Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L504 2154311-1/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 11.03.2019 auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs 4 VwGVG im Beschwerdeverfahren betreffend XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag des XXXX wird mangels Antragslegitimation gem. § 29 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei XXXX [bP] stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.05.2016 gab der XXXX dem Bundesamt die Bevollmächtigung im Verfahren bekannt und übermittelte auch die Vollmachtsurkunde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 17.11.2016 erklärte die bP Folgendes: "Ich gebe vorweg an, dass ich dem XXXX die Vollmacht entziehe. Ich wollte diese Vertretung nur für die Antragstellung, nicht aber für das gesamte Verfahren."
Mit Bescheid vom 03.07.2017 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2017 wurde der bP für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig beiseite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 brachte die bP durch den von ihr bevollmächtigten VMÖ die Beschwerde samt Vollmachtsurkunde für den VMÖ ein.
Am 06.12.2018 wurde die bP vom Landesgericht wegen Schlepperei gem. § 114 FPG rk. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt und wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 06.12.2018 vollzogen.
Nach Zustellung der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde vom VMÖ die Niederlegung der Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren mitgeteilt.
Am 28.02.2019 wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der bP durchgeführt. Die bP gab dabei nicht bekannt, dass sie aktuell im Verfahren vertreten wird.
Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und in der Verhandlungsschrift protokolliert. Die Verhandlung fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt und wurde auch die Rechtsmittelbelehrung und die Belehrung gem. § 29 VwGVG von dieser übersetzt. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde der bP persönlich nach der Verkündung ausgefolgt und dem Bundesamt zugestellt.
Am 11.03.2019 langte vom XXXX ein Schreiben ein, in dem der Verein selbst eine Ausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG verlangt. Im Schreiben ist im Kopf der Verein angeführt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert. Konkret führt das Schreiben nachfolgend aus:
"L504 2154311-1/20Z
XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am 28.2.2019 hat eine Verhandlung stattgefunden und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist wird gem. § 29 Abs 4 VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.
Mit freundlichen Grüssen
(Stempel des XXXX samt nicht lesbarer Unterschrift)"
Die Unterschrift ist jedenfalls nicht mit jener der bP ident
Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass der Verein nunmehr wieder bevollmächtigt wurde und beruft sich der Verein darin auch gar nicht auf eine erteilte Vollmacht. Eine Vollmachtsurkunde liegt ebenfalls nicht bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im oa. Beschwerdeverfahren wurde das Erkenntnis verkündet und dies in der Verhandlungsschrift samt Belehrung gem. § 29 VwGVG protokolliert.
Die bP hat bereits vor Erlassung des Bescheides durch das Bundesamt die Bevollmächtigung des Vereines zurückgezogen bzw. dieses Vollmachtsverhältnis gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich als beendet erklärt. Seither wurde dem BVwG keine neuerliche Bevollmächtigung des Vereines mitgeteilt.
Der Verein stellte mit Schreiben vom 11.03.2019, betreffend das Verfahren der bP, einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs 4 VwGVG.
Der Verein beruft sich im Antrag nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht der bP und wurde dies auch nicht etwa durch eine Vollmachtsurkunde behauptet.
Da weder die bP noch der Verein einen Hinweis auf eine an diesen nunmehr wieder erteilte Vollmacht gaben, geht das BVwG davon aus, dass der Antrag vom Verein aus eigenem Interesse bzw. vollmachtslos gestellt wurde. Für eine gegenteilige Annahme gibt es keine konkreten Hinweise. Ein allenfalls verbesserungsfähiger Mangel eines Vertretungsverhältnisses liegt somit nicht vor.
Dem Vereinkommt im Beschwerdeverfahren der bP zum Zeitpunkt dieser Antragstellung selbst keine Parteienstellung zu, die diesen zu diesem Antrag legitimieren würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Antragsschriftsatz des Vereines
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) [...]
(3) [...]
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Aus § 29 VwGVG ist ersichtlich, dass die Antragslegitimation nur den Parteien des Verfahrens zukommt. Parteien (§ 8 AVG) des diesem Antrag zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens sind nur das Bundesamt und die bP.
Gegenständlich wurde durch keine der beiden Parteien selbst innerhalb offener Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
Innerhalb offener Frist wurde dieser Antrag durch den XXXX eingebracht. Diesem kommt im Beschwerdeverfahren selbst keine Parteistellung zu und liegt auch kein konkreter Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch die bP oder das Bundesamt vor.
Die Frage, ob dem Verein hier eventuell wie Vollmacht erteilt wurde und somit in Vertretung der bP zum Antrag berechtigt wäre, stellt sich im konkreten Fall auf Grund der Klarheit des Inhaltes der Eingabe nicht. Weder beruft sich der Verein im Antrag auf eine ihm (wieder) erteilte Vollmacht, noch hat sich die bP gegenüber dem BVwG in dieser Richtung erklärt. Die Eingabe des Vereines weist nicht ansatzweise auf ein aktuelles Vollmachtsverhältnis mit der bP hin und ist dieser etwa auch nicht in der Verhandlung oder später als Vertreter vor dem BVwG aufgetreten.
Diese vollmachtslose Eingabe unterscheidet sich auch wesentlich von jener vom 15.05.2015 an das Bundesamt. Darin hat sich der Verein ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht berufen und die von der bP unterfertigte Vollmachtsurkunde zugleich beigelegt.
Nur der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist als Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist. Dies gilt nicht nur für Eingaben, die auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisen, sondern auch für Fälle, in denen jemand als Vertreter einer anderen Person bei einer mündlichen Verhandlung auftritt (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0170). Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Der Antrag war daher mangels Antragslegitimation des Vereines gem. § 29 Abs 4 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2154311.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019