Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W139 216427-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl 1092475808-151636143:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das betreffende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde (neuerlich) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.
Gegen den letztgenannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 wurde der Bescheid vom 10.12.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter
I.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG können nur Bescheide sein. Der von der Beschwerde als Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid ist rechtlich nicht mehr existent, weil er mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 aufgehoben wurde. Die Beschwerde ist daher ohne mündliche Verhandlung (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG) zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Anfechtungsgegenstand, Bescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2164271.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019