TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W256 2205433-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §24 Abs2 Z5
DSG Art. 2 §69 Abs4
DSG 2000 Art. 2 §30
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W256 2205433-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. August 2018, GZ: DSB- XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass es im Spruch des angefochtenen Bescheids anstelle von "abgewiesen" "gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In seiner Eingabe vom 15. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mit, dass sein Nachbar (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) eine Videoüberwachungsanlage auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung montiert habe, welche den Grundstückbereich des Beschwerdeführers "komplett" einsehe. Insofern beantragte er die Beseitigung dieser Kamera und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Unter einem legte er Fotos bei, die die in Rede stehende Kamera zeigen.

Über Aufforderung teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 der Datenschutzbehörde mit, dass mit der in Rede stehenden Kamera - wie aus einem beiliegenden Screenshot hervorgehe - ausschließlich der Eingangsbereich des Hauses der mitbeteiligten Partei und damit nicht der Beschwerdeführer überwacht werde.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 informierte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer über die ab 25. Mai 2018 geltende neue Rechtslage, insbesondere darüber, dass das bisher als § 30 DSG 2000 geführte Verfahren nunmehr aufgrund der neuen Rechtslage als Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG geführt werden müsse. Insofern wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 15. Mai 2018 entsprechend der Bestimmung des § 24 DSG zu verbessern, andernfalls er gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einer Zurückweisung seiner Beschwerde rechnen müsse. Dabei wurde er unter anderem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde das (in § 24 Abs. 2 Z 5 DSG vorgesehene) Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung fehle und er dies zu verbessern habe. Unter einem wurde ihm dabei auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei übermittelt.

Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Juni 2018 "zu der Sanierung" der "Datenschutzbeschwerde" - sofern hier wesentlich - aus, dass die von ihm in der Beilage vorgelegten Fotos einen freien Blick auf die Kamera zeigen würden und dies auch "viceversa" gelten müsse. Es werde daher nochmals der Antrag gestellt, die Kamera umgehend zu entfernen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 informierte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei über die seit 25. Mai 2018 geltende neue Rechtslage und darüber, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr als Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG geführt werde. Unter einem wurde ihm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2018 zur Stellungnahme übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2018 wiederholte die mitbeteiligte Partei ihr bisheriges Vorbringen. Mit der in Rede stehenden Kamera werde ausschließlich der Eingangsbereich des in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstückes zum Schutz von Personen und Sachen überwacht. Dass der Beschwerdeführer das Kameragehäuse sehe, bedeute nicht automatisch, dass damit auch Teile des Grundstückes des Beschwerdeführers erfasst werden würden. Dies zeige sich auch durch den vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten Screenshot. Die mitbeteiligte Partei habe zur Sicherheit die Kameraeinstellung von einem Techniker überprüfen und fein einstellen lassen, sodass nun auch der winzige Bildausschnitt, der zuletzt noch einen kleinen Teil der Wiesenfläche eines - nicht den Beschwerdeführer betreffenden - Nachbargrundstückes abgebildet habe, nicht mehr vom Kamerabereich abgebildet sei. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Nachbargrundstück nichts zu tun. Die Datenschutzrechte des Beschwerdeführers würden daher in keiner Weise verletzt werden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 legte die mitbeteiligte Partei einen aktuellen Screenshot vor, welcher die von ihr bereits dargestellte aktuelle Einstellung der Kamera zeige.

Im dazu eingeräumten Parteiengehör führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2018 - soweit hier wesentlich - aus, er fühle sich durch die Überwachungskamera in seiner Privatsphäre gestört. Insbesondere fühle er sich beobachtet, gestört und belästigt, weshalb die Kamera abzumontieren sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was mit der Kamera überwacht werden solle, da "jedem Eindringling beste unbeobachtete Gelegenheiten" geboten werden würden. Die dargestellten Maßnahmen der mitbeteiligten Partei seien erst aufgrund der gegenständlichen Beschwerde gesetzt worden und sei davon auszugehen, dass diese alsbald wieder rückgängig gemacht werden würden.

In seinen E-Mails vom 24. Juli 2018 und vom 25. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die "kürzlich" ergangenen Urteile des Obersten Gerichtshofes zu den Zahlen 3 Ob 195/17y und 8 Ob 108/05y mit der Bitte um Berücksichtigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass - wie den vorgelegten Screenshots zu entnehmen sei - die in Rede stehende Kamera ausschließlich den im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Bereich und damit nicht jenen des Beschwerdeführers erfasse. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt. Daran ändere auch nichts, dass die von der mitbeteiligten Partei getroffenen Maßnahmen "alsbald wieder rückgängig gemacht werden", weil im Rahmen einer Beschwerde nach § 24 Abs. 1 DSG nur eine bestimmte Situation festgestellt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird die Beseitigung der in Rede stehenden Kamera am Balkon beantragt. Der Garten des Beschwerdeführers liege im Erfassungsbereich der in Rede stehenden Kamera. Dazu werde als Beweis nochmals ein aus dem Garten des Beschwerdeführers aufgenommenes Foto der Kamera übermittelt. Die mitbeteiligte Partei habe nach Intervention des Beschwerdeführers "mit hektischen Maßnahmen" versucht, die Videoüberwachung rechtmäßig zu machen. Dies könne sie aber "genauso schnell" wieder rückgängig machen. Wie die im laufenden Verfahren geänderte Kameraeinstellung belege, könnten durch die in Rede stehende Videoüberwachung auch Bereiche außerhalb des Objektes erfasst werden und wurden solche auch erfasst. Auch sei dadurch belegt, dass Bereiche technisch ausgeblendet werden (können). Wie aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes hervorgehe, ändere eine Verpixelung nichts daran, dass ein Eingriff in die Privatsphäre vorliege. Die Behauptung, dass die Kamera ausschließlich der Überwachung des eigenen Grundstückes der mitbeteiligten Partei aus Sicherheitsgründen diene, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht bekannt, dass die "dörfliche, friedliche Idylle von XXXX für Vandalismus und/oder sonstige rechtswidrige Angriffe auf immobiles Eigentum einen Ruf erworben" habe. Weiters erstaune in diesem Zusammenhang auch, weshalb die - "für rechtswidrige Angriffe" einladende - Rückseite des Hauses nicht überwacht werde, zumal zu 90 % ohnedies nur unbedeutender Garten gefilmt werde. Der nun vorgeschobene Grund der Überwachung des Zuganges sei insofern wohl nicht der ursprüngliche Grund für die Überwachung gewesen. Unter einem legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde ein Foto bei, welches zeige, wie eine Kamera durch die mitbeteiligte Partei auf schonendere und zielgerichteter Weise ausgerichtet werden könne. Letztlich führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die gegenständliche Kamera zu entfernen sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Eingabe vom 15. Mai 2018 ein auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und auf Beseitigung der Kamera gerichtetes Verfahren angestrebt.

Die Datenschutzbehörde hat daraufhin ein auf Wiederherstellung des dem Datenschutz entsprechenden Zustandes gerichtetes Verfahren nach § 30 Datenschutzgesetz, BGBl. I 165/1999 in der Fassung BGBl. I 83/2013 (in der Folge: DSG 2000) eingeleitet.

Mit dem in § 30 DSG 2000 geregelten Kontrollverfahren hat der Gesetzgeber für die Datenschutzbehörde die - in der Richtlinie 95/46/EG ausdrücklich vorgesehene - umfassende Kontrollbefugnis im Datenschutzbereich eingeführt. Insbesondere für Fälle im privaten Bereich, in dem die Datenschutzbehörde (mit Ausnahme behaupteter Verletzungen des Rechts auf Auskunft nach § 26 DSG 2000) keine Zuständigkeit zur Durchführung eines förmlichen Beschwerdeverfahrens besaß, war ein solches (auf eine rechtsunverbindliche Empfehlung ausgerichtetes) Verfahren ein geeignetes Mittel zur Beseitigung von Missständen im Datenschutzbereich (siehe Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 9/29).

Durch die seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") wurde dem Betroffenen in Art. 77 und in weiterer Folge in § 24 Abs. 1 des daraufhin novellierten DSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) ein - auch den privaten Bereich - umfassendes Recht auf verbindliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde eingeräumt.

Damit wurde dem oben aufgezeigten Bestreben nach einer umfassenden datenschutzrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit der Datenschutzbehörde auf Antrag ausreichend Rechnung getragen, weshalb die Notwendigkeit und damit die Möglichkeit der Durchführung eines Kontrollverfahrens auf Antrag - wie in § 30 DSG 2000 vorgesehen - nach der neuen Rechtslage nicht mehr gegeben ist.

Konkrete Übergangsregelungen für - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zum DSG beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Verfahren nach § 30 DSG 2000 enthält das Gesetz nicht. Auch den dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien kann diesbezüglich nichts entnommen werden.

Nach der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 4 DSG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das ursprünglich als § 30 DSG 2000 geführte Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 24 DSG als Beschwerdeverfahren fortgeführt und den Beschwerdeführer im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 DSG normierten zwingenden Anforderungen an ein solches Verfahren zur Verbesserung seiner ursprünglichen Eingabe aufgefordert hat.

Insbesondere hat sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde nach § 24 Abs. Abs. 2 Z 5 DSG ein - seinen bisherigen Eingaben nicht zu entnehmendes - Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung zu enthalten hat.

Der Beschwerdeführer hat darauf insoweit reagiert, als er (erneut) sein lediglich auf Beseitigung der Kamera gerichtetes Begehren wiederholte.

Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 5 DSG stellt klar, dass ein Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde auf Feststellung einer - auf eine unzulässige Datenverarbeitung zurückzuführende - Rechtsverletzung gerichtet ist. Lediglich bei behaupteten Verletzungen im Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung ist nach Abs. 5 dieser Bestimmung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs auch die Erlassung eines auf Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung gerichteten Leistungsbescheids durch die Datenschutzbehörde vorgesehen.

Ein Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - wie im vorliegenden Fall - kann demnach ausschließlich auf Feststellung einer - auf eine unzulässige Datenverarbeitung zurückzuführende - Rechtsverletzung gerichtet sein. Ein (wie vom Beschwerdeführer geforderter) Beseitigungsausspruch ist in einem solchen Verfahren daher jedenfalls nicht möglich.

Dies ist insofern erklärlich, als im Falle einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - anders als im Fall einer Verletzung im Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung - das geeignete Mittel zur "Beseitigung" der Rechtsverletzung nicht im Vorhinein festgelegt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das ursprünglich nach § 30 DSG 2000 geführte Verfahren lediglich auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und damit nicht zwingend auf Beseitigung der Kamera ausgerichtet gewesen wäre.

Ein Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung wegen einer ihn betreffenden Datenverarbeitung hat der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren und zwar selbst nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde nicht erstattet. Vielmehr brachte er konsequent vor, sein Grundstück könne von der in Rede stehenden Kamera erfasst werden, weshalb diese - unter Verweis auf die zum Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - schon allein aufgrund des "Überwachungsdruckes" zu entfernen sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass eine Verletzung im Recht auf Datenschutz - anders als eine Verletzung im Recht auf Achtung der Privatsphäre - notwendig eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen voraussetzt. Dass der Beschwerdeführer von der in Rede stehenden Kamera schlussendlich erfasst und insofern diese konkret ihn betreffende Verletzung im Recht auf Datenschutz festzustellen sei, wurde hingegen vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

Selbst in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nur insoweit, als er - erneut unter Verweis auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - die "Beseitigung der vom Beklagten installierten Kamera am Balkon" begehrt.

Da somit aber das vorliegende Verfahren (auch) nach dem eindeutigen Willen des Beschwerdeführers nicht auf Feststellung einer ihn betreffenden Datenschutzverletzung, sondern ausschließlich auf Beseitigung der in Rede stehenden Kamera gerichtet gewesen ist, war die Beschwerde schon mangels Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheids dementsprechend abzuändern.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass das von der belangten Behörde durchgeführte und nicht zu beanstandende Ermittlungsverfahren eine Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers durch die in Rede stehende Kamera nicht hervorgebracht hat und dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht bestritten wird. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Gartenbereich könne von der in Rede stehenden Kamera allfällig erfasst werden, ist für sich allein betrachtet jedenfalls nicht geeignet, eine (hier) erforderliche Datenverarbeitung und damit eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung aufzuzeigen. Daran ändert auch ein lediglich aus seinem Garten aufgenommenes Foto der Kamera nichts, weil damit der hier entscheidende Erfassungsbereich der Kamera nicht aufgezeigt werden kann. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der von der mitbeteiligten Partei behauptete Sicherungseffekt der Kamera angesichts der "dörflichen und friedlichen Idylle von XXXX " und der gewählten Ausrichtung der Kamera wohl lediglich "vorgeschoben" sei, eine Verarbeitung von den Beschwerdeführer betreffenden Daten aufzuzeigen. Der Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund - wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - der Erfolg versagt geblieben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer - im Übrigen nicht einmal beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zur weiteren Klärung des Sachverhaltes daher nicht beitragen und damit unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Beseitigungsanspruch, Datenverarbeitung, Eingabe,
Feststellungsinteresse, Geheimhaltungsinteresse, Rechtslage,
Rechtsverletzung, Spruchpunkt - Abänderung, Verbesserungsauftrag,
Videoüberwachung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2205433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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