TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 W184 2164434-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W184 2164429-2/4E

W184 2164434-2/4E

W184 2164437-2/4E

W184 2164432-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 1081665701/181142550 (ad 1.), Zl. 1092296110/181142568 (ad 2.), Zl. 1092507204/181142576 (ad 3.), Zl. 1092507008/181142541 (ad 4.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG, §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre nunmehr sechs bzw. vier Jahre alten Kinder, alle sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Beschwerdeführer brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2015 ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Fluchtgrund wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer von den Taliban wegen seiner Tätigkeit bei der operativen Abteilung des Sicherheitsdienstes mit dem Tod bedroht und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden sei. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hatten keine eigenen Fluchtgründe.

Über diese Asylanträge wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 folgende Entscheidung getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen vom 26.04.2018, zugestellt am 03.05.2018, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan nie persönlichen Bedrohungen ausgesetzt waren und auch im Fall der Rückkehr keiner unmittelbaren und individuellen, von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die in der Beschwerde zusätzlich behauptete nunmehrige westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin liege nicht vor. Außerdem stünde den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht traf auch umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan. Dabei wurde zur Lage der Kinder in Afghanistan Folgendes festgestellt:

"Situation Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016).

Bacha Bazi - Tanzjungen

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).

Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016)

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte ordnete der Präsident am 23. September 2015 die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015).

Die UNAMA unterstützte weiterhin Bemühungen der AIHRC, Bacha Bazi und anderen Formen sexuellen Missbrauchs vorzubeugen und zu kriminalisieren: Sie drängte die afghanische Regierung, Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017).

Kinderarbeit

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14-Jährigen, als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter), "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen:

Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, Arbeiten an Schmelzöfen sowie großen Schlachthöfen, Arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, Arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen, und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016).

Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren, wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).

Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kindern in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte, wie z. B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. sowie das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten:

Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fällen nahmen die Behörden die Opfer als zu Bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe, wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016).

Bildungssystem in Afghanistan

In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl, entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute, wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden.

Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016)."

Weiters wurde in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Folgendes festgestellt:

"Die Länderfeststellungen belegen, dass sich die Situation von Kindern in den vergangenen Jahren in Afghanistan verbesserte - so wurden mittlerweile rund zwei Drittel der Kinder eingeschult, davon sind 40% Mädchen. Für die konkrete Rückkehrsituation der minderjährigen Beschwerdeführer ist maßgeblich, dass ihre Eltern dafür sorgen, dass die Beschwerdeführer in den Kindergarten gehen und sie in weiterer Folge eine Schulbildung erlangen. Es sind keine allgemeinen Umstände ersichtlich, dass ihnen in Zukunft ein Schulbesuch in Mazar-e-Sharif oder Herat verwehrt sein könnte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Eltern ihnen auch bei einer Rückkehr einen Schulbesuch in Mazar-e-Sharif oder Herat ermöglichen werden.

Die allgemeinen Länderfeststellungen legen dar, dass sich der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen konnte und körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sind. Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich für die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, dass sie in ihrer konkreten Lebenssituation von Derartigem betroffen sein könnten. Es gibt keinerlei Hinweise auf Gewalt in der Familie der Beschwerdeführer, im Gegenteil stellt sich das Familienleben - aufgrund des Auftretens der Eltern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - als sehr harmonisch dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass nach einer Rückkehr nach Afghanistan sich etwas daran ändert. Es gibt auch keinen hinreichenden Beleg dafür, dass die Beschwerdeführer in der Schule oder durch die Polizei Gewalt ausgesetzt sein werden - auch wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, Opfer derartiger Gewalt zu werden, ist dies bei ihnen nicht konkret indiziert. Gewalt in der Schule ist laut den Länderfeststellungen in ländlichen Gebieten gebräuchlich. Dafür, dass die Situation in Mazar-e-Sharif oder Herat ähnlich gelagert wäre, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auch wenn es keine dauerhaften und durchsetzungsfähigen Mechanismen gibt, Gewaltpotential einzudämmen, existieren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer Derartigem ausgesetzt wären. Da sie mit ihren Eltern und der erweiterten Familie in Afghanistan über ein sie schützendes Netz verfügen, ist auch nicht indiziert, dass sie Derartiges zu gewärtigen haben könnten. Gleiches gilt für die potentielle Gefahr, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden. Aufgrund des durchschnittlichen wirtschaftlichen Hintergrundes der Familie bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer von Kinderarbeit bedroht sein könnten; es gibt keinen so großen finanziellen Druck, dass bereits die minderjährigen Beschwerdeführer zum finanziellen Erwerb der Familie beitragen müssten. Da die Beschwerdeführer im Familienverband abgesichert sind und davon auszugehen ist, dass sie durch das familiäre Netz in Afghanistan aufgenommen werden und der Vater der Beschwerdeführer die Familie ausreichend versorgen kann, ist auch keine Gefahr der Unterernährung anzunehmen. Schließlich sind die Beschwerdeführer gesund, sodass auch unter diesem Aspekt keine spezifische Gefährdung ersichtlich ist.

Hinsichtlich Kinder als Zivilopfer ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach Mazar-e-Sharif oder Herat zurückkehren werden. Es ist vor dem Hintergrund der dortigen

Sicherheitslage ... nicht bekannt, dass sie dort im Zusammenhang mit

dem innerstaatlichen Konflikt aufgrund ihrer Minderjährigkeit eine erhöhte Gefährdung zu gewärtigen haben. Hauptursache für zivile Opfer unter Kindern sind nach den Länderberichten Munitionsrückstände - die Existenz solcher ist insbesondere in Mazar-e-Sharif oder Herat nicht ersichtlich. Insbesondere ist aus der allgemeinen Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif oder Herat nicht abzuleiten, dass Minderjährige einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, bei Auseinandersetzungen, Angriffen oder Anschlägen (zufälliges) Opfer zu werden."

Nach der Erlassung dieser Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes reisten die Beschwerdeführer illegal nach Frankreich weiter und brachten nach ihrer Überstellung nach Österreich am 28.11.2018 die vorliegenden Folgeanträge auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 28.11.2018 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie noch immer die gleichen Gründe wie bei ihrem ersten Asylantrag haben.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 12.12.2018 sagte der Erstbeschwerdeführer aus (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):

"... LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung Ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Als wir in Frankreich waren, informierte mich meine Schwester, dass am 05.08.2018 zwei bewaffnete Männer in mein Haus in Afghanistan hineingestürmt sind. Dieses Haus ist in Kabul, die Gegend heißt XXXX , es war zwei Uhr in der Nacht. Ein Nachbar machte die Türe auf, die zwei Männer fragten den Nachbarn, wo XXXX wäre. Dieser Nachbar hat unser Haus gemietet. Er antwortete, dass XXXX nicht da wäre und wir diese Wohnung nur mieten würden. Die Männer gingen mit gezogenen Waffen ins Haus, schlugen den Jungen, der die Türe geöffnet hatte, durchsuchten die Wohnung und haben nichts gefunden. Sie fragten, wo die Besitzer des Hauses wären, der Junge antwortete, dass sie dieses Haus von einem Immobilienhändler gemietet hätten, aber wir haben eine Telefonnummer von einem Familienmitglied, dem dieses Haus gehörte. Diese Nummer war von meiner Schwester, die noch damals in Kabul in einer Gegend namens XXXX gelebt hat. Die Mieter wurden bedroht, falls sie jemandem irgendein Wort sagen, wird das schlimme Folgen haben. Am nächsten Tag in der Früh rief der Vater des Jungen meine Schwester an und sagte, dass bewaffnete Leute da waren und meinen Sohn geschlagen haben und nach ihrem Bruder XXXX gefragt haben. Am gleichen Tag um 13 Uhr bekommt meine Schwester einen Anruf von den bewaffneten Männern, die die Telefonnummer meiner Schwester über den Mieter verlangt hatten, und fragten, wo XXXX ist, sie solle die Wahrheit sagen, sie würden ihn brauchen. Diese haben mit schlimmen Worten zuerst meine Schwester beleidigt, egal, wen von eurer Familie wir finden, werden wir euch töten, weil euer Bruder XXXX für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet hat, das heißt gegen uns und gegen unseren Glauben, den Islam, gearbeitet hat. Daraufhin antwortete meine Schwester zum Anrufer, dass dieser eine falsche Nummer gewählt hätte, sie kenne die genannte Person nicht. Sie legte auf und schaltete es ab. Am Abend, als der Ehemann meiner Schwester nach Hause kam, schilderte sie ihm diesen Anruf und dass Leute sie und die Familie bedroht haben, das heißt, der junge Mieter gab die Adresse der Schwester ( XXXX ) an die Männer bekannt. Nachdem mein Schwager wusste, welche Probleme wir hatten und worum es ging, ging er zu einer zweiten Schwester in einem anderen Teil von Kabul, Gegend XXXX . Dieser Schwager (Mann der zweiten Schwester) ... arbeitete auch für den Geheimdienst. Nachdem die Lage gefährlicher wurde, trafen sie gemeinsam eine Entscheidung, dass sie Afghanistan verlassen werden. Diese beiden Familien haben innerhalb von 20 Tagen das Land verlassen und sind jetzt in Indien. Der Weg von der Arbeit nach Hause und umgekehrt ist für Geheimdienstmitarbeiter sehr gefährlich und tödlich, deshalb entschieden sie, dass sie flüchten mussten.

LA: Wer waren diese zwei Männer?

VP: Diese sind Mitglieder der Taliban und haben das meiner Schwester am Telefon gesagt.

LA: Warum, glauben Sie, sollte Jahre nach Ihrer Flucht nach Ihnen gesucht werden?

VP: Weil diese sehr rachsüchtig sind. Nicht nur Mitglieder des Geheimdienstes sind im Gefängnis, es wurden auch welche durch die Taliban getötet. Für die Taliban ist nicht wichtig, welche Position man hat bei der Regierung, sondern jeder, der für die Regierung arbeitet, ist aus ihrer Sicht ein Feind des Islams.

LA: Sie sind seit August 2015 in Österreich, in der Zwischenzeit wurde nie nach ihnen gesucht?

VP: Vielleicht waren die hinter mir her, aber ich weiß es nicht, ich war nicht dort. Sie waren sicher schon vorher hinter mir her.

LA: Sie haben schon bei der Einvernahme im Dezember 2016 angegeben, dass das Haus vermietet wäre, das hätte ja jemanden auffallen müssen?

VP: Anscheinend wussten die nicht, dass das Haus vermietet war.

LA: Aber warum hätten die Taliban nicht schon vorher nach Ihnen gesucht, Sie sagten ja nur, dass die Taliban von der Vermietung nichts gewusst haben, aber offenbar wussten diese die Anschrift?

VP: Ich kann dazu nichts sagen, ich war nicht dort.

LA: Es ist nur nicht logisch und nicht glaubhaft, dass die Taliban erst jetzt nach Ihnen suchen sollten.

VP: Sie haben bis jetzt ohnehin nichts geglaubt, ich habe meinen Ausweis vorgezeigt, dass ich für den Geheimdienst gearbeitet habe. Es wurde nicht recherchiert, welche Position ich hatte und welche Gefahren mir drohen.

LA: Gab es eine schriftliche Bedrohung in irgendeiner Weise von der aktuellen Bedrohung?

VP: Nein. Ich spiele keine Show, ich sage die Wahrheit, es ist eine ernste Angelegenheit.

LA: Wie heißt die Schwester, die den Anruf entgegennahm?

VP: Sie heißt XXXX .

LA: Mit wem ist sie geflüchtet?

VP: XXXX flüchtete mit ihrem Ehemann und drei Kindern, und die andere Schwester heißt XXXX , diese flüchtet auch mit dem Ehemann und den drei Kindern.

LA: Das heißt, Sie standen mit XXXX immer im telefonischen Kontakt?

VP: Ja, die ganze Zeit über seit meiner Flucht. Nachgefragt habe ich mit diesen beiden Schwestern Kontakt, ca. einmal pro Woche, auch mit den Schwiegereltern hin und wieder. Meine Frau telefoniert mit ihren Eltern zwei- bis dreimal Mal im Monat. Sonst habe ich mit niemandem Kontakt.

LA: Der Mann Ihrer Schwester XXXX arbeitete auch für den Geheimdienst, hatte er nie Probleme?

VP: Eigentlich sind die Beamten jeden Tag gefährdet. Geheimdienstmitarbeiter sind am meisten gefährdet, aber auch die Zivilbevölkerung. Wenn man in Afghanistan aus dem Haus geht, weiß man nicht, ob man lebendig zurückkommen kann oder nicht.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

VP: Erstens, dass ich ein aktiver Mitarbeiter des Geheimdienstes bin und von den Taliban getötet werde, zweitens habe ich als Geheimdienstmitarbeiter unerlaubt den Arbeitsplatz verlassen und werde daher der Spionage verdächtigt, das wird hart bestraft. Außerdem gibt es keine Sicherheit in Afghanistan, jeden Tag finden Anschläge statt, behördliche Mitarbeiter werden gezielt getötet, außerdem geht es um die Zukunft und Sicherheit meiner Kinder, die in Afghanistan nicht gegeben ist. Kinder werden nicht nur in den Schulen getötet, sondern auch auf dem Schulweg und in den Kursen. Auch in den Moscheen und bei Hochzeiten werden Menschen getötet, es gibt überhaupt keine Sicherheit, in keiner Provinz, sie werden überall getötet. Außerdem bin ich seit drei Jahren in Europa, es hat sich alles bei mir und meinen Kindern im positiven Sinne verändert. Außerdem werden wir bei Rückkehr als Ungläubige getötet, weil wir einen Verrat begangen haben. Ich bin auch mit einem Zimmer im Lager zufrieden, aber schicken Sie mich nicht nach Afghanistan. Meine Eltern und meine Geschwister sind da, ich habe niemanden in Afghanistan.

LA: Schildern Sie mir genau, wann und wie der Anruf Ihrer Schwester ablief?

VP: Am 05.08.2018 um 13 Uhr bekam meine Schwester den Anruf. Dann rief sie mich um 18 Uhr an. Ich war zu Hause, meine Frau und meine Kinder waren mit mir in einem Zimmer in Straßburg. Nachgefragt hat meine Frau nicht mit der Schwester gesprochen, ich habe alles meiner Frau erzählt. Meine Frau sagte, Gott sei Dank, dass wir da sind. Nachgefragt haben sich die Verwandten erst später mit meinem Vater besprochen, dass sie das Land verlassen werden. Sie haben dann nach 20 Tagen das Land verlassen. Sie leben jetzt in Neu Dehli, eigentlich haben wir im Moment wenig Kontakt, aber über meine Eltern wissen sie über mich Bescheid. Seit sie in Indien sind, habe ich zu ihnen keinen Kontakt.

LA: Warum haben Sie jetzt keinen Kontakt?

VP: Weil es mir nicht gut geht, mein negativer Bescheid, ich bin vom Pech verfolgt. Wenn meine Kinder Polizisten sehen, kriegen sie Angst und glauben, abgeschoben zu werden. Wenn ein Kind fragt, wo wir zu Hause sind, welche Antwort soll ich geben, Sie verstehen mich doch, Sie sind sicher auch Mutter. Man flüchtet von A nach B, es ist zum Verzweifeln. Ich sage, dass ich die Wahrheit gesagt habe, werde ich dafür bestraft? Warum werden wir herumgeschickt und dürfen nicht zur Schule, fragen die Kinder, was soll ich antworten? Man würde uns dann verstehen, wenn man in unserer Lage ist. Ich bin 26 Jahre und habe bis heute nie Frieden gesehen. Meine Aufgabe als Vater ist es, die Kinder anständig zu erziehen, das ist nur in Europa möglich. In Afghanistan gibt es für niemanden Sicherheit, nicht für Kinder, Erwachsene und nicht für Frauen.

LA: ... Es ist die Absicht der Behörde, Sie von Österreich nach

Afghanistan auszuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe doch meine Probleme geschildert, wir können nicht zurück. Wenn wir gelogen hätten, hätten meine Eltern und Geschwister keinen positiven Bescheid bekommen ..."

Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 12.12.2018 Folgendes aus:

"... LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?

VP: Meine Eltern und zwei Schwestern. Ich habe drei Schwestern, eine Schwester lebt schon in Schweden bei ihrem Ehemann, der einen positiven Bescheid bekam.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Heimatland?

VP: Ein- bis zweimal pro Monat, nur mit meiner Mutter.

...

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung Ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Ja, natürlich. Wir sind gebrochen, das hat uns zur Verzweiflung gebracht, dass eine korrekte Entscheidung getroffen wird.

LA: Aus welchem Grund stellten Sie neuerlich einen Asylantrag?

VP: Weil wir auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren können, wir haben eine gefährliche Reise unternommen und das nicht aus Lust und Laune, sondern weil unser Leben gefährdet ist. Diese beiden Entscheidungen haben uns zur Verzweiflung gebracht. Unseren Ernst der Lage haben wir auch im vorigen Verfahren dargestellt und jetzt hat es sich noch verschlimmert. Als wir in Frankreich waren, haben wir etwas erfahren, was noch gefährlicher ist. Es wurde nach meinem Ehemann gefragt, der beim Geheimdienst gearbeitet hat. Die sind hinter uns her. Sobald wir zurückkehren, werden wir getötet.

LA: Was genau ist passiert?

VP: Das Haus, wo wir früher lebten, haben wir an einen Nachbarn vermietet. Als wir im 8. Monat 2018 in Frankreich waren, haben zwei Personen nach uns gesucht. Sie versuchten herauszufinden, wo mein Ehemann sei. Die Nachbarn haben gesagt, dass sie dieses Haus mieten, sie würden nur wissen, dass eine Tochter auch in Kabul lebt. Nachdem der Sohn der Familie geschlagen wurde, haben sie erzählt, wo die Schwester meines Mannes, sie heißt XXXX , lebt. Am nächsten Tag riefen diese Leute XXXX an, sie fragten nach dem Aufenthalt des Bruders. Egal, wen wir von euch finden, werden wir sie verurteilen, sagten sie, und sie bekam Angst und legte auf und schaltete es aus. Danach rief XXXX meinen Ehemann an und sagte, dass Männer im Haus waren und nach dir gefragt haben und mich angerufen und meine Nummer bekommen haben und auch mich bedroht haben. Danach erzählte mir das mein Ehemann und ich sagte, Gott sei Dank sind wir nicht in Afghanistan. Die Schwester bekam Angst, weil die Männer ihre Adresse wussten, und mit der zweiten Schwester hat sie Afghanistan verlassen.

LA: Zu welcher Tageszeit rief die Schwester Ihren Ehemann an?

VP: Ich kann mich weder an das Datum noch an die Tageszeit erinnern.

LA: Wie lange danach haben die Schwestern Afghanistan verlassen?

VP: Ca. 15-20 Tage, bis sie das Visum erhalten haben. Nachgefragt, haben wir keinen Kontakt zu meinen Schwägerinnen. Den Grund weiß ich nicht, wir haben selber so viele Probleme.

LA: Warum, glauben Sie, wurde nicht schon früher nach Ihrem Mann gesucht?

VP: Ich weiß es nicht, vielleicht waren sie dort. Wir wissen nicht, was die (nachgefragt, die Taliban) planen, aber sie sind hinter ihm her.

LA: Wissen Sie, wie sich der Besuch dieser Männer in Ihrem Haus abgespielt hat, wann?

VP: Das, was ich weiß, ist, dass zwei bewaffnete Männer mit traditioneller Kleidung am 05.08.2018 um 2 Uhr in der Nacht gekommen sind, an die Tür geklopft haben, den Sohn des Mieters geschlagen haben und nach meinem Ehemann gefragt haben.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

VP: Ich habe Angst um Leib und Leben, um mein Leben und das meiner Kinder. Eigentlich können wir auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Die Leute, die keine Probleme haben, haben keine Sicherheit, unsere Lage ist noch bedrohlicher. Man kann in Afghanistan nicht in Sicherheit leben, jeden Tag passieren Selbstmordanschläge, unschuldige Menschen werden getötet, Frauen haben große Probleme. Als Frau möchte ich in Afghanistan nicht leben. Jährlich finden über 5000 Übergriffe auf Frauen statt, Frauen werden vergewaltigt, entführt, Säure auf sie geschüttet, unterdrückt und schlecht behandelt.

LA: ... Es ist die Absicht der Behörde, Sie von Österreich nach

Afghanistan auszuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Wenn Sie uns nach Afghanistan schicken, werden wir getötet, dann werden Sie mit uns Mitleid haben? In einem Land, wo Patriachat herrscht, wo Frauen schlecht behandelt werden, wo Kinder vergewaltigt werden und auf dem Weg entführt werden, wollen Sie uns dorthin schicken. Hier gibt es Sicherheit für mich und meine Kinder. Wir haben keinen Schlaf mehr, wir denken, dass wir jede Sekunde abgeschoben werden. Das bedeutet für uns, wie in einem Feuer zu verbrennen. Meine Tochter ist sechs Jahre alt, sie weiß, was ein Interview ist und was negativ heißt, sie denkt ständig an dieses Thema.

LA: Möchte Sie die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt bekommen?

VP: Nein. Ich glaube, Ihnen ist klar, was sich in Afghanistan abspielt, trotzdem wollen Sie uns abschieben, das brauche ich nicht. Ich will nicht, dass meine Kinder so wie ich in einem Kriegsland aufwachsen. Es wird in Afghanistan nie Sicherheit geben, solange ich weiß, herrscht in Afghanistan Krieg. Deshalb möchte ich, dass meine Kinder in einem sicheren Land mit einer besseren Zukunft aufwachsen. Ich bitte, entscheiden Sie gerecht für uns. Ich bin müde, ich habe keine Antwort mehr für meine Kinder, warum wir von A nach B verlegt werden. Ich kann vor meinen Kindern nicht weinen, weil sie mich nach dem Grund fragen. Wir haben genug gelitten, es reicht. In Frankreich waren wir einen Monat auf der Straße, wir haben das getan, weil wir Angst hatten, nach Afghanistan abgeschoben zu werden."

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Folgeanträge getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Zur Lage in Afghanistan wurden folgende Länderfeststellungen getroffen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Kurzinformation vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban ...

Am Samstag, dem 26.1.2019, endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u. a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bezüglich eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step' ...;

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende ...;

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan? ...;

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione" ...;

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo ...;

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says ...;

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban ...;

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban ...

Kurzinformation vom 22.01.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere ...

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces ...;

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime ...;

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats ...;

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack ...;

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base ...;

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow ...;

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant ...

Kurzinformation vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl ...

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u. a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official ...;

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens ...;

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections ...;

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens ...;

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul ...;

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body ...;

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election ...;

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos ...;

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen ...;

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations ...;

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43 ...;

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method ...;

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes

...;

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July ...;

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul ...

Kurzinformation vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul ...

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison

...;

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack ...;

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security ...;

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore ...;

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison

...;

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul

...;

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo ...;

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi ...;

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence ...;

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul: la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blesse ...;

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering ...;

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead ...;

SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83 ...;

TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack ...;

Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion ...;

Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion ...;

TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul ...

Kurzinformation vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern ...

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u. a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus Sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

...

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED (Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.) regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

...

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243), davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

...

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day

Three: Looking at Kandahar's upcoming vote ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:

A triumph of administrative chaos ...;

AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging ...;

AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections ...;

AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar electi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten