Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AVG §17Spruch
W244 2212153-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vom 19.11.2018, Zl. BMöDS-922.632/0031-III/A/3/2018, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 18.06.2018 auf Einsichtnahme in den elektronischen Akt des Bundeskanzleramtes, GZ. BKA-922.632/0029-III/3/2017, wird gemäß §§ 8 und 17 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit - an das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport gerichtetem - Schreiben vom 18.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ihm Akteneinsicht in alle Aktenteile des Bewertungsaktes, insbesondere auch jene Aktenteile, die nur in digitaler Form vorliegen, zu gewähren und ihm - so von seinem Rechtsvertreter als erforderlich angesehen - nach gewährter Akteneinsicht gegebenenfalls gegen Kostenersatz Aktenkopien daraus anzufertigen.
2. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gab diesem Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach den §§ 8 und 17 AVG nicht statt. Begründend führte er an, dass dem Beschwerdeführer im durchgeführten Bewertungsverfahren, in welchem abstrakte Arbeitsplätze in verschiedenen Organisationseinheiten, nicht aber die jeweiligen Arbeitsplatzinhaber bewertet worden seien, keine Parteistellung iSd § 8 AVG zukomme.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Dazu führte er aus, dass sich vom Arbeitsplatz nach § 36 BDG 1979 für den Arbeitsplatzinhaber wesentliche subjektive Rechte, darunter insbesondere die Höhe des Monatsbezugs, ableiteten. Darüber hinaus weise eine erfolgte Arbeitsplatzbewertung eine dingliche Wirkung auf, da nach § 143 Abs. 7 BDG 1979 ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, wenn auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt worden sei. Dem Beamten, der eine Neubewertung seines Arbeitsplatzes anstrebt, würden durch die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise essentielle Rechte vorenthalten. Nicht der zuständige Ressortminister bewerte den Arbeitsplatz, sondern der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport. In der Praxis teile der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport jenem Bundesminister, der die Bewertung beantragt hat, lediglich das Ergebnis des Bewertungsverfahrens mit. Das vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport erstellte Bewertungsgutachten, die aufgenommenen Befunde zum zu bewertenden Arbeitsplatz und zu den Richtverwendungen würden dem zuständigen Ressortminister nicht übermittelt, sodass bei einer Akteneinsicht durch den Arbeitsplatzinhaber zwar das Ergebnis des Bewertungsverfahrens ergründet, dessen Richtigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden könne. Die Durchführung der beantragten Akteneinsicht sei sohin die einzige Möglichkeit, die Richtigkeit des im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren erstatteten Gutachtens des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über seinen Arbeitsplatz nachzuvollziehen.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, seine Dienststelle ist XXXX .
Der Beschwerdeführer beantragte mit - an das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport gerichtetem - Schreiben, ihm Akteneinsicht in alle Aktenteile des Bewertungsaktes, insbesondere auch jene Aktenteile, die nur in digitaler Form vorliegen, zu gewähren und ihm - so von seinem Rechtsvertreter als erforderlich angesehen - nach gewährter Akteneinsicht gegebenenfalls gegen Kostenersatz Aktenkopien daraus anzufertigen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
§ 143 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 102/2018, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.1.2. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Es steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll (aaO, mwN). Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus (VwGH 09.06.1995, 95/02/0146), in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt.
3.1.3. Im vorliegenden Fall hält der angefochtene Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer im vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durchgeführten Bewertungsverfahren, in das der Beschwerdeführer Akteneinsicht begehrt, keine Parteistellung zukommt. Dieser Annahme ist aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:
Der mit "Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen" betitelte § 143 Abs. 1 BDG 1979 regelt die abstrakte Bewertung von Arbeitsplätzen der Beamten des Exekutivdienstes und die Zuordnung dieser Arbeitsplätze zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe durch den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport. § 143 Abs. 3 leg.cit. legt allgemeine Vorgaben an Anforderungen (hinsichtlich Wissens, Denkleistung und Verantwortung) fest, die bei der Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen sind.
Ausgehend davon besteht für den Beamten die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit seiner konkreten Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen; die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Absprache über einen derartigen Antrag trifft die jeweils oberste Dienstbehörde (VwGH 30.05.2001, 96/12/0319, mwN). Nur in diesem, vor der Dienstbehörde zu führenden Verfahren kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung und folglich - unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Es wird im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die allgemeine Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen durch den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport für die einem konkreten Arbeitsplatz sowie einer Verwendungsgruppe zugewiesenen Beamten des Exekutivdienstes in weiterer Folge naturgemäß Auswirkungen hat, jedoch rechtfertigt der Umstand alleine, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten ließe (vgl. etwa VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104, mwN).
3.1.4. Nach § 17 Abs. 4 AVG hat die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu erfolgen, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN).
Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu Recht mit verfahrensrechtlichem Bescheid entschieden, sie hätte den Antrag jedoch mangels Legitimation zur Akteneinsicht zurückweisen müssen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2019, § 17, Rz 15, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur).
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zurückzuweisen ist.
3.1.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Akteneinsicht, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbewertung, elektronischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2212153.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019