Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L510 2216233-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Nicole Fischer, M.A., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß §§ 67 Abs 1 und 2 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , reiste 1994 gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich ein.
Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erhielt sie einen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 24.05.1994; mit einer Gültigkeit bis 31.01.1995. Dieser Aufenthaltstitel wurde der bP bis 2004 immer wieder verlängert.
Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" war von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig. Ein Antrag auf Verlängerung wurde erst am 28.06.2017 gestellt.
Am XXXX wurde die bP vom LG XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 13.04.1996, wegen §§ 15, 206/1, §§ 15, 201/2, §§ 15, 105/1, 106 Abs. 171, § 207/1, §§ 202/1, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Weiter wurde sie vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 04.04.2001, wegen § 105/2 FrG, § 277/1 StGB, § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.
Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde mit Bescheid vom 25.09.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 29.07.2002 wurde der in offener Frist eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid wurde ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben und mit Beschluss des VwGH vom 11.03.2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Weiters wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.09.2003 das Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Vom Bezirksgericht XXXX wurde die bP am XXXX , rechtskräftig mit 13.05.2003 unter der Zahl XXXX wegen § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 6,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2005 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes XXXX , als Berufungsbehörde, wurde mit Beschluss vom 21.04.2006 der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat mit Niederschrift vom 19.10.2006 mitgeteilt, dass von der Weiterführung des Aufenthaltsverbotsverfahren Abstand genommen wird.
Am XXXX wurde die bP mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , wegen § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil vom XXXX des Landesgericht XXXX , XXXX , rechtskräftig mit XXXX wurde die bP wegen § 135 (1) StGB, §§ 127, 129 Z 1 u. 2, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , hat mit Schreiben vom 28.08.2014, von der bP persönlich übernommen am 01.09.20014, angedroht, bei einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
Mir Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde die bP wegen § 107(1) StGB zu einer Geldstrafe von 280 Tags zu je 4,00 EUR (1.120,00 EUR) im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie ein Rechtsmittel.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX als Berufungsgericht, XXXX , wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wurde den Beschwerden nicht Folge gegeben. Das Urteil wurde mit 19.10.2016 rechtskräftig.
Weiter wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig mit 20.12.2016 wegen § 107(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz des BFA vom 09.03.2017 wurde der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt.
Ihr damaliger Rechtsanwalt gab mit Schriftsatz vom 27.03.2017 eine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der bP die Androhung eines Aufenthaltsverbotes, sollte sie rechtskräftig gerichtlich verurteilt werden, übermittelt.
Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen §§ 223 (2), 224 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde der bP vom BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt, um zu ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 21.10.2018 führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie 1994 im Alter von 14 Jahren mit ihrer Familie legal mit Visum in Österreich eingereist sei. Sie sei gesund. In der Türkei habe sie 5 Jahre Volksschule und 3 Jahre Hauptschule absolviert, in Österreich 1 Jahr Hauptschule, 4. Klasse, und eine Berufsschulklasse im Rahmen einer Lehre als Fleischer/Metzger, ohne Lehrabschlussprüfung. Ihre Familienangehörigen besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft und alle würden in Österreich leben. Sie habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat. Sie würde derzeit in Haft im Baubetrieb für die JA XXXX arbeiten. Sie habe immer gearbeitet. Ihre letzte Beschäftigung 2016 sei bei der Firma XXXX , Sägewerk XXXX , gewesen. Falls kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehe, lebe sie vom Verdienst der Ehegattin und sei Kranken- und Unfallversichert über das AMS. In Österreich habe sie keinen Besitz, sie habe viele Freunde und spreche sehr gut deutsch. Zur Türkei habe sie keine persönliche Bindung, keine Wohnanschrift und keine Familie. Freiwillig würde sie nicht in Türkei reisen, das sie in ihrem Heimatland auf der Straße wäre und ihre Frau und ihre Kinder hier in Österreich ohne Vater. Ihre Familie wäre komplett auseinandergerissen. Sie hätte ein Drogensuchtproblem und würde dagegen eine Therapie in einer staatlichen Drogenentzugseinrichtung, soweit bekannt in XXXX , machen.
Der vorbereitete Entlassungszeitpunkt ist der 21.09.2020.
Mit 26.11.2018 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen - § 39 SMG (Aufschub bis 21.10.2020)
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Verfahrensanordnung wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (§§ 67 Abs. 1 und 2 FPG) des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben.
4. Am 21.03.2019 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das BFA stellte fest, dass die bP XXXX heiße, am XXXX geboren worden sei, türkischer Staatsbürger sei und ihre Identität feststehe. Sie sei in Österreich verheiratet und habe zwei Kinder. In Österreich habe sie die 4. Klasse Hauptschule und zweimal die 1. Klasse der Berufsschule besucht. 1996 habe sie begonnen zu arbeiten. Die bP sei gesund.
Sie sei im Alter von 14 Jahren mit ihrer ganzen Familie legal mit Visum nach Österreich eingereist und habe sich seither in Österreich aufgehalten.
Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" sei von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig gewesen. Einen Antrag auf Verlängerung habe sie am 28.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht.
Seit Juli 1996 sei die bP erwerbstätig. Zuletzt habe sie von 12.11.2016 bis 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen.
Von Seiten des Ausländerfachzentrums des Arbeitsmarktservice XXXX sei festgestellt worden, dass die bP in Österreich 4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung aufweise und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des Assoziationsabkommens EU-Türkei (ARB) 1/80 erfülle.
Zum Privat- und Familienleben der bP stellte das BFA fest, dass die bP seit 04.10.2001 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei und zwei Kinder, XXXX , geb. am XXXX in XXXX , und XXXX , geb. am XXXX in XXXX , habe. Beide Kinder seien österreichische Staatsbürger.
Laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX vom XXXX werde die bP von ihrer Gattin und den beiden Kindern regelmäßig in Haft besucht.
Die errechnete Strafhaft laufe noch bis zum 21.09.2020.
Sie sei von 19.09.2016 bis 11.11.2016 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Anschließend habe sie bis zum 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellte das BFA Folgendes fest:
"Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wurden Sie wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in XXXX XXXX durch nachgenannte Äußerungen gefährlich zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar
1. Am 03.06.2016 durch die Äußerung: "Ich werde dich umhacken! Auch deine Freunde! Und mit deinem Vater fange ich an!";
2. Am 05.06.2016 durch die Äußerungen: "Ich reserviere dir gleich ein Zimmer im Krankenhaus, da ich dich krankenhausreif schlage! Ich werde auch alle anderen niederschlagen! Ich werde dich umbringen! Trau dich nicht mehr alleine nach draußen!".
Sie haben hiedurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und werden hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand mildernd zu werden, erschwerend jedoch 4 einschlägige Vorstrafen sowie die Tatwiederholung.
Gegen dieses Urteil erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Oberlandesgericht XXXX als Beschwerdegericht hat mit Urteil vom XXXX , Zahl XXXX
I. Zu Recht erkannt: Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben.
II. Beschlossen: Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in XXXX nachgenannte Personen durch nachgenannte Äußerungen gefährlich mit zumindest der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar
1. Am XXXX XXXX durch die Äußerung: "Ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen XXXX ins Gefängnis muss, steche ich sie ab!"
2. Am XXXX XXXX durch die Äußerung, sie solle aufpassen, was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringen, sowie weitere sinngemäße Aussagen.
Sie haben hiedurch zu 1. Und 2. Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand mildernd zu werden, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Fakten und die einschlägige Vorstrafe.
Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 1. Und 2. Fall, Abs. 2 SMG, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie in XXXX und anderen Orten
A.) teils gemeinsam mit dem zu XXXX abgesondert verfolgten XXXX
XXXX
vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach, das
15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich
eingeführt haben, und zwar
1.) Ende 2015/Anfang 2016 ca. 5 Gramm Methamphetamin, das Sie gemeinsam mit XXXX in Tschechien erwarben und abzüglich eines konsumierten Teils nach Österreich schmuggelten, sowie bei weiteren zumindest 4 bis 5 Schmuggelfahrten insgesamt unbekannte Mengen Methamphetamin nach Österreich brachten;
2.) Im Zeitraum von zumindest August 2017 bis Jänner 2018 teils gemeinsam mit XXXX bei Schmuggelfahrten 2mal pro Monat zu je 15 Gramm, insgesamt daher ca. 180 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4 +/- 065 %), das Sie teils konsumierten und teils anderen überließen;
B.) im Zeitraum von 2015 bis 18.03.2018 - ausgenommen die Haftzeit zu XXXX des LG XXXX , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bis 07.06.2017, BE am 07.06.2017) - in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach, das 15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, und zwar insgesamt zumindest ca. 145 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4
+/- 0,65 %)‚ das Sie an unbekannte und nachgenannte Abnehmer überwiegend zum
Grammpreis von € 100,-- gewinnbringend verkauften, und zwar
1.) im Zeitraum von etwa Juni 2017 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 120,-- bis € 130,-- bzw. zum Preis von € 70,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
2.) im Zeitraum von etwa August 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkaufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin überwiegend zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
3.) im Zeitraum von etwa Dezember 2016 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 6 bis 7 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
4.) im Zeitraum von etwa März 2017 bis Juli 2017 bei 3 Teilverkäufen insgesamt ca. 1,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
5.) im Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017 eine unbekannte Menge Methamphetamin an XXXX ;
6.) im Zeitraum von etwa Dezember 2017 bis Februar 2018 ca. 0,1 bis 0,2 Gramm Methamphetamin (1 "Line") unentgeltlich an XXXX ;
7.) im Zeitraum von Juli 2015 bis Jänner 2016 bei Teilübergaben insgesamt ca. 3 bis
3,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich und im Zeitraum von Jänner 2016 bis
Herbst/Winter 2017 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 3,5 bis 5 Gramm Methamphetamin zum
Preis von € 10,-- bis € 20,-- je "Line" an XXXX ;
8.) im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 3 bis
3,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an den zuletzt in Deutschland in Haft befindlichen XXXX ;
9.) im Zeitraum von Anfang 2016 bis Anfang 2017 in XXXX bei Teilverkäufen insgesamt ca. 10 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 90,-- bis € 100,-- an XXXX ;
10.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Februar 2018 in XXXX bei Teilübergaben
insgesamt ca. 4 Gramm Methamphetamin an einen " XXXX ";
11.) im Zeitraum von ca. Juni 2017 bis Dezember 2017 ca. 6,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich und bei Teilübergaben 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- je 0,5 Gramm an XXXX ;
12.) im Dezember 2017 3 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von €
300,-- in Anwesenheit der XXXX an eine nicht naher bekannte Person;
13.) Methamphetamin an XXXX ;
14.) im Zeitraum von etwa Herbst 2016 bis Anfang März 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich bzw. gegen "Gefälligkeiten" sowie 0,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- und im September 2017 6 Gramm Methamphetamin als Entgelt für Chauffeurdienste (Schmuggelfahrt nach Tschechien) an XXXX ;
15.) im Zeitraum von Anfang 2015 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 10 bis 15 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von €
100,-- und ca. 3 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;
16.) Methamphetamin an XXXX ;
17.) im Zeitraum von August/September 2017 bis Jänner 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin zum Preis von €
30,-- bis € 50,-- pro 0,5 Gramm sowie 1 "Line" Methamphetamin gegen Bezahlung eines Getränks an XXXX ;
18.) im Zeitraum von ca. Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis € 100,-- an XXXX ;
19.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 4 bis 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm (teils über Vermittlung des XXXX ) an XXXX
;
20.) im Zeitraum von November/Dezember 2017 bis Jänner 2018 bei 3 Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin überwiegend unentgeltlich (1,5 Gramm), teils (0,5 Gramm) zum Preis von € 40,-- an XXXX ;
21.) im Zeitraum von Jänner 2016 bis Dezember 2016 insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin sowie im Zeitraum von etwa August 2017 bis November 2017 insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin zum Preis von €
50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
22.) mi Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Februar 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca.
4 Gramm Methamphetamin teils gegen Leistung von Chauffeurdiensten, teils als Entgelt für Darlehen sowie teils zum Preis von € 30,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
23.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Jänner 2018 0,2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;
24.) im Zeitraum von Ende Oktober 2017 bis März 2018 insgesamt 8 Gramm Methamphetamin teils zum Preis von € 350,00 pro 5 Gramm, teils zum Grammpreis von € 100,-- an XXXX ;
25.) im Zeitraum von Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von €
50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX , der Ihnen weitere Suchtgiftabnehmer vermittelte;
26.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis etwa Anfang März 2018 bei wiederholten Übergaben Methamphetamin teils entgeltlich (2 bis 3 Gramm), teils unentgeltlich an XXXX ;
27.) im Zeitraum von Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilübergaben teils über Vermittlung des XXXX insgesamt ca. 2,6 Gramm Methamphetamin teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von €
100,-- an XXXX ;
28.) Ende 2016/Anfang 2017 2 große "Lines" Methamphetamin, insgesamt ca. 0,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;
29.) im Jänner 2018 bei Teilverkäufen insgesamt 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;
30.) im Herbst 2017 ca. 0,2 bis 0,4 Gramm Methamphetamin (2 "Nasen") zum Preis von € 50-- an XXXX ;
31.) Methamphetamin an XXXX ;
C) vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch erworben und
besessen haben, und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang 2015 bis Oktober 2017 - ausgenommen die Haftzeit zu XXXX des LG XXXX , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bis
07.06.2017 - Kokain und Amphetamin sowie im Zeitraum von zumindest 10.01.2018 (vgl ha
XXXX ) bis 18.03.2018 Methamphetamin bis zum Eigenkonsum;
D.) am 13.01.2018 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgten XXXX
1.) eine Urkunde, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem Sie eine Kennzeichentafel, amtl. Kennzeichen XXXX , vom PKW der XXXX abmontierten und an ihrem PKW anbrachten;
2.) eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Gebrauch eines
Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchten, indem Sie mit XXXX
XXXX
eine weitere (täuschungsgeeignete) Kennzeichentafel " XXXX " herstellten und am Ihrem nicht zugelassenen PKW montierten, mit dem Sie anschließend bis zur Anhaltung durch Beamte der Pl XXXX XXXX am Straßenverkehr teilnahmen.
Strafbare Handlungen:
zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG,
zu B.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall
SMG,
zu C) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG,
zu D.)1.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,
zu D.)2.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2, 224 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Strafe: nach § 28a Abs. 1 SMG
Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen 7 einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB, rascher Rückfall nach BE, der lange Tatzeitraum, mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge (rund 12,5-fache Grenzmenge beim Schmuggel), Gewinnstreben, Zusammentreffen von 2 Verbrechen mit mehreren Vergehen.
Im Einzelnen wird auf die Ausführung der schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird...."
Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes, in welchem auch die Urteile aufliegen. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten.
Insbesondere wurden berücksichtig:
Gerichtsurteile, Einsichtnahme in das ZMR, EKIS, Versicherungsdatenauszug, Erhebungen der Polizei, Besucherliste Justizanstalt, Stellungnahme und Biographie der bP vom 21.10.2018, Inhaltes des vorliegenden Fremdenaktes.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)
1. Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Absatz 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß Absatz 3 kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet insbesondere dann erlassen werden, wenn
1.) der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.) auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.) auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.) der EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
2. Das BFA ermittelte richtigerweise zuerst den Gefährdungsmaßstab und legte dar, dass im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.
Weiter wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).
Wenn man nun entsprechend der Judikatur des EuGH davon ausgeht, dass in Bezug auf den Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist, so ist festzustellen, dass sich die bP nach ihrer Festnahme am 18.03.2018 in Haft bzw. Strafhaft befand, da sie vom Landesgericht XXXX wegen §§ 223 (2), 224 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zuvor wurde sie im Jahr 2016 zu vier Monate unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr 2014 wurde sie für acht Monate unbedingte Haft verurteilt. Beim einem Zurückrechnen vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung aus, ergibt sich somit durch die Haftaufenthalte der bP kein durchgehender Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, da die Kontinuität des Aufenthalts durch die Haftstrafen unterbrochen wurde.
Jedoch sind in Anlehnung der Entscheidung des EuGH noch weitere Umstände zu berücksichtigen. Es hat eine "umfassenden Beurteilung" dahingehend stattzufinden, ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch zu berücksichtigen ist, dass die bP bereits seit 1994 in Österreich aufhältig ist und durchgehend bis 09.06.2017 einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" hatte. Die bP wurde zwar bereits 1996 rechtskräftig verurteilt, jedoch war sie damals Minderjährig und wurde die Freiheitsstrafe nur bedingt verhängt. Im Jahr 2001 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung, wobei aber lediglich 1 Monat unbedingte Haft ausgesprochen wurde. Bei der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2003 wurde eine Geldstrafe verhängt. Bei der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2007 wurde ebenfalls eine Geldstrafe verhängt. Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH und in Anlehnung daran des VwGH, ist im gegenständlichen Fall im Zweifel zugunsten der bP somit davon auszugehen, dass aufgrund der Urteile, aus welchen sich keine wesentliche Gesamtdauer der Unterbrechungen des Aufenthaltes der bP in Österreich zwischen 1994 und 2014 ergibt, die Integrationsverbindungen der bP zu Österreich nicht in einem Ausmaß abgerissen wurde, sodass nicht doch von einem 10-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt der bP in Österreich auszugehen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten individuellen Gegebenheiten dieses Falles, führt auch die Häufigkeit der Verurteilungen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Angesichts des bereits über 10 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet kam daher im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG zur Anwendung.
Das BFA prüfte anschließend, ob der bP das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt zukommt. Gem. § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In diesem Fall sind die fünf Jahre jedoch beginnend ab dem rechtmäßigen Aufenthalt zu rechnen.
Die bP ist seit 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" war von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig. Am 28.06.2017 wurde von ihr ein Antrag auf Verlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX Land eingebracht.
Das BFA legte dar, dass die verspätete Antragstellung im Fall der bP keine rechtlichen Auswirkungen hat, da diese unter das Assoziierungsabkommen EU-Türkei (ARB 1/80) fällt.
Das BFA führte weiter aus, dass laut Sozialversicherungsauszug vom 29.10.2018 die bP seit 1996 einer Beschäftigung nachging. Ihr letzter Arbeitgeber, von 19.09.2016 bis 11.11.2016, war die Fa. XXXX in XXXX . Anschließend bezog sie von 12.11.2016 - 31.01.2017, 14.02.2017 bis 06.03.2017, 08.06.2017 - 24.09.2017 und von 09.10.2017 - 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Seit 01.12.2017 scheinen keine Versicherungszeiten mehr auf.
Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.
Folglich dürfe gegen die bP nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Seitens des BVwG wird festgehalten, dass die bP wie das BFA richtigerweise darstellte, aufgrund ihrer Tätigkeit in Österreich jedenfalls unter Art. 6 ARB 1/80 fällt. Dort werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Deshalb war gegen die bP die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - und nicht einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot - in Betracht zu ziehen.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130), weshalb gegenwärtig auch von diesem Gefährdungsmaßstab auszugehen war.
3. Nach Festlegung des Gefährdungsmaßstabes argumentierte das BFA zu Spruchpunkt I. rechtlich folgend:
"Wegen der Begehung von schwerem sexuellen Missbrauch Unmündiger, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch Unmündiger, Diebstahl, Nötigung, schwere Nötigung und Vergewaltigung wurden Sie bereits 1996 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Im Jahr 2001 wurde Sie wegen Schlepperei, verbrecherischem Komplott und unerlaubter Umgang mit Suchtmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt verurteilt. Eine fahrlässige Körperverletzung begangen Sie im Jahr 2003 und 2007 wo Sie vom Gericht jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. 2014 begangen Sie eine dauernde Sachentziehung, Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Das Gericht verurteilt Sie zu 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt. Im Jahr 2016 wurde Sie wegen gefährlicher Drohung zweimal innerhalb kürzester Zeit verurteilt. Einmal zu einer Geldstrafe und das zweite Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Zuletzt, 2018, wurden Sie wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften und Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ergibt sich alleine schon aus der letzten Verurteilung. Sie haben im Mai, Juli und Sommer XXXX minderjährige Mädchen - den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei es beim Versuch geblieben ist, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, durch Beischlaf zur Unzucht missbrauchten, mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt und beim Billa-Markt fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. wegzunehmen versuchten. Im Jänner 2000 haben Sie vier Afghanen gewerbsmäßig die rechtswidrige Ausreise aus Österreich nach Deutschland gefördert, in der Zeit von Anfang bis Mitte März 2000 in XXXX den Verkauf von mind. 1000 Stück Ecstasy-Tabletten an einen Mann verabredet und im Mai 2000 den Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Am 27.03.2002 verursachten Sie einen Verkehrsunfall wo Sie eine LKW überholten, ins Schleudern gerieten und ungebremst gegen eine Leitplanke stießen, der PKW wieder zurück auf die Fahrbahn katapultiert wurde und sich mehrmals überschlagen hat.
Am 24.08.2006 durch Außerachtlassung im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit, durch Missachtung des Verkehrszeichens "Halt" in eine Kreuzung einfuhren, ohne den Vorrang des PKW-Lenkers XXXX zu beachten wodurch es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, fahrlässig den XXXX am Körper verletzten, wobei die Tat eine leichte Verletzung, nämlich eine Zerrung der Kapsel- und Bandapparates der Halswirbelsäule, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufunfähigkeit von mehr als 3 Tagen, zur Folge hatte.
Von November 2013 bis März 2014 haben Sie an verschiedene Orte durch aufbrechen von Spielautomaten, Zeitungskassen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch und einen Speilautomaten durch dauernde Sachentziehung entwendet.
Am 03.06.2016, 05.06.2016 und 02.10.2016 haben Sie XXXX mit den Äußerungen "Ich werde dich umhacken! Auch deine Freunde! Und mit deinem Vater fange ich an! Ich reserviere dir gleich ein Zimmer im Krankenhaus, da ich dich krankenhausreif schlage! Ich werde auch alle anderen niederschlagen! Ich werde dich umbringen!; sie solle aufpassen was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringe;" und am 22.06.2016 den XXXX "ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen XXXX ins Gefängnis muss, steche ich sie ab", gefährlich bedroht.
Im Zeitraum 2015 bis 2018 verkauften Sie gewinnbringend Suchtgift (Methamphetamin) an verschiedene Abnehmer, schmuggelten Suchtgift (Methamphetamin) von Tschechien nach Österreich und entwendeten eine Kennzeichentafeln und stellten eine Kennzeichentafeln her. Gegen Sie wurde bereits im Jahr 2001 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgrund Ihrer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, welches jedoch vom UVS letztendlich behoben und an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wurde. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde von einer neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen.
Selbst eine dreimalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes durch die Behörden (BH XXXX und BFA RD XXXX ) hinderte Sie nicht an kriminellen Machenschaften.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt."
Dem BFA wird in seiner Argumentation nicht entgegengetreten, wenn es darlegt, dass nach dem Gesamtverhalten der bP, insbesondere auch aufgrund des stetigen Wiederbegehens von strafbaren Handlungen, vom Vorliegen des erhöhten Gefährdungsmaßstabes auszugehen ist. Zur eigenständigen Wertung des Verhaltens der bP nahm das BFA auch Einsicht in die vorliegenden Urteile, um sich ein abschließendes Bild machen zu können.
Es kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2009, ZI. 2008/2 1/0441, das Erkenntnis vom 3. November 2010, Z1. 2009/18/0405, sowie das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, ZI. 2007/21/0200, jeweils mwN).
Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass die bP über einen erheblich langen Zeitraum hinweg, und zwar zwischen 2015 bis 2018, gewinnbringend Suchtgift (Methamphetamin) an verschiedene Abnehmer verkaufte, wobei das Suchtgift zumeist von Tschechien nach Österreich geschmuggelt und die Grenzmenge teils um ein Vielfaches überschritten wurde. Zu diesem Zweck verwendete die bP einerseits auch eine von einem anderen Fahrzeug abmontierte Kennzeichentafel und stellte andererseits auch eine gefälschte Kennzeichentafel her, um diese dann an ihrem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz zu montieren und dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden.
Zu bedenken ist gegenständlich im Fall der bP insbesondere auch ihr rascher Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung. Auch wirkte die bP über lange Strecken bewusst und gewollt mit anderen Personen zusammen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
Dies zeigt sich bei der bP insbesondere darin, wen man den langen Zeitraum betrachtet, in welchem die bP einschlägig tätig war.
Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.
Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.
Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit".
In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria, zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war.
Obwohl zwar die ersten 4 Verurteilungen schon länger zurückliegen, so ist auch bei der bP die Tatsache hervorzuheben, dass sie insgesamt 8-mal strafrechtlich in Erscheinung trat. Neben den Suchtgiftdelikten wurde die bP auch mehrmals einschlägig wegen gefährlicher Drohung verurteilt, wobei sie nicht nur mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit drohte, sondern wie bereits oben ausgeführt damit, dass sie die bedrohte Person abstechen werde bzw. sie umbringen lassen werde. Vom Persönlichkeitsbild her spricht auch dies besonders schwer gegen die bP in Bezug auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich.
Für das angesprochene negative Persönlichkeitsbild spricht nach Ansicht des BVwG auch bereits die erste Verurteilung der bP im Jahr 1996, obwohl nicht verkannt wird, dass die bP damals noch minderjährig war. Jedenfalls wurde sie wegen versuchten Beischlafs mit Unmündigen, der versuchten Vergewaltigung, der versuchten schweren Nötigung, des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und des Versuchs der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig verurteilt.
Die bP versuchte im Mai XXXX mit Gewalt einem 11-jährigen Mädchen dadurch, dass sie dieses trotz deren Gegenwehr festhielt und versuchte mit ihrem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen, dieses zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. In weiterer Folge bedrohte die bP dieses Mädchen insofern mit dem Tode, dass sie es mit einem Messer umbringen werde, wenn dieses eine Anzeigeerstattung machen würde.
Ein anderes Mädchen im Alter von 13 Jahren wurde im Sommer XXXX durch die bP insofern zur Unzucht missbraucht, indem sie dieses im Bereich der Brust und der Scheide betastete sowie in einem Fall ihren erigierten Penis auf die Schulter des Mädchens legte.
Im Juli XXXX wurde durch die bP das erstgenannte Mädchen im Alter von 11 Jahren insofern zur Unzucht missbraucht, als die bP dieses im Bereich der Brust und Scheide betastete und es zu diesem Zweck umklammerte.
Auch ließ sich die bP zuletzt weder durch eine dreimalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Behörden, noch durch die Tatsache, dass sie in Österreich eine Familie hat, von ihren kriminellen Machenschaften aufhalten. Ihr war somit bei ihren letzten Taten jedenfalls bewusst, dass ein Aufenthaltsverbot droht.
Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Strafe der bP nunmehr aufgeschoben wurde und die bP eine Therapie in der XXXX absolviert, sie nach wie vor noch von ihrer Gattin unterstützt wird, die gemeinsamen Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren sehr an der bP hängen würden und den Vater benötigen, ist zu bedenken, dass die bP auch in der Vergangenheit dieses familiäre Umfeld nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, was zuletzt zur neuerlichen Verurteilung im September 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren führte. Zudem ist die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß.
Auch angesichts der nunmehr demonstrierten großen emotionalen Verbundenheit zu ihrer Familie und der derzeitigen Therapie als Basis für ein funktionierendes Privat- und Familienleben, frei von kriminellen Handlungen, konnte im Lichte des langjährigen und wiederholten Fehlverhaltens, der großen Anzahl an Verurteilungen und der Art der Verurteilungen, aktuell noch nicht von einem entsprechenden Gesinnungswandel seitens der bP ausgegangen werden, der für eine günstige Zukunftsprognose erforderlich wäre. Insbesondere wurde die Strafhaft nur aufgeschoben und erfolgte die Haftentlassung erst am 26.11.2018. Zudem ist der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.0