TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W274 2216100-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W274 2216100-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , derzeit Sondertransit Flughafen Wien, geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1220860402 - 190206638, Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 26.02.2019, ebenso wie ihre Mutter und ihr minderjähriger Bruder (siehe 2216097-1 W274), am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 Grenzkontrollgesetz bei der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 27.02.2019 gab die BF an, dass ihre Familie zum Christentum konvertieren wolle und ihre Eltern vor ca. einem Monat in einer Hauskirche gewesen seien, die von Beamten gestürmt worden sei. Ihre Mutter sei dabei zwar am Bein verletzt worden, die Eltern hätten aber flüchten können. Darüber hinaus wolle die BF ihren Schleier nicht tragen und sich nicht nach den Vorschriften kleiden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.03.2019, bei der auch eine Vertreterin des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (in der Folge: UNHCR) anwesend war, gab die BF an, sie sei seit einem Monat, seit sich die Familie zur Ausreise entschieden habe, Christin. Im Iran habe sie Probleme gehabt, weil sie ein Kopftuch tragen müsse. Einmal sei sie deshalb ermahnt und am Arbeitsweg nicht mitgenommen worden. Ein Monat vor der Ausreise habe die BF erfahren, dass ihr Vater zum Christentum konvertieren wolle; er habe über einen Freund vom Christentum erfahren. Auch die Mutter habe Interesse gezeigt. Da eine Konversion im Iran aber nicht möglich sei, sollte die Familie ausreisen.

Mit Schreiben des BFA vom 05.03.2019 wurde UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.

Mit Schreiben des UNHCR vom 07.03.2019 wurde mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen im Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees offensichtlich unbegründet sei.

Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde mit dem primären Antrag, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Festgestellt wird:

Die Situation im Iran stellt sich derzeit wie folgt dar:

Allgemeine Lage:

Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitasapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muß im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.

Auch 2017 wurden grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) vollstreckt. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Drogendelikten, dann Mord und Sexualdelikten angewandt. Laut AI wurden 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet. Auch 2016 war Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung.

Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion:

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Frauen

In Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie die Rolle der Frau in der Gesellschaft macht sich der Unterschied zwischen Stadt und Land bemerkbar. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt.

In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil durchaus relativ offen diskutiert werden. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen), unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Das Gesetz sieht auch nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen auch im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie werden schikaniert und festgenommen, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, werden Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen. Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein.

Zur BF:

Die BF wurde am 20.02.2002 in Shiraz als schiitische Muslima geborene. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Gesamtschule und arbeitete die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in einer Apotheke im Verkauf. Die BF ist ledig und lebte bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Wohnung in Shiraz. Seit ihrer Ausreise aus dem Iran hatte die BF zu ihrem Vater, ihrer Großmutter und den Geschwistern ihrer Mutter Kontakt. Die BF ist gesund.

Die BF wurde bzw. wird im Iran nicht aufgrund (unterstellter) christlicher Gesinnung im Iran gesucht. Weder im Iran noch in Österreich fand eine derartige Hinwendung der BF zum Christentum statt, dass sie auch unter geänderten Rahmenbedingungen - wie einer Rückkehr in den - Iran das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christin zu leben.

Fest steht, dass die BF eine gewisse Abneigung hat, ein Kopftuch zu tragen und sich entsprechend den Kleidervorschriften im Iran zu kleiden. Sie hat jedoch keine Lebensweise verinnerlicht, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Iran darstellen würde.

Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder am 25.02.2019 unter Verwendung gefälschter Reisedokumenten mit dem Flugzeug von Teheran nach Wien. Seit der Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat befindet sie sich in der Sondertransitzone des Flughafens.

Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung von Juli 2018, basierend auf den dort genannten Quellen.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die daraus gewonnenen Ergebnisse werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal sich aus der Beschwerde keine begründeten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des BFA ergaben, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden. Die Beweisrüge erschöpft sich in einem Verweis auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF.

Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Lebens- und Berufsbiographie sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichlautenden und in sich schlüssigen Angaben vor dem BFA. Damit übereinstimmend erweisen sich auch die Aussagen ihrer Mutter vor dem BFA im Verfahren zu GZ. W274 2216097-1. Die Feststellungen zur Einreise und dem bisherigen Aufenthalt der BF in der Sondertransitzone des Flughafens Wien-Schwechat ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

Die BF gab an, Christin zu sein bzw den Iran aufgrund einer geplanten Konversion zum Christentum verlassen zu haben. Aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der BF vor dem BFA geht jedoch hervor, dass die Entscheidung, den Iran zu verlassen, nicht auf Initiative der BF erfolgte, sondern diese durch ihre Eltern getroffen wurde (BFA S. 107: "Meine Mutter sagte: ‚Weil wir vorhaben unsere Religion zu ändern [...], werden wir ausreisen'", S. 109:

"Gemäß dem was mein Vater erfahren hat und meine Mutter, haben wir uns entschieden Christen zu sein"). Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Überlegung der BF, zum Christentum zu konvertieren und daher den Iran zu verlassen. Die BF gab nur an, dass ihre Mutter gesagt hätte, das Christentum sei besser, und dass dort auch die Vorschriften besser seien. Aus dem Akt geht auch hervor, dass die BF selbst sich noch zu keinem Zeitpunkt mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Sie konnte zwar die "Bibel" nennen, gab aber an, darin noch nie gelesen zu haben (BFA S. 109). Auch der Aussage der BF, sie habe nur gehört, "dass der Vater, der Sohn und der Heilige Geist, die Art und Weise ist, wie sie [gemeint: die Christen] etwas beschwören", zeigt die mangelnde Auseinandersetzung mit der christlichen Lehre. Dass die BF daher eine innere Wandlung zum Christentum vollzogen hätte, ist aus aufgezeigten Überlegungen - wie schon das BFA zutreffend ausführte - keinesfalls nachvollziehbar. Die bewusste Entscheidung, "Christin zu sein", setzt jedenfalls ein Basiswissen zur christlichen Religion voraus, aber auch eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre und eine Auswirkung des Christentums auf die eigene Person. All diese Elemente konnte die BF nicht glaubhaft darlegen. Außer im Rahmen der behaupteten Konversion ihrer Eltern, stand die BF bisher in keinerlei Hinsicht in Kontakt zum Christentum. Die BF gab zwar an, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem ihre Eltern eine Hauskirche besucht hätten und diese von Beamten gestürmt worden sei, in zeitlicher Hinsicht ordnete die BF diesen Vorfall jedoch bei der Erstbefragung (BFA S. 53: "vor ca. 1 Monat") völlig anders ein als bei der Einvernahme (BFA S. 103: "vor 7 bis 8 Monaten"). Aufgrund der widersprüchlichen und auch oberflächlichen Angaben ist nicht plausibel, dass dieser Vorfall in geschilderter Weise tatsächlich stattgefunden habe und in weitere Folge auch Grund für ihre Ausreise aus dem Iran gewesen sein soll. Aus dem gesamten Verfahren ging auch nicht hervor, dass die BF selbst bei diesem Vorfall anwesend gewesen wäre oder in anderer Weise im Zusammenhang damit gestanden sei. Vielmehr gab ihre Mutter im Verfahren vor dem BFA an, dass die BF lediglich "etwas mitbekommen" habe (W274 2216097-1, BFA S. 127). Auch darüber hinaus artikulierte die BF im gesamten Verfahren keinerlei Praktizierung des christlichen Glaubens. Dass die BF selbst aufgrund (unterstellter) christlicher Gesinnung im Iran gesucht werde, behauptete diese weder selbst noch ergaben sich im Verfahren diesbezügliche Anhaltspunkte. Auch die Aussage der BF, dass sie erst vor einem Monat erfahren habe, dass sie unter anderem aufgrund des Christentums ausreisen müsse (BFA S. 105), zeigt, dass die BF bisher keinen Übergriffen aufgrund des Christentums ausgesetzt war und bisher nicht an eine Ausreise dachte.

In Bezug auf die im Iran herrschenden Vorschriften zur Kleidung und zum Tragen eines Kopftuches schilderte die BF einen Vorfall, bei dem sie auf ihrem Arbeitsweg deswegen einmal ermahnt, nicht aber mitgenommen worden sei. Unabhängig davon, ob dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die BF eine gewisse Abneigung gegen das Tragen eines Kopftuches hat und sich gerne nach ihrem eigenen Geschmack kleiden möchte. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass das Leben als Frau im Iran nicht mit jenem in Österreich - vor allem in Hinblick auf die in Österreich gegebenen Freiheiten - vergleichbar ist, allerdings ist der Umstand, dass die BF gerne studieren möchte und weder die vorgeschriebene Kleidung noch ein Kopftuch tragen wolle, nicht ausreichend, um eine grundlegende und entsprechend verfestigte Änderung der Lebenseinstellung darzulegen, in der die Inanspruchnahme und Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, die die BF in dieser Form im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht ausleben könnte. Die ledige BF lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie in einer gemeinsamen Wohnung und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Der nunmehrige Aufenthalt in Österreich stellt ihre erste Auslandsreise dar, wobei sie den Entschluss, aus dem Iran auszureisen, nicht selbst fasste, sondern der Entscheidung ihrer Eltern folgte. Ferner ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen nicht entnommen werden kann, dass Frauen der Zugang zu höherer Bildung im Iran nicht eröffnet ist. Auch im Hinblick auf die von der BF geltend gemachten Kleidungsvorschriften und das Kopftuchverbot zeigen die Länderfeststellungen, dass insbesondere in Großstädten - wie Shiraz - zunehmend feministische Bewegungen entstehen und viele junge Frauen gegen die nominell sehr strikten Regeln aufbegehren. Zwar könnte es bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote im Zusammenhang mit Kopftuch- oder Kleidungsvorschriften zu Schikanierung, Festnahme oder Strafverhängung (bis hin zu Freiheitsstrafen) kommen, doch würden Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, zunehmend belehrt statt bestraft. Insgesamt zeigt sich, dass der von der BF angestrebte Lebensstil durch Äußerlichkeiten (Kopftuch, Kleidungsstil) geprägt ist, eine Verinnerlichung einer "westlich" orientierten Lebensweise im Sinne der Inanspruchnahme grundlegender Freiheiten und Rechte ist nicht erkennbar. Die seit der Ausreise aus dem Iran angesichts des nur sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich unverändert gebliebene Lebenseinstellung kann die BF auch im Falle einer Rückkehr in den Iran aufrechterhalten, ohne unverhältnismäßigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Gerade der Umstand, dass die BF im Iran bisher nur einmal aufgrund eines nicht näher dargestellten Verstoßes gegen Kleidungs- bzw. Kopftuchvorschriften ermahnt worden sei, weist darauf hin, dass die BF auch bisher keinen Lebensstil pflegte, den sie im Falle einer Rückkehr nicht weiterhin ausleben könnte.

Aus den Länderfeststellungen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der BF alleine aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung droht. Diesen ist vielmehr explizit zu entnehmen, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. Ein substantiiertes Vorbringen, weshalb der BF aus diesem oder anderen Gründen im Falle einer Rückkehr in den Iran dennoch Verfolgung drohe, wurde in der Beschwerde nicht erstattet.

Auch das BVwG kam daher im Übereinstimmung mit dem BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen der BF, ihr drohe Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeigte sich, dass die BF im Iran keinen Verfolgungshandlungen oder Ermittlungsschritten der iranischen Behörden oder regimefreundlicher Gruppierungen aufgrund christlicher Praxis ausgesetzt war und auch im Falle eine Rückkehr nicht sein wird. Wie für das BFA ergaben sich aus einer Gesamtschau des Vorbringens der BF auch für das BVwG keinerlei Anhaltspunkte, dass diese innerlich vom Christentum durchdrungen ist oder der christliche Glaube für ihren Lebenswandel von wesentlicher Bedeutung ist. Auch eine umfassende Verinnerlichung eines Lebenswandels im Sinne einer "westlichen" Orientierung konnte - bereits mangels zugrundeliegender Behauptungen - nicht glaubhaft dargelegt werden. Die BF war im gesamten Verfahren nicht imstande, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende, konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Damit übereinstimmend kam auch UNHCR, das bei der Einvernahme ebenfalls vertreten war, zu dem Schluss, dass das Vorbringen der BF zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei.

Rechtlich folgt:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylauschlussgrund gesetzt wurde.

Gemäß § 33 Abs 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

Gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

? Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

? gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

? unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

? Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

? Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und

? Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Der Begriff der Religion umfasst nach Art 10 insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach Art 10 insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das "Forum Internum" zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein ("Forum Externum").

Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 - 0118, mwN).

Darüber hinaus setzte sich der VwGH bereits wiederholt mit dem Vorbringen einer "westlichen Gesinnung" auseinander. Demnach könnten Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH 28.05.204, Ra 2014/20/0017). Gemeint sei damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, die von den dort herrschenden politischen und/oder religiösen Normen abweiche und in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck komme (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).

Wie festgestellt, konnte die BF weder eine Verfolgung im Herkunftsland noch eine innere Konversion glaubhaft machen. Das weitere Vorbringen der BF, sie wolle sich nicht dem Kopftuchverbot sowie den Kleidungsvorschriften im Iran unterwerfen, war zwar glaubhaft, diesen Aussagen ist mangels Behauptung und Hervorkommens einer umfassenden "westlich" orientierten und verfestigten Lebensführung keine Asylrelevanz zuzumessen. Daher liegt weder ein auf die oben dargestellten Rechtsgründe zu stützender Asylgrund noch ein Nachfluchtgrund vor.

Im Sinne der obigen Überlegungen sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die die Erledigung der Anträge im Flughafenverfahren iSd § 33 Abs 1 AsylG unzulässig machen würden. Es fand sich kein Hinweis darauf, dass der Asylwerberin der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre und das - als asylrelevant zu qualifizierende - Vorbringen entsprach offensichtlich nicht der Wahrheit. Insoferne stufte UNHCR das Vorbringen - wie ausgeführt - als offensichtlich unbegründet ein. Die Beschwerde wendet sich gar nicht ausdrücklich gegen den Abspruch innerhalb des Flughafenverfahrens.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muß sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (zB. VwGH 26.6.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 und 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage im Iran allgemein als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und anderen Gruppierungen kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Die BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die BF wurde in Shiraz geboren, wuchs dort auf, besuchte zwölf Jahre lang die Schule, arbeitete zwei Jahre lang in einer Apotheke und lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran mit Familie in einer Wohnung zusammen. Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Überdies spricht sie die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi. Es ist nicht ersichtlich, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht wieder im bisherigen Familienverband gemeinsam mit ihrem Vater, mit dem sie auch seit ihrer Ausreise aus dem Iran noch in Kontakt steht, und ihrer Mutter, mit der gemeinsam sie aus dem Iran ausreiste, leben könnte. Eine Rückkehr würde gemeinsam mit ihrer Mutter in den gewohnten Familienverband zum Vater erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die BF selbst - und gegebenenfalls auch mit der Unterstützung durch ihre Eltern - wie auch bisher in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus hat die BF noch weitere Verwandte im Iran (Großmutter, Onkle und Tanken), auf deren Unterstützung sie im Falle der Rückkehr zurückgreifen könnte.

Es liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

An dieser Stelle ist gleichfalls auf die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welcher dieser darauf hinweist, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie - vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden, sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt umfasst sind. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher, etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Dem nationalen Gesetzgeber ist es verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten, unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Herkunftsstaat, zuerkennen. Die Bestimmung des § 8 AsylG 2005 ist daher richtlinienkonform auszulegen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Die BF ist durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat auch nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem BVwG bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK, dessen Garantien nach Art 47 Abs 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung- sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018).

In Zusammenhang mit der gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das BFA führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung der BF nach. Dabei räumte das BFA der BF ausreichend Möglichkeit ein, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den gemeinsamen Herkunftsstaat Iran geltend zu machen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der BF nach Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses des Verfahrens auch die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung des BFA vollständig festgestellt, die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BFA legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Der Sachverhalt wurde vom BFA am 04.03.2019 durch niederschriftliche Befragung der BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - seinen Entscheidungen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.07.2018 zugrunde, die in der Einvernahme am 04.03.2019 in das Verfahren eingebracht und gemeinsam mit der BF1 mündlich erörtert wurden. Auch die Entscheidung des BVwG stützt sich auf diese Länderinformationen.

In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte.

Ergänzend wird auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hingewiesen, woraus hervorgeht, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, jedoch ergänzend einen weiteren - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Widerspruch in den bisherigen Angaben des BF aufzeigt.

Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art. 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Flughafenverfahren,
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Scheinkonversion,
Verfolgungsgefahr, Voraussetzungen, westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2216100.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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