Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
ABGB §271Spruch
W176 2197546-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1986 ( XXXX ), StA: Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemGmbH, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1105275107/160220361, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Zu diesem Antrag einvernommen, gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er psychisch krank sei und deswegen Medikamente einnehme. Diese Erkrankung habe er bereits seit mehreren Jahren. Dazu legte der Beschwerdeführer auch mehrere ärztliche Befundberichte und fachärztliche Stellungnahmen vor, in denen wahnhafte Störungen, paranoide Schizophrenie sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert wurden.
3. Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG 2005), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
4. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 27.02.2018 beim Postamt XXXX hinterlegt.
5. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zog zugleich den Bescheid des BFA vom 22.02.2018 in Beschwerde.
6. Mit Bescheid vom 07.05.2018 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab, wobei es ihm gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die beiden genannten Beschwerden sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Beschluss vom 06.09.2018, Zl. L508 2197546-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 6. dargestellten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.12.2018 wurde
XXXX ua. zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung konkret angeführter dringender Angelegenheiten, darunter die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, insbesondere im Asylverfahren bestellt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht in der Lage scheine, all seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
11. In ihrem im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX am 22.01.2019 erstatteten Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten gelangte XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, (ua. gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2019, bei der dieser von zwei imperativen Stimmen sprach, die ihn zu einem Roboter gemacht hätten) zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide und die Unterstützung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung u.a. vor Behörden und Gerichten benötige.
12. Mit Bescheid vom 20.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen von XXXX , wies das BFA (ohne in der rechtlichen Beurteilung auf die unter Punkt 3. dargestellte - gegenständlich angefochtene - Erledigung einzugehen) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2016 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
13. Gegen die darin im Asylpunkt getroffene Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemGmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei als Beilagen u.a. die von XXXX der Diakonie Flüchtlingsdienst gemGmbH erteilte Vollmacht sowie der (u.a. auf das unter Punkt 11. dargestellte Gutachten gestützte) Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.03.2019 übermittelt wurden, mit dem XXXX gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wird, wobei dessen Wirkungsbereich u.a. die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden umfasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2.2. Insbesondere vor dem Hintergrund des unter Punkt I.11. dargestellten Gutachtens kann nicht angenommen werden, dass die Zustellung der gegenständlich angefochtenen Erledigung an den Beschwerdeführer rechtswirksam erfolgt ist. Der Umstand, dass in dem unter Punkt I.12. dargestellten Bescheid auf eine allfällige Rechtskraftwirkung dieser Erledigung nicht eingegangen wird, legt nahe, dass auch die belangte Behörde im Ergebnis davon ausgeht, dass zuvor ein (eine solche Wirkung entfaltender) Bescheid nicht erlassen worden war.
Da es somit gegenständlich bereits an einem Bescheid als tauglichem Anfechtungsobjekt fehlt, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bescheidqualität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2197546.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019