TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W278 2170378-2

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W278 2170378-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019, Zl. 1098659105-190266207, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VII. lautet:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 09.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2018 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2019 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, er halte seinen Fluchtgründe aufrecht, er habe die Wahrheit gesagt und könne auch Nachweise vorlegen. Er habe eine Kontokarte des Militärs den Behörden vorgelegt, er habe dort seinen Dienst geleistet. Die Taliban haben ihm Probleme verursacht, da er beim Militär gewesen sei. Er habe keine wirtschaftlichen Gründe für seine Flucht gehabt, da seine Eltern wohlhabend seien.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2019 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weitere Folge Bundesamt) einvernommen. Dabei hielt er seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht und führte sinngemäß aus, dass es keine Neuigkeiten zu seinem Fluchtgrund gäbe. Er könne aufgrund seiner Probleme in Afghanistan nicht dorthin zurückkehren.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II der Antrag vom 27.02.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde unter Spruchpunkt VI keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt VII gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer "zifferA3EFM53" FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Behörde komme zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, die eine nochmalige Prüfung notwendig gemacht hätte. Es liege sohin entschiedene Sache vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und führte dazu zusammengefasst aus, dass aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers er einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei und sich seine Reintegration, gemäß dem zitierten ACCORD Bericht vom 07.12.2018, als problematisch erweise. Ebenso wurde moniert, dass das Einreiseverbot als zu hoch bemessen sei und aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

2. Feststellungen:

2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune, Sunnit, aus Khost stammt. Seine Familie (Eltern, vier Schwestern) sowie weitere Verwandte (Onkel, Cousins) leben nach wie vor im eigenen Eigentumshaus in seinem Heimatdorf.

2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2019 rechtskräftig gemäß §§ 83 (1), 84 (2) StGB, §269 (1) StGB, § 83 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG unter der Zahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Er verbüßt derzeit die Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten.

2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2015 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2017, Zl. 1098659105-151966194 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit hg. Erkenntnis vom 03.12.2018, GZ: W200 2170378-1/24E als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 nachweislich mittels ERV zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht schlüssig und plausibel beurteilt und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung steht. Das Bundesverwaltungsgericht traf umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Am 15.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.4. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag ausdrücklich auf seine bereits zuvor geltend gemachten und als unglaubwürdig befunden Fluchtgründe stützt. Er brachte keine neuen Aspekte zu diesen Fluchtgründen vor. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde - Dezember 2018 - keine maßgebliche Änderung der Situation festgestellt werden.

2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich im arbeitsfähigen Alter. Er hat keine Verwandten in Österreich. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht.

Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.

Eine vertiefende soziale Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Khost) ist weiterhin als volatil zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer stehen jedoch nach wie vor Mazar-e Sharif oder Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das Bundesamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan, die auch die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.08.2018 berücksichtigen und denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Es wird festgestellt, dass sich im Vergleich zum Vorverfahren weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in Bezug auf sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände ergeben haben. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

2.6. Festgestellt wird, dass das Bundesamt für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sowohl die unter Punkt 2.2. angeführte rechtskräftige Verurteilung, als auch Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Beschwerdeführers herangezogen hat.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und des Herkunftsortes des Beschwerdeführers, sowie die Lebensumstände seiner Familie beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren.

3.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass er derzeit eine Strafhaft verbüßt, wurden aufgrund von amtswegig durchgeführten Abfragen im Straf- und Zentralmelderegister getroffen.

3.3. Die Feststellungen zum Vorverfahren wurde aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts sowie den vorliegenden Gerichtsakten getroffen.

3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, beruhen auf folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zunächst an, dass sein bisheriges Fluchtvorbringen weiter aufrecht sei (EB 15.03.2019, AS 11). Er sei beim Militär gewesen, habe immer die Wahrheit gesagt und könne auch einen Nachweis in Form seiner Kontokarte vom Militär vorweisen. Dass er in Afghanistan Soldat gewesen ist, wurde bereits im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt und ist unstrittig (Erkenntnis vom 03.12.2018 Seite 5). Neue Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zur Frage, ob es zu den Fluchtgründen Neuigkeiten gäbe, aus: "Nein, habe ich nicht, Ich kann nicht zurückkehren. Ich habe dort Probleme. Bevor ich zurückkehre, bringen sie mich hier um, ich verspreche, wenn ich die Möglichkeiten bekomme, mich hier nützlich zu machen, mich an Regeln zu halten, zu arbeiten und mich selbständig zu machen" (EV 22.03.2019, AS 46). Auch die explizite Nachfrage, ob er sich vollinhaltlich auf die im ersten Verfahren gemachten Fluchtgründe berufe beantwortete er mit:

"Ich kann nicht mehr dazu sagen. Ich habe Probleme. Wegen meiner Probleme habe ich Afghanistan verlassen. Es ist ihr Land, es ist Ihre Entscheidung. Was sie richtig finden ist mir auch recht" (AS 49).

Auch im Hinblick auf die einschlägigen Länderberichte kann keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan - sowohl hinsichtlich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der im Vorverfahren festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative - erblickt werden. Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich die Vorentscheidung nicht nur auf das Länderinformationsblatt zu Afghanistan stützt, sondern insbesondere auch die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.08.2018 berücksichtigt.

Insgesamt kann daher aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt erkannt werden. Der Beschwerdeführer begehrte mit diesem Vorbringen die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen. Eine wesentliche Änderung der Situation in Afghanistan kann jedoch weder hinsichtlich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der im Vorverfahren festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden - etwa eine Erkrankung des Beschwerdeführers oder sonstige auf seine Person bezogenen Umstände.

Festgestellt wird, dass zwischen den zwei Asylverfahren weniger als ein halbes Jahr liegt. Es ist in einer Gesamtschau weder eine wesentliche Änderung der Rechtslage noch der Sachlage erkennbar.

3.4. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich werden aufgrund seiner Angaben im Verfahren getroffen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens nicht begründet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit 02.02.2019 inhaftiert und verbringt somit einen großen Teil der Zeit zwischen den Asylverfahren in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

3.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die Situation in Afghanistan nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre, wenn sie sich seit der rechtskräftig gewordenen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Eine solche Änderung ergibt sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch nach einem Abgleich des im Vorverfahren berücksichtigten Länderinformationsmaterials (insbesondere des Länderinformationsblattes zu Afghanistan und der UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.08.2018) mit den aktuellen und dem Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen.

3.6. Das Bundesamt zieht zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose (AS173) des Beschwerdeführers, zusätzlich zur unter Punkt 2.2. festgestellten Verurteilung, Einträge aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex heran. Diese Anzeigen wurden im gegenständlichen Urteil berücksichtigt und sind nicht zusätzlich für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots heranzuziehen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen ("novae causae supervenientes"; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen "nova reperta"; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und es ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 24.08.2004; 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.02.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Gegenständlich begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag ausschließlich mit dem Fortbestehen der Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, GZ: W200 2170378-1/24E ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt hat - wie beweiswürdigend ausgeführt, richtig erkannt, dass gegenständlich entschiedene Sache vorliegt. Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, wenn diese ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entscheidenden Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4 AVG sowie 32 und 33 VwGVG, nicht erfolgen.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung aufgetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht erneut meteorisch entschieden werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Bei Folgeanträgen obliegt es den Asylbehörden auch, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutz des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch eine wesentliche Änderung der Lage in Afghanistan ist nicht erfolgt und wurde seitens des Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Es haben sich im Verfahren auch keine Änderungen in der Person des Beschwerdeführers ergeben, die eine erneute Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Bescheid - wie bereits im Vorverfahren - festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist und es wurde das Bestehen einer Erkrankung seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen ist.

4.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt geworden zu sein.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Im Bundesgebiet leben keine Verwandten. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familienlebens.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer des - ununterbrochenen - Inlandsaufenthaltes von rund dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interesse ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:

Das Erstverfahren des Beschwerdeführers wurde im Dezember 2018 rechtskräftig abgeschlossen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass sich im Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zur Vorentscheidung keine maßgeblichen Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers ergeben haben. Der Beschwerdeführer wäre nach Abschluss dieses Verfahrens jedenfalls gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Er musste sich spätestens seit diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Seit 02.02.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft.

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich im arbeitsfähigen Alter. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Eine vertiefende soziale Integration des Beschwerdeführers kann weiterhin nicht festgestellt werden.

An dieser Stelle ist erneut zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer auf Basis eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufgehalten hat und seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens, in Afghanistan verbracht und wurde dort sozialisiert. Er beherrscht eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gar nicht in der Lage wäre, sich im Herkunftsstaat zurecht zu finden.

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung - unter Berücksichtigung der festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen

4.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1)

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäß §§ 83 (1), 84 (2) StGB, §269 (1) StGB, § 83 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen verurteilt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Angesichts des gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine gröbliche Missachtung der österreichischen Werte und der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens auch im Hinblick auf die von ihm gesetzten Körperverletzungsdelikte, besteht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittel- und Gewaltkriminalität ausgeht. Auch im Zuge der Einvernahme am 22.03.2019 durch das Bundesamt, während seiner Strafhaft, zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig (AS43). Er beschreibt den Tathergang des von ihm gesetzten Deliktes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit: "Ich bin bei einer Kontrolle weggelaufen. Dabei blieben meine Geldbörse und mein Ausweis zurück." Aus diesen Ausführungen ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht einsieht. Das fehlende Unrechtsbewusstsein ist bei der Bemessung seines Gesamtverhaltens zu berücksichtigen und für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit 8 Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suchtmittel- und Gewaltdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers ist aber zu berücksichtigen, dass er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden ist. Das Bundesamt führt überdies begründend aus, dass der Beschwerdeführer neun Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufweise. Dabei verkennt das Bundesamt, dass die angezeigten Straftaten bereits im gegenständlichen Urteil berücksichtigt wurden und nicht für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen sind. Das vom Bundesamt mit acht Jahren ausgemessene Einreiseverbot ist trotz des Fehlens signifikanter privater oder familiärer Anknüpfungen an das Bundesgebiet sowie des teilweise fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers überschießend.

Die Dauer des Einreiseverbots ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und Gewaltkriminalität auf sechs Jahre herabzusetzen. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

4.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht Einvernahme des Beschwerdeführers nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den hg. Vorakten nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte.

Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B)

4.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer, Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährlichkeitsprognose, Herabsetzung, Identität der Sache,
Interessenabwägung, Körperverletzung, öffentliches Interesse,
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2170378.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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