Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W256 2211348-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. August 2018, GZ: DSB- XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene
Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner gegen "VA Dr. Gertrude BRINEK Volksanwaltschaft Wien - B-Büro Singerstraße 17, 1015 Wien" gerichteten Beschwerde vom 4. Juli 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Er habe am 2. Februar 2018 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet, welches jedoch bislang nicht beantwortet worden sei. Unter einem wurde das an die Volksanwaltschaft Wien, B-Büro - Gertrude BRINEK adressierte und an die "Volksanwältin" direkt gerichtete ("Sehr geehrte Frau Volksanwältin") Auskunftsbegehren vorgelegt. Darin begehrte der Beschwerdeführer Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten und über eine in "Ihrer Volksanwaltschaft" installierte Videoüberwachung.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgetragen, den Rechtsträger bzw. das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zurechnet werde, zu bezeichnen. Aus der Beschwerde gehe nicht klar hervor, ob diese gegen Dr. Getrude BRINEK oder die Volksanwaltschaft Wien gerichtet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung zurückgewiesen. Die Beschwerde sei gemäß § 24 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) nicht hinreichend präzisiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mängelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde - wie dem im Akt einliegenden Zustellnachweis zu entnehmen ist - am 28. August 2018 in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterlegt und der Beschwerdeführer darüber verständigt. Mangels Behebung wurde dieser jedoch laut Zustellnachweis an die belangte Behörde zurückgesendet.
In seiner E-Mail vom 24. August 2018 führte der Beschwerdeführer bezugnehmend zum Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde "in offener Frist" aus, er fühle sich darüber beschwert, dass das B-Büro der Volksanwaltschaft in Verantwortung des Organwalters Dr. Gertrude BRINEK seiner Datenschutzauskunft nicht nachgekommen sei. Wie der Homepage der Volksanwaltschaft zu entnehmen sei, unterstehe das B-Büro der VA Dr. BRINEK als oberste Organwalterin.
Mit Schreiben vom 29. August 2018 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die mit E-Mail vom 24. August 2018 vorgenommene Verbesserung verspätet und die Beschwerde des Beschwerdeführers auch bereits mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2018 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Seine Beschwerde vom 4. Juli 2018 wende sich eindeutig gegen die oberste Leiterin der Volksanwaltschaft B-Büro. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Auskunftsbegehren. Frau Gertrude BRINEK sei niemals als Privatperson angesprochen worden, weshalb die von der belangten Behörde festgestellten Mängel nicht nachvollziehbar seien. Insofern beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheids.
In seinem am 4. Februar 2018 persönlich dem Bundesverwaltungsgericht übergebenen Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er bislang den angefochtenen Bescheid "mit der gewöhnlichen Post" nicht erhalten habe. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist der Ordnung halber vorauszuschicken, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - am 28. August 2018 mittels Hinterlegung im Sinne des § 17 Zustellgesetz zugestellt und er über diesen Zustellvorgang auch verständigt wurde. Es bestehen daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß der in § 17 Abs. 3 Zustellgesetz formulierten Zustellvermutung und damit rechtswirksam zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet den oben dargestellten Zustellvorgang aber auch gar nicht, sondern bemängelt ausschließlich, dass er den angefochtenen Bescheid letztendlich nicht erhalten habe. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass die in § 17 Zustellgesetz normierte Hinterlegung jene Fälle erfassen soll, in denen eine Zustellung nicht bewirkt werden kann und es damit auf die tatsächliche Zustellung eben gerade nicht ankommt (vgl. dazu die Erläuterungen in Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, Stand 1.1.2018, rdb.at).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte sie dazu aus, es gehe aus der Beschwerde nicht klar hervor, ob die Beschwerde gegen die Volksanwaltschaft Wien oder gegen Dr. Gertrude Brinek gerichtet sei.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Notwendige Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG ist demnach, dass das Anbringen (hier: die Beschwerde) überhaupt einen Mangel aufweist, folglich von - der Partei erkennbaren - Anforderungen des Materiengesetzes abweicht (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2006, 2006/05/0010).
Nach § 24 Abs. 2 Z 2 DSG hat eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu bezeichnen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem eindeutigen
Wortlaut gegen Dr. Gertrude Brinek in ihrer Eigenschaft als Mitglied
der Volksanwaltschaft Wien ("VA Dr. Gertrude BRINEK"). Auch das der
Beschwerde zugrunde- und beiliegende Auskunftsbegehren ist sowohl
nach der Adressierung, der Anrede, aber auch nach dem Inhalt
zweifellos an Dr. Gertrude Brinek als Mitglied der Volksanwaltschaft
Wien gerichtet ("Volksanwaltschaft Wien ... B-Büro - Dr. Gertrude
BRINEK"; "Sehr geehrte Frau Volksanwältin"; "Weiters haben Sie in
Ihrer Volksanwaltschaft im Besprechungszimmer ... offensichtlich ein
Videoüberwachungssystem installiert").
Angesichts dieser eindeutigen und im Übrigen im Einklang mit dem Auskunftsbegehren stehenden Bezeichnung der Beschwerdegegnerin können die von der Datenschutzbehörde vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollzogen werden.
Abgesehen davon wären allfällige Fragen betreffend die Zurechnung eines Mitglieds der Volksanwaltschaft zum Kollegialorgan der Volksanwaltschaft (siehe dazu Art. 148 B-VG) - wie aus § 24 Abs. 2 Z 2 DSG hervorgeht - ohnedies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen.
Da im vorliegenden Fall aber somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein Zweifel an der in Aussicht gestellten Beschwerdegegnerin besteht, liegt eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht vor.
Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2009, 2008/21/0128 u.v.m.).
Da somit der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde daher nunmehr ein Verfahren wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie beantragt - zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Auskunftsrecht, Beschwerdegegner,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2211348.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019