TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W203 2213173-1

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §19 Abs2a
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2213173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 27.07.2018, GZ: 12/36-17/18, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2018, GZ: B/10-17/18, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 19 Abs. 2a Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF. und § 12 Abs. 6 Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2018 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) absolvierte am 30.05.2018 als Studierender des Bachelorstudiums XXXX einen Test im Rahmen der Lehrveranstaltung " XXXX " an der Universität Wien. Das Ergebnis der Lehrveranstaltungsprüfung wurde am 04.06.2018 im Sammelzeugnis aufgrund von Erschleichung wegen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bei der Prüfung mit "X" dokumentiert.

2. Am 30.05.2018 erstattete der BF bei der LPD Wien Anzeige gegen den Lehrveranstaltungsleiter wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Dabei gab er unter anderem an, dass er nach Beendigung der Prüfung vom Lehrveranstaltungsleiter "nach vorne geholt" worden sei, damit ihm dieser sein Mobiltelefon abnehmen habe können. Nach Entsperren des Mobiltelefons und Kontrollieren der darauf befindlichen Anwendungen habe der Lehrveranstaltungsleiter gemeint, dass der BF bei der Prüfung "geschummelt" habe und dass es einen entsprechenden Vermerk darüber geben werde.

3. Am 26.06.2018 beantragte der BF per E-Mail die Löschung des "soeben entdeckten" Eintrages "X" für seine angeblich erschlichene Prüfungsleistung. Dieser Eintrag sei seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt und er sei auch nicht einmal darüber informiert worden.

4. Am 05.07.2018 wurde dem BF seitens der Universität Wien per E-Mail die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs bis längstens 19.07.2018 zu dem Vorhalt zu äußern, dass der Antrag vom 26.06.2018 auf Löschung des Eintrags vom 04.06.2018 als verspätet zurückzuweisen sei.

5. Am 19.07.2018 gab der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme zu dem Vorhalt vom 05.07.2018 ab, der zu Folge der Lehrveranstaltungsleiter am Tag der gegenständlichen Ereignisse die für derartige Fälle vorgesehene E-Mail-Benachrichtigung abgestellt habe, sodass der BF von der Eintragung des "X" nichts mitbekommen habe. Dies sei der Grund, warum er die 14-tägige Frist nicht habe einhalten können.

6. Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2018, GZ: 12/36-17/18, wurde der Antrag des BF vom 26.06.2018 gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Löschung des Eintrags vom 04.06.2018 aufgrund der dafür vorgesehenen 14-tägigen Frist spätestens am 18.06.2018 gestellt werden hätte müssen. Die Benachrichtigung per E-Mail stelle eine Serviceleistung der Universität dar, die keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe. Es liege in der Verantwortung des Studierenden, Eintragungen im Sammelzeugnis zu überprüfen.

Der Bescheid wurde am 02.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Am 27.08.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den am 02.08.2018 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018.und begründete diese im Wesentlichen damit, dass seine Prüfungsleistung zu Unrecht als "erschlichen" eingetragen worden sei, weswegen er eine "reguläre Leistungsbeurteilung" begehre. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass ein Studierender regelmäßig von sich aus kontrollieren müsse, ob eine "erschlichene Leistung" eingetragen sei, zeuge von einem fehlenden Rechtsverständnis, da Unrecht nicht Recht werde, wenn jemand eine Frist verpasst habe. Er vermute außerdem, dass die E-Mail-Benachrichtigung alleine zu dem Zweck ausgeschaltet worden wäre, um mit dieser Ungerechtigkeit "durchzukommen".

8. Am 19.10.2018 erstattete der an der Universität Wien eingerichtete Senat ein Gutachten gemäß § 46 UG zu der Beschwerde des BF vom 27.08.2018. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Löschung zu spät erfolgt sei. Die E-Mail-Benachrichtigung stelle eine Serviceleistung der Universität dar, auf die man keinen Rechtsanspruch habe. Eine fehlende E-Mail-Information sei demnach nicht geeignet, den Fristbeginn für die Antragstellung hinauszuschieben. Es habe aber festgestellt werden können, dass es am 4. Oktober 2018 [gemeint wohl: am 4. Juni 2018] zu "sonst nicht vorkommenden Problemen beim automatischen Versand dieser informellen Mitteilungen" gekommen sei. Es könne daher aufgrund dieses technischen Gebrechens "im Zweifel" nicht davon ausgegangen werden, dass der BF den Antrag verspätet eingebracht habe. Eine inhaltliche Beurteilung des Sachverhalts werde daher angeregt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2018, GZ: B/10-17/18 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass - entgegen den Ausführungen im Gutachten des Senates - der Antrag als verspätet zurückzuweisen wäre, da festzuhalten sei, dass der BF vom Lehrveranstaltungsleiter mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass es einen Vermerk geben werde, und dass das Studienrecht explizit auf den Zeitpunkt der Eintragung im Sammelzeugnis abstelle und nicht auf den Zeitpunkt des Empfangs einer informellen Mitteilung.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.12.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Einlangend bei der belangten Behörde am 09.01.2019 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Vorlageantrag wies er erneut darauf hin, dass er die gegenständliche Prüfungsleistung nicht erschlichen habe.

11. Mit Schreiben vom 10.01.2019, eingelangt am 17.01.2019, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.06.2018 erfolgte im Sammelzeugnis des BF, ausgestellt von der Universität Wien, für die Lehrveranstaltungsprüfung " XXXX " in der Spalte "Note" der Eintrag "X". In den Erläuterungen zum Sammelzeugnis heißt es dazu unter anderem: "Nicht beurteilte und nichtige Prüfungen: Gemäß § 74 ist die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung oder die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde (N). Gemäß § 12 (6) des studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Wien sind Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, nicht zu beurteilen (X)."

Eine Benachrichtigung per E-Mail oder auf sonstige Weise an den BF durch die Universität Wien erfolgte nicht.

Am 26.06.2018 beantragte der BF die Löschung des Eintrags "X" aus seinem Sammelzeugnis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Eintrag "X" am 04.06.2018 erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Sammelzeugnis und den glaubhaften Ausführungen im Gutachten. Das Datum des Eintrags wurde vom BF auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass keine E-Mail-Benachrichtigung seitens der Universität an den BF erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen im Rahmen des Gutachtens, wonach es zum fraglichen Zeitpunkt Probleme beim E-Mail-Versand gegeben habe, sowie dem diesbezüglich gleichlautenden Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 19 Abs. 1 UG erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. können in die Satzung Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

Gemäß § 46 Abs. 1 UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

Gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien werden Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin zu erfolgen. Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018 ausgesprochenen und mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.12.2018 bestätigten Zurückweisung des Antrags auf Löschung des eingetragenen Prüfungsantritts im Sammelzeugnis. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die Prüfungsleistung zu Recht als erschlichen gewertet wurde oder nicht.

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere der Satzung der Universität Wien - eindeutig und zweifelsfrei ergibt, kann die Löschung des verfahrensgegenständlichen Prüfungsantritts nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab erfolgtem Eintrag im Sammelzeugnis beantragt werden. Unstrittig ist, dass der Eintrag im Sammelzeugnis unter Verwendung des Buchstaben "X" in der dafür vorgesehenen, mit "Note" betitelten Spalte am Montag, 04.06.2018 erfolgte. Ein etwaiger Antrag auf Löschung des Eintrags wäre demnach bis spätestens Montag, 18.06.2018 zu stellen gewesen. Der gegenständliche Antrag vom 26.06.2018 erfolgte somit verspätet.

Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen lässt sich kein Hinweis darauf ableiten, dass für die Wirksamkeit des Eintrags bzw. für den Beginn des Fristenlaufs iSd § 12 Abs. 6 dritter Satz der Satzung der Universität Wien eine Information an den betreffenden Studierenden bzw. dessen Kenntnisnahme vom Eintrag erforderlich wäre. Aus dem Vorbringen des BF, er habe von dem Eintrag aufgrund einer fehlenden E-Mail-Benachrichtigung durch die Universität erst verspätet erfahren und deswegen die Antragsfrist nicht einhalten können, lässt sich somit nichts für dessen Anliegen gewinnen. Allenfalls sieht das Gesetz für den Fall, dass der Studierende die Frist aufgrund eines "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses" versäumt hat und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, die Möglichkeit vor, eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (vgl. § 71 AVG) zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der BF aber keinen Gebrauch gemacht.

Auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung der in dessen Gutachten geäußerten Anregung des Senats, "im Zweifel" von der Rechtzeitigkeit des Antrags auszugehen und meritorisch über den Antrag zu entscheiden, nicht gefolgt ist, behaftet die angefochtene Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit. Zum einen liegt - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt - kein Zweifelsfall hinsichtlich der Fristversäumnis vor, und zum anderen handelt es sich beim Gutachten des Senats um eine Stellungnahme, die die bescheiderlassende Behörde zwar entsprechend zu würdigen hat - was verfahrensgegenständlich geschehen ist - aber keine Bindungswirkung gegenüber der bescheiderlassenden Behörde entfaltet (vgl. VfGH vom 08.10.2014, G83/2014).

Zum Beschwerdevorbringen, dass durch (bloße) Fristversäumnis "Unrecht nicht zu Recht werden" könne, ist Folgendes festzuhalten:

Fristen sind vor allem im Zusammenhang mit der "Rechtssicherheit" zu sehen, was bedeutet, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes die Entscheidung einer Behörde "in Rechtskraft erwachsen" soll, sodass selbige regelmäßig nicht mehr geändert werden kann. Ab Ablauf der Frist bzw. Eintritt der Rechtskraft soll einerseits die Behörde an ihre eigene Entscheidung gebunden sein und sollen andererseits auch die Verfahrensparteien eine Änderung der Entscheidung nicht mehr herbeiführen können.

In diesem Sinn werden Fristen auch als Zeiträume definiert, in denen [...] bestimmte Partei- oder Amtshandlungen [...] vorgenommen werden müssen, um die damit intendierten Konsequenzen (Eintritt oder Verhinderung von Rechtswirkungen) erzielen zu können (vgl. VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210; Hengstschläger4 Rz 243; Herrnritt 74; Thienel/Schulev-Steindl5 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz

229f) (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 1. Teilband, Rz 1 zu § 32

AVG).

Die belangte Behörde hat somit zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und die Zurückweisung des Antrags als verspätet bestätigt.

3.3.2. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes, der Satzung der Universität Wien und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Fristversäumung,
Löschungsbegehren, Prüfungsantritt, Satzung, verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2213173.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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