TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W224 2209916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 81c
StubeiV 2004 §2a Abs2 Z3
UG §46
UG §51 Abs2 Z12
UG §51 Abs2 Z24
UG §62
UG §68 Abs1 Z2
UG §91 Abs1 Z2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2209916-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2018 bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 18.07.2018, Zl. 07050769 SoSe18, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 62, § 68 Abs. 1 Z 2 und § 91 Abs. 1 Z 2 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, iVm § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2017, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war ab dem Wintersemester 2011/12 zum Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft) mit dem Dissertationsgebiet Geschichte mit der Studienkennzahl 792 312 zugelassen. Mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 wurde er nach Ablauf von acht Semestern erstmals studienbeitragspflichtig. Er schloss das Doktoratsstudium der Philosophie mit dem Dissertationsgebiet Geschichte nach Ablauf von zehn Semestern im Sommersemester 2016 erfolgreich ab.

Der Beschwerdeführer wurde im Sommersemester 2018 zum Doktoratsstudium der Philosophie (ebenfalls nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft) mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung mit der Studienkennzahl 792 579 zugelassen. Er wurde jedoch infolge der Nichteinzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 mit Ablauf der Nachfrist vom Studium abgemeldet.

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 23.04.2018 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Nichtbestehen seiner Studienbeitragspflicht.

3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2018, Zl. 07050769 SoSe18, wurde den Beschwerdeführer betreffend festgestellt, dass für das Sommersemester 2018 aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit und der Toleranzsemester im Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft die Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages bestand. Mangels Entrichtung des Studienbeitrages bis zum Ablauf der Nachfrist sei die Zulassung zum Studium erloschen. Die Beitragspflicht habe zu Recht bestanden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Studienbeitragsverordnung 2004 im Hinblick auf die Studienbeitragspflicht bei Doktoratsstudien alle Studienzeiten zusammenzuzählen seien, wenn die erste Kennzahl der Doktoratsstudien identisch sei. Da sich die erste Kennzahl des Doktoratsstudiums der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft mit dem Dissertationsgebiet Geschichte (792) nicht von jener des Doktoratsstudiums der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung (792) unterscheide, sondern eine Differenzierung erst aufgrund der Dissertationsgebiete und damit aufgrund der zweiten Kennzahl vorgenommen werde, seien alle Studienzeiten dieser Doktoratsstudien zusammenzuzählen. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, den Studienbeitrag zu entrichten. Infolge der Nichteinzahlung sei er nach Ablauf der Nachfrist vom Studium abgemeldet worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die in § 92 Abs. 1 UG verwendete

Begrifflichkeit ("vorgesehene Studienzeit ... eines

Doktoratsstudiums") nur als definierte Regelstudienzeit eben "eines" Doktoratsstudiums (mit einer entsprechenden Dissertation) interpretiert werden könne. Die vorgenommene Akkumulierung von zwei Doktoratsstudien können daraus nicht konkludent abgeleitet werden, sodass § 2a Abs. Z 3 StubeiV 2004 in Widerspruch zu § 91 UG stehe. Darüber hinaus würde diese in § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 vorgesehene Berechnung eine Diskriminierung von Doktoratsstudierenden gegenüber Bachelor- und Masterstudierenden bedeuten. Weiters wies der Beschwerdeführer auf eine "asymmetrische Zuordnung" von Dissertationsgebieten bei Doktoratsstudien hin. Das philologisch-kulturwissenschaftliche Doktoratsstudium umfasse rund 50 Dissertationsgebiete. Dissertationsgebiete ohne logischen Zusammenhang würden einer Hauptkennzahl unterstellt werden. Auch dem Bereich "Sozialwissenschaften" seien sieben Doktoratsstudien unterstellt. Der Hauptkennzahl eines Doktoratsstudium könnten auch zwei Doktorats-Curricula zugeordnet sein. Die Gruppierung von Dissertationsgebieten unter einer Studien-Hauptkennzahl erscheine wenig strukturiert und zusammenhanglos. Bei weiterbildenden Maßnahmen im Sinne eines "lebenslangen Lernens" sei es durchaus wahrscheinlich, bereits bei Beginn eines weiteren Doktoratsstudiums einen Studienbeitrag - anders als bei Bachelor- und Masterstudien - vorgeschrieben zu bekommen.

5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.10.2018 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 780 - 2018/19.

6. Seitens der belangten Behörde erging am 23.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 UG iVm § 91 Abs. 1 Z 2 UG und § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu zwei Dissertationsgebieten im Rahmen des Doktoratsstudiums der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Kennzahl 792) zugelassen gewesen sei. Er habe das Doktoratsstudium mit dem Dissertationsgebiet Geschichte zehn Semester lang studiert. Bei der Zusammenrechnung der Semester sei auf die erste Kennzahl abzustellen, sodass alle im Rahmen der Kennzahl 792 erbrachten Semester zusammenzuzählen seien. Für Doktoratsstudien bestehe ab dem neunten Semester Beitragspflicht, weshalb diese auch für das elfte Semester (= erstes Semester des Doktoratsstudiums der Philosophie mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung) bestehe.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2018, eingelangt am 22.11.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war ab dem Wintersemester 2011/12 zum Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, kundgemacht im Mitteilungsblatt UG vom 11.05.2009, 22. Stück, Nummer

168) mit dem Dissertationsgebiet Geschichte mit der Studienkennzahl 792 312 zugelassen. Mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 wurde er nach Ablauf von acht Semestern erstmals studienbeitragspflichtig. Er entrichtete ab dem Wintersemesters 2015/16 die vorgeschriebenen Studienbeiträge und schloss das Doktoratsstudium nach Ablauf von zehn Semestern im Sommersemester 2016 erfolgreich ab.

Der Beschwerdeführer wurde im Sommersemester 2018 zum Doktoratsstudium der Philosophie (ebenfalls nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, kundgemacht im Mitteilungsblatt UG vom 11.05.2009, 22. Stück, Nummer

168) mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung mit der Studienkennzahl 792 579 zugelassen. Den vorgeschriebenen Studienbeitrag in der Höhe von Euro 363,36 für das Sommersemester 2018 entrichtete er bis Ablauf der Nachfrist nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Antrag des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang, konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und wird von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:

"Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

[...]

24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.

[...]

3. Abschnitt

Studierende

[...]

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken.

[...]

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich vom Studium abmeldet oder

2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

[...]

(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

[...]

8. Abschnitt

Studienbeitragsbestimmungen

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

[...]

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung)."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:

"Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:

1. für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;

2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;

3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl;

zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.

(3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.

(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.

[...]."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2015, lauten:

"Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

[...]

3. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);

[...]

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

1. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl

a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;

b. sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;

c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;

d. ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.

3. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Doktoratsstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Gemäß § 62 Abs. 1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Gemäß § 68 Abs. 1 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Meldung der Fortsetzung unwirksam ist, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

Der Beschwerdeführer studierte für insgesamt zehn Semester das Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, kundgemacht im Mitteilungsblatt UG vom 11.05.2009, 22. Stück, Nummer

168) im Rahmen des Dissertationsgebietes Geschichte (Kennzahl 792 312, vorgesehene Dauer: drei Jahre), wobei er ab dem neunten Semester studienbeitragspflichtig war. Im Sommersemester 2018 erfolgte die Zulassung zu demselben Doktoratsstudium, diesmal mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung (Kennzahl 792 579, vorgesehene Dauer: drei Jahre).

Da gemäß § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Sommersemester 2018 zehn Semester das Doktoratsstudium der (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, Kennzahl

792) studierte und daher die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG überschritten hat. Anlässlich seiner neuerlichen Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft) mit derselben ersten Kennzahl wurde ihm daher zu Recht der Studienbeitrag vorgeschrieben.

Da der vorgeschriebene Studienbeitrag vom Beschwerdeführer bis zum Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2018 nicht entrichtet wurde, erlosch die Zulassung zum Studium mit Ablauf dieser Frist.

1.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer eine "rechtliche Inkonsistenz" zwischen dem UG und der StubeiV 2004 vor und regt an, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Stellungnahme des Ministeriums (wonach jenes die aufgezeigte Problematik zum Anlass nehme, im Rahmen einer allfälligen Novellierung der StubeiV 2004 diese zur Diskussion zu stellen) fallbezogen keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken bietet. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die StubeiV 2004 stehe in Widerspruch zum UG, ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:

Der Begriff "Doktoratsstudien" wird in § 51 Abs. 2 Z 12 UG definiert, wobei es sich um ordentliche Studien handelt, "die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert".

Aus der Formulierung des § 91 Abs. 1 UG ("wenn sie die vorgesehene Studienzeit [...] eines Doktoratsstudiums [...] um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag [...] zu entrichten") kann auch in Zusammenschau mit § 51 Abs. 2 Z 12 UG oder anderen Bestimmungen des UG jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hier zwingend auf ein durch das Dissertationsgebiet definiertes Doktoratsstudium abstellen wollte. Vielmehr bedarf der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Z 2 UG ["eines Doktoratsstudiums"] einer näheren Bestimmung, die - wie in Abs. 6 leg. cit. vorgesehen - durch die StubeiV 2004 erfolgt.

In § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 ist vorgesehen, dass die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums bei Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist.

Das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft umfasst nur ein Curriculum und schließt sämtliche Dissertationsgebiete aus diesem Bereich ein. Aus diesem Grund bezeichnet die erste Kennzahl eines nach diesem Curriculum durchgeführten Studiums das Doktoratscurriculum, während die zweite Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet (vgl. § 5 Abs. 4 Z 3 UniStEV 2004). Für sämtliche Dissertationsgebiete aus dem genannten Bereich besteht ein einheitliches Curriculum.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 24 UG ist das Curriculum jene "Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden". Bei Vorliegen eines einheitlichen Curriculums kann daher folgerichtig auch nur vom Vorliegen eines einheitlichen Doktoratsstudiums gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer absolvierte bereits ein Doktoratsstudium nach diesem Curriculum (Dissertationsgebiet Geschichte, Kennzahl 792 312). Zu einem zweiten Doktoratsstudium nach demselben Curriculum (Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung, Kennzahl 792 579) wurde er im Sommersemester 2018 (vorerst) zugelassen.

Dass - wie fallbezogen - bei der Ermittlung der für die Studienbeitragspflicht zu berücksichtigenden Semester auf die erste Kennzahl abgestellt wird, die das (für sämtliche Dissertationsgebiete einheitliche) Doktoratscurriculum bezeichnet, steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 91 Abs. 1 UG, wonach auf die Studienzeit "eines Doktoratsstudiums" abzustellen ist - handelt es sich doch aufgrund des einheitlichen Doktoratscurriculums auch um ein einheitliches Doktoratsstudium ("ein Doktoratsstudium").

Im Ergebnis ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Anlassfall kein Widerspruch des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 zur Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG in erkennbar. Der Beschwerdeführer wird durch die Anwendung des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verletzt, weil er doch zu zwei Doktoratsstudien nach demselben Curriculum zugelassen wurde.

Vielmehr eröffnet die durch Art. 81c B-VG den Universitäten eingeräumte Autonomie die Möglichkeit, für den Bereich "Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft" ein einheitliches Doktoratsstudium der Philosophie mit einer einheitlichen ersten Kennzahl einzurichten und unterschiedliche Kennzahlen erst hinsichtlich der jeweiligen Dissertationsgebiete einzuräumen (vgl. VfSlg. 20.143/2017). Dies gilt - solange ausschließlich diesem Fachgebiet zuzuordnende Dissertationsgebiete umfasst werden - auch unabhängig davon, wie viele Dissertationsgebiete unter dem einheitlichen Doktoratsstudium zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung mehrerer ähnlicher Studienrichtungen in einem einheitlichen Doktoratsstudium scheint auch vor dem Hintergrund zulässig, dass der Gesetzgeber (vgl. Gesetzesmaterialien zur UG 2002-Novelle, BGBl I Nr. 81/2009 [RV 225 BlgNR 24. GP, S. 24]) von der Prämisse ausging, dass für die Zulassung zum Doktoratsstudium neben (facheinschlägigen) Diplom- oder Masterstudien noch weitere Studien in Betracht kommen, sofern diese mit den genannten Studien gleichwertig sind bzw. nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).

In diesem Zusammenhang wird ferner erneut auf die Definition des Doktoratsstudiums hingewiesen, welches gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG insbesondere der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Ein Doktoratsstudium zielt vordergründig gerade nicht mehr auf das Aneignen von Fachwissen ab. Durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums erwirbt bzw. optimiert der Studierende seine Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die für den jeweiligen Forschungsbereich erforderliche Erfahrung. Gegenüber dem Entwicklungs- und Fähigkeitsstand nach einem bereits erfolgreich absolvierten Doktoratsstudium kann das Absolvieren eines weiteren Doktoratsstudiums einen derartigen Mehrwert nicht mehr bringen. Es ist aus diesem Grund aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unsachlich, wenn das Absolvieren mehrerer (zumindest fachlich ähnlicher, wenn mit unterschiedlichen Dissertationsgebieten kategorisierten) Doktoratsstudien im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages andere Konsequenzen hat als das Absolvieren mehrerer Bachelor- oder Master- bzw. Diplomstudien. Darüber hinaus liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Rechtssetzers, eine Studienbeitragsfreiheit für beliebig viele (fachlich ähnliche) Doktoratsstudien im Sinne eines "lebenslangen Lernens" zu verankern oder eben nicht. Eine wie vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung von Doktoratsstudierenden gegenüber Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Bestimmung des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 daher nicht.

1.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken daher nicht berechtigt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Im gegenständlichen Verfahren waren jedoch im Hinblick auf § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004 ausschließlich Doktoratsstudien mit zweiteiligen Kennzahlen (und daher solche, bei denen gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 UniStEV 2004 die erste Kennzahl das Doktoratscurriculum bezeichnet) präjudiziell. Eine Aussage zur Studienbeitragspflicht bei Absolvierung mehrere Doktoratsstudien mit dreiteiliger Kennzahl (PhD-Studien) kann aus dem vorliegenden Erkenntnis daher nicht abgeleitet werden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.4. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus ergeht die Abweisung in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Dissertation,
Doktoratsstudium, Studienbeitrag, Studienberechtigung - Erlöschen,
Studiendauer - Fristüberschreitung, Studienkennzahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2209916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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