Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2210685-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2000, XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 12.11.2018, GZ.: 200.002/0598-AHS/2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 38 Abs. 6 Z 4 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) trat im Herbsttermin 2018 am XXXX (im Folgenden: XXXX ) zur Reifeprüfung an.
2. Am 15.10.2018 begründete der Betreuer der Vorwissenschaftlichen Arbeit (im Folgenden: VWA) der BF die Beurteilung derselben mit dem Thema XXXX mit "Nicht genügend" im Wesentlichen wie folgt:
Betreffend den Kompetenzbereich "Selbstkompetenz" habe die BF fast alle mit dem Betreuer vereinbarten Termine trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Betreuer und den Klassenvorstand nicht eingehalten. So sei auch der Termin für ein "bilanzierendes Gespräch" am 14.09.2018 seitens der BF nicht eingehalten worden. Eine Woche danach habe ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Betreuer, der Schulleiterin und der BF stattgefunden, im Zuge dessen die BF von der Schulleiterin darauf hingewiesen worden wäre, dass die VWA der BF den Schwerpunkt IKT abbilde und diese Tatsache daher in der Präsentation und Diskussion entsprechend nachgewiesen werden müsse. Die BF habe ein Angebot des Betreuers, die Präsentation im Vorfeld zu besprechen, nicht wahrgenommen, und die Präsentation erst am letztmöglichen Tag abgeliefert.
Bezüglich des Kompetenzbereiches "Gestaltungskompetenz" weise die VWA schwerwiegende Formatierungsfehler auf, welche die Arbeit fast unlesbar machten. Dies betreffe das Inhaltsverzeichnis, Hyperlinks, Seitenangaben, Kapitelüberschriften und Abstände. Auch die Zitierung sei mangelhaft und nur rudimentär vorhanden. Die verwendeten Abbildungen seien häufig unscharf und wenig aussagekräftig.
Bezüglich "Struktureller und inhaltlicher Präsentationskompetenz" sei festzuhalten, dass die BF die Kernaussagen ihrer VWA nicht klar und deutlich formulieren habe können. Auf relevante Aspekte und Unterpunkte sei wenig bis gar nicht eingegangen worden.
Was "Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz" betreffe, verfüge die BF nicht über das entsprechende Fachvokabular und die Präsentation sei vom Layout her sehr einfach gehalten gewesen.
Hinsichtlich "Diskurs- und Kommunikationsfähigkeit" habe die BF bei allen Fragen weder Sachverhalte fachspezifisch darstellen noch Zusammenhänge ausreichend erklären können.
Die BF habe somit in allen genannten Kompetenzbereichen die Anforderungen "nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen" können, das Prüfungsgebiet VWA sei daher von der Kommission mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
3. Am 16.10.2018 entschied die Prüfungskommission, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden habe, da sie in den Prüfungsgebieten "VWA", "Biologie und Umweltkunde (mündlich)" und "Physik (mündlich)" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
4. Am 19.10.2018 erhoben die gesetzlichen Vertreter der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF Widerspruch gegen "den Bescheid" [gemeint: gegen die Entscheidung der Prüfungskommission] vom 16.10.2018 mit der Begründung, dass die Beurteilung der VWA nicht korrekt erfolgt sei und die mündlichen Prüfungen in Biologie und Physik "ungültig" wären.
Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass die BF bei der Erarbeitung ihrer VWA nur mangelhaft bzw. gar nicht betreut worden wäre. So habe die BF ihre VWA bereits erstmals am 12.01.2018 und dann noch einmal am 28.06.2018 dem Betreuer der VWA übermittelt, darauf aber erst am 15.08.2018 eine methodische Rückmeldung bekommen. Die BF habe eine hervorragende VWA abgeliefert und diese mittels Powerpoint so präsentiert, wie es sich für eine derartige Präsentation gehöre. Die Fragen anlässlich der Präsentation seien nicht auf die Präsentation, sondern auf den Stoff der sechsten Klasse, den die BF aufgrund eines Wechsels in einen anderen Schulzweig während der sechsten Klasse gar nicht gelernt habe, bezogen gewesen. Auch die zu den Themen "Datenschutz" und "Datenschutzvereinbarung" gestellten Fragen seien nicht Thema der VWA gewesen.
Es sei auch nicht korrekt, dass die BF große Probleme im Bereich "Selbstkompetenz" gezeigt habe. Vielmehr habe die BF tatsächlich nur einen einzigen Termin, für den sie krankheitsbedingt entschuldigt gewesen wäre, versäumt, während vom Betreuer der BF nur selten und zeitlich extrem knapp bemessene Terminvorschläge gekommen wären und dieser selber sich lange Zeit gelassen habe, um auf E-Mails der BF zu reagieren. Es sei daher eher die Selbstkompetenz des Betreuers der VWA als jene der BF in Frage zu stellen.
Es sei auch nachvollziehbar, dass die BF bei der Präsentation unsicher und eingeschüchtert gewesen sei, da sie im Vorfeld monatelang keine Rückmeldung vom Betreuer bekommen habe.
Die VWA der BF erfülle alle Aspekte, die für eine sehr gute positive Benotung maßgeblich wären.
Die BF sei nach dem Vortrag ihrer VWA[s1] in einem durch das Fehlverhalten des Betreuers verursachten "psychologischen Ausnahmezustand" gewesen, weswegen sie keine Chance gehabt habe, am nächsten Tag die mündliche Matura in den Gegenständen "Physik" und "Biologie" zu bestehen.
Es werde daher beantragt, die VWA positiv zu beurteilen und - aus "prozesstechnischen Gründen" - die Beurteilungen mit "Nicht genügend" in den beiden Gegenständen "Physik (mündlich)" und "Biologie (mündlich)" zu widerrufen.
5. Aus einer nichtdatierten Stellungnahme des Betreuers der VWA zum Widerspruch geht zusammengefasst hervor, dass der Vorwurf der "Nichtbetreuung" nicht zutreffe; in diesem Zusammenhang werde auf das beigelegte Betreuungsprotokoll verwiesen.
Entgegen den Angaben im Widerspruch sei die VWA nicht am 12.01.2018, sondern am 14.02.2018 erstmals vorgelegt worden.
Insofern vorgebracht werde, dass seitens des Betreuers keine inhaltlichen Rückmeldungen zur VWA erfolgt wären, sei anzumerken, dass sehr wohl versucht worden wäre, Besprechungstermine zu vereinbaren und die BF zur Übersendung von Teilen der Arbeit anzuhalten - beide Angebote seien von der BF aber nicht wahrgenommen worden. Eine Besprechung der Arbeit ausschließlich per E-Mail sei nicht möglich und auch nicht erwünscht gewesen. Da auf eine E-Mail des Betreuers Mitte August 2018 keine Antwort oder Reaktion der BF gefolgt sei, seien im Sinne der geforderten Selbstkompetenz keine weiteren Versuche einer Kontaktaufnahme seitens des Betreuers erfolgt.
Die BF sei von der Schulleiterin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Arbeit den Schwerpunkt IKT abbilde und dies daher Thema der Präsentation und Diskussion sein werde. Eine Aussage, dass die Arbeit der BF "gut" wäre, habe es nie gegeben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die BF in einem Erstgespräch kooperativ gezeigt habe, dass diese aber in den darauffolgenden Monaten mehreren Versuchen einer Kontaktaufnahme immer wieder ausgewichen sei.
6. Mit Datum 22.10.2018 gaben auch die Prüferinnen der Prüfungsgegenstände "Biologie und Umweltkunde" und "Physik" jeweils eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab.
7. Aus einer Stellungnahme der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 23.10.2018 zum Widerspruch der BF geht im Wesentlichen hervor, dass die BF sich nicht an die festgelegten Termine mit dem Betreuungslehrer gehalten und sich nicht mit den angebotenen Hilfestellungen und Korrekturvorschlägen auseinandergesetzt habe.
Die VWA sei schwer lesbar und mit zahlreichen Formatierungsfehlern ausgestaltet.
Als Vorsitzende der Kommission sei sie während der gesamten Prüfungsdauer anwesend gewesen.
Bei der Präsentation seien wichtige Kernaussagen der Arbeit ungeklärt geblieben und wichtige Informationen hätten teilweise oder gänzlich gefehlt.
Die BF sei mit dem eingesetzten Medium Powerpointpräsentation nicht kompetent umgegangen.
Der BF sei es kaum gelungen, auf Fragen betreffend ihre eigene Präsentation einzugehen. Sie habe auch Fragen betreffend das grundlegende Thema der VWA nicht ausreichend beantworten können und es sei ihr nicht gelungen, den IKT-Schwerpunkt positiv abzubilden.
Die BF sei "weit davon entfernt" gewesen, das "Wesentliche überwiegend zu beherrschen". Auch Hilfestellungen habe sie nicht zielführend nützen können. Der Betreuungslehrer habe eine wohlwollende und korrekte Prüfung durchgeführt, die BF habe aber die meisten Fragen damit beantwortet, dass sie "dies nicht wissen müsse".
Somit seien in mehreren der geforderten Kompetenzbereiche die Anforderungen von der BF in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission hätten die Beurteilung mit "Nicht genügend" einstimmig beschlossen.
Als Vorsitzende der Prüfungskommission bestätige sie auch die formale Richtigkeit der Beurteilungen der beiden Prüfungsgebiete "Physik" und "Biologie und Umweltkunde" mit "Nicht genügend".
8. Am 22.10.2018 nahm auch die stellvertretende Schulleiterin des XXXX zur Beurteilung der VWA der BF auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die nachträgliche Entgegennahme der ausgedruckten Exemplare der VWA sei in Übereinstimmung mit der Direktion akzeptiert worden. Auch die Abgabe der Präsentation sei nicht auf Initiative der BF, sondern erst nach einem Erinnerungsmail des Betreuers erfolgt.
Die Bearbeitung des Themas sei "einfach strukturiert" und "sehr allgemein sowie redundant" gehalten. Eine Korrelation mit Fakten und Daten aus der Literatur sei aufgrund mangelnder und fehlerhafter Zitierweise schwer erkennbar. Auf das Zugriffsdatum von Webseiten werde nicht eingegangen. Die Quellen würden sich auf zwei Bücher beschränken. Die Lesbarkeit des Textes sei wegen der vielen Formatierungsfehler nicht gegeben, Inhaltsverzeichnis und Seitennummerierung würden in der ursprünglichen gedruckten Ausgabe gar nicht aufscheinen. Die Arbeit enthielte zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler. Auch die Präsentation sei so mangelhaft gewesen, dass die Präsentationskompetenz und die Diskurs- und Kommunikationsfähigkeit nicht einmal als in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt angesehen werden könne.
9. Gemäß einer Stellungahme der ehemaligen Klassenvorständin der BF vom 22.10.2018 zum Widerspruch der BF vom 16.10.2018 habe am 15.02.2018 ein Gespräch zwischen ihr, dem Betreuungslehrer und der BF stattgefunden. Dabei sei der BF empfohlen worden, sich das Hochladen der Arbeit gut zu überlegen, weil nicht mehr ausreichend Zeit vorhanden wäre, woraufhin diese schließlich von der Einreichung der VWA Abstand genommen habe. Sie habe im Laufe der Zeit den Eindruck gewonnen, die BF weiche Fragen nach dem Fortschritt der VWA immer mehr aus. Sie könne sich den Ausführungen des Betreuungslehrers zum Thema "Selbstkompetenz der BF" nur anschließen. Die Behauptung der "Nichtbetreuung" sei "massiv zurückzuweisen". Zusätzliche Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Verfassung einer VWA seien von den meisten Schülern der achten Klasse gerne in Anspruch genommen worden, von der BF aber kaum bis gar nicht.
10. Aus einem im Akt aufliegenden, vom Betreuungslehrer der VWA angelegten "Raster für Betreuungsprotokoll des Lehrers/der Lehrerin zur vorwissenschaftlichen Arbeit" geht hervor, dass im Zeitraum vom 12.12.2016 bis zum 14.10.2018 insgesamt 19 Besprechungen und (versuchte) Kontaktaufnahmen zwischen dem Betreuungslehrer und der BF stattgefunden haben.
11. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien, im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.11.2019, GZ.: 200.002/0598-AHS/2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass von der BF in den Prüfungsgebieten "Vorwissenschaftliche Arbeit", "Biologie und Umweltkunde (mündlich)" und "Physik (mündlich)" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Die von der Prüfungskommission beschlossenen Beurteilungen seien daher nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Prüfungsgebietes "VWA" wurde ausgeführt, dass sich dieses aus den Teilgebieten schriftliche Arbeit, Präsentation und Diskussion zusammensetze und dass in allen drei Teilgebieten Kompetenzen nachgewiesen werden müssten. Für die Beurteilung der VWA seien insgesamt 8 Kompetenzen relevant, die die "wesentlichen Bereiche" im Sinne der LBVO darstellten. Die BF habe die Anforderungen in den Kompetenzbereichen "Selbstkompetenz", "Gestaltungskompetenz", "Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz", "Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz" und "Kommunikations- und Diskursfähigkeit" nicht überwiegend erfüllt.
Hinsichtlich des Kompetenzbereichs erstgenannten Kompetenzbereichs ließen die nicht rechtzeitige Abgabe der ausgedruckten Arbeit sowie gravierende Unterschiede zwischen der hochgeladenen und der abgegebenen Version der Arbeit "große Zweifel an der Selbstkompetenz" der BF aufkommen. Die Schüler seien vom Klassenvorstand über die Abgabemodalitäten informiert worden und gleichzeitig sei dies auch im Begleitprotokoll extra angeführt gewesen. Auch das geforderte Begleitprotokoll zur Dokumentation des Arbeitsablaufs und der verwendeten Hilfsmittel habe zahlreiche Mängel aufgewiesen. Aus dem sehr ausführlich geführten Betreuungsprotokoll sowie den Gesprächen der BF mit der Direktorin gehe hervor, dass das Bemühen um eine kontinuierliche Betreuung seitens des Lehrs vorhanden gewesen sei, dieses Angebot aber durch die BF nicht in Anspruch genommen worden wäre.
Die Arbeit enthalte zahlreiche Formatierungs- und Layout-Fehler, was deren Lesbarkeit sehr erschwere. Es fehlten auch Seitenzahlen und ein Inhaltsverzeichnis. Die Arbeit enthalte teilweise unleserliche und unvollständige Screenshots. Weiters fehlten die Zugriffsdaten der angeführten Internetseiten. Auch die geforderte Zitierweise sei von der BF nicht angewandt worden. Somit seien auch im Kompetenzbereich "Gestaltungskompetenz" die wesentlichen Bereiche nicht überwiegend erfüllt worden.
Was die "Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz" anbelange, sei es der BF nicht gelungen, das Wesentliche ihrer Arbeit klar und übersichtlich zu präsentieren und sei diese auf wichtige Aspekte zu wenig eingegangen.
Hinsichtlich "Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz" werde festgestellt, dass die Abbildungen kaum lesbar seien.
Schließlich sei auch die "Diskurs- und Kommunikationsfähigkeit" insofern mangelhaft gewesen, als die BF kaum auf die Fragen des Betreuers habe eingehen können. Die gestellten Fragen ließen sich auch in der VWA wiederfinden.
Somit seien auch die drei letztgenannten Kompetenzbereiche nicht überwiegend erfüllt worden.
Die Leistungen der BF im Prüfungsgebiet VWA seien daher korrekterweise von der Prüfungskommission einstimmig mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
12. Am 23.11.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Da die BF aufgefordert worden wäre, die VWA nochmals zu korrigieren, würden sich die hochgeladene und die abgegebene Version der Arbeit geringfügig unterscheiden. Die belangte Behörde hätte die zu spät abgegeben Version der Arbeit gar nicht beurteilen dürfen. Die Unterschiede zwischen der hochgeladenen und der abgegebenen Version der VWA seien nur minimal, außerdem sei die VWA zu spät abgegeben worden, weswegen sie gar nicht zur Präsentation hätte zugelassen werden dürfen.
Hinsichtlich "Selbstkompetenz" werde angemerkt, dass im Betreuungsprotokoll des Lehrers Treffen angeführt wären, die nie stattgefunden hätten. Das Protokoll sei vermutlich im Nachhinein erstellt worden. Der Betreuungslehrer habe die Arbeit erst im August 2018 gelesen, obwohl er diese bereits im Februar bzw. Juni 2018 per E-Mail zugesandt bekommen habe. Die Behauptungen des Lehrers, er habe die BF mehrmals am Gang angesprochen, gingen schon insofern ins Leere, als die BF damals gar nicht mehr in der Schule anwesend gewesen wäre.
Bezüglich "Gestaltungskompetenz" sei festzuhalten, dass es zwar stimme, dass die Arbeit Gestaltungsfehler und Layout-Fehler enthalte, trotzdem hätte die zu spät abgegebene Arbeit beurteilt werden müssen und nicht die ursprünglich hochgeladene. Die belangte Behörde habe seltsamerweise beide Arbeiten beurteilt. Die von der BF gewählte Zitierweise liege im Rahmen der Empfehlungen des BMBWF, sei durchaus auch bei Dissertationen und Diplomarbeiten üblich und daher nicht zu beanstanden.
Zur "Strukturellen und inhaltlichen Präsentationskompetenz" sei auszuführen, dass die von der Prüfungskommission geforderten Animationen bei dem von der BF gewählten Thema eher störend als zweckmäßig gewesen wären. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass auf die beiden wichtigen Aspekte "Layout eines Webshops" und "Speicherung von Daten" nicht eingegangen worden wäre, sei auszuführen, dass dies zum einen nicht Thema der VWA gewesen wäre und zum anderen die Datenschutz-Grundsatzverordnung zum Zeitpunkt der Erstellung derselben noch gar nicht in Kraft gewesen sei. Außerdem hätten der Betreuungslehrer bzw. die Schule selbst mehrfach gegen die DSGVO verstoßen.
Auch die "Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz" sei nachgewiesen worden, da die Präsentation nach dem von der Fachwelt anerkannten Grundsatz "Keep it Straight and Simple" durchgeführt worden sei.
Was die "Diskurs- und Kommunikationsfähigkeit" betreffe sei festzuhalten, dass die Frage nach den Zahlungsmethoden im Internet in der VWA nicht behandelt worden und daher nicht zulässig gewesen sei. Hinsichtlich der Frage "Welche Programme/Dienste müssen laufen, um einen PHP Website/Webshop zum Laufen zu bringen" sei anzumerken, dass die BF nie in Php unterrichtet worden sei. Ebenso sei die Frage nach den Möglichkeiten, das Google-Ranking zu erhöhen, nicht Thema der VWA gewesen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle verlangten Kompetenzen von der BF erfüllt worden wären. Die VWA sei vom Betreuungslehrer kaum betreut worden, und die wenigen E-Mails, die dieser im Zusammenhang mit der VWA an die BF gerichtet habe, seien über die private E-Mail-Adresse des Lehrers versandt worden. Dieses Vorgehen würde somit gegen die DSGVO verstoßen.
Auf die Beurteilungen mit "Nicht genügend" in den Prüfungsgebieten "Physik (mündlich)" und "Biologie und Umweltkunde (mündlich)" wurde in der Beschwerde nicht Bezug genommen.
13. Einlangend am 04.12.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF trat im Herbsttermin 2018 zur Reifeprüfung am XXXX an und wurde dabei in den Prüfungsgebieten "VWA", "Physik (mündlich)" und "Biologie und Umweltkunde (mündlich)" jeweils mit "Nicht genügend beurteilt.
Im Prüfungsgebiet "VWA" hat die BF in mehreren Kompetenzbereichen die gestellten Anforderungen nicht überwiegend erfüllt, was nicht auf einen Mangel in der Betreuung der Arbeit zurückzuführen ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen hinsichtlich der VWA ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und schlüssigen Stellungnahmen des Betreuungslehrers, der Vorsitzenden der Prüfungskommission, der stellvertretenden Schulleiterin des XXXX und der Klassenvorständin sowie dem vom Betreuungslehrer ausgestellten Betreuungsprotokoll im Zusammenhang mit der im Akt aufliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Betreuungslehrer und der BF.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 34 Abs. 1 SchUG besteht die abschließende Prüfung aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.
Gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. besteht die Hauptprüfung aus einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeiten zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- und Diplomcharakter).
Gemäß § 38 Abs. 2 SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
Gemäß Abs. 6 letzter Satz, Z 4 leg. cit. ist die abschließende Prüfung "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal die Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 7 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 idgF, besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
Gemäß § 8 Abs. 1, Satz 3 bis 6 Prüfungsordnung AHS ist bei der Themenfestlegung zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeiten zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Erstellung der Arbeit in einem von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erstellen Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind zur Dokumentation der Arbeit Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Dauer der Präsentation und Diskussion zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen - insbesondere dem SchUG und der Prüfungsordnung AHS - ergibt, haben Schüler im Rahmen der VWA die Beherrschung von insgesamt acht Teilkompetenzen nachzuweisen.
Die VWA soll somit die "Studierfähigkeit" der Absolventen von höheren Schulen unter Beweis stellen. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zur VWA: "Die vorwissenschaftliche Arbeit vereint die positiven Erfahrungen aus den Bereichen der Fachbereichsarbeit sowie der Spezialfrage und trägt den individuellen Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie schulspezifischen Elementen und schulautonomen pädagogischen Schwerpunkten Rechnung. Sie soll eine selbständige, außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit sein, welche die Studierfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen unter Beweis stellt (zu den Anforderungen siehe § 42e Abs. 3 des Entwurfes). (...] Die vorwissenschaftliche Arbeit soll im Rahmen, also vor oder während der mündlichen Prüfung präsentiert werden, ohne dass sie dadurch Teil der mündlichen Prüfung wird. Die bei der Präsentation nachgewiesene Präsentationskompetenz sowie die Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit (vgl. § 42e Abs. 3 des Entwurfs) sind Teil der vorwissenschaftlichen Arbeit ("1. Säule") und in deren Beurteilung einzubeziehen (vgl. RV 292, BlgNR, XXIV. GP, ErlB zum seinerzeitigen, nur für die AHS vorgesehen gewesenen § 42a SchUG).
Die im angefochtenen Bescheid angeführten insgesamt 8 Teilkompetenzen sind im Sinne der "wesentlichen Bereiche" des § 14 LBVO zu verstehen.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat die BF die Anforderungen in mehreren der Teilkompetenzen nicht überwiegend erfüllt. Den schlüssigen und plausiblen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die BF in ihrer Beschwerde nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern die von ihr vorgebrachten Mängel (Betreuungsmangel; die VWA hätte als zu spät abgegeben gar nicht beurteilt werden dürfen; fälschlicherweise sei die - von der nachgereichten Arbeit ohnehin nur geringfügig abweichende - hochgeladene Version der Arbeit beurteilt worden; Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Wege der Kommunikation zwischen Betreuungslehrer und BF, etc.) ursächlich dafür gewesen waren oder hätten sein können, dass die VWA nicht positiv beurteilt werden konnte. Insbesondere lässt sich auch aus dem Umstand, dass die verspätete Vorlage der VWA von der Schule - als Entgegenkommen gegenüber der BF - noch akzeptiert wurde, nichts für diese gewinnen, da auch bei einer "strengen", gesetzeskonformen Termingebarung die BF zum Herbsttermin 2018 nicht in der Lage gewesen wäre, eine positiv zu beurteilende VWA einzureichen. Auch aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Betreuungsmangel lässt sich für die BF nichts gewinnen, da zum einen der Umstand, dass es nur zu wenigen tatsächlichen Besprechungen gekommen ist, zu einem großen Teil auch auf das Verhalten der BF selbst zurückzuführen ist, was wiederum als Indiz für deren mangelnde Selbstkompetenz zu werten ist, und zum anderen die BF nicht dargelegt hat, inwiefern eine "bessere" Betreuung zu einer positiv zu beurteilenden VWA geführt hätte.
Da somit die Anforderungen hinsichtlich mehrerer Teilkompetenzen nicht überwiegend erfüllt werden konnten, war auch das Prüfungsgebiet VWA insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Bezüglich der beiden Prüfungsgebiete "Physik (mündlich)" und "Biologie und Umweltkunde (mündlich)" ist festzuhalten, dass die jeweils erfolgte Beurteilung mit "Nicht genügend" in der Beschwerde gar nicht mehr und im Widerspruch nur insofern beanstandet wurde, als diese "aus prozesstechnischen Gründen" ungültig seien bzw., dass die BF aufgrund der durch die Vorkommnisse im Zuge der Präsentation der VWA sich zum Zeitpunkt der beiden Prüfungen, die am darauffolgenden Tag stattgefunden haben, in einem "psychologischen Ausnahmezustand" befunden habe.
Da weder im Widerspruch noch sonst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens darauf eingegangen wird, worin die "prozesstechnischen Gründe" bestanden haben und warum diese zur Ungültigkeit der Prüfungen geführt haben sollten, und sich aus dem Akteninhalt auch sonst keine Hinweise auf etwaige schwere Mängel bei der Durchführung der Prüfungen ergeben, ist darauf nicht näher einzugehen.
Soweit in der Beschwerde ein "psychischer Ausnahmezustand" der BF vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass sich einerseits wiederum aus den vorliegenden Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf ein Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung der BF zum Prüfungszeitpunkt ergeben, und dass andererseits eine tatsächlich vorliegende psychische Beeinträchtigung nur dann von Relevanz wäre, wenn diese zu einer Prüfungsunfähigkeit der BF geführt hätte. Von einer Prüfungsunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Stellungnahmen der Prüfer oder aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich unter diesen Voraussetzungen Hinweise auf eine Prüfungsunfähigkeit der BF.
Es ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung der Prüfungskommission sowohl hinsichtlich des Nichtbestehens der Reifeprüfung als auch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilungen der gegenständlichen Prüfungsgebiete mit "Nicht genügend" bestätigt hat.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Prüfungskommission, dass die BF die Reifeprüfung nicht bestanden hat, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes, der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Prüfungsordnung AHS erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Allgemeinbildende höhere Schule, kommissionelle Prüfung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2210685.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019