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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Gul Nabi Nabi, (geboren am 13. Jänner 1963), in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Göbel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1997, Zl. Fr-4079/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 28. November 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Mai 1998 zugestellt. Erst mit diesem Datum war der Bescheid erlassen.
2. Mit 1. Jänner 1998 ist das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Kraft getreten, und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, außer Kraft getreten. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
3. Die belangte Behörde hat somit ihre mit § 17 Abs. 1 FrG begründete Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen war (vgl. zum Ganzen etwa das zum Fremdengesetz 1992 ergangene, auf die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 übertragbare hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 93/18/0607 - 0610, mwN).
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 1998
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210333.X00Im RIS seit
16.07.2001