TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W213 2131808-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
RGV §9
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W213 2131808-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Steuerfahndung vom 14.06.2016, GZ. BMF-00110578/006-PA-WI/2016, betreffend Ersatz von Flugkosten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor der Steuerfahndung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Dienstreiseauftrag des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VI/3, vom 29.07.2015, wurde der Beschwerdeführer angewiesen im Zeitraum vom 22.09. bis 24.09.2015 im Rahmen des Programms "Fiscalis 2020" am "4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade" in Malta teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer buchte hierfür am 23.07.2016 folgende Flüge:

Hinflug am 21.09.2015:

LH 1235 (VIE-FRA), LH 1310 (FRA-MLA).

Rückflug am 24.09.2015:

LH 6305 (MLA-FRA), LH 1138 (FRA-VIE).

Der Preis betrug € 396,-. Die Kosten für die Unterkunft vom 21.09. bis 22.09. 2015 wurden vom Beschwerdeführer selbst getragen.

Mit E-Mail vom 07.01.2016 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer die Bezahlung des Betrages von € 169,98, da er aufgrund privater Veranlassung im Vergleich zu dem ebenfalls zu dieser Tagung entsandten XXXX höhere Flugkosten verrechnet habe.

Der Beschwerdeführer hielt dem mit E-Mail vom 12.01.2016 entgegen, dass die von ihm gewählte Flugverbindung um € 100-, günstiger gewesen sei als ein Flug vom 22. bis 24.09.2015. Ein Rückflug am 25.09.2015 sei nie zur Debatte gestanden.

Die belangte Behörde hielt mit E-Mail vom 14.01.2016 fest, dass der Beschwerdeführer schon vor Erhalt des Dienstreiseauftrags seine Flüge gebucht habe. Der Differenzbetrag von € 169,98 habe sich durch den Vergleich zum Ticket von XXXX ergeben.

Mit Mail vom 25.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung dieser Forderung.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Ihren Antrag vom 25. Jänner 2016, betreffend bescheidmäßige Feststellung der Forderung in Höhe von € 169,98 im Zusammenhang mit der Dienstreise vom 22. bis 24. September 2015 , zur Fiscalis-Projekt Group: 4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade, in Malta, wird festgestellt, dass die oben erwähnte Forderung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) in Verbindung mit Pkt. 3.1.1 und Pkt. 3.1.2 des Financial Guide für Joint Actions für 2015, zu Recht besteht."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass im Teil B des Reiseauftrages vom 29.07.2015 der einen integrierenden Bestandteil des Dienstauftrages bilde u.a. angeordnet werde, dass grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel zu buchen sei. Alle anderen Varianten seien mit der zuständigen Fiscalis 2020 Koordinatorin im Vorhinein abzustimmen. Werde Es wird darauf hingewiesen, dass kostenpflichtige Umbuchungen von Flügen nicht gestattet seien. Flugreisen seien so zu planen, dass den dienstlichen Verpflichtungen entsprechend nachgekommen werden könne. Zusätzliche Umbuchungskosten würden den Teilnehmer/Innen in Rechnung gestellt und seien von diesen selbst zu tragen. Bei Dienstreisen im Rahmen des Fiscalis 2020 Programmes sei die Verrechnung über die Bundeskreditkarte nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer habe seine Flugreservierung bereits am 23.07.2015 beim Verkehrsbüro Business Travel GmbH, Lassallestraße, 1020 Wien, durchgeführt. Es sei der Flug der Deutsche Lufthansa AG, Buchungsreferenz 7DQ0X2 mit der Destination Wien - Frankfurt - Malta - Frankfurt - Wien zu einem Preis von € 393,29 gebucht worden.

Mit Mail vom 28.07.2015 habe der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Finanzen, Abt. VI/3, seine Registrierung und das Flugangebot mit der Anmerkung bekannt gegeben, Reisekosten erst ab dem 22.09.2015 zu verrechnen - siehe XXXX , der zum selben Meeting eingeladen worden sei. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer von der Abt. VI/3 mittels Mail gefragt worden, warum er nicht den Direktflug mit der Air Malta genommen habe, der weit bequemer und überdies billiger gewesen sei. Die Anfrage des Beschwerdeführers beim Verkehrsbüro habe offensichtlich den 21.09.2015 betroffen!

In seinem Antwortmail vom 28.07.2015 habe er sich mit der Begründung gerechtfertigt, dass ihm der Flug vom Verkehrsbüro leider nicht angeboten worden sei und er die Reservierung schon abgeschickt hätte.

Mit Mail vom 29.07.2015 sei der Beschwerdeführer von der Abt. VI/3 abermals auf die korrekte Vorgangsweise bei Fiscalis - Dienstreisen hingewiesen und aufmerksam gemacht worden, dass die Fiscalis-Richtlinien einzuhalten seien, andernfalls könnten die Kosten nicht von Fiscalis übernommen werden.

Im Zuge der Reiseabrechnung durch das Reiserechnungskompetenzzentrum sei. Festgestellt worden, dass auf Grund der privaten Verlängerung der Dienstreise, seine Flugkosten die der kostengünstigsten Variante um € 169,98 überschritten hätten.

Dieser Differenzbetrag ergebe sich auf Grund der unterschiedlichen Flugpreise die die Buchung verursacht habe. Der kostengünstigste Flug wäre der Direktflug von Wien nach Malta und retour gewesen, wie ihn auch XXXX gebucht und abgerechnet habe.

Gemäß dem Financial Guide für Joint Actions für 2015, Pkt. 3.1.1 sei für jede Dienstreise die geeignetste und kostengünstigste Variante der Beförderungskosten zu wählen, die Beginn und Ende der Veranstaltung ermöglichten. Gemäß Pkt. 3.1.2 werde festgehalten, dass die jeweils nationale Verwaltung sicherstellen müsse, dass diese Kriterien eingehalten wü werde rden. Auf dieser Basis wird auch seitens der FISCALIS - Verantwortlichen ein Dienstreiseauftrag erteilt.

Es stehe somit außer Zweifel, dass ein Direktflug, der in etwa halb so viel koste wie ein Flug mit Zwischenstation in diese Kategorie falle.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) aus, dass in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen finden sich u.a. in Pkt. 3.1.1 und Pkt. 3.1.2 des Financial Guide für Joint Actions für 2015 ausgeführt werde, dass die geeignetste und kostengünstigste Variante gewählt werden müsse, die Beginn und Ende der Veranstaltung ermöglichten. Ferner müsse jede nationale Verwaltung sicherstellen, dass diese Kriterien eingehalten würden.

Die erhöhten Flugkosten seien erst durch die urlaubsbedingte Verlängerung entstanden. Darüber hinaus sei der Verpflichtung einen Flug erst nach erteiltem Dienstreiseauftrag zu buchen, nicht entsprochen worden. Die im Mail des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2016 dargestellten ca. € 71 als Differenz seien seinerseits nicht begründet dargelegt worden und somit behördlicherseits nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer habe entsprechend den dargelegten Bestimmungen nicht korrekt gehandelt und die kostengünstigste Variante gewählt; die Mehrkosten seien eindeutig nachvollziehbar durch seine urlaubsbedingte eintägige Verlängerung entstanden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass gemäß des Financial Guides für Joint Actions für 2015, Pkt. 3.1.1. für jede Dienstreise die geeignetste und kostengünstigste Variante der Beförderungskosten zu wählen sei, die Beginn und Ende der Veranstaltung ermöglichten. Die verfahrensgegenständliche Veranstaltung habe am 24.09.2015 um 12:30 Uhr geendet. Demnach sei der Rückflug am 24.09.2015 also am gleichen Tag anzusetzen gewesen, zumal Fluge an diesem Tag angeboten worden wären.

Der günstigere Flug von XXXX der zum Vergleich herangezogen werde habe nicht am 24.09.2015, also an jenem Tag an dem die gemeinsam besuchte Veranstaltung um 12:30 Uhr geendet habe, sondern erst am 25.09.2015 stattgefunden, was nicht den laufend angewendeten Regeln für Dienstreisen entspreche, da ja am Tag des Endes der Veranstaltung eine Flugverbindung zur Verfügung gestanden habe.

Unrichtig sei, dass die Differenz der Flugkosten aus einer privaten Verlängerung entstanden sei. Vielmehr hätten sich die Flugkosten durch die private Verlängerung verringert. Denn aus dem Anbot des Verkehrsbüros vom 23.07.2015 gehe hervor, dass der Flug nach Malta mit Abflug 22.9.2015 € 506.- und jener mit Abflug 21.09.2015 €

396.-gekostet habe und somit um €110.- billiger gewesen sei.

Der Dienstreiseauftrag - ausgestellt am 29.07.2015 - umfasse den Zeitraum 22.-24.09.2015 und nicht auch den 25.9.2015. Somit wäre eine Flugbuchung am 25.9.2015 ohnehin nicht gedeckt gewesen. Der Umstand der Buchung vor Erteilung des Dienstreiseauftrages sei saniert, da es ja keine Abweichung vom Dienstreiseantrag gegeben habe.

Da laut Dienstreiseauftrag die Flugreisen so zu planen seien, dass den dienstlichen Verpflichtungen entsprechend nachgekommen werden könne und im gegenständlichen Fall die Rückreise am Tag des Endes der Veranstaltung - It. Tagesordnung 12:30 - möglich gewesen sei, sei eine Verlängerung auch im Hinblick auf die dienstlichen Verpflichtungen am nächsten Tag nicht tunlich gewesen.

Die belangte Behörde wurde mit hg. Schreiben vom 13.12.2017 - erfolglos - aufgefordert die von ihr ins Treffen geführten Reiserechnungen von XXXX vorzulegen.

Am 03.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Dienstreiseauftrag des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VI/3, vom 29.07.2015, wurde der Beschwerdeführer angewiesen im Zeitraum vom 22. bis 24.09.2015 im Rahmen des Programms "Fiscalis 2020" am "4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade" (im Folgenden: Fiskalis-Meeting) in Malta teilzunehmen wobei als Dauer der Dienstreise der Zeitraum vom 22. bis 24.09.2015 festgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer buchte hierfür am 23.07.2016 folgende Flüge:

Hinflug am 21.09.2015:

LH 1235 (VIE-FRA), LH 1310 (FRA-MLA).

Rückflug am 24.09.2015:

LH 6305 (MLA-FRA), LH 1138 (FRA-VIE).

Der Preis betrug € 396,-. Die Kosten für die Unterkunft vom 21.09. bis 22.09. 2015 wurden vom Beschwerdeführer selbst getragen.

XXXX wurde mit Dienstauftrag des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VI/3, vom 29.07.2015 angewiesen im Zeitraum vom 22. 9. bis 24.09.2015 im Rahmen des Programms "Fiscalis 2020" am "4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade" (im Folgenden: Fiskalis-Meeting) in Malta teilzunehmen, wobei als Dauer der Dienstreise der Zeitraum vom 22. bis 25.09.2015 festgesetzt wurde. XXXX buchte nachfolgend angegebene

Flugverbindung:

Hinflug am 22.09.2015:

KM 513 (VIE-MLA)

Rückflug am 24.09.2015:

KM 512 (MLA-VIE)

Die Flugkosten betrugen € 224,-.

Der von XXXX gebuchte Rückflug KM 512 stand am 24.09.2015 nicht zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung vom 03.04.2019 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass seitens der belangten Behörde trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter ist. Die Feststellungen über die - im vorliegenden Fall allein strittigen - Flugzeiten bzw. Flugkosten ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX bzw. aus den von Ihnen vorgelegten Buchungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 9 RGV und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:

"§ 9. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

Art. 7

Zuschussfähige Maßnahmen

(1) Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms finanzielle Unterstützung für:

a) gemeinsame Maßnahmen:

i) Seminare und Workshops;

ii) Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;

iii) bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere im Unionsrecht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, durchgeführt werden;

iv) von den Teilnehmerländern oder einem anderen Land organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Fachwissen und Sachkenntnisse in Steuerangelegenheiten anzueignen oder auszubauen;

v) Expertenteams, das heißt strukturierte Formen der Zusammenarbeit vorübergehender Art, in denen Fachwissen gebündelt wird, um Aufgaben in spezifischen Bereichen auszuführen - insbesondere im Bereich der europäischen Informationssysteme -, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung in Form der Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

vi) Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;

vii) Studien;

viii) Kommunikationsprojekte;

ix) andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele und Prioritäten, sofern die Notwendigkeit dieser anderen Tätigkeiten hinreichend begründet ist;

b) Aufbau der europäischen Informationssysteme: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter Teil A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die nach dem Unionsrecht eingerichtet werden, im Hinblick auf die effiziente Vernetzung der Steuerbehörden;

c) gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen: gemeinsam entwickelte Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich.

Die Dauer von in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Arbeitsbesuchen darf höchstens einen Monat betragen. Bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern organisiert und werden, außer im Fall hinreichend begründeter Umstände, für höchstens ein Jahr eingesetzt.

(2) Die Mittel für die in diesem Artikel genannten zuschussfähigen Maßnahmen werden in ausgewogener Weise und im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf dieser Maßnahmen zugeteilt.

(3) Bei der Bewertung des Programms prüft die Kommission die Notwendigkeit von Haushaltsobergrenzen für die verschiedenen zuschussfähigen Maßnahmen."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Dienstreiseauftrag des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VI/3, vom 29.07.2015 angewiesen wurde im Zeitraum vom 22. bis 24.09.2015 im Rahmen des Programms "Fiscalis 2020" am "4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade" (im Folgenden: Fiskalis-Meeting) in Malta teilzunehmen, wobei die Dauer der Dienstreise mit 22. bis 24.09.2015 festgesetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass XXXX mit Dienstauftrag des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung VI/3, vom 29.07.2015 angewiesen wurde im Zeitraum vom 22. bis 24.09.2015 im Rahmen des Programms "Fiscalis 2020" am "4th Meeting of the Eurofisc WF4 - VAT observatory in the Intra-community trade" (im Folgenden: Fiskalis-Meeting) in Malta teilzunehmen, wobei als Dauer der Dienstreise der Zeitraum vom 22. bis 25.09.2015 festgesetzt wurde.

Es liegt also auf der Hand, dass für den Beschwerdeführer - abweichend von dem XXXX erteilten Dienstreiseauftrag - ein anderer Rückreisetag angeordnet war. Die Ausführungen der belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte dieselbe Flugverbindung wie XXXX buchen können, gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wäre am 24.09.2015 der von XXXX gebuchte Rückflug der Air Malta, Flugnummer KM 512, nicht zur Verfügung gestanden.

Der Beschwerde war daher gemäß § 9 RGV und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben angeboten Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstauftrag, Dienstreise, ersatzlose Behebung, Flugkostenersatz,
Mehrkosten, Reisegebühren, Reisekostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2131808.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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