Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2156158-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb. (alias XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX ; geb. am XXXX alias XXXX ), StA der Republik Georgien, vertreten durch RAe DELLASEGA & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. 14- XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2, 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb. (alias XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX ; geb. am XXXX alias XXXX ), StA der Republik Georgien, vertreten durch RAe DELLASEGA & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, III 1. und 3. Satz, IV, V, VII wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich erstmals am 9.3.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher abgewiesen wurde.
I.1.2. Am 30.1.2007 brache die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
I.1.3. Am29.1.2014 beachte die bP den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit dem behaupteten Umstand, dass ihre Gattin Ossetin sei. Die bP könne als Georgier nicht in Ossetien und das Gatte einer Ossetin nicht in Zentralgeorgien leben.
Zu ihren privaten und familiären Verhältnissen brachte die Folgendes vor: (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):
"...
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Das war im Winter 2005.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit meiner Einreise 2005, aber ich war 2007 für ein paar Monate in Holland. Seit ich wieder in Österreich bin habe ich Österreich nicht mehr verlassen.
F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich besuche den Schachklub, gehe auch viel spazieren und treffe bekannte Georgier von mir. Ich habe auch sehr oft Arzttermine, die ich wahrnehmen muss. Ich lese und schaue fern.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten?
A: Ich würde sehr gerne arbeiten.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
A: Von der Grundversorgung.
F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?
A: Ich bekomme ca. 250 Euro.
F: Können Sie Ihr Einkommen durch Beweismittel belegen?
A: Wir bekommen keine Bestätigung, wir müssen nur unterschreiben, dass wir Geld bekommen haben.
F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?
A: Nein.
F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?
A: Ich lebe im Flüchtlingsheim in der XXXX in XXXX .
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?
A: Ja ich habe Deutschkurse besucht.
F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
A: Schriftlich habe ich schon bestanden, am 03.02.2017 habe ich die mündliche Prüfung. Ich denke meine Sprachkenntnisse sind okay. Ich verstehe ziemlich viel, aber ich bin zu schüchtern zu sprechen, weil ich mich schäme. Ich gebe mir aber Mühe mein Deutsch zu verbessern. Ich lese zwar viel, kann es mir aber nicht so gut merken. Ich bin sehr vergesslich.
F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?
A: Ja ich habe ein Reifezeugnis, aber ich weiß nicht wo das ist.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
A: Nein, nur den Deutschkurs.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ja im Schachklub.
F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?
A: Ich habe Kontakt mit Einheimischen, auch mit den Clubmitgliedern. Das sind ältere Personen, das tut mir gut.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Wo leben Ihre Verwandten?
A: Meine Frau und mein Sohn leben in Russland.
F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt belebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?
A: Ja früher, ich sehne mich nach dieser Zeit. Das war in Georgien von 1994 bis 2005.
F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
A: Nein.
F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?
A: Nein.
..."
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde die bP wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt (Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich):
01) LG XXXX .2006 RK XXXX .2006
PAR 127 130 (1. SATZ 1. FALL) 15 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 02.06.2008
zu LG XXXX .2006
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom XXXX .2007
zu LG XXXX .2006
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX .2007
02) BG XXXX vom XXXX .2007 RK XXXX .2007
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 06.03.2007
Freiheitsstrafe 1 Monat
Vollzugsdatum 02.06.2008
03) LG XXXX vom XXXX .2007 RK XXXX .2008
PAR 127 128 ABS 1/4 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat 28.06.2007
Freiheitsstrafe 17 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX
XXXX .2007
Vollzugsdatum XXXX .2008
zu LG XXXX .2008
zu BG XXXX .2007
zu LG XXXX .2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX .2008
zu LG XXXX .2008
zu BG XXXX .2007
zu LG XXXX .2006
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX .2009
zu LG XXXX 2008
zu BG XXXX .2007
zu LG XXXX .2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 02.06.2008
LG XXXX .2011
04) BG XXXX .2015 RK XXXX 2015
Datum der (letzten) Tat 27.12.2014
Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 30.09.2016
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.
Zur Person und zu den privaten Anknüpfungspunkten stellte die bB Folgendes fest:
"...
Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen lediglich über eine Verfahrensidentität lautend auf XXXX , geboren am XXXX .
Fest steht, dass Sie aus Georgien stammen, die Sprache Georgisch und Russisch sprechen, zur Volksgruppe der Georgier gehören und christlich orthodoxen Glaubens sind.
Fest steht, dass Sie verheiratet sind und einen Sohn haben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihre Ehefrau und Ihr Sohn sich in Russland aufhalten.
Fest steht, dass Sie illegal aus Georgien ausgereist sind.
Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.
Fest steht jedenfalls, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind.
Fest steht, dass Sie am 29.01.2014 beim BFA in Österreich Ihren dritten Asylantrag stellten.
Fest steht, Sie haben in Österreich nur auf Grund der Stellung dieses Asylantrags ein Aufenthaltsrecht und zwar, dass eines Asylwerbers.
Fest steht, dass Sie die Grundschule in XXXX besuchten und als Baubeaufsichtiger tätig waren.
Insbesondere steht fest, dass Sie vom Landesgericht XXXX und vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig verurteilt worden sind.
Fest steht, Sie leiden an Hepatitis B und C.
Fest steht, Sie wurden in Österreich mehrmals an Ihrer Niere und an Ihrem Knie operiert.
Fest steht, dass Sie unter keiner sonstigen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden.
Fest steht, dass Sie arbeitsfähig sind.
...
Fest steht, Sie reisten Ihren Angaben nach illegal nach Österreich ein und stellten am 09.03.2005 Ihren ersten Asylantrag.
Fest steht, dass Sie am 30.01.2007 Ihren zweiten Asylantrag stellten.
Fest steht, dass Sie am 29.01.2014 Ihren dritten und gegenständlichen Asylantrag stellten.
Fest steht, dass Sie selbst mittellos und von der Unterstützung Dritter (Staat, Hilfsorganisationen etc.) abhängig sind.
Sie sind nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern versuchen lediglich Ihr Einkommen durch "Schwarzarbeit" aufzufrischen.
Fest steht, dass Sie derzeit in einem Flüchtlingsheim in Innsbruck wohnen.
Fest steht, Sie besuchten einen Deutschkurs.
Des Weiteren steht fest, dass Sie Mitglied in einem Schachklub sind.
Mit 10.02.2017 gelangte durch Ihren Rechtsanwalt das A2 Deutschkurszertifikat bei der erkennenden Behörde ein.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sich Ihre Frau und Ihr Sohn in Russland aufhalten.
Fest steht, Sie haben noch Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat.
Sonst verfügen Sie über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
..."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1
BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vom Mai 2017 vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP halte sich mit einer kurzen Unterbrechung 12 Jahre im Bundesgebiet auf und sei voll integriert. Die bB hätte es unterlassen, die bP zu ihren Anknüpfungspunkten ausreichend zu befragen. Im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes hätte es die bB unterlassen, dass Gesamtverhalten der bP zu berücksichtigen. Die Verurteilung der bP aus dem Jahr 2008 könnten im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr herangezogen werden und sie sie nach eine siebenjährigen Periode der Straffreiheit im Jahre 2015 letztmalig wegen des Vergehens der §§ 15, 127 verurteilt worden sei. Im Anschluss folge wiederum eine längere Periode der Straffreiheit. Außerdem bereue die bP, straffällig geworden zu sein.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) und erging ein entsprechender Beschluss.
II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II.6. Mit Schreiben vom 29.3.2019 wurde die bP bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, da sie im Jänner 2018 dabei betreten wurde, wie sie unter Verwendung einer präparierten Einkaufstasche in einem Drogeriefachmarkt Parfüms im Gesamtwert von ca. € 550,-- zu stehen versuchte. Sie zeigte sich geständig.
II.7. Das ho. Gericht beraumte für den 6.3.2019 eine Verhandlung an. In einem Begleitschreiben zur Ladung wurde die bP zur umfassenden Mitwirkung im Verfahren aufgefordert. Weiters wurden der Ladung Feststellungen zur Asyl- und Abschiebungsrelevanten Lage zur Kenntnis gebracht. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Mit Schreiben vom 11.2.2019 teilte die Vertretung der bP mit, dass die bP Österreich glaublich freiwillig verlassen hätte. Die Beschwerde werde hinsichtlich Spruchpunkt III 2. Satz und Spruchpunkt VI aufrecht erhalten, ansonsten zurückgezogen. Weiters wurde ersucht, die Verhandlung abzuberaumen und nichtöffentlich zu entscheiden.
Die bP verzichtete somit ausdrücklich auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Bezug auf jene Teile des angefochtenen Bescheides, wo keine Zurückziehung der Beschwerde stattfand.
In weiterer Folge wurde die für den 6.3.2019 anberaumte Verhandlung abberaumt.
Von der bB wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nie beantragt.
II.8. Nach einer Anfrage teilte die bB dem ho. Gericht am 12.4.2019 mit, dass der Aufenthalt der bP nicht bekannt ist. Eine dokumentierte Ausreise kann nicht festgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Der bP ist ein nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP leidet aktuelle an Hepatitis B und Hepatitis C, jedoch nicht im zirrhotischen Stadium.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie wollte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielt sich den beschriebenen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebte von der Grundversorgung bzw. von Leistungen in der Haft bzw. Unterstützungsleistungen Dritter und Einkünften aus Schwarzarbeit. Die bP hat einen Deutschkurs besucht.
Ansonsten wird auf die Feststellungen der bB zur Person und zu den privaten Anknüpfungspunkten der bP verwiesen, soweit sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis nichts anderes ergibt.
Die verließ (laut eigenen Angaben) im Jahr 2006 kurzfristig das Bundesgebiet und stellte in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Jänner 2007 wurde sie von den Niederlanden nach Österreich überstellt.
Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die bP gegenwärtig aufhält, ob sie sich noch im Bundesgebiet aufhält, bzw. ob sie aus dem Bundesgebiet ausreiste.
Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt und bei der Begehung eines Diebstahls in gewerbsmäßiger Absicht am 20.1.2018 betreten.
In Georgien leben noch Verwandte der bP.
Die Identität der bP steht nunmehr fest.
Exkurs: Hipatitis B und C
Der Begriff Hepatitis bedeutet Leberentzündung. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei einer Leberentzündung um eine Viruserkrankung (Virushepatitis).
Hepatitis B
Eine Hepatitis-Ansteckung mit dem Virus-Typ B erfolgt über alle Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma, Tränen, Speichel, Gehirnflüssigkeit (Liquor), Urin, Magensaft und Muttermilch. Das Risiko, sich bei einer Nadelstichverletzung mit dem Virus anzustecken, liegt bei 30 Prozent. Bereits eine geringe Menge an Blut reicht aus für eine Virus-Übertragung.
Chronische Hepatitis
Eine chronische Hepatitis resultiert aus einer Infektion mit Hepatitis B, C und D. Auch eine durch Medikamente (beispielsweise bestimmte Wirkstoffe gegen Tuberkulose) oder Alkohol verursachte Leberentzündung neigt zu einem chronischen Verlauf
Je nach Ursache der Leberentzündung gibt es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Wenn Alkohol oder Medikamente die Leberentzündung hervorgerufen haben, darf keine weitere Aufnahme der Stoffe erfolgen. Ist die Leberfunktionsstörung sehr schwerwiegend, muss eine Hepatitis teilweise sogar auf der Intensivstation behandelt werden.
Komplikationen einer chronischen Hepatitis sind die Leberzirrhose und der Leberkrebs (Leberzellkarzinom = hepatozelluläres Karzinom):
Bei einer Leberzirrhose wird das Lebergewebe durch funktionsloses Narbengewebe ersetzt. Im frühen Stadium kann sich die Leber mitunter teilweise regenerieren. Später ist die Leber dauerhaft geschädigt. Das Risiko für eine Leberzirrhose ist vor allem bei Alkoholmissbrauch und Hepatitis C im chronischen Verlauf erhöht. Bei einer Kombination beider Faktoren ist das Risiko besonders hoch.
Eine chronische Hepatitis ist in 50 Prozent der Fälle für Leberkrebs verantwortlich.
Wenn keine Behandlung stattfindet, kann es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis (C) ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen.
(Quelle: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/; http://www.netdoktor.at/ krankheit/hepatitis-c-7374 )
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen welche der bP anlässlich der Anberaumung der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht und welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.2.3. Hepatitis B und C sind in Georgien behandelbar.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem schweren in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP vorerst nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Betretung bei der Begehung eines Diebstahles am 20.1.2018 wies sich die bP mit einem georgischen Reisepass, einem georgischen Führerschein und einer georgischen ID-Karte aus, woraus sich ergibt, dass sie den Namen NUZUBIDZE Khvicha, am 23.7.1966 geb., führt.
Wenn die rechtsfreundliche Vertretung vorbringt, die bP wäre nicht im ausreichenden Maße zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt worden, ist festzuhalten, dass dem nicht beizupflichten ist, zumal die bP befragt wurde und sie hierbei sichtlich die Gelegenheit hatte. So wurde sie am Ende der Einvernahme vom 28.12.2016 ausdrücklich gefragt, ob sie noch etwas anführen wollte und sie verneinte diese Frage. Ebenso führte sie in der Beschwerde nicht aus, was vor der bB unerwähnt geblieben und wäre die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur die Mitwirkung (§ 15 AsylG 2005; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH) verpflichtet, gewesen, insbesondere ihre private und familiäre Situation initiativ von sich aus zu schildern (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua.), zumal gerade in Bezug auf jene Umstände, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Umgekehrt kann die bB im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung nur parate Bescheinigungsmittel heranziehen (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB die ihr obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, indem sie die bP zu ihrem Privat- und Familienleben befragte. Von der bP nicht vorgetragene und der bP daher nicht bekannte Umstände sind daher als parate Bescheinigungsmittel zu qualifizieren, welche im Rahmen der Beweiswürdigung nicht heranzuziehen waren.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
II.2.5. Der Aufenthalt der bP kann nicht festgestellt werden, zumal dieser weder ihrer Vertretung noch der bB bekannt ist und diese dem ho. Gericht keine konkreten Auskünfte erteilen konnten. Auch gab die bP diesen dem ho. Gericht nicht bekannt. Laut ZMR verfügt sie über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Ob dies das Bundesgebiet verließ, kann mangels dokumentierter Ausreise nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall kann von der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgiens ausgegangen werden (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK aussetzt ist.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt steht rechtskräftig fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
2. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. - 5. ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. - 4. ...
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise bzw. nicht rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet m