TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W233 2191394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W233 2191394-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl:

1095280702-180020219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 16.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.3. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er insbesondere zu seiner Konversion sowie zu seiner Eheschließung im Iran befragt. Dem Beschwerdeführer wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass seine Ehefrau in ihrem Einreiseverfahren Dokumente vorgelegt habe, welche belegen würden, dass die Ehe am 09.03.2017 vom iranischen Justizministerium registriert worden sei und der Beschwerdeführer in dieser Registrierung als Moslem aufscheine. Daher bestünden Zweifel an der Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und würde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.02.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.01.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

1.6. Zur Ermittlung des Entscheidungserheblichen Sachverhaltes fand am 31.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Zeuge zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 20.11.2018 für die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt.

1.7. Am 15.02.2019 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vom 16.02.2018, den gegenständlichen Bescheid vom 26.02.2018, die Beschwerde vom 27.03.2018 sowie die Stellungnahme vom 15.02.2019; durch Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2019; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten sowie in die amtswegig eingeholten Unterlagen; durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Iran (Stand 03.07.2018). Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde als Moslem im Iran geboren und ist in Österreich vom Islam zum Christentum konvertiert. Er hat in der Baptistengemeinde XXXX ", in XXXX , einen Taufkurs besucht und wurde dort am XXXX getauft.

Der Beschwerdeführer hat auch nach Erteilung des Status des Asylberechtigten in der Baptistengemeinde " XXXX " weiterhin regelmäßig den Gottesdienst besucht. Er ist praktizierender Angehöriger dieser Baptistengemeinde und seit etwas mehr als drei Jahren aktiv am christlichen Leben dieser Gemeinde beteiligt.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde der Beschwerdeführer nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers sowie dessen im Iran lebende Frau wissen, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen wäre.

2.3. Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran auf Grund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt.

Dem Beschwerdeführer steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

2.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 und ist in Österreich als Fahrer unselbstständig erwerbstätig. Er bezieht einen Monatslohn von EUR XXXX brutto.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran, mit Stand vom 03.07.2018, gekürzt und bereinigt):

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vgl. ÖB Teheran 9.2017).

Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle Iraner geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB Teheran 9.2017).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwangen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründete. Muslime, die keine Schiiten waren, durften weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wurde weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichten. Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).

Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es verboten, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 2.3.2018).

Auch die Aussagen und Ansichten von schiitischen Geistlichen werden beobachtet. Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 15.8.2018).

Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2016 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert (US DOS 15.8.2017).

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum in Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und bezieht sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte in Iran vorweisen können und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 9.2017).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den Armeniern, Assyrern oder Sabäer-Mandäern angehören, oder den Juden oder Zoroastriern, oder die beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 15.8.2017).

Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen (Open Doors 2017).

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen "high-profile" Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:

Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vgl. AI 22.2.2018).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 15.8.2018).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 9.2017).

Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. DIS/DRC 23.2.2018).

Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 9.2017).

Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Es gibt viele Hauskirchen in Iran und ihre Anzahl steigt. Dieser Anstieg an Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer was in der Gemeinschaft macht. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 1.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagte eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab, dann erst auf Mitglieder. Es gibt aber auch Quellen, die besagen, dass auch auf Mitglieder abgezielt wird. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird aber normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Es gibt auch für normale Mitglieder das Risiko verhaftet zu werden, allerdings werden diese wieder freigelassen mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran unsicher, ob eine Taufe Auswirkungen hat; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits vom Bundesamt aufgrund der im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt und besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben nach als Moslem im Iran geboren (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 6).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist, beruht maßgeblich auf dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verschaffen konnte.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er sei über einen Freund mit der Baptistengemeinde in Kontakt gekommen. Er habe diese Kirche gemocht und sich wohlgefühlt und sei deshalb in der Kirche geblieben. Er sei am XXXX getauft worden, nachdem er zuvor ein Jahr Taufunterricht erhalten habe. Der Beschwerdeführer konnte Fragen zu Glaubensinhalten überzeugend beantworten. Nachgefragt, wie er seinen Glauben im Alltag praktiziere, gab er an, er bete in der Früh und danke Gott dafür, dass er gesund sei und einen neuen Tag sehen dürfe. Er bete auch für die Leute in seiner Heimat und für das Land in dem er lebe, dass er hier leben dürfe und weiterleben dürfe. Gott solle jeden Tag das tägliche Brot den Menschen in Österreich geben. Er besuche regelmäßig den christlichen Gottesdienst, außer wenn er Dienst habe. Der Beschwerdeführer gab näher Auskunft zu den Kirchenbesuchen, etwa Häufigkeit, Uhrzeit und Dauer und Inhalt der letzten Predigt (Verhandlungsprotokoll 31.01.1992, S 10 ff).

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Besuch des Taufkurses, zu den regelmäßigen Besuchen des Gottesdienstes und zur Taufe selber werden auch durch das von ihm vorgelegte Schreiben der Baptistengemeinde " XXXX " vom 21.03.2018 (AS 129), durch die vorgelegte Taufurkunde vom 21.10.2016 (AS 131) sowie die vorgelegten Fotos von der Taufzeremonie (AS 133 ff) bestätigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen darüber hinaus mit den Angaben des als Zeugen geladenen Gemeindemitgliedes (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 16 ff) überein. Der Zeuge gab insbesondere an, der Beschwerdeführer habe zwei aufeinanderfolgende Kurse - einen Glaubenskurs und einen Taufkurs besucht. Inhalt der Kurse seien die Bibel und wichtige Stellen daraus. Man lerne grundlegende Glaubensinhalte, also das Evangelium und zu Fragen über Vergebung und Rettung. Der Beschwerdeführer sei schließlich im XXXX getauft worden und besuche nach wie vor den Gottesdienst. Zum Einfluss des christlichen Lebens auf den Alltag des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, er denke, dass dieser verstanden habe, worum es beim christlichen Glauben gehe. Der Zeuge bestätigte auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Inhalte der Predigt des letzten Gottesdienstes

Der Beschwerdeführer gab auch an, er versuche sowohl Leute aus Österreich als auch aus dem Iran zum Christentum zu bekehren. Er tue dies über soziale Netzwerke und versuche auch Freunde, mit welchen er früher in einer Unterkunft gewesen sei, zu bekehren (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 13).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch überzeugend und nachvollziehbar vor, dass ihn sein Vorname störe, weil dieser zu den Wurzeln des Islam reiche, zur Familie des Propheten Mohammed. Er habe bis vor kurzen nicht gewusst, dass er diesen Namen ändern dürfe (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 14). Aus diesen Ausführungen sowie dem vorgelegten Schreiben, das den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft bestätigt ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls endgültig vom Islam abgewandt hat. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe den offiziellen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erst am XXXX - also während des laufenden Verfahrens - vollzogen, gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies möglich sei. Diese Angabe erscheint angesichts des kulturellen Hintergrundes des Beschwerdeführers als glaubhaft.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft vermitteln, aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Auf die Frage, ob er sich selbst als religiösen christlichen Menschen sehe, gab er nachvollziehbar und augenscheinlich ehrlich an, er könne nicht sagen, dass er 100% religiös sei, aber er versuche, seine Religion auszuleben. Da er noch "frischer" Christ sei, könne es jedoch sein, dass er noch Fehler mache (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 14).

Es kann aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2017, und somit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, weiterhin regelmäßig die Kirche besucht hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargebracht, wie er seinen Glauben im Alltag lebt und wurde dies vom einvernommenen Zeugen bestätigt.

Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom nicht alle ihm gestellten Wissensfragen zum christlichen Glauben ausführlich beantworten konnte. Er konnte jedoch nichtsdestotrotz in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis stellen, dass er über mehr als nur grundlegendes Wissen über den christlichen Glauben verfügt und konnte auf einer emotionalen Ebene glaubhaft machen, warum er sich statt dem Islam dem Christentum zugewandt hat und welche Auswirkungen der christliche Glaube auf sein Leben hat.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen kommt der erkennende Richter zu dem Schluss, dass der Entschluss des Beschwerdeführers, zum Christentum zu konvertieren, von einer inneren Überzeugung getragen ist, welche durch die regelmäßige Teilnahme am Leben in der Gemeinde seit nunmehr drei Jahren auch für Dritte erkennbar wird. Es ist, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kirche seit mehr als drei Jahren regelmäßig besucht, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr weiter ausleben wollen würde.

Somit kam in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage, dass, insbesondere aufgrund der vollzogenen Taufe und der Einbindung des Beschwerdeführers in die kirchliche Gemeinde, kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen hat und dem christlichen Glauben angehört. Der Glaubenswechsel ist als ernsthaft einzustufen. Eine Konversion zum Schein kann in diesem konkreten Fall nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, ausgeschlossen werden.

3.2.3. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich darauf, dass im Zuge des Einreiseantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Ehevertrag, welcher nach seiner Asylzuerkennung von den iranischen Behörden registriert worden sei, als Religion[szugehörigkeit] den Islam angegeben habe (vgl. AS 95) und deshalb von einer inneren Überzeugung nicht mehr ausgegangen werden könne (S 32 f des gegenständlichen Bescheides, AS 55 f).

Diese - im Bescheid nicht weiter substantiierte - Begründung des Bundesamtes überzeugt nicht.

Der Beschwerdeführer konnte sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklären, dass die Registrierung der Ehe bei einem Notar notwendig wurde, um den Nachzug seiner Frau nach Österreich zu ermöglichen (EV 16.02.2018, AS 13 ff; Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 9 ff). Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar machen, dass die Eheschließung förmlich registriert werden musste, um im Iran offiziell als Paar anerkannt zu werden und dass die österreichische Behörde die Vorlage dieses Dokumentes im Zusammenhang mit dem Antrag auf Familiennachzug der Frau verlangt habe. Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, er habe sich bei der Registrierung vertreten lassen. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass bei der Registrierung angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer Moslem sei. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, er sei ja im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2015 noch Moslem gewesen (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 9). Er sei im Iran als Moslem geboren und gelte dort weiterhin als Moslem. Wenn er bei der Registrierung als Christ aufgeschienen wäre, wäre diese nicht zustande gekommen. Im Iran dürfe kein Christ einen Moslem heiraten und umgekehrt. (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 14 f).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er scheine im Iran weiterhin als Moslem auf und habe er die Ehe deshalb nur unter (falscher) Angabe, er sei weiterhin Moslem, registrieren lassen können, erscheint nicht nur aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sondern auch angesichts der Länderinformationen zur Lage konvertierter Christen glaubhaft. Aus dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationsblatt zum Iran, Stand 03.07.2018, geht hervor, dass die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist und die Regierung daher nur Christen anerkennt, die beweisen können, dass ihre Familien bereits vor der Islamischen Revolution im Jahr 1979 Christen waren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 03.07.2018, S 45 ff). Insgesamt finden die Angaben des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Registrierung unter falscher Angabe der Glaubenszugehörigkeit in den Länderinformationen Deckung und ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, der Ehegattin des Beschwerdeführers hätten bei Bekanntwerden der Konversion erhebliche Schwierigkeiten drohen können, als nachvollziehbar einzustufen.

Die Ausführungen des Bundesamtes sind daher als nicht nachvollziehbar zu beurteilen und konnte im Gegensatz dazu der Beschwerdeführer logisch erklären, warum er auf der Registrierung der Ehe als Moslem aufscheint und ist darin kein Indiz dafür zu erblicken, dass die Konversion des Beschwerdeführers nicht auf inneren Beweggründen basiert und dieser nur zum Schein konvertiert ist.

3.2.4. Da bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Angaben des als Zeugen geladenen Gemeindemitgliedes festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus innerer ernsthafter Überzeugung zum Christentum konvertiert wurde, konnte auf die vom Beschwerdeführer am 22.01.2019 beantragte Einvernahme des Pastors zum Nachweis dafür, dass "der Beschwerdeführer vor seiner feierlichen Taufe einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde, wobei er ein Bekenntnis seines Glaubens und ein persönliches Zeugnis über seinen Glaubensweg ablegen mu[ss]te und abgelegt hat" und dass "der Beschwerdeführer auch weiterhin als Mitglied der Baptistengemeinde farsisprachige Glaubenskurse besucht, regelmäßig und aktiv am Gottesdienst teilnimmt" verzichtet werden.

3.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben würde, werden aufgrund des Gesamteindrucks, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassen hat, sowie aufgrund seiner Angaben im Verfahren, insbesondere zu den Missionierungsversuchen, getroffen. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass seine im Iran lebende Ehefrau und seine Familie von seiner Konversion wissen und gab dazu an, er habe bereits mit dem Pastor über eine christliche Eheschließung gesprochen. Wenn seine Frau nachkomme, würden sie nach christlichem Ritus heiraten und die Ehe beim Magistrat registrieren lassen wollen (Verhandlungsprotokoll 31.01.2019, S 15).

3.3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Diesen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass im Iran der schiitische Islam Staatsreligion ist. Die Bevölkerung des Iran besteht zu ca. 89 % aus Schiiten, 10 % aus Sunniten, Zoroastrier, Juden, Christen und zu 1 % aus Baha¿i. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger des Iran nicht das Recht, seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand der Apostasie zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung selbst auf islamischen Kriterien beruhen müssen. In der Verfassung ist zwar eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss und werden Richter nach religiösen Kriterien ernannt. Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt.

Anerkannte religiöse Minderheiten - ua. auch Christen - werden diskriminiert und konvertierte Christen werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Diese Länderinformationen berichten über Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen. Konvertiten sähen sich Schikanen und Beobachtungen ausgesetzt und würden die Behörden unverhältnismäßig oft Christen verhaften. Viele dieser Verhaftungen würden während Razzien bei religiösen Zusammentreffen bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmen, passieren.

Diese aktuellen Länderfeststellungen über den Iran stützen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Konvertit zum christlichen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner nunmehr christlichen Religion zu befürchten hat.

Dem Beschwerdeführer stünde es im Iran nicht offen, seinen Glauben auch in Gemeinschaft zu praktizieren. Es stünde ihm zwar offen, sich eine Überzeugung frei zu bilden (forum internum), nicht jedoch, seine Religion frei auszuüben (forum externum). Aus dem Kapitel zu Apostasie im aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich zwar, dass Konvertiten, die keine "high-profile"-Fälle sind und nicht missionarisch tätig sind bzw. "keine anderen Aktivitäten setzen, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden" "wohl keine harsche Strafe bekommen" würden. Die Bekanntgabe einer Konversion auf Facebook etwa würde "nicht zu einer Verfolgung führen, es kann aber durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird". Im Länderinformationsblatt wird zugleich auch festgehalten, es könne "zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird." Es kann daher aufgrund der vorliegenden Länderinformationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran und einer dortigen Ausübung seiner Religion keine Verfolgung droht.

Aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation von Konvertiten im gesamten iranischen Staatsgebiet steht dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

3.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich werden aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Lohnzettel, Anmeldung zur Sozialversicherung) in Zusammenschau mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem GVS getroffen.

Aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Asyl

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

"1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat."

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Das Bundesamt stütze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Bescheid auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, ohne näher auszuführen, welchen der Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention es für erfüllt erachtet. Es führte in seiner rechtlichen Begründung aus:

"In Ihrem Fall liegt Ziffer 2 vor. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie den Glaubenswechsel nur zur Erlangung eines asylrechtlichen Status (intern. Schutz) vollzogen hatten. Aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes ist eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat durch die iranische Geheimpolizei nicht glaubhaft und nachvollziehbar." (Bescheid S 33, AS 57)

Aufgrund dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass das Bundesamt die Aberkennung auf Z 5 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention stützt, unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht mehr bestehen.

Der in diesem Zusammenhang ebenfalls maßgebliche, mit "Erlöschen" betitelte Art. 11 der Statusrichtlinie lautet:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder

b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder

c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder

d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder

e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder

f) als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

(3) Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen."

Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Verfahren, ob der Beschwerdeführer nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie).

Dies ist nach Ansicht des erkennenden Richters im gegenständlich jedenfalls nicht der Fall.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus innerer, glaubhafter Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und ihm daher im Herkunftsstaat landesweit Verfolgung drohe.

Das Bundesamt begründete die gegenständliche Aberkennung im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge ihres Antrages auf Familienzusammenführung eine Registrierung der Ehe beantragt habe und der Beschwerdeführer auf dieser Registrierung als dem muslimischen Glauben zugehörig aufscheine. Daher sei der Abfall des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben nicht glaubwürdig.

Dieser Auffassung kann - wie festgestellt und beweiswürdigend ausführt - seitens des erkennenden Richters nicht gefolgt werden. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass die Konversion des Beschwerdeführers nach wie vor als ernsthaftig einzustufen ist und dem Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr jedenfalls weiterhin asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen sind und der Beschwerdeführer es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Gründe, aus denen die Verwirklichung eines Tatbestandes anzunehmen wäre, der einen Endigungsgrund iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention darstellen könnte, sind daher im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Im Ergebnis ist daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und ist dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung,
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Konversion,
Religion, Rückkehrentscheidung behoben, Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.2191394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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