TE Bvwg Beschluss 2019/3/21 W148 2194048-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

BFA-VG §58 Abs5
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8

Spruch

W148 2194048-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des XXXX , vom 19.03.2019 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.04.2018, FZ. 1098832309-151981231, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 58 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 24.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.04.2018, erhob der Antragsteller durch einen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.04.2018, FZ. 1098832309-151981231, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und wurde ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seit Einbringung der Beschwerde mehr als 6 Monate vergangen seien und bisher keine Entscheidung getroffen worden wäre.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben genannte Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anders bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 5 BFA-VG gilt diese Bestimmung für Beschwerdeverfahren weiter, die mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren. Der Abs. 2b leg. cit. ist mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft getreten.

2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, in der Rechtssache des Antragstellers langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2018 ein.

Der gegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 19.03.2019 eingebracht, auf ihn war daher der § 58 Abs. 5 BFA-VG anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin erst mit Ablauf des 30.04.2019.

Da die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Fristen, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2194048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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