Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2214148-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 06.09.2018, GZ: 15743 2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i. d.g.F. und § 4 Abs. 1 lit. a Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
"Die am 19. Oktober 2018 eingelangte Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, und § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I Nr. 120/2002 idgF gemäß § 65 Abs. 1UG und § 4 Abs. 1 a Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 idgF als unbegründet abgewiesen bzw. - hinsichtlich des Kostenbegehrens - als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde aufgrund seines Antrags vom 16.07.2018 unter Vorlage eines Nachweises über sein an der Technischen Universität Graz abgeschlossenes Diplomstudium unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aus Latein ab dem Wintersemester 2018/19 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen.
2. Am 05.09.2018 teilte der BF der Universität Wien per E-Mail mit, dass er festgestellt habe, dass auf seinem Studienblatt "fälschlicherweise" der Eintrag "Ergänzungsprüfung aus Latein ist noch abzulegen" aufgeschienen sei. Dies sei aber in seinem Fall nicht vorgesehen. Er ersuche daher, den Vermerk "Ergänzungsprüfung aus Latein ist noch abzulegen" zu entfernen.
3. Am 06.09.2018 beantragte der BF, dass - falls der "Lateinvermerk" nicht gestrichen werde - eine "Erledigung per Bescheid" ergehen möge.
4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.09.2018 wurde der "Antrag auf Feststellung über das Erfordernis der Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Latein in Verbindung mit der Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften" des BF als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein zu erbringen sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zulassung zu einem Diplomstudium den Nachweis über das Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife voraussetze. Bei der Ermittlung der besonderen Universitätsreife seien zusätzlich zum Nachwies über das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife auch die Vorschriften der UBVO, wonach für das Diplomstudium Rechtswissenschaften die Ergänzungsprüfung aus Latein voraussetzend wäre, zu beachten. Wenn Lateinkenntnisse für das beantragte Studium eine inhaltliche Voraussetzung darstellten, so seien diese Nachweise jedenfalls im Rahmen der besonderen Universitätsreife zu erbringen, und zwar entweder mit einem inländischen Reifezeugnis oder mit dem Nachweis über die Ablegung der Ergänzungsprüfung im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums. Diese fachliche Voraussetzung gelte demnach für alle Studienbeginner, ungeachtet dessen, ob die Zulassung aufgrund der Vorlage eines Reifezeugnisses oder eines Studienabschlusses erfolge.
Der Bescheid wurde dem BF am 20.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
5. Am 17.10.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Er habe sowohl am 30.08.2018 als auch am 31.08.2018 über die Internetseite "u:space" sein Studienblatt der Universität Wien abgerufen. Dabei sei ihm u.a. aufgefallen, dass bei der Version vom 31.08.2018 "plötzlich und fälschlich" der Vermerk "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen" angeführt gewesen wäre, obwohl sich § 65 Abs. 1 UG nur auf die Inskription über das Reifeprüfungszeugnis beziehe und in seinem Fall daher nicht anzuwenden sei. Er habe daraufhin eine Bescheidausfertigung beantragt. In dem daraufhin ergangenen Bescheid seien die vorgelegten Beweise nicht entsprechend gewürdigt worden, außerdem wäre auf den Vorgang des nachträglich ausgestellten Studienblattes nicht eingegangen worden, obwohl dieses ein wesentliches Dokument darstelle und Bescheidcharakter habe. Außerdem würden in dem Bescheid zwei unterschiedliche Konstellationen, nämlich die Zulassung auf Basis der Reifeprüfung einerseits und die Zulassung auf Basis eines abgeschlossenen Studiums andererseits, komplett vermischt.
Es werde daher I. die Abänderung des Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unvollständiger, sinnwidriger Wiedergabe des Sachverhalts, II. die Abänderung des Spruchs dahingehend, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein nicht zu erbringen ist und III. die Zuerkennung der gesamten Verfahrenskosten, bisher EUR 880 zzgl. USt., beantragt.
Der Beschwerde waren die Ausdrucke zweier Studienblätter der Universität Wien vom 30.08.2018 und vom 31.08.2018 beigelegt, wobei sich nur auf dem jenem vom 31.08.2018 in der Rubrik "Studium" der Zusatz "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen" findet. Weiters ein Ausdruck des von der ÖH an der Universität Innsbruck unter www.juristenblatt.at zur Verfügung gestellten Informationsangebotes, Stand 31.08.2018, dem zu Folge die "Studienvoraussetzung Latein" entfällt, wenn die allgemeine Universitätsreife über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums nachgewiesen wird.
6. Am 25.01.2019 gab der an der Universität Wien eingerichtete Senat zu der Beschwerde des BF ein Gutachten gemäß § 46 UG ab. Demnach sei der Umstand, dass in der UBVO nur auf Reifezeugnisse höherer Schulen und auf die Berufsreifeprüfung als Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife Bezug genommen werde, historisch zu erklären. Die Verwendung des Begriffs "jedenfalls" in § 4 UBVO lasse darauf schließen, dass auch andere Bildungsabschlüsse vom Erfordernis des Nachweises ausreichender Lateinkenntnisse umfasst seien. Dies würde auch durch die jüngste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt. Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, die in Zulassungsverfahren vorgeschrieben würden, dienten dem Zweck, Studierenden die für einzelne Studien für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen inhaltlichen Kenntnisse zu vermitteln. Diese fachliche Voraussetzung gelte für alle Studienwerber unabhängig davon, auf welcher Basis die Zulassung erfolge. Lateinkenntnisse seien für das Studium der Rechtswissenschaften jedenfalls nachzuweisen. Das Studienblatt dokumentiere die Zulassung zu einem Studium, während sich die Verpflichtung, eine "Zusatzprüfung" aus Latein abzulegen, bereits unmittelbar aus der UBVO ergebe.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde die Beschwerde des BF vom 17.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen wie im Gutachten des Senates vom 25.01.2019 ausgeführt.
8. Am 01.02.2019 beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei hielt er seine Beschwerde vom 17.10.2018 vollinhaltlich aufrecht und wies darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der in § 14 VwGVG vorgesehenen zweimonatigen Frist erlassen worden sei.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2019, eingelangt am 07.02.2019, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte am 16.07.2018 unter Vorlage eines Nachweises über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an der Technischen Universität Graz die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
Der BF wurde durch faktische Erledigung seines Antrages in Form der Ausstellung des Studienblattes am 30.08.2018 ab dem Wintersemester 2018/19 zu dem von ihm angestrebten Studium zugelassen.
Der Hinweis "Ergänzungsprüfung aus Latein ist noch abzulegen" findet sich erst in der ab 31.08.2018 ausgestellten Version des Studienblattes.
Der BF verfügt nicht über ein Reifezeugnis einer höheren Schule mit Pflichtgegenstand Latein und hat Latein nicht an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 46 Abs. 2 letzter Satz UG hat das zuständige Organ abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[....]
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
[...]
Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
[...]
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. ein österreichisches Reifezeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
[...]
4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
[...]
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)."
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung [...] für die Studienrichtung Rechtswissenschaften eine Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Latein, abzulegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 UBVO sind Zusatzprüfungen nach §§ 2 bis 5 gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. können diese Zusatzprüfungen auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF, die Beschwerdevorentscheidung wäre verspätet - also nicht innerhalb der in § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweimonatigen Frist - erlassen worden, ins Leere geht, da § 46 Abs. 2 UG in Studienangelegenheiten eine viermonatige Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorsieht. Die am 28.01.2019 erlassene Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde des BF vom 17.10.2018 ist somit rechtzeitig ergangen.
3.3.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Das Universitätsgesetz unterscheidet zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die für die Zulassung zu allen ordentlichen Studien Voraussetzung sind (allgemeine Universitätsreife; deutsche Sprache), und solchen, die studienspezifisch sind (besondere Universitätsreife, die künstlerische Eignung für Studien an den "Kunstuniversitäten" und die körperlich-motorische Eignung für bestimmte Studien). [...] Die allgemeine Universitätsreife ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 16 UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. [...] Die besondere Universitätsreife ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 17 UG die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 1, 2 und 3 zu § 63 UG, [S. 332f]).
Um zu einem bestimmten Studium zugelassen werden zu können, muss der Studienwerber alle in § 63 Abs. 1 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, insbesondere also sowohl über die allgemeine Universitätsreife als auch die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium verfügen. Eine Besonderheit hinsichtlich der besonderen Universitätsreife besteht darin, dass - obwohl es sich dabei um eine Zulassungsvoraussetzung zum Studium handelt - Zusatzprüfungen zum Nachweis derselben auch noch während des Studiums bis längstens vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abgelegt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 UBVO).
Aus §§ 64 und 65 UG geht klar hervor, dass der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums lediglich zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, nicht aber zum Nachweis einer allfälligen besonderen Universitätsreife dienen kann.
Die Bestimmungen über den Nachweis der besonderen Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung für bestimmte Studien sind auf alle Studierenden in gleicher Weise anzuwenden. Zwischen allgemeiner und besonderer Universitätsreife ist klar zu differenzieren, wobei im Zusammenhang mit der besonderen Universitätsreife die UBVO 1998 zwingend - also unabhängig davon, auf welche Weise der Nachweis über die allgemeine Universitätsreife erfolgt - Anwendung findet (vgl. BVwG vom 22.02.2018, W128 2163844-1/3E).
Diese Ansicht vertritt auch der Verfassungsgerichtshof, wenn er jüngst erkannte, dass "die in der UBVO festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen sind - und zwar ohne nach der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife (vgl. zu den als Nachweis in Frage kommenden Urkunden § 64 Abs. 1 UG) zu differenzieren" (VfGH vom 12.06.2018, E 1101/2018-5). In diesem Erkenntnis wird auch der Umstand, dass manchen Studierenden - an bestimmten Bildungseinrichtungen - eine Zusatz- bzw. Ergänzungsprüfung auf Grund der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife nicht vorgeschrieben wird, als "Vollzugsfehler" bezeichnet.
Auch eine systematische Betrachtung der hier einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend das Zulassungsverfahren führt zu demselben Ergebnis. Aus den Begriffsbestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 16 und Z 17 UG lässt sich der klare Wille des Gesetzgebers ableiten, dass für die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Studien über die mit dem Reifezeugnis nachgewiesenen Befähigungen ergänzende, darüberhinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die sich ein Studienwerber vor Beginn oder auch noch in der Anfangsphase des Studiums anzueignen hat. In diesem Sinn ist die "allgemeine Universitätsreife" dann gegeben ist, wenn eine Person einen bestimmten "Ausbildungsstand" erreicht hat, bei dem in der Regel davon auszugehen ist, dass diese Person auch in der Lage ist, eine universitäre Ausbildung zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen. Diese allgemeine Universitätsreife wird unter anderem dann angenommen, wenn eine Person über ein Reifezeugnis verfügt. Daneben wird das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife u.a. auch dann angenommen, wenn jemand ein Studium, zu dem er auch ohne das Vorliegen eines Reifezeugnisses - z.B. durch Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung für ein bestimmtes Studium - zugelassen wurde, bereits erfolgreich absolviert und damit auf diesem Weg nachgewiesen hat, dass er grundsätzlich über den für die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums erforderlichen Ausbildungsstand verfügt. Somit kann auch jemand, der die (erstmalige) Zulassung zu einem Studium im Wege der Studienberechtigungsprüfung erlangt hat, die Zulassung zu einem weiteren Studium, auf das sich diese Studienberechtigung nicht erstreckt, ohne die (neuerliche) Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung erlangen, wenn er inzwischen durch den erfolgreichen Abschluss des (ersten) Studiums seine allgemeine Universitätsreife nachgewiesen hat.
Beide Gruppen von Personen - nämlich sowohl jene, die ein Reifezeugnis nachweisen kann als auch jene, die einen Studienabschluss nachweisen kann - verfügen somit in gleicher Weise über die "allgemeine Universitätsreife" im Sinne der Definition des § 51 Abs. 2 Z 16 UG, und sind somit im Hinblick auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium auch gleich zu behandeln.
Während sich demnach die "allgemeine Universitätsreife" an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungsstandes, der regelmäßig zur Absolvierung eines (beliebigen) Studiums erforderlich ist, orientiert, stellt die "besondere Universitätsreife" auf die Erfüllung zusätzlicher "studienspezifischer Voraussetzungen" ab, die zwar nicht für die Absolvierung eines jeden beliebigen Studiums, aber eben zur Absolvierung einzelner ordentlicher Studien unabdingbar erscheinen. Aus den Bestimmungen der UBVO ergibt sich klar und unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang das Vorhandensein von Lateinkenntnissen für die erfolgreiche Absolvierung des Diplomstudiums Rechtswissenschaften als notwendig erachtet. Zum Nachweis der vorhandenen Lateinkenntnisse sieht der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten vor: ein Reifezeugnis einer höheren Schule mit Pflichtgegenstand Latein; eine Zusatzprüfung aus Latein für den Fall, dass der Studienwerber über kein Reifezeugnis einer höheren Schule mit Pflichtgegenstand Latein verfügt; einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Gegenstandes Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden; eine Ergänzungsprüfung an der Universität [oder Pädagogischen Hochschule]. Ein Studienwerber für das Diplomstudium Rechtswissenschaften, der über keinen der genannten Nachweise verfügt, erfüllt die Zulassungsvoraussetzung "besondere Universitätsreife" iSd § 64 UG nicht.
Bei systematischer Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen über die Zulassung zu einem Universitätsstudium ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass Studienanfänger, die die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG in Form eines abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Studiums an einer Universität nachgewiesen haben, vom Erfordernis des Nachweises der besonderen Universitätsreife zur Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen - hier: Nachweis von Lateinkenntnissen für die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften - befreit sein sollten.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen die Formulierung "Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung" verwenden, und deswegen eine "Zusatzprüfung zu einem abgeschlossenen Studium" nicht in Frage käme, geht schon insofern ins Leere, als gemäß UBVO Zusatzprüfungen "jedenfalls" [zur Berufsreifeprüfung oder] zur Reifeprüfung abzulegen sind. Aus der Verwendung des Begriffs "jedenfalls" lässt sich ableiten, dass das Erfordernis der Ablegung einer Zusatzprüfung auch bei anderen Konstellationen, wenn also die allgemeine Universitätsreife nicht in Form eines Reifezeugnisses nachgewiesen wird, zum Tragen kommen kann.
Das Vorbringen des BF, die Bestimmungen der UBVO wären auf Studienwerber, die die allgemeine Universitätsreife über ein abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Studium nachweisen, nicht anzuwenden, ist somit nicht zutreffend.
Zum Beschwerdevorbringen, dass eine amtswegige nachträgliche Abänderung des bereits ausgestellten Studienblattes, dem "Bescheidcharakter" zukomme, nicht ohne weiteres zulässig wäre, ist Folgendes festzuhalten:
Die Zulassung zu einem bestimmten Studium erfolgt stets nur auf Antrag des Zulassungswerbers (vgl. § 60 Abs. 1 UG: "...auf Grund ihres Antrages..."). Mit seinem Anbringen vom 16.07.2018 begehrte der BF die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Durch (erstmalige) Ausstellung des Studienblattes am 30.08.2018 durch die belangte Behörde wurde dem Antrags des BF faktisch entsprochen und das Zulassungsverfahren beendet. So, wie sich das Antragsbegehren von Studienwerbern nur auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium als solche bezieht und nicht etwa auf die "Zulassung ohne das Erfordernis von Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen", wird auch mit der faktischen Entsprechung des Antragbegehrens in Form des Studienblattes damit lediglich die Zulassung als solche dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich die Verpflichtung zur (nachträglichen) Ablegung von Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar aus der UBVO (vgl. die Formulierung "sind Zusatzprüfungen abzulegen" in § 4 Abs. 1 UBVO). In diesem Sinn ist auch ein etwaiger Zusatz auf dem Studienblatt "Ergänzungsprüfung aus Latein ist noch abzulegen" nicht als Teil der Erledigung des Antrages auf Zulassung zum Studium, sondern als Hinweis auf eine sich ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz (bzw. der UBVO) ergebende Verpflichtung anzusehen. Der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis in der ersten Version des Studienblattes vom 30.08.2018 nicht enthalten war, vermag somit nichts daran zu ändern, dass der BF - zum Nachweis der besonderen Universitätsreife - eine Ergänzungsprüfung aus Latein abzulegen hat.
3.3.3. Zur Zurückweisung des Kostenbegehrens:
Da im studienrechtlichen Teil des Universitätsgesetzes 2002 ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, wäre der diesbezügliche Antrag des BF im Rahmen seines Beschwerdevorbringens mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung war daher in diesem Sinn abzuändern.
3.3.4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass im Hinblick auf die Zulassung des BF zum Diplomstudium Rechtswissenschaften die Ergänzungsprüfung aus Latein zu erbringen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.3.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
a) Ist die UBVO auf Studierende, die die allgemeine Universitätsreife durch den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums nachgewiesen haben, anzuwenden?
b) Welche Rechtsqualität hat der (fehlende) Hinweis auf dem Studienblatt, dass eine Ergänzungsprüfung aus Latein abzulegen ist?
Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes - insbesondere dessen § 65 Abs.
1 - und der Universitätsberechtigungsverordnung auch nicht als so
klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Universitätsreife, Beschwerdevorentscheidung, besondereEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2214148.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019