Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2133355-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, IFA-Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III - VIII werden abgewiesen.
II. Das Erk vom 02.04.2019 Zl. W257 2133355-2/3E, wird insofern berichtigt, als dass Spruchpunkt A) II. ersatzlos zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge teilweise kurz "BF genannt), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 wurde ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zugestanden. Dieser Bescheid wurde in Beschwerde gezogen, wobei das Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2016 unter der Zl. W124 2133355-1/22E diesen Bescheid bestätigte. Die Erkenntnis erwuchs am 10.11.2017 in Rechtskraft.
Entgegen der Ausreiseverpflichtung tauchte der Beschwerdeführer unter und befand sich von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls ab Juli 2017 bis zum 18.02.2019 in Deutschland. Er wurde dort aufgegriffen und nach Österreich überstellt.
Er stellte am 18.02.2019 in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag vermeinte der Beschwerdeführer, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert hätte und er in Deutschland sich mit Hepatitis C angesteckt hätte. Zudem sei er in Deutschland drogenabhängig geworden.
Am 27.02.2019 wurde er von der Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu dem neuen Asylantrag befragt. Dabei führte er aus, dass er an "Hepatitis C" leide und das ein Medikament in Afghanistan ca 17.000 Euro kosten würde. Dies könne er sich nicht leisten. In dem ersten Asylverfahren hätte er gesagt, dass er homosexuell sei. Er wisse, dass das Gericht ihm keinen Glauben geschenkt hat und dass das Erkenntnis rechtskräftig sei. Man hätte jedoch zu einem Arzt geschickt werden sollen, welcher die Homosexualität feststellen hätte können. Am 24.03.2019 wurde er nochmals einvernommen. Ihm wurde seitens der Behörde vorgehalten, dass entsprechend den Länderberichten seine Krankheit in Kabul heilbar sei und ein Medikament umgerechnet ca 227,34 Euro kosten würde. Die Behandlung würde lediglich drei Monate andauern. Hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit gäbe es laut den Länderberichten in Afghanistan 123 Rehabilitationszentren mit Resozialisierungsmaßnahmen, allein fünf davon gäbe es in Kabul. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, dass er gehört hätte, dass nach seiner Information eine Behandlung 30.000.- bis 40.000.- Euro kosten würde.
Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde der Antrag vom 18.02.2019 auf intern. Schutz (i) und der Antrag auf subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (iii) ein Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG nicht erteilt, (iv) eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie wurde mit Spruchpunkt (v) festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, (vi) eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe, (vii) ein befristetes Einreiseverbot nicht erlassen und schließlich mit Spruchpunkt (viii) eine Quartierzuweisung erlassen.
Am 28.03.2019 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu Verfügung stehenden Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit eine dauernde Kühlung bedürfen, wobei in Afghanistan nur wenige einen Kühlschrank besitzen würden. Zudem wäre eine Behandlung nur in Kabul möglich, doch Kabul sei derzeit wegen seiner instabilen Lage als sehr unsicher einzustufen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er deswegen nicht nachgekommen, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 01.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheids vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2019, Zl. W257 2133355-2/3E, wurde mit Spruchpunkt A) I. die Beschwerde wegen bereits entschiedener Sache in der gleichen Angelegenheit als unbegründet abgewiesen, sowie wurde mit Spruchpunkt A) II. festgestellt, dass der faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
1. Feststellungen:
Zu Spruchpunkt A) I):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aus dem ersten Verfahrensgang ergibt sich: Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitisch-moslemischen Glaubens. Er war bis 2007 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern (zwei jüngere Brüder, eine Schwester) im Herkunftsstaat in der Provinz Ghazni im Distrikt Muqur in einem Dorf wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine fünfjährige Schulbildung, hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft und spricht als Muttersprache Dari sowie Pashtu. Er hat seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise aus Afghanistan als Arbeiter in der Landwirtschaft betrieben. Cousins und Cousinen des BF leben in Kabul sowie Onkel und Tanten in der Provinz Ghazni. Der BF wurde vor seiner endgültigen Ausreise aus Afghanistan ca. 3 Monate von den in Kabul lebenden Verwandten beherbergt. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er verfügt über keinen Freundeskreis in Österreich, dem österreichische Staatsbürger angehören. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Er ist nach seinen Angaben bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen, sondern bezieht staatliche Grundversorgung und ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten somit neben einer sehr geringen sozialen Integration auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2007 und ging mit seiner Familie in den Iran. Während seine Eltern und Geschwister nach wie vor im Iran aufhältig sind, reiste der BF nach Griechenland, wo er im Jänner 2015 einen Asylantrag stellte und Dezember 2015 bei einem Aufgriff illegal aufhältig war. Der BF reiste schließlich ohne Dokumente illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.01.2016 den ersten Asylantrag auf internationalen Schutz stellte.
Aus dem zweiten Verfahrensgang ergibt sich: Der Ausreiseverpflichtung entsprechend dem ersten Rechtsgang kam er nicht nach und tauchte im Juli 2017 in Deutschland unter. Dort lebte er knapp zwei Jahre, wurde er drogenabhängig und infizierte sich mit "Hepatitis C". Gegen ihn wurde wegen Diebstahl ermittelt, doch statt Anklage zu erheben, wurde er nach Österreich abgeschoben. Hier angekommen stellte er den zweiten Asylantrag.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur Lage in seine Heimatstadt Kabul
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde zum Zeitpunkt der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation seitens der Behörde in das Verfahren eingebracht. Zusätzlich wurden die unten angeführten Anfragebeantwortungen, welche eingeholt wurden, dem Asylwerber zum Parteiengehör vorgelegt und auch nochmals in einer zweiten Einvernahme vorgehalten:
1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, "Hepatitis C/alle Genotypen"
2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Heroin Drogenentzug, Entzugsprogramme, alternative Entgiftungsprogramme".
Hinsichtlich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation führte er in der ersten Einvernahme aus, dass er nicht vorhabe nach Afghanistan zurückzukehren und deswegen würde er auf die Ausfolgung des Länderinformationsblattes verzichten (AS 127, OZ1).
Der BF brachte keine Berichte ein. Lediglich in der Beschwerde führte er an, dass die Lage in Afghanistan nach wie vor volatil sei. Als Grundlage wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Der Staat Afghanistan sei nicht gewillt und nicht in der Lage ihn ausreichend zu schützen (ohne Quellenangabe). Aus der UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 gehe hervor, dass dem afghanischen Staat keine ausreichende Schutzfähigkeit zukomme.
Aus den Berichten ist nicht zu entnehmen, dass der BF in Kabul mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben gefährdet ist. Ebenso ist nicht zu entnehmen, dass er aus wirtschaftlicher Sicht keine Überlebenschance hätte. Es hat sich grundsätzlich an seiner Erwerbsfähigkeit - bei Genesung - gegenüber dem ersten Erkenntnis bzw Bescheid nichts verändert.
Aus den Berichten ist zusammenfassend zu entnehmen:
Zu Kabul:
2.5.1 Zur allgemeinen Sicherheitslage:
"Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). (LIB auf Seite 24)."
2.5.2 Zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul (LIB ab Seite 46ff)
"Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. ....
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
(Grafik)
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018)."
Zu seiner Erkrankung der Hepatitis C (angesteckt während des Drogenkonsums in Deutschland):
"Es gibt keine finanzielle Unterstützung durch die Regierung oder NGOs für das Kaufen der Medikamente... Die Deckungskosten für die Medizin werden sehr wahrscheinlich eine finanzielle Belastung für den Patienten darstellen (das offizielle Mindesteinkommen liegt bei 150 USD pro Monat). Zusätzlich, muss die Medizin im Kühlschrank aufbewahrt werden. Aber nicht jeder hat einen zu Hause. Dies könnte zu einem Behandlungsfehler führen. Alle Genotypen von Hepatitis C können in Kabul behandelt werden."
Zu seiner Drogenabhängigkeit:
"Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle von ist zu
entnehmen, dass es kein methadon-Entzugsprogramm in Afghanistan
gibt, alternative Entzugsprogramme existieren in Kabul auf
Afghanistanweit. Ferner, unterstützten NGOs Drogensüchtige. ... Es
bit in Afghanistan 123 Rehabilitationszentren für Drogensüchtige mit
einer Behandlungskapazität von 32.170 für Drogensüchtige gibt. ...
das Ministerium für Gesundheitswesen betreibt landesweit 86 von 123
Drogenbehandlungszentren. ... die Anzahl der Drogensüchtigen hat
letztes Jahr etwa 3,6 Millionen erreicht...".
1.4. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich
Der Beschwerdeführer lebte seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung in Deutschland, war dort drogenabhängig und infizierte sich in diesem Zuge, wodurch er heute an Hepatitis C leidet.
Er verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Er verfügt über keine Nachweise über deutschsprachigen Ausbildungen. Es gibt keine Nachweise einer gesicherten und nachhaltigen Integrationsbestrebung.
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Daten des BF, insgesamt zu seiner Person, gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bzw seiner Heimatstadt Kabul (Punkt 1.2. und 1.3.)
Die Feststellung, dass er nicht Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Rechte liefe, falls er nach Kabul zurückkehren würde, ergibt sich aus den angeführten einschlägigen Länderberichten der Staatendokumentation, dem der BF nicht widersprach. Er brachte keine gegenteiligen Berichte vor. In seiner Stellungnahme wies er zwar darauf hin, dass Kabul als unsichere Stadt gilt, doch entspricht dies nicht gänzlich den Länderberichten. Das Gericht erkennt zwar, dass die Lage volatil ist, doch selbst unter der Berücksichtigung der nicht in das Verfahren eingebracht, doch zu berücksichtigende UNHCR-Richtlinie vom 30.06.2018, ist anzumerken, dass nicht jeder, unabhängig von an seiner Person anhaftenden Umstände so sehr gefährdet wäre, dass es in Kabul aus sicherheitsrelevanter Sicht soweit sei, dass von einer sicheren Gefahr für Leib und Leben auszugehen ist. Der UNHCR stellt selbst in der Richtlinie mehrfach klar, dass von einer Einzelfallentscheidung auszugehen ist. Dies wird gegenständlich vorgenommen. In seinem Fall ist zu berücksichtigen, dass er zwar krank, wenn auch nicht lebensbedrohend krank ist und dass er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat. In dem ersten Verfahrensgang wurde festgestellt, dass er in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative hat, weil er bereits drei Monate dort gelebt hat. An diesen Umstand hat sich grundsätzlich auch nichts geändert. Es ist ihm, der sich zwei Jahre in Deutschland durchgeschlagen hat, zuzumuten, dass er sich auch in Kabul durchschlagen wird können. Sein mehrfacher zum Ausdruck gebrachter Wille, dass er nicht zurückkehren will, ist zwar nachvollziehbar, doch nicht sachentscheidend. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte, insbesondere der Tatsache, dass es Kliniken für Drogenabhängige gibt und seine Krankheit heilbar ist, nachvollziehbar, warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.
Das Gericht geht davon aus, dass es in Kabul eine bessere Heilchance gibt und ein besseres medizinisches Netz besteht als in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, in der er ebenso zurückkehren könne. Das Gericht geht davon aus, dass er - auch weil er in Kabul gelebt hat - sich eher in Kabul niederlassen wird und auch dort sich um eine medizinische Versorgung kümmern wird. Aus diesem Grund wurde die Prüfung der Rückführung auf Kabul eingeschränkt.
2.3. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Er selbst brachte seit seinem Untertauchen in Deutschland keine Nachweise einer Integration vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I. Nr. 57/2018 (in der Folge kurz "VwGVG" genannt) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesonderter Bestimmungen im
-
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge kurz: "AsylG 2005" genannt)
-
im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge kurz "FPG" genannt), oder im
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Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz "BFA-VG" genannt), die Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor der Behörde, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Zu A):
3.2. Zu den Spruchpunkten III - VIII
Zu Sonstiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist dann von Amts wegen zu prüfen, wenn "der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird".
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Keiner dieser Tatbestände ist im vorliegenden Fall verwirklicht: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet (Z 1). Es liegt auch kein Interesse der Rechtspflege am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (Z 2). Der Beschwerdeführer war auch kein Opfer von Gewalt und ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich (Z 3). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung
Die relevanten Bestimmungen für eine Rückkehrentscheidung lauten auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [...]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]"
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"Rückkehrentscheidung
[...] (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [...]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. [...]"
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]"
3.2.2.1. Rechtlich folgt daraus:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diese Entscheidung war daher nach § 10 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem FPG zu verbinden.
Greift eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden ein, so ist deren Erlassung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Punkte zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und verfügt in Österreich über keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind außerhalb Österreichs aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sohin über kein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergeht.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH).
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca zwei Monaten im Bundesgebiet auf. Das Recht des Beschwerdeführers auf Aufenthalt im Bundesgebiet gründete sich allein auf die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Der Beschwerdeführer musste sich des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Er stellte im Jahr 2016 den ersten Asylantrag. Im November 2017 wurde abschließend negativ darüber entschieden. Entgegen der Ausreiseverpflichtung tauchte er in Deutschland unter, wurde drogenabhängig und infizierte sich beim Drogenkonsum mit dem Virus "Hepatitis C". Er wurde in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich abgeschoben. Hier stellte er im Februar dieses Jahres den zweiten Asylantrag. Er hat keinen Sprachkurs absolviert. Er zeigen sich keinerlei Integrationsbestrebungen.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 14) - schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer in Österreich und mangels intaktem Familien- und Privatkleben in Österreich - überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG geboten und stellt nach einer Interessensabwägung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist festzustellen, ob eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG 2005 tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Es gibt auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR, die einer Abschiebung entgegenstehen würde.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Mit Eintreten der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist sohin die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.
3.2.4. Das Versagen einer Frist für die freiwillige Ausreise und dem zweijährigen Aufenthaltsverbot gründen sich auf die nachvollziehbaren Abwägungen der Behörde, dem der BF nicht entgegengetreten ist.
Zu Spruchpunkt A) II:
Die Behörde entzog dem BF nicht die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Beschwerde. In der Beschwerde wurde allerdings der Antrag gestellt, dass die aufschiebende Wirkung wieder vom Gericht zuzuerkennen sei. Aus diesem Grund wurde irrtümlich mit Erkenntnis vom 02.04.2019 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen. § 62 Abs. 4 AVG bestimmt: "(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen." In Anwendung dieses offenbaren Versehens wird der Spruchpunkt A) II vom 02.04.2019 ersatzlos behoben.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2133355.2.01Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019