TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 I416 2159019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2159019-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag, reiste in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein, stellte am 03.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 05.07.2015 zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an: "Ich kann nicht alles erzählen, dazu brauche ich einen Richter, dem kann ich alles erklären, ich brauche viel Zeit es zu erzählen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er große Probleme. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 05.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 wurde die Vollmacht der Caritas Burgenland vorgelegt und eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages eingebracht. Am 12.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn. Am 25.01.2016 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

Am 02.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXXgeboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er gehöre der Volksgruppe Ibo an, sei christlichen Glaubens und habe in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Hauptschule besucht. Er habe in Nigeria eine eigene Firma gehabt, in der er Fenster produziert habe, diese habe er bis zu seiner Ausreise geführt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Er gab weiters an, dass seine Eltern gestorben seien, er habe einen Bruder und sechs Schwestern, die alle in Nigeria leben würden, er habe aber keinen Kontakt mehr zu diesen, da er deren Telefonnummern verloren habe. Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe, er habe Kontakt mit seiner Ehefrau, das letzte Mal sei vor zwei Wochen gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er das Land verlassen habe, weil die Regierung seines Landes nach ihm fahnden würde.

Gefragt, warum gab er wörtlich an: "Obwohl ich gesagt habe, dass ich

Nigerianer bin, weiß ich, dass ich keiner bin." ... "Warum ich das

sage, ist da ich für die Unabhängigkeit für den östlichen Teil von Nigeria eintrete. Ich bin Anhänger von Biafra." Auf Vorhalt, dass er nur allgemein erzählen würde und nicht erklären könne warum er verfolgt werde, antwortete er wörtlich: "Ich habe es abgelehnt mich den nigerianischen Bräuchen zu unterwerfen. Ich habe mich für die Freiheit Biafras eingesetzt." Auf Aufforderung die Flagge Biafras zu zeichnen, gab er wörtlich zu Protokoll: "Ich kann es nicht." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er hier keine Verwandten habe, dass er mit niemandem zusammenleben würde, dass er keine Freunde oder Bekannte habe, dass er in keinem Verein sei und dass er in einem Lager leben würde, er von der Behörde Geld bekommen würde und sein Leben in Österreich sehr gut sei.

Mit Schreiben vom 21.09.2016, wurde die Vollmacht der Caritas Burgenland, mangels bestehendem Kontakt mit dem Beschwerdeführer zurückgelegt.

Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seiner vorangegangenen Einvernahme führte er aus, dass sein Bruder und vier seiner Schwestern verheiratet seien, dass er sowohl kirchlich als auch standesamtlich verheiratet sei und dass er zwei Söhne und eine Tochter habe. Er führte weiters aus, dass sein Vater einen Unfall gehabt habe, seine Mutter habe ein Medikament verordnet bekommen und habe sich das Injektionsmittel auf ihren Körper ausgewirkt und sei sie deshalb gestorben. Sie habe aber keine Krankheit gehabt. Von seinen Familienangehörigen würde der Bruder in Lagos, leben, einige andere in Aba und in Madala. Seine Schwester Ester lebe mit ihrer Familie in Madala, seine älteren Geschwister würden auch Grundstücke besitzen, seine Schwestern Ann und Esther mehrere. Er habe auch erst vor kurzem Kontakt mit einer seiner Schwestern gehabt. Er selbst habe ein Geschäft gehabt und mit Aluminiumfenstern gehandelt, gefragt, was mit seinem Geschäft passiert sei, antwortete er wörtlich: "Als ich in Nigeria war hatte ich keine Probleme. Jetzt wird mein Geschäft von der Regierung überwacht." Nachgefragt gab er an: "Wie ich früher gesagt habe traten wir als Biafra für die Freiheit und Unabhängigkeit weg von Nigeria ein. Wir möchten einen unabhängigen Staat." Biafra sei eine Gruppe die für die Emanzipierung von Menschen in Nigeria eintritt. Dies bedeute, dass es mit Nigeria vereinigt worden sei. Die Biafraanhänger seien nicht nigerianischen Ursprungs und glauben, dass sie keine Nigerianer seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er beim XXXX leben würde, dass er einen Deutschkurs A2 besuchen würde, dass er jeden Freitag Fußball spielen, am Dienstag und Donnerstag in die Kirche gehen und an den anderen Tagen im XXXX putzen würde. Dreimal in der Woche würde er den Deutschkurs besuchen. Letztlich führte er zusammengefasst aus, dass er sich integrieren und die Sprache lernen möchte, um Kontakt mit den Menschen herzustellen. Nochmals befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er das Land verlassen habe, da die Biafra-Anhänger für die Unabhängigkeit gekämpft haben, die Regierung dies aber nicht zulassen würde und die Regierung die Anhänger gesucht habe, viele seien getötet worden und einige seien im Gefängnis. Als der Druck zu groß geworden sei, sei er um sein Leben gelaufen. Gefragt seit wann er Biafra- Anhänger sei, gab er an, dass diese mindestens für die letzten zehn Jahre sei, er gehöre Biafra an, seit er das gesetzliche Alter erreicht habe. Gefragt, ob dies alle seine Fluchtründe seien, gab er an, dass er neue Gründe habe. Die Regierung würde ihn suchen, um sicherzustellen, dass er nicht über Biafra sprechen würde. Wenn er dortgeblieben wäre, dann wäre der Traum von Biafra zu Ende gewesen. Er könne nichts hinzufügen, denn in dem Moment wo er reden würde, komme die Polizei zu ihm nach Hause und würde schauen, ob sie ihn dort finden würde. Außer den geschilderten Problemen habe er mit niemandem Probleme gehabt. Er gab weiters an, dass er sich nie an politischen Aktivitäten beteiligt habe, er sei Menschrechtsaktivist. Er führte weiters aus, dass sein einziges Problem mit der Regierung, das wegen Biafra sei, Probleme wegen seiner Religion habe er keine gehabt, hinsichtlich seiner Volksgruppe führte er aus, dass einem der Zugang zu vielen Dingen aufgrund der Volksgruppe verwehrt werde. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er wörtlich an:

"Ehrlich gesagt möchte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht daran denken. Die Struktur ist nicht in Ordnung. Wenn ich dorthin zurückmüsste, würde ich entweder umgebracht oder im Gefängnis

landen." ... "Ich könnte mich nicht in Nigeria aufhalten ohne über

Biafra zu sprechen. Ich sage es deswegen, weil aufgrund der Biafra-Angelegenheit in Nigeria ohne Biafra zu erwähnen nicht bleiben kann. Wenn ich nach Nigeria zurückkehren würde, würde ich entweder umgebracht oder im Gefängnis landen." Er könne auch nirgendwo anders in Nigeria leben, da man nirgends sicher sei, die Regierung finde jede Person. Er führte weiters aus, dass seine Frau Lehrerin sei und von ihren Schwestern unterstützt werde, dass ihn seine Familie nicht unterstützen könne, da diese ihre eigenen Familien hätten, die sie versorgen müssten. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer noch Fragen zu Biafra gestellt und gab er hinsichtlich der Möglichkeit zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben an, dass er keine Informationen über Nigeria brauche, er wisse alles über Nigeria.

Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte er aus, dass er nicht verfolgt, sondern als "Gesucht" ausgeschrieben worden sei, dies sei von der nigerianischen Regierung und der lokalen Regierung in Imo State erfolgt. Er habe jede Menge Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt, da die Regierung diese benütze um die Bevölkerung zu erniedrigen. Er sei nie strafrechtlich verurteilt worden, oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, er habe nie eine Polizeidienststelle, Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden aufgesucht, da er nicht zu denen gehen könne, da diese das Gegenteil seien, zu dem wofür sie agitieren würden. Er gab weiters an, dass er eine frühere Verletzung durch eine Folter in Nigeria habe, Befunde zu dieser Verletzung gebe es keine. Hinsichtlich seiner Lebensumstände in Nigeria und Österreich, sowie seiner Familie wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus den vorangegangenen Einvernahmen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, dass er Mitglied von IPOB und MASSOB sei, deren Anliegen es sei unseren Leuten Freiheit zu bringen. Er führte weiters aus, das das Volk von Biafra nie akzeptiert habe, dass es Teil von Nigeria sei und von der britischen Regierung und den Kolonialherren dazu gezwungen worden sei. 80% der Einnahmen Nigerias würden aus Biafra kommen, es gebe aber keine einzige Bundesstraße dort. Der Sinn sei es das Volk von Biafra von den Tyrannen die Nigeria regieren zu befreien. Ihre Organisation sei nicht gewalttätig, trage keine Waffen und zerstöre kein Eigentum. Die meisten der Führer seiner Bewegung würden im Gefängnis sitzen und hätten kein Gerichtsverfahren. Viele würden in ihrer Zelle sterben. Als ihn die Regierung daher als gesucht ausgeschrieben habe, habe er nicht einfach warten können. Sie hätten gesagt, wenn er sprechen würde, dann würde er einfach ins Gefängnis kommen. Er habe gehört, dass sie bis zu jetzigem Moment immer wieder zu seinem Haus kommen und nach ihm suchen würden. Gefragt, ob das, alle seine Fluchtgründe seien, gab er wörtlich an: "Ja. Das ist ein einfacher Fall. Es gibt keine weiteren Fluchtgründe." Auf Aufforderung die Flagge von Biafra zu zeichnen, gab er an nicht zeichnen zu können, aber er kenne die Farben. Auf Frage was seine konkrete Tätigkeit bei der Organisation gewesen sei, gab er an, dass er keine eigene Aktivität und keine eigene Ideologie gehabt habe, er mache das für das Volk von Biafra und nicht auf individueller Basis. Nachgefragt gab er an, dass seine Aktivität an der vordersten Front bei der Sensibilisierung der Leute gewesen sei, um diese zum Eintritt in die Armee von Biafra zu bewegen und um zu demonstrieren. Gefragt, woher er wisse, dass die Polizei zu ihm nach Hause kommen würde, gab er an, dass er diese von seiner Frau gehört habe, auf Vorhalt, dass diese dort nicht mehr leben würde, gab er an, dass sie die Leute dort kennen würde und sie es von diesen gehört habe, dies seien die Nachbarn gewesen. Er wisse nicht wie oft sie mit den Nachbarn Kontakt habe, aber sie habe Kontakt. Gefragt, ob es eine Vorladung vom Gericht geben würde, gab er an, dass nichts vom Gericht gekommen sei, sondern von der Polizei. Die Polizisten seien zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn festnehmen wollen. Er sei aber zum Glück zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Auf Nachfrage, wie lange er schon Mitglied in dieser Organisation sei, gab er an seit langer Zeit, zumindest seit dem Jahr 2000. Auf Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete er mit "Nein." Nachgefragt, ob man ihm jemals irgendetwas angedroht habe, gab er an: "Nein." Er werde auch außerhalb der Region Biafras nicht verfolgt. Befragt, ob er diese Organisation verlassen könne, gab er an, dass es eine freiwillige Bewegung sei, es sei nicht jeder Mitglied, es sei eine Berufung. Wenn er diese verlassen würde, dass würde er sich von seinem Traum abkehren. Hinsichtlich der Länderberichte führte er aus, dass er wegen der Sprachbarriere nichts damit anfangen könne.

Mit Bescheid vom 05.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seine Angaben zum Tod seiner Mutter gar nicht bewertet habe und hier eine Verfolgungsfurcht gegeben sei, da die Behörden seine Mitgliedschaft dazu hätten verwenden können, ihn wegen seiner Nachforschungen zu bestrafen. Eine aktive Mitgliedschaft bei Massob oder IPOB, sei jedenfalls durch eine Vorort Recherche feststellbar und werde daher beantragt, ihm internationalen Schutz zu gewähren und dazu eine Vorort Recherche zur Feststellung der aktiven Mitgliedschaft bei Massob/Ipob und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2017 vorgelegt.

Am 28.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und legte der Beschwerdeführer ua. eine Heiratsurkunde vor. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019 wurde die Staatsanwaltschaft Wien vom Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe/Scheinehe des Beschwerdeführers informiert.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.03.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum.

Der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet die im Bundesgebiet weder aufhältig ist, noch zu irgendeinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst war, oder von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Dem Beschwerdeführer kommt somit nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu.

Der Beschwerdeführer ist seit 02.02.2016 durchgehend in der Flüchtlingsunterkunft in Erdberg gemeldet. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein Familienleben führt.

Der Beschwerdeführer hat die Heiratsurkunde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer war in Nigeria verheiratet, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, ob er geschieden ist bzw. wann er geschieden wurde, der Beschwerdeführer hat in Nigeria drei Kinder.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sowohl die Grund- als auch die Mittelschule besucht und hat eine Berufsausbildung in der Aluminiumproduktion gemacht. Der Beschwerdeführer hat ein eigenes Unternehmen besessen und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient.

In Nigeria leben noch seine sechs Schwestern und sein Bruder und besteht Kontakt zu diesen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein Teilnahmezertifikat Einführungskurs Informatik der XXXX, Sommer-Semester 2017, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 vom 09.01.2017, eine Buchungsbestätigung für den Kurs Deutsch B1, Kursbesuchsbestätigung Deutsch Integrationskurs Deutsch A1+ vom 14.09.2016, eine Bestätigung vom 09.02.2016 über die Anmeldung zum Deutschkurs A1, A1+ und A2 und einen Sozialbericht des XXXX vorgelegt. In Ermangelung von Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war und keine Unterlagen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüberhinaus verfügt er noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Vor September 2015 erlaubten die Behörden gemäss einem Bericht von Amnesty International (24. November 2016) von der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) organisierte Demonstrationen. Seitens der Regierung wird IPOB als terroristische Gruppierung bzw. illegaler Interessenverband eingestuft, demungeachtet konnten keine weiteren offiziellen Sanktionen aufgrund einer IPOB Mitgliedschaft gefunden werden. Seit September 2015 sähen sie die IPOB jedoch als Bedrohung der Sicherheit Nigerias an, obwohl die von Amnesty International dokumentierten Proteste und Versammlungen der IPOB überwiegend gewaltfrei waren. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Am 30.5.2017 jährte sich die Erklärung einer unabhängigen Republik Biafra im Südosten Nigerias, die den nigerianischen Bürgerkrieg ausgelöst hatte, zum fünfzigsten Mal. Gemäß AFP blieben Läden, Schulen und Geschäfte im Südosten Nigerias geschlossen, und die staatlichen Sicherheitskräfte waren sichtbar präsent. Der Anführer der Bewegung IPOB, Nnamdi Kanu, erklärte, es ginge ihm um zivilen Ungehorsam, um ein Referendum über die Selbstbestimmung der Region herbeizuführen. Die nigerianische Polizei hatte angekündigt, bei einem Bruch des Friedens oder unrechtmäßigen Protesten entschieden zu handeln. Gemäß einem von AFP zitierten Sprecher der Armee seien die Sicherheitsvorkehrungen im Südosten an tatsächlichen oder möglichen Krisenherden verstärkt worden. Laut Amnesty International wurden mehr als 100 Mitglieder zweier Pro-Biafra-Gruppen, des MASSOB und des Biafra Independent Movement (BIM), in den Staaten Enugu, Ebonyi und Cross Rivers am 22.5.2017 während Feiern im Vorfeld des Jahrestages festgenommen.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass seine Familie (Geschwister und Kinder) in Nigeria lebt und er Kontakt zu diesen hat.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, einer Accord-Anfrage vom 19.08.2016, einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Juni 2017 und dem Menschrechtsreport Nr. 82 vom Mai 2017.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 158) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Heirat und seiner Ehefrau und ist auszuführen, dass trotz der vorliegenden Heiratsurkunde im gegenständlichen Fall kein wie immer geartetes Familienleben vorliegt, dies insbesondere, da die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben durchgehend im Flüchtlingsheim untergebracht ist und sich das Zimmer mit einem anderen Asylwerber teilt. Ein Zusammenleben wurde darüberhinaus vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Dass kein Familienleben vorliegt, ergibt sich auch aus den vagen und inhaltslosen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau, wie der folgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt:

"RI: Sagen Sie mir den Namen Ihrer Frau und ihr Geburtsdatum.

BF: Elisabeth Toth. (BF denkt lange nach). Es ist mir aus meiner Erinnerung entfallen. Ich glaube es war Dezember 1986.

RI: Wann ist ihr Geburtstag?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: (BF denkt nach). Ich glaube das war Februar oder März letzten Jahres.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Am 06.07. letzten Jahres.

RI: Nennen Sie mir Ihre Trauzeugen.

BF: Ich kann mich nur an zwei Leute erinnern. XXXX und XXXX. An ihre vollständigen Namen kann ich mich nicht erinnern.

RI: Wo wohnt Ihre Frau?

BF: Aktuell lebt sie in Budapest.

RI: Seit wann?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Wann haben Sie sie zum letzten Mal gesehen?

BF: Ende Januar.

Die Verhandlung wird um 14:34 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 15:01 Uhr fortgesetzt.

RI: Hat Ihre Frau in Österreich jemals gearbeitet?

BF: Nein.

RI: Wo haben Sie sich mit Ihrer Frau getroffen?

BF: Ich habe sie online getroffen.

RI: Wie oft hatten Sie persönlichen Kontakt zwischen Ihrer Eheschließung und heute?

BF: Wir haben uns ein paar Mal getroffen, an die genaue Zahl kann ich mich nicht erinnern."

Dass die Ehefrau zudem zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ergibt sich aus dem AJ-WEB. Die Ehefrau hat sohin nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, sodass letztlich festzustellen war, dass dem Beschwerdeführer nicht zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gehört.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Nigeria von seiner Frau geschieden ist, bzw. wann er geschieden wurde, gründet sich einerseits auf den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage ausweichende, widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben dazu machte, wie die entsprechenden Auszüge aus den Niederschriften der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt:

Niederschrift vor der belangten Behörde am 02.04.2016 (AS 119 ff)

"F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja.

F: Name der Ehefrau!

A: XXXX. Ich habe auch Kinder, drei Kinder.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau?

A: Ja. Nachgefragt, nicht regelmäßig. Letztes Mal hatte ich vor zwei Wochen Kontakt zu

Ihr. Die Telefonnummer lautet: (muss im Handy nachschauen, braucht längere Zeit dafür,

laut Dolmetscher ist kein Name bei der Telefonnummer angeführt.

XXXX. Sie wohnt in Dorf: XXXX."

Niederschrift vor der belangten Behörde am 17.10.2016 (AS 160 ff)

"LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ja ich bin verheiratet und ich habe drei Kinder.

LA: Wie heißt Ihre Frau und wie heißen ihre Kinder?

VP: Meine Frau heißt XXXX. Mein erster Sohn heißt XXXX mein zweiter heißt XXXX

und meine Tochter heißt XXXX.

LA: Wo leben Ihre Familienmitglieder jetzt?

VP: Derzeit befinden sie sich in Village XXXX und leben nicht mehr in meinem Dorf.

LA: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet?

VP: Dort wo ich herkomme musste man traditionell heiraten, also kirchlich. Danach sind wir

zum Standesamt gegangen. Also beides.

LA: Wie sah das gemeinsame Familienleben zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aus?

VP: Es war okay.

LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu ihnen?

VP: Ich habe Kontakt zu meiner Frau. Wir kommunizieren ab und zu.

LA: Wer kümmert sich um Ihre Familie jetzt?

VP: Meine Frau ist Lehrerin und um sie bekommt die Hilfe meiner Schwestern."

Niederschrift vor der belangten Behörde am 11.01.2017 (AS 195 ff)

"F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja. Ich habe zwei Söhne und eine Tochter.

Söhne: XXXX, geb. am XXXX

XXXX, geb. 2011

Tochter: XXXX, geb. 2014

F: Geben Sie die korrekten Daten Ihrer Ehefrau an.

A: XXXX. Ihr genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich glaube sie ist ca. 27-28 Jahre

alt.

F: Haben sie traditionell oder standesamtlich geheiratet?

A: Wir haben traditionell und standesamtlich geheiratet.

Befragt gebe ich an, dass ich keine Dokumente bezüglich der Eheschließung habe. Ich habe

lediglich einige Fotos, diese habe ich aber nicht mitgebracht.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern?

A: Ja, ich habe einen Kontakt zu ihnen. Ich habe den Namen meiner Frau im Facebook

gefunden und sie dann kontaktiert. Befragt gebe ich an, dass es sich um einen gelegentlichen kontakt handelt.

F: Wo leben Ihre Frau und Ihren Kindern und wie geht es ihnen?

A: Sie sind aus meiner Stadt weggezogen und leben zusammen mit meiner Schwester

XXXX in XXXX, in der Hauptstadt. Sie kommen zurecht.

F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Schwester XXXX, wenn Ihre Frau und die

Kinder mit ihr zusammen leben?

A: Ich habe einen Kontakt mit meiner Frau und wenn XXXX etwas mir sagen möchte, dann tut sie dies über meine Frau."

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 (Niederschrift Seite 4 und 11)

"RI: Wie oft sind Sie verheiratet?

BF: Eine. Ich hatte eine Ehefrau in meiner Heimat, bin aber geschieden.

RI: Wann wurden Sie geschieden und von wem wurden Sie geschieden?

BF: 2013.

RI: Gibt es ein Dokument über Ihre Scheidung?

BF: Ich habe ein solches Dokument, habe es jedoch heute nicht mitgebracht. Es ist dort, wo ich wohne.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Ja, drei."

"RI: Können Sie mir erklären, warum Sie in Ihrer letzten Einvernahme vom 11.01.2017 noch ausgesagt haben, dass Sie verheiratet sind, dass Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau haben und dass Ihre Ehefrau zusammen mit Ihrer Schwester leben würde. Heute geben Sie an 2013 geschieden worden zu sein.

BF: Das war wegen der Kinder. Deshalb musste sie bei meiner Schwester bleiben. Meine Frau hatte keine Arbeit und musste bei meiner Schwester leben.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja, das war nicht so einfach wegen der Kinder, weshalb meine Schwester sie auch aufnehmen musste."

Diese widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers die auch mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang zu bringen sind, lassen den Beschwerdeführer auch als persönlich unglaubwürdig erscheinen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in der Lage war für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einer Abfrage des AJ-WEB.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 14) in Zusammenschau mit seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 196,197):

"F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja, die Freunde die ich hier habe, sind diejenigen mit denen ich täglichen Umgang habe.

Befragt gebe ich an, dass diese Freunde mit mir zusammen im Asylheim in der

XXXX leben.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich spiele gerne Fussball, nicht professionell, sondern als Hobby. Jeden Freitag haben wir

ein Fußballmatch, nur in letzter Zeit wetterbedingt nicht.

Befragt gebe ich an, dass die Mitspieler nicht aus dem Asylheim kommen, sondern aus

verschiedenen Gegenden und ich glaube sie haben einen Club. Es sind Menschen

verschiedener Nationalitäten und ich habe sie auf dem Fußballplatz kennengelernt.

F: Was tun Sie sonst noch in Ihrer Freizeit?

A: Ich besuche einen Deutschkurs und gehe zur Kirche in XXXX."

"RI: Haben Sie Freunde, Bekannte in Österreich, können Sie mir deren Namen nennen?

BF: Ja, ich habe einen Freund bzw. viele Freunde. Einer heißt XXXX, einer XXXX und XXXX.

RI: Was machen diese?

BF: Einer ist verheiratet und arbeitet. Mit dem anderen lebe ich zusammen. Einer ist Student.

RI: Welcher von denen ist verheiratet?

BF: XXXX.

RI: Schildern Sie mir bitte Ihren Alltag in Österreich.

BF: In der Früh stehe ich auf, manchmal mache ich dann Reinigungsarbeiten, dort wo ich wohne, das ist beim XXXX. Dann esse ich und mache danach etwas Sport, Fitnessstudio, dann schaue ich Fußball oder mache andere Sachen."

Daraus ergeben sich zwar private Kontakte, diese entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer laut dem Sozialbericht des XXXX immer wieder an den Putzdiensten beteiligt hat und einen Einführungskurs in Informatik besucht, es wird aber auch nicht verkannt, dass diese Unterlagen bereits über ein Jahr alt sind und seither keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist oder an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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