TE Bvwg Beschluss 2019/4/12 I413 2125771-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2125771-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost), vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.12.2007 - nachdem das Verfahren am 16.01.2004 eingestellt worden war - in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 02.02.2008 zur Behandlung abgelehnt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.02.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 22.03.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, er leide an HIV und benötige ärztliche Versorgung. Außerdem habe er Bluthochdruck und habe 2016 an Tuberkulose erlitten. Er würde in Nigeria keine entsprechende ärztliche Versorgung erhalten.

Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu den Gründen, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass in es Nigeria zu viel Korruption gebe und es für arme Leute nicht einfach sei, zu überleben, auch wegen seiner Krankheit, die er habe. Seine Fluchtgründe hätten sich gegenüber dem rechtskräftig erledigten Vorverfahren nicht verändert. Er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten geflohen. Dazu sei gekommen, dass er HIV positiv infiziert worden sei und hiervon erst in Österreich erfahren habe. Er halte seine Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht. Er könne seinen Freunden und seiner Schwester nicht sagen, dass er HIV positiv sei.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs 2 AsylG auf.

Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs 10 AsylG als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX in Nigeria in Edo State geboren und ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist Christ und gehört der Volksgruppe der Edo an.

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an HIV und Bluthochdruck, welche mit Medikamenten behandelt werden. Weitere Leiden oder körperliche oder geistige Gebrechen konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule.

Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat einen 2008 geborenen Sohn namens Kevin. Den Nachnamen seines Sohnes kennt der Beschwerdeführer nicht. Die Vaterschaft ist jedoch nicht offiziell anerkannt. Er hat weder zur Kindesmutter, deren Nachnamen der Beschwerdeführer auch nicht kennt, noch zu seinem Sohn, den er ein einziges Mal gesehen hat, Kontakt. Zur Kindesmutter wie zu seinem Sohn ist der Kontakt 2008 abgebrochen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn sorgepflichtig ist und Unterhaltszahlungen leistet. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich keine. Er verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt mit Ausnahme einer Schwester, die in Spanien lebt, in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er lebt, sofern er nicht aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Justizanstalten Freiheitsstrafen verbüßt, von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Neben der Grundversorgung verschaffte er sich in der Vergangenheit ein Einkommen durch den Verkauf von Drogen.

Der Beschwerdeführer war seit 2003 mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Italien vor ca. 10 bis 11 Jahren durchgehend in Österreich, wobei er nicht durchgehend polizeilich gemeldet war und nach Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2010 gegen ihn untergetaucht war. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer seit 11.02.2019 in der Justizanstalt Josefstadt.

Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Am XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, welche am 15.09.2005 vollzogen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB und § 27 Abs 1 (1. 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche am 08.ß1.2008 vollzogen wurde. Mit weiterem Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Am 12.01.2016 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen den Beschwerdeführer mit Urteil zu XXXX wegen Begehens des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die am 20.04.2016 vollzogen wurde. Mit Urteil vom 03.05.2017, 082 Hv 48/2017d, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Begehens des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 07.07.2018 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig entlassen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG seit 13.02.2019 in Untersuchungshaft.

Im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich seit 2003 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs des Niveaus A1 besucht. Es kann nicht festgestellt werden, ob er eine Deutschprüfung über dieses Niveau erfolgreich absolviert hat. Weitere Deutschkurse hat er nicht besucht. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen etwas Deutsch, ist aber nicht in der Lage, eine einfache Konversation auf Deutsch zu führen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine maßgebliche Integration in sozialer, kultureller oder sprachlicher Hinsicht in Österreich aufweist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Kontakte zu Verwandten und Freunden in Nigeria unterhält.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Nigeria zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 HIV/Aids

Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vgl. UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt (UNAIDS 2015).

Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Laut UNAIDS wurden bis März 2017 1.336.383 Menschen mit HIV und Aids für Behandlungen eingeschrieben. Der UNAIDS Landesdirektor berichtet, dass Nigeria diesen Fortschritt erreichen konnten, da sie eine "Testen und Behandeln Strategie" eingeführt haben. Menschen, die einen positiven Test haben, werden sofort behandelt unabhängig ihrer CD4Werte (DP 1.6.2017). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016).

Laut jüngsten Schätzungen sinkt die Zahl der Neuinfektionen stetig. Im Jahr 2012 waren es 253.506 Neuinfektionen während die Anzahl im Jahr 2014 auf 227.518 sank. Im Jahr 2014 gab es 174.253 AIDS-bedingte Todesfälle (NACA 2015).

Die internationale Organisation AVERT führt vielfältige Kampagnen zur Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit, Aufklärung und Prävention durch. Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von HIV-AIDS wurde 2002 von Seiten der Regierung die National Agency for the Control of HIV/AIDS (NACA) gegründet (GIZ 7.2017b). NACA ist für die Umsetzung des nationalen HIV/AIDS Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und LGAs. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS (SF 26.3.2014; vgl. NACA 2015). Laut NACA gibt es in Nigeria im Jahr 2014 1.047 Zentren (im Jahr 2013 waren es 820), in denen antiretrovirale Behandlung angeboten wird (NACA 2015). Im Jahr 2014 gab es 8.114 HIV-Test- und Beratungszentren in Nigeria (NACA 7.2015). Im Bundesstaat Lagos gab es im Jahr 2013 laut MedCOI 57 kostenlose HIV-Test- und Beratungszentren (UKHO 5.2015).

Für 2016 bis 2020 gibt es von NACA eine eigene Strategie für Jugendliche und junge Erwachsene, nämlich die National HIV Strategy for Adolescents and Young People 2016-2020. Das Ziel dieser Strategie ist es, die Anzahl neuer HIV-Infektionen unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Nigeria zu verringern (UNESCO o. D.; vgl. NACA 2016).

Personen mit HIV/AIDS verlieren oft ihre Jobs oder es wird ihnen Gesundheitsversorgung verweigert (USDOS 3.3.2017). Der damalige Präsident, Goodluck Jonathan, unterzeichnete 2014 ein neues Gesetz, das Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierungen schützen soll. Laut dem HIV/AIDS Anti-Discrimination Act 2014 ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern (UNAIDS 11.2.2015).

Quellen:

DAH - Deutsche AIDS-Hilfe (11.4.2014): Nigeria: Keine Diskriminierung von HIV-Positiven, aber hohe Strafen für Homosexuelle,

http://www.aidshilfe.de/de/aktuelles/meldungen/nigeria-keine-diskriminierung-von-hiv-positiven-aber-hohe-strafen-fuer-homosexue, Zugriff 26.6.2017

DP - Daily Post (1.6.2017): Nigeria enrolls 1.3m HIV/AIDS victims on antiretroviral drugs in first quarter of 2017 - UNAIDS, http://dailypost.ng/2017/06/01/nigeria-enrolls-1-3m-hivaids-victims-antiretroviral-drugs-first-quarter-2017-unaids/, Zugriff 26.6.2017

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

NACA - National Agency for the Control of AIDS (2016): National HIV Strategy for Adolescents and Young People 2016-2020, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_protect/---protrav/---ilo_aids/documents/legaldocument/wcms_532857.pdf, Zugriff 2.8.2017

NACA - National Agency for the Control of AIDS (2015): Federal Republic of Nigeria, Global AIDS Response, Country Progress Report, Nigeria GARPR2015,

http://www.unaids.org/sites/default/files/country/documents/NGA_narrative_report_2015.pdf, Zugriff 26.6.2017

NACA - National Agency for the Control of AIDS (7.2015): End-Of-Term Desk Review Report Of The 2010 -2015 National Hiv/Aids Strategic Plan,

http://naca.gov.ng/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/NSP-2010-2015-end-term-desk-review-report_0.pdf, Zugriff 26.6.2017

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

SF - Schweizerische Flüchtlingshilfe (26.3.2014): Nigeria:

Behandlung von HIV/Aids,

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/nigeria-behandlung-von-hiv-aids.pdf, Zugriff 26.6.2017

UKHO - UK Home Office (5.2015): Country Information; Nigeria:

Medical and Healthcare issues,

https://www.medcoi.eu/Source/Detail/8106, Zugriff 26.6.2017

UNAIDS (2015): HIV and AIDS estimates (2015), http://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria/, Zugriff 26.6.2017

UNAIDS (11.2.2015): Nigeria passes law to stop discrimination related to HIV,

http://www.unaids.org/en/resources/presscentre/featurestories/2015/february/20150211_nigeria_law, Zugriff 26.6.2017

UNAIDS (10.2.2016): Investing in the AIDS response in Nigeria, http://www.unaids.org/en/resources/presscentre/featurestories/2016/february/20160210_Nigeria, Zugriff 26.6.2017

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

1.2.2 Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

1.3 Zu den Fluchtmotiven

Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.12.2007 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. Dem mit Bescheid vom 05.02.2010 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbot ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Die geltend gemachte Verfolgung war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Nigeria verfolgt wird oder eine ernstliche Furcht vor einer solchen Bedrohung besteht. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt sein oder seine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der letzten Entscheidung nicht eingetreten, insbesondere nicht auf das Vorbringen bezogen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde wird aller Voraussicht nach feststellen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer durch die nigerianische Botschaft identifiziert worden ist, steht seine Identität fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde den im Vorverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Danach gibt er an einen Sohn zu haben, aber zu diesem keinen Kontakt zu pflegen, was glaubhaft den Mangel eines Familienlebens aufzeigt. Zur Kindesmutter gibt er an, ebenfalls keinen Kontakt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der Aussage, den Nachnamen seines Sohnes und der Kindesmutter nicht zu kennen, davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine Zufallsbekanntschaft mit der Kindesmutter handelte, nicht um eine Beziehung und aus dieser Zufallsbekanntschaft das Kind entstanden ist. Dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten für das Kind hat, ergibt sich aus dem - glaubhaften - Umstand, dass die Vaterschaft vom Beschwerdeführer nie anerkannt wurde. Auch dieser Umstand ist als Beleg gegen das Bestehen eines maßgeblichen Familienlebens zu werten. Von anderen Bekanntschaften berichtete der Beschwerdeführer nicht.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Nigeria lebt, ist aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des gänzlichen Mangels an privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich seine Aussage keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Nigeria zu haben, nicht als glaubhaft erachtet, war die entsprechenden Feststellungen bzw Negativfeststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zu seiner schulischen Bildung basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über weite Teile seines Aufenthalts in Österreich entweder in Justizanstalten oder als Obdachlos gemeldet war. Eine durchgehende Meldekette seiner Wohnsitze seit seiner illegalen Einreise nach Österreich ist nicht gegeben, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er auch untergetaucht war.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dass er von der Grundversorgung lebt, sofern er nicht inhaftiert ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Aufgrund dieses Umstandes, aber auch aufgrund seiner glaubhaften Aussage, nie gearbeitet zu haben, ergibt sich die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Überdies war aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Verkauf von Drogen ein Einkommen erschloss.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Dass er sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus dem Umstand seines momentanen Aufenthaltsortes in der Justizanstalt XXXX in Verbindung mit der diesbezüglich glaubhaften Feststellung im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus der Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.04.2019. Zwar gibt er an einen Sprachkurs für Deutsch A1 absolviert zu haben, jedoch vermochte er eine positive Sprachprüfung nicht nachzuweisen. Aus dem Protokoll vom 10.04.2019 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch versteht und eine einfache Konversation auf Deutsch nicht möglich war. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zeigt dieser keinerlei Integration, weder in sprachlicher, beruflicher noch kultureller Hinsicht auf. Seine zahlreichen Aufenthalte in Justizanstalten vermögen nicht als Beleg seiner Integration in Österreich herangezogen zu werden.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen sind bereits im Bescheid vom 10.04.2019 enthalten und haben keine Aktualisierung erfahren. Daher konnte eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat verneint werden. Die Feststellung zu HIV/Aids und zur Rückkehrsituation basieren auf den bereits im Bescheid vom 10.04.2019 zitieren Länderinformationsblatt und den dort und oben zitierten, unbedenklichen Quellen.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, da er selbst sein damaliges Fluchtvorbringen wiederholt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe sind somit mit den Fluchtgründen des rechtskräftigen Vorverfahrens identisch. Auch das nunmehr weitere Vorbringen, er könne wegen seiner Krankheiten nicht nach Nigeria zurückkehren hätte der Beschwerdeführer bereits jederzeit im Rahmen des ersten Verfahrens mitteilen können. Zudem liegt keine Grund vor und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass ihm Gefahr bei Rückkehr nach Nigeria drohen könnte.

Angesichts des bereits im Erstverfahren als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, der Beschwerdeführer werde von seinem Onkel wegen einer Grundstücksstreitigkeit verfolgt, welche ausdrücklich als unverändert bestehendes Fluchtmotiv aufrecht erhalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln. Eine wesentliche Änderung des gesamten Sachverhalts ist nicht gegeben und vermag auch nicht zu einer positiven Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz führen. Mit dem weiteren - unbewiesenen - Vorbringen, an Aids/HIV und Blutdruck zu leiden - ein Vorbringen, das der Beschwerdeführer auch noch im Rahmen des Verfahrens gesteigert hatte - werden keine Fluchtmotive, sondern, wenn überhaupt, Gründe, die gegen die Abschiebung sprechen können, geltend gemacht. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Feststellungen im Länderinformationsblatt für Nigeria und der dort zitieren glaubhaften Quellen ist mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Integrität verletzt werden könnte, einer unmenschlichen Behandlung oder gar dem Tod ausgesetzt werden würde. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass Medikamente gegen HIV/Aids sogar kostenlos in Anspruch genommen werden können, wenn auch kein landesweit flächendeckendes Angebot existiert (ÖBA 9.2016). Damit steht unmissverständlich fest, dass eine weitere Therapie des Beschwerdeführers, so er überhaupt an den behaupteten Krankheiten leidet, jedenfalls möglich ist und daher ein Abschiebehindernis auch mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren - wie oben dargestellt - keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er soll zwar über einen Sohn verfügen, dessen Nachnamen er aber nicht kennt und den er nur einmal gesehen habe. Mangels Sorgepflichten gegenüber dem Sohn und mangels jeglichen Kontakts zu ihm besteht sowohl aus dem Blickwinkel des Kindeswohls wie auch aus dem Blickwinkel des Familienlebens keine Notwendigkeit des Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Nach § 12a Abs 2 AsylG kann die belangte Behörde unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um plausible nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer neuerdings ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung oder der Todesstrafe besteht.

Betreffend die Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich betreffend das Bedrohungsszenario (Art 2 oder 3 EMRK) voraussichtlich keine Änderung gegenüber dem Asylbescheid für den Beschwerdeführer ergeben wird, zumal die Länderfeststellungen unverändert sind, und auch betreffend das Privat- und Familienleben die maßgeblichen Aspekte gegenüber dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung soweit unverändert sind, dass auch diesbezüglich keine andere Rechtsfolge eintreten wird. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer keinerlei maßgebliches Familienleben in Österreich führt und auch sein Privatleben von keiner nennenswerten Intensität ist. Der Beschwerdeführer spricht trotz seines langen faktischen Aufenthalts in Österreich nicht Deutsch, ist nicht selbsterhaltungsfähig und mehrfach einschlägig straffällig geworden. Seiner Verpflichtung auszureisen, ist der Beschwerdeführer auch nie nachgekommen. Auch mangelt es dem Beschwerdeführer an jeglicher Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Seine angegebene Krankheit kann in Nigeria kostenlos weiterbehandelt werden. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorliegende Beschluss erging in einer Entscheidung über einen Einzelfall, welche für sich betrachtet nicht reversibel ist.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2125771.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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