TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W129 2156628-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
RGV §14 Abs2
RGV §14 Abs3
RGV §22
RGV §22 Abs4
RGV §39 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2156628-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Bez.Insp. XXXX , vertreten durch Mag.a Jasmin BENESCH, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Burgenland vom 02.03.2017, GZ: P6/24608/2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als dienstführender Beamter auf der PI Heiligenkreuz AGM verwendet. Vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 war er dem Operativen Zentrum für Ausgleichsmaßnahmen in 2700 Wiener Neustadt dienstzugeteilt.

2. Der BF war am 09.08.2015, 15.00 Uhr, bis 10.08.2015, 06.00 Uhr, zur Dienstleistung im Bezirk Neusiedl/See eingeteilt. Im Zuge dieser Dienstleistung wurde er um 22.00 Uhr in Gols/Bezirk Neusiedl/See anlässlich eines Verkehrsunfalles mit einem Schlepperfahrzeug verletzt. Nach dem Unfall verrichtete der BF jedoch weiter Dienst und kehrte um 5.00 Uhr des 10.08.2015 wieder auf die Zuteilungsdienststelle zurück. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten beendete der BF planmäßig um 06.00 Uhr seinen Dienst. Wegen der erlittenen Verletzung war der BF vom 11.08.2015 bis 15.09.2015 vom Dienst abwesend.

3. Für die Zeit der gerechtfertigten Dienstabwesenheit aufgrund der Folgen des Dienstunfalles wurden ihm weder Zuteilungs- noch Reisegebühren ausgezahlt (die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Dienstbehörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.09.2016, Zl. W106 2132223-1/3E, rechtskräftig abgewiesen).

4. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 12.12.2016 einen Feststellungsantrag auf Gebührlichkeit pauschalierter Reisegebühren gem. § 39 RGV für den Zeitraum 10.06.2015 bis 16.09.2015 ein.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Dienstbehörde vom 02.03.2017, Zl. P6/24606/2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf pauschalierte Reisegebühren gem. § 39 RGV hat.

6. Mit Schreiben vom 11.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF war vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 dem Operativen Zentrum für Ausgleichsmaßnahmen in Wiener Neustadt dienstzugeteilt. Er war am 09.08.2015, 15.00 Uhr, bis 10.08.2015, 06.00 Uhr, zur Dienstleistung im Bezirk Neusiedl/See eingeteilt. Im Zuge dieser Dienstleistung wurde er um 22.00 Uhr in Gols/Bezirk Neusiedl/See anlässlich eines Verkehrsunfalles mit einem Schlepperfahrzeug verletzt. Nach dem Unfall verrichtete der BF jedoch weiter Dienst und kehrte um 5.00 Uhr des 10.08.2015 wieder auf die Zuteilungsdienststelle Wiener Neustadt zurück. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten beendete der BF planmäßig um 06.00 Uhr seinen Dienst.

1.2. Der BF war vom 11.08.2015 bis 15.09.2019 infolge Erkrankung vom Dienst abwesend. Die ärztliche Bescheinigung wurde am 13.08.2015 durch den Polizeiarzt Dr. AUER ausgestellt.

1.3. Mit Reiseausweis vom 31.08.2015 beantragte der BF unter Bezugnahme auf § 24 und §§ 22 Abs. 4 iVm 13, 14 Abs. 2 RGV die Auszahlung einer Reisezulage für die Zeit vom 11.08.2015, 00.00 Uhr bis 31.08.2015, 24.00 Uhr.

1.4. Festgestellt wird, dass der BF die Dienstreise vom 09.08. bis 10.08.2015 durch die planmäßige Rückkehr an die Dienststelle um 5.00 Uhr des 10.08.2015 beendet hatte. Hiefür wurde ihm die Tagesgebühr gemäß § 13 Abs. 1 lit. a) RGV in Höhe von € 26,40 ausbezahlt.

1.5. Der Beschwerdeführer verbrachte die Zeit seines Krankenstandes an seiner Wohnadresse in XXXX .

1.6. Für die Zeit der gerechtfertigten Dienstabwesenheit aufgrund der Folgen des Dienstunfalles wurden ihm weder Zuteilungs- noch Reisegebühren ausgezahlt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Dienstbehörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Er-kenntnis vom 28.09.2016, Zl. W106 2132223-1/3E, rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem zu Zl. W106 2132223 protokollierten (ersten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Zeit seines Krankenstandes in XXXX verbrachte, wurde bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis vom 28.09.2016, Zl. W106 2132223-1/3E, Seite 5 unten bzw. Seite 6 oben).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 20 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) haben Beamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

3.3. Gemäß § 14 RGV gilt:

§ 14. (1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.

3.4. Gemäß § 22 RGV gilt:

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.

3.5. Gemäß § 39 RGV gilt:

Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen

§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder

2. Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt

1. für die Bezirkspolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren

Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und

Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze

überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen

......................................................-91,6 Euro,

2. für alle übrigen Beamten

.....................................................................-45,8

Euro.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

3.2. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV geht eindeutig hervor, dass dem Beamten grundsätzlich nur jener Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die auswärtige Dienstverrichtung entsteht, abgegolten werden soll (vgl. VwGH vom 03.04.2008, Zl. 2006/09/0056; VwGH 25.02.2010, 2005/09/0120). Demnach ist auszuschließen, dass in der RGV anderes, als der Ersatz eines Mehraufwandes durch die in § 1 Abs. 1 RGV taxativ aufgezählten Tatbestände, geregelt ist. Dafür spricht auch § 20 Abs. 2 GehG, der unmissverständlich auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, abzielt. Keinesfalls kann der RGV die Gebührlichkeit einer - vom Mehraufwand losgelösten - Entschädigung für die Versetzung oder Dienstzuteilung selbst entnommen werden.

3.3. Entsprechend dem sich aus dem Verwaltungsakt und den Akten des (ersten) Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (zu W106 2132223-1) unstrittig ergebenden Sachverhalt, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 dienstzugeteilt und hat für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV bezogen. Gemäß § 39 Abs. 3 entfällt daher die Pauschalvergütung gemäß §§ 39 und 40 RGV.

3.4. Auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist eine Einzelverrechnung beabsichtigt gewesen; dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer auch für die Dienstreise vom 09.08. bis 10.08.2015 eine Tagesgebühr gemäß § 13 Abs. 1 lit. a) RGV in Höhe von € 26,40 ausbezahlt.

3.5. Aufgrund des am 10.08.2015 erlittenen Unfalls befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 11.08.2015 bis 15.09.2019 im Krankenstand. Diese Zeit verbrachte der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in seinem Wohnort XXXX .

Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Krankenstandes keine Gebühren nach § 22 RGV bezog, daraus ist jedoch noch nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass ihm nach § 39 Abs 3 RGV für "den restlichen Teil des Monats je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung [gebührt]".

Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel bestehen, dass auch für diese Zeit des Krankenstandes die Bestimmungen des § 22 RGV heranzuziehen sind, zumal gerade § 22 Abs 4 RGV den Krankheitsfall regelt und hier die sinngemäße Anwendung des § 14 Abs 2 und 3 RGV vorsieht.

Die Anwendung des § 14 Abs 2 und 3 RGV beschränkt sich jedoch bei Dienstzuteilungen nur auf jene Fälle, in denen der dienstzugeteilte Beamte während der Erkrankung (oder wegen eines Unfalles) im Zuteilungsort in häuslicher Pflege oder im Krankenhaus verbleibt. Hat sich der Beamte hingegen während der Dienstzuteilung in häuslicher Pflege oder in Krankenhauspflege im Wohnort befunden, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf die Zuteilungsgebühr (vgl. Germ/Zach, Reisegebührenvorschrift, zu § 22 FN 17, mit Verweis auf VwGH 94/12/0233).

3.6. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die der Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. c RGV zugrundeliegende Überlegung. Nach dieser Bestimmung hat der Beamte nach Maßgabe der Vorschrift Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstzuteilung erwächst. Ein solcher Mehraufwand entsteht jedoch dann nicht, wenn sich der Beamte während seiner Erkrankung im Wohnort aufhält. Aus dem gleichen Grund wird in § 22 Abs. 5 RGV angeordnet, dass der Beamte, der einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird, keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr hat.

3.7. Im Endergebnis ist die belangte Behörde im gegenständlichen zweiten Verfahren somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit seines Krankenstandes auch keine Pauschalvergütung nach § 39 RGV gebührt.

3.8. Von der Durchführung einer - vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstreise, Dienstzuteilung, Krankenstand, Pauschalvergütung,
Polizist, Unfall- und krankheitsbedingte Abwesenheit, Wohnsitz,
Zuteilungsgebühr, Zuteilungsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2156628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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