Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W279 2174237-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1995, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2019, Zl. XXXX -EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1
AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag erstbefragt wurde.
Dabei erklärte er zu seinem Fluchtgrund befragt, dass seine Familie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. In Afghanistan hätten sie in einem Bezirk gewohnt, wo es sehr viele Taliban gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe die Schule nicht abschließen können und habe jeden Tag um sein Leben gefürchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte er aus, dass seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwestern nach wie vor in Afghanistan wohnhaft seien. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Heimatland habe er zehn Jahre die Hauptschule besucht.
2. Am XXXX 08.2017 wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte vor, gesund zu sein. Er habe in Österreich eine Frau kennengelernt, die er zu heiraten beabsichtige. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und bestätigte die Angaben, dass seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsstaat leben würden. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei in Jalalabad geboren und in Pakistan acht Jahre lang zur Schule gegangen und habe ein Jahr als Englischlehrer gearbeitet. Befragt, ob er mit seinen Familienmitgliedern in Kontakt stehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Handymasten vom IS zerstört worden seien und jeder, der mit dem Handy erwischt werde, ermordet werde. Auf Aufforderung, Mitglieder des IS zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese maskiert seien und lange Haaren hätten. Seine Familie verfüge in Afghanistan über ein Haus mitsamt Grundstücken und die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmäßig gewesen. Befragt, wie viel die Flucht gekostet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die diesbezügliche Planung von seinem Schwager übernommen worden sei. Auf Vorhalt, dass er bisher verschwiegen habe, dass sich sein Cousin in Österreich aufhalte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht genau wisse, wo sich dieser befinde, da er zu diesem keinen Kontakt habe. Er stehe mit niemandem in Afghanistan in Kontakt. Zur Frage, wann er sich dazu entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Afghanistan verlassen habe, als er Probleme bekommen habe.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan bei seinem Onkel gelebt habe und seine Familie einige Zeit später ebenfalls in dieses Land ausgewandert sei. Da sie keinen Aufenthaltstitel bekommen hätten, seien ihre Häuser zerstört worden und nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Die Cousins des Beschwerdeführers, die für den IS tätig gewesen seien, hätten seine Brüder mitgenommen, weshalb die Mutter seinen Schwager ersucht habe, den Beschwerdeführer in Sicherheit zu bringen. Zum Vorhalt, dass er zu den Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen zuvor angegeben habe, dass diese bei den Eltern gewohnt hätten und eine Entführung unerwähnt geblieben sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Brüder bis zu ihrer Entführung bei den Eltern gewohnt hätten. Auf weiteren Vorhalt, dass er in der Erstbefragung lediglich die Taliban angeführt habe und nunmehr vom IS spreche, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ausschließlich den IS erwähnt habe, da es in der erwähnten Region keine Taliban gebe. Die Frage, ob er jemals von den Taliban konkret bedroht worden sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Zur weiteren Frage, ob er von IS Anhängern persönlich bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass IS Mitglieder seine Brüder entführt und anschließend den Beschwerdeführer selbst gesucht hätten, was ihm seine Mutter mitgeteilt habe. Befragt, wann die Entführungen seiner Brüder stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dies nicht genau wisse, er jedoch noch weitere zwei Nächte im Herkunftsstaat geblieben sei. Befragt, wieso er nicht in der Türkei oder in Bulgarien um Asyl angesucht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er gehört habe, dass in der Türkei viele Asylwerber geschlagen werden würden und sie in Bulgarien durch Wälder unterwegs gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, vom IS getötet zu werden.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Dörfern gewohnt habe und versucht habe, Deutsch zu lernen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe im Bundesgebiet kein Problem mit Behörden, Polizei, dem Gericht oder sonstigen Organisationen gehabt. Die Fragen, ob er politisch aktiv sei, einer politischen Organisation oder Partei angehöre oder es aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan jemals eine Verfolgung gegeben habe, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Er habe im Heimatstaat auch nie Schwierigkeiten mit afghanischen Behörden, der Polizei oder privaten Personen gehabt und leide an keinen gesundheitlichen Problemen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei derzeit auf Arbeitssuche und habe die niederländische Staatsbürgerschaft.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer die Kopie eines Meldezettels und die Kopie des Reisepasses seiner Lebensgefährtin vorgelegt.
3. Mit Bescheid vom XXXX 09.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Steigerung seiner Fluchtgründe gemindert werde, da er in der Erstbefragung keinerlei Angaben über eine Bedrohung durch den IS gemacht habe, sondern lediglich dargelegt habe, dass an seinem Wohnort die Taliban vorherrschend seien und daher jeden Tag um sein Leben fürchte. Zum Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht konzentrieren habe können, da er sechs Tage nichts gegessen habe. Zudem würden Tonbandaufnahmen, die nicht gemacht worden seien, seine Aussage beweisen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die die Befragung durchführende Beamtin sowie die geprüfte Dolmetscherin zur Wahrheitspflicht angehalten seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen, präzise die Aufenthaltsdauer und Orte in den Ländern Iran, Türkei, Bulgarien und Serbien sowie Ungarn anzugeben. Daher sei ihm die Darlegung des essentiellen Fluchtgrundes in einigen wenigen Sätzen sicherlich möglich gewesen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Erstbefragung rückübersetzt worden und er habe verneint, Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen und habe seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer gleichsam mit Gewalt aus Pakistan vertrieben worden sei. Es sei zwar die Rückkehr einer großen Anzahl nachweisbar, jedoch stamme dieser glaubwürdige Bericht der Staatendokumentation vom Oktober 2016, in welchem UNHCR Vertreter in Pakistan die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als eher "freiwillig" bezeichnet hätten und dies zudem auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung zurückgeführt hätten. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Pakistan und besuche dort eine Privatschule, während 16 Millionen Mädchen in Pakistan keiner Schulbildung nachgehen würden, woraus die Behörde ableite, dass die Familie bzw. Angehörige seiner Familie über eine entsprechende Menge Vermögen verfüge, um seine Ausbildung und jene seiner Geschwister zu finanzieren. Zudem relativiere dies die Aussagen des Beschwerdeführers zur massenhaften Vertreibung der afghanischen Flüchtlinge, zumal seine Schwester scheinbar unbehelligt weiterhin die Schule in Pakistan besuche. Die angebliche Entführung der Brüder des Beschwerdeführers scheine bereits aufgrund der insgesamt detailarmen Schilderung völlig unglaubwürdig. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Brüder bei der Angabe des Wohnortes seiner Familienmitglieder nicht als vermisst erwähnt, sondern habe angegeben, dass ein Bruder mit dem Vater gearbeitet habe und derzeit nicht arbeite. Sein zweiter Bruder wohne ebenfalls bei den Eltern. Die Schilderung, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers widerstandslos das Haus durchsucht und einfach seine Brüder mitgenommen hätten, sei unglaubwürdig. Auch sei es nicht glaubhaft, dass sich Angehörige seiner Familie sanktionslos dem IS anschließen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum IS seien allgemeiner Natur gewesen und aus keinen seiner Angaben habe eine individuelle Bedrohung entnommen werden können. Auch der Erwähnung der angeblichen Ermahnung des Vaters gegenüber dessen Cousins hätten jegliche Details gefehlt. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchlich und unglaubhaft vorgebracht, im Iran von Schleppern beraubt worden zu sein, da er keine näheren Details preisgegeben habe und seine Angaben widersprüchlich gewesen seien. Seine knappen und lediglich auf Nachfragen gemachten Angaben würden als Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren gewertet werden. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe unbehelligt bei den Eltern, folge man jedoch der Schilderung des Beschwerdeführers, müsste diesem jedoch dieselbe Gefahr drohen wie ihm selbst. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über eine zumutbare Fluchtalternative, zudem lebe seine eigene Familie seit mindestens eineinhalb Jahren im Herkunftsbezirk. Der Beschwerdeführer habe somit keine individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation glaubhaft darstellen können. Darüber hinaus habe er keine Verfolgung seiner Person genannt, sondern lediglich, dass seine beiden Brüder von den Cousins seines Vaters entführt worden seien. Eine von ihm geschilderte Entführung habe nicht festgestellt werden können. Ein konkreter Ausreisedruck sei wegen zahlreicher innerstaatlicher Fluchtalternativen nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über weitreichende Schulbildung und habe als Englischlehrer gearbeitet. Es werde ihm aufgrund seiner Erfahrungen und seiner Organisationsfähigkeit bei einer Rückkehr sicher gelingen, eine Arbeit zu finden, mit der er zumindest sein Existenzminimum sichern könnte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten, durchaus in der Lage wäre, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kenne offenbar die in Afghanistan herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Er habe zudem Familienangehörige bzw. nahe Angehörige in Afghanistan, weshalb auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt nach seiner Rückkehr gegeben sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Überdies habe die belangte Behörde nicht sämtliche, ihr bekannte Tatsachen bei Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Behörde spreche dem Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit ab, weil der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Taliban als Verfolger und in der Einvernahme vor dem BFA den IS als Verfolger genannt habe. Im gegenständlichen Fall sei die psychische und physische Verfassung des Beschwerdeführers während der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch sehr erschöpft von der langen Flucht gewesen sei, auf welcher er sich nur sporadisch ernähren habe können. Die Behörde spreche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Entführung seiner Brüder ab, da nur sehr wenige Entführungen registriert worden seien und der Beschwerdeführer auch seine Brüder nicht als vermisst angegeben habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass aufgrund wenig registrierter Entführungsfälle nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Entführung der Brüder nicht stattgefunden habe. Zur Detailarmut sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei der Entführung nicht anwesend gewesen sei und dies erst danach von seiner Mutter erfahren habe. Dass der Beschwerdeführer seine Brüder nicht als vermisst angegeben habe, beruhe auf einem Missverständnis, denn der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass nur die Namen, das Alter und die Ausbildung gefordert worden seien. Daher sei es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Brüder zu dieser Frage auch nicht als vermisst angegeben habe. In weiterer Folge erachte die Behörde den Beschwerdeführer in Bezug auf die Entführung als unglaubwürdig, weil der dritte Bruder des Beschwerdeführers nicht entführt worden sei und mit seinen Eltern unbehelligt in Afghanistan leben würde. Diesen Vorhalt hätte der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme aufklären können, wenn er danach gefragt worden wäre, denn dieser Bruder habe kein Englisch gesprochen und sei daher auch nicht verdächtigt worden, Verbindungen zu den Amerikanern zu haben. Die Behörde habe daher ihre Ermittlungspflicht verletzt und eine mangelhafte Befragung durchgeführt. Die Beweiswürdigung basiere im gegenständlichen Fall auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und einer falschen Rechtsgrundlage. Bei rechtmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mangelfreier Beweiswürdigung hätte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall unterlassen, der Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Zusätzlich seien die herangezogenen Länderfeststellungen unzureichend, denn es würden nur oberflächliche Aussagen getroffen werden und es finde keine fundierte Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen statt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend nachgekommen, so hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung durch den IS unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX seine Ehefrau kennengelernt und die beiden hätten am XXXX 08.2017 nach islamischem Recht geheiratet und würden beabsichtigen, auch nach staatlichem Recht eine Ehe einzugehen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, zu seiner Ehefrau nach Wien zu ziehen, was jedoch von den Behörden abgelehnt worden sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurde ein Ehevertrag vom XXXX .08.2017 sowie die Kopie eines Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers angeschlossen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018, W218 2174237-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die persönliche Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers schon dadurch beeinträchtigt erscheine, dass bezüglich des Alters im Verfahren anfangs offensichtlich unrichtige Angaben gemacht worden seien. Es werde nicht verkannt, dass die Erstbefragung lediglich einer kurzen Aufnahme der Fluchtgründe diene, dennoch sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise die - angebliche - Entführung seiner Brüder erwähnt habe und auch keine individuelle Bedrohung angegeben habe. Daran vermöge auch die Rechtfertigung, dass er von der Flucht erschöpft gewesen sei, nichts zu ändern, da es sich um einen gebildeten jungen Mann handele, bei dem vorausgesetzt werden könne, die wesentlichen Fluchtgründe in zwei Sätzen darzulegen. Eine persönliche Betroffenheit habe der Beschwerdeführer allerdings nicht glaubhaft vermitteln können und auch die Einvernahme vor dem BFA habe nicht dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer geglaubt worden sei, dazu seien in einer Zusammenschau seiner Einvernahmen die Angaben zu vage und detaillos geblieben und würden sich lediglich auf Situationen beziehen, wie sie aus den Medien und allgemein zugänglichen Quellen auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt seien. Überdies sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einer Gefährdung durch den IS ausgesetzt sein sollte, obwohl seine Familie nach wie vor in dem Heimatort leben könne. Wie oben angeführt, habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine konkrete gegen sich gerichtete individuelle Verfolgungshandlung vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, dass seine Familie aus Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden sei, dort die Taliban seien und er seine Schule nicht beenden habe können.
Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
1. Am XXXX 01.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung des Folgeantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach Abschluss des Asylverfahrens in Österreich nach Frankreich begeben habe und sich dort von XXXX .08.2018 bis zum XXXX 01.2019 aufgehalten habe. Er habe € 430,- an Barmittel und erhalte keine Unterstützung. Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau im Bundesgebiet lebe und es in seinem Land keine Sicherheit gebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er aufgrund seines vorangegangenen Aufenthalts in Pakistan die Ermordung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Die Fluchtgründe seien dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Befragung bekannt gewesen.
2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, an einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .02.2019 gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er nehme aufgrund von Schlafstörungen Tabletten ein, Befunde könne er jedoch nicht zur Vorlage bringen. Seine Ehefrau habe er ungefähr drei Monate vor Eheschließung in einem Geschäft in XXXX kennengelernt. Die Frage, ob wechselseitige Abhängigkeiten bestehen würden, wurden vom Beschwerdeführer verneint, seine Ehefrau unterstütze ihn jedoch in sämtlichen Belangen. Etwaige Pflegebedürftigkeiten oder ein gemeinsamer Haushalt würden ebenfalls nicht vorliegen. Die traditionelle islamische Feier habe in Wien stattgefunden und sei von der Botschaft bestätigt worden. Zur Frage, womit seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt verdiene, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese als Verkäuferin tätig gewesen sei und nunmehr auf Arbeitssuche sei. Sie habe die holländische Staatsbürgerschaft. Neben Verwandten seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer im Bereich der EU keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Dezidiert befragt, ob sich konkret an den Gründen, warum er sein Herkunftsland verlassen und in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, etwas geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst gehabt habe und ihn Frankreich nach Österreich abgeschoben habe. Zur Frage, ob sich an den Gründen, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe und in Österreich um Asyl angesucht habe, etwas geändert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein gesamtes Dorf von den Amerikanern und dem IS zerstört worden sei. Neue Fluchtgründe könne der Beschwerdeführer keine vorbringen. Seine Ehefrau besuche den Beschwerdeführer ungefähr drei-oder viermal in der Woche, da er selbst mit der grünen Karte nicht nach Wien fahren dürfe. Die Frage, ob er seit seiner ersten Asylantragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort sterben würde. In Österreich sei er lediglich als Küchenhilfskraft tätig gewesen und habe keinen Deutschkurs besucht.
Folgende Unterlagen wurde anlässlich der Einvernahme in Vorlage gebracht:
* Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau am XXXX 08.2017 in Wien die Ehe geschlossen habe.
* holländische Reisepasskopie der Ehefrau des Beschwerdeführers
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren mit der IFA-Zahl: XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des Asylantrags des Beschwerdeführers im Jahr 2016 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und stütze sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ebenso sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine neuen bzw. aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt habe. Aufgrund der angeführten Konstellation gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu seiner genannten Ehegattin hätten keine qualifizierten Abhängigkeiten festgestellt werden können. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Afghanistan keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen würden, könne auch weiterhin nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative biete, sollte diese, entgegen der Einschätzung, tatsächlich von Nöten sein. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am XXXX 03.2019 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe, da die Feststellung der belangten Behörde, dass die etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan keine Gefahr darstelle, andernfalls nicht erklärbar sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen und seien daher zur Abweisung seines Antrages unzureichend. Eine Rückkehr und Ansiedelung außerhalb der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände nicht zumutbar. Wie bereits mehrfach erwähnt, verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges soziales-bzw. familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Dass die in der Beschwerde angeführte Länderberichte öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien, zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde den ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Als "westlich orientierter" Mann bzw. als Rückkehrer aus dem Westen, der traditionelle und religiöse Moralvorstellungen ablehne, wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls einer Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat-und Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten und es hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Dauer unzulässig sei. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Das vom Beschwerdeführer am XXXX 11.2016 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2018, W218 2174237-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2.Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten, vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet mit einer als Ehefrau bezeichneten holländischen Staatsangehörigen.
1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.
1.4. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war nach seinem abgeschlossenen Asylverfahren vom XXXX 08.2018 bis zum XXXX 01.2019 in Frankreich aufhältig und wurde von dort nach Österreich rücküberstellt. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung durch Weiterreise nach Frankreich illegal im Gebiet der Mitgliedstaaten verblieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage des entsprechenden Aktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018, Zl. W218 2174237-1, getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe der belangten Behörde und der Beschwerdeschrift.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und wurden auch dem vorhergehenden Verfahren zugrunde gelegt, wobei auch im gegenständlichen Verfahren
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weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes
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diesbezüglich Zweifel aufgetreten sind.
Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid aufzeigen konnte, hat sich das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zum einem lediglich auf das Fortbestehen der bereits im ersten Verfahren dargetanen und rechtskräftig als unglaubwürdig bewerten Verfolgung des Beschwerdeführers gestützt und auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen ist.
Für den Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.
Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der gesunde Beschwerdeführer, der in sein Herkunftsland zurückkehrt, dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.
2.3. In der Beschwerde wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Es wurden zum individuellen Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers auch keine Beweismittel nachgereicht, benannt oder angeboten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor.
2.4. Die zur Lage in Afghanistan vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Afghanistan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Vom Beschwerdeführer wurden zudem keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 (zugestellt am 11.07.2014), Zl. W129 2001276-1/2E, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.2.2. dargelegten Judikatur vorbringen, der sich im Kern als glaubwürdig erwiesen hätte und geeignet wäre, ein anders Verfahrensergebnis herbeizuführen. So wurde sein Folgeantrag im Wesentlichen lediglich auf das Fortbestehen und Weiterwirken der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, nämlich der Furcht vor Verfolgung gestützt. Der zudem vorgebrachte Aufenthalt seiner Ehefrau in Österreich ist keine Asylrelevanz zugekommen. Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. verwiesen. Sohin war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.
Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat.
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den Beschwerdeführer eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF
3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit nach seiner Überstellung aus Frankreich erst wieder seit Jänner 2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährige