TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 I420 2144902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I420 2144902-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zl. 1090112704-151492273, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen im Irak, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, aus Bagdad, Irak, zu stammen, sunnitischer Moslem und ledig zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im Irak Krieg herrsche. Seine Familie und er seien im Irak von einer unbekannten Gruppe angegriffen worden. Der Grund des Angriffes sei, dass sein Vater Stammesführer der "Neaemi" sei. Sowohl das Haus als auch das Auto seien mit Waffenkolben beschädigt bzw. zerstört worden. Nach diesem Angriff sei die Familie zur Großmutter mütterlicherseits geflüchtet. Sein Vater habe die Ausreise organisiert und der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Land verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass im Irak kein Frieden herrsche und er in Österreich die Matura machen und einem Studium nachgehen könne. Im Irak habe man ihn im Jahr 2015, an seinem Geburtstag, entführen wollen. Acht Leute aus seiner Gegend seien entführt worden. Der Beschwerdeführer sei von Unbekannten entführt und acht Tage lang festgehalten worden. Nach diesem Vorfall habe es bis zur Ausreise im Oktober 2015 keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ein irakischer Personalausweis und ein irakischer Führerschein vorgelegt.

In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde führte aus, dass keine Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei. Eine aktuelle individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat habe daher nicht erkannt werden können.

Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom 09.01.2017 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - Beschwerde erhoben sowie eine entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben.

Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass aufgrund der notorischen Tatsache der Präsenz autonom regierender Milizen die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch Milizen im Irak als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden müsse.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2017 vorgelegt. Am 04.07.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Entführung polizeiliche Anzeigen seiner Mutter sowie seines Vaters sowie eine Skizze hinsichtlich des angeblichen Tatortes der Entführung vor.

Am 26.02.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde; im Vorfeld war dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zum Irak zugeschickt worden.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren der Mutter (Beschwerdeführerin zu I420 2144903-1) und der beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu I420 2144900-1 und Beschwerdeführer zu I420 2144901-1), die ebenfalls im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist sind, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers wurde geladen und zu ihrem Verfahren befragt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch u.a. zu seiner Identität, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen sowie seinen Fluchtgründen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

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Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu I420 2144903-1) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2019;

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Einsicht in das Schreiben (inklusive Beilagen) des Beschwerdeführers vom 21.02.2019;

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in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat;

-

Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak und ledig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 05.10.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

II.1.3. Zur Situation im Irak:

Zur allgemeinen Lage:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.

Quelle:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.

Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad:

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.

Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf Bagdad kam es seitdem verstärkt zur Spaltung Bagdads in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf Bagdad ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären.

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

-

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

-

Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.

Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt.

Quellen:

-

Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

-

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

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UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

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BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person.

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

II.2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

II.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die Einreise und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2019.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

II.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Dem Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers, dass unbekannte Milizen ihn entführt bzw. das Haus der Familie angegriffen hätten, sprach bereits das BFA die Glaubwürdigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu beanstanden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Fluchtvorbringen annähernd plausibel darzulegen.

Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA als konkreten Anlass seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass er von Unbekannten entführt und acht Tage festgehalten worden sei. Im Zuge der Entführung sei er auch verletzt worden, und diese Verletzungen hätten nach der Freilassung verarztet werden müssen. Nach der Entführung habe er sich weiterhin an der Wohnadresse der Eltern aufgehalten und sei in die Schule gebracht worden. Zudem seien bei einem Angriff die Scheiben des Hauses bzw. des Autos der Familie zerbrochen worden.

Insbesondere hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seine Entführung bei der Erstbefragung nicht erwähnte, sondern diese erst in der behördlichen Einvernahme zu Protokoll gab. Er führte in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen aus, dass im Irak Krieg herrsche und seine Familie und er im Irak von einer unbekannten Gruppe angegriffen worden seien (vgl. AS 13). Hinsichtlich der Divergenz zwischen den Angaben der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde wird zwar nicht verkannt, dass eine Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG 2005), ist ein Beweisverwertungsverbot der im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben eines Fremden zu seinen Fluchtgründen jedoch nicht normiert und sind die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung allenfalls verschwiegenen Angaben jedenfalls zu Lasten der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu werten.

Auffallend ist auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Entführung des Beschwerdeführers weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeschriftsatz angab. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung tätigte die Mutter des Beschwerdeführers Ausführungen zur angeblichen Entführung (vgl. S. 15 ff VP).

Darüber hinaus sind die unterschiedlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bzw. in Divergenz zu den Aussagen seiner Mutter hervorzuheben:

Der Beschwerdeführer verstrickte sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Widersprüche: Erklärte er zu Beginn der Befragung in freier Erzählung noch, dass er an seinem Geburtstag im Jahr 2015 nach dem Privatunterricht entführt worden sei (S. 7 VP), legte der Beschwerdeführer schließlich auf explizite Nachfrage zur genauen Tageszeit der Entführung abweichend dar, dass er am Weg zum Privatunterricht, unmittelbar nach Verlassen des Elternhauses, entführt worden sei (S. 7 VP). Dem entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Beschwerdeführer nicht entgegentreten (vgl. S. 7 VP: RI: "Sie haben vorhin gerade gesagt, dass das an Ihrem Geburtstag nach dem Privatunterricht passiert ist."; BF1: "Das war an meinem Geburtstag, aber vor dem Privatlehrer. Ich habe auch die Anzeige vorgelegt, wo alle Daten sind.").

Außerdem bestehen divergierende Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Entführung: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in freier Erzählung an, dass er an seinem Geburtstag im Jahr 2015 (somit am 22.02.2015) entführt worden sei. Abweichend davon ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigen seiner Mutter vom 24.02.2015 bzw. seines Vaters vom 25.02.2015 bei der Polizei - zum Beweis der Entführung des Beschwerdeführers - eindeutig zu entnehmen, dass sich die Entführung am 23.02.2015 zugetragen haben soll: In der Anzeige der Mutter vom 24.02.2015 wurde seitens der Polizei protokolliert, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2015 um 15.00 Uhr das Haus verlassen habe und bis dato nicht zurückgekommen sei. Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert entgegentreten (vgl. S. 6 f VP: RI: "In der Anzeige steht, dass dieser Vorfall am 23.02. passiert ist. Sie haben aber am 22.02. Geburtstag."; BF1: "Am 22.02. war mein Vater nicht im Irak. Als ich zu dem Privatlehrer ging und nicht mehr nach Hause kam, wollte meine Mutter eine Anzeige erstatten, das war um 21.00 Uhr, aber in der Nacht wurden keine Anzeigen aufgenommen, deswegen wurde die Anzeige erst am nächsten Tag erstattet. Als mein Vater zurückkam, hat er Anzeige erstattet, da bei uns es nicht üblich ist, dass eine Frau eine Anzeige erstattet. Deshalb ist mein Vater auch dorthin gegangen."; RI: "In den Anzeigen von Ihrer Mutter und Ihrem Vater ist klar ersichtlich, dass Sie am 23.02. nicht nach Hause gekommen sind. Es wird nicht der 22.02. genannt. Was sagen Sie dazu?"; BF1: "Nein, ich wurde am 22.02. entführt und nicht am 23.02. Die Anzeige wurde am 23.02. erstattet. Als meine Mutter die Anzeige gemacht hat, wurde der Name gewechselt, dass es so aussieht, dass mein Vater die Anzeige erstattet hat."). Auch die Mutter des Beschwerdeführers, die in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, konnte diesen Widerspruch nicht erklären. Sie führte auf einen diesbezüglichen Vorhalt lediglich aus, dass ihr Sohn am 22.02.2015 entführt worden sei und sie am 23.03.2015 die Anzeige erstattet habe und deshalb dieses Datum notiert worden sei (S. 20 VP). In Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten polizeilichen Anzeigen, welche die Entführung des Beschwerdeführers beweisen sollen, ist auszuführen, dass diese Unterlagen keinen tauglichen Beweis darstellen können: Dies insbesondere auch deshalb, da die Anzeigen einen anderen Entführungszeitpunkt angeben als der Beschwerdeführer und seine Mutter selbst. Zudem konnte die Mutter des Beschwerdeführers zu der im Zuge der Anzeige erstellten Skizze betreffend den Entführungsort keine genauen Angaben machen und war sich auch nicht im Klaren, wer diese Skizze angefertigt haben soll:

Die Mutter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich dar, dass sie ihre Angaben bei der Polizei gemacht habe und danach ihr Ehemann eine Anzeige erstattet habe; die Mutter des Beschwerdeführers vermutete, dass die Skizze vom Vater des Beschwerdeführers stamme (S. 20 VP).

Schließlich decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers und die Aussagen seiner Mutter hinsichtlich der Verletzungen, welche der Beschwerdeführer im Zuge der Entführung erlitten haben soll, nicht:

So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er u.a. an beiden Händen durch Zigarettenglut verbrannt worden sei (S. 12 VP). Die Mutter des Beschwerdeführers gab auf Nachfrage, ob ihr Sohn an den Händen verletzt worden sei, in der mündlichen Verhandlung divergierend an, dass er mit "etwas Scharfem" verletzt und geschnitten worden sei (S. 19 VP). Einem diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin konnte die Mutter des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegentreten (vgl. S. 19 VP: RI: "Ihr Sohn hat heute angegeben, dass er mit Zigarettenglut an den Händen verbrannt wurde."; BF2: "Ja, das auch."; RI: "Warum sagen Sie, dass er an den Händen geschnitten wurde?"; BF2: "Er hatte Verletzungen und wenn jemand unter Stress war, kann man sich nicht an alles erinnern. Er hat Verletzungen am Kinn, blaue Flecken und war sehr schwach.").

Zudem legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals dar, dass im Zuge der Entführung ein Lösegeld gefordert worden sei, er "schwer" verletzt worden sei, nach der Entführung (als der Beschwerdeführer für eine Prüfung das Haus verlassen habe müssen) ein Leibwächter zu seinem Schutz an seiner Seite gewesen sei und sein Vater den Milizen nach der Entführung eine Zusammenarbeit mit diesen versprochen habe, um Zeit zu gewinnen (S. 6, S. 8 f VP). Diese Angaben sind als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Hätten die unbekannten Milizen tatsächlich Lösegeld von der Familie verlangt und wäre der Beschwerdeführer von einem Leibwächter geschützt worden, hätte er diese Tatsachen zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war dem Beschwerdeführer bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus (aktiv) auf diese Ausführung hingewiesen habt, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mehrmals gefragt wurde, ob er noch etwas ergänzen wolle, und auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. AS 121 ff).

Unabhängig davon machte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Angriffs auf das Elternhaus unterschiedliche Angaben: Legte er in der Erstbefragung lediglich dar, dass das Haus mit Waffenkolben zerstört worden sei, steigerte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen dahingehend, dass auch Schüsse auf das Haus gefallen und Schüsse in die Luft getätigt worden seien, um der Familie Angst einzujagen (S. 11 VP). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass erstmals das Abfeuern von Schüssen erwähnt werde, führte der Beschwerdeführer lapidar aus, dass er zu einem Missverständnis zwischen dem BFA gekommen sei und seine Mutter gesagt habe, dass die Scheiben zerbrochen worden seien. Es habe aber auch Schüsse gegeben (S. 11 VP).

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen auch seine divergierenden Angaben zur Schwere des Angriffs auf das Elternhaus. Bei seiner Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer die Zerstörung des Hauses und des Autos durch Waffenkolben (AS 13), wohingegen er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde schließlich einräumte, dass lediglich das "Glas des Haues und des Autos kaputt" geworden seien (AS 121).

Zudem bestehen keine deckungsgleichen Angaben des Beschwerdeführers und jener seiner Mutter hinsichtlich der Uhrzeit des Angriffes: Der Beschwerdeführer nannte als Angriffszeitpunkt 21.00 Uhr, wohingegen die Mutter des Beschwerdeführers den Zeitraum zwischen 01.00 und 02.00 Uhr nachts angab (vgl. S. 11, S. 17 VP).

Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass sein Vater von den Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, tätigte der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeschriftsatz (AS 213 zu Zl. I420 2144903-1). Zudem legte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, dass auch Drohungen gegen seinen Vater in Form von Anrufen ausgesprochen worden seien (S. 6, S. 12 VP). Ebenso brachte die Mutter des Beschwerdeführers erstmals im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr Ehemann seitens der Miliz genötigt worden sei, an Kriegshandlungen bzw. kriminellen Aktivitäten teilzunehmen (AS 213 zu Zl. I420 2144903-1, S. 22 VP). Weder in der Erstbefragung noch in der behördlichen Einvernahme wurde eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers vorgebracht. Daher widersprechen diese erstmals im Beschwerdeschriftsatz bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen dem Neuerungsverbot. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch in diesem Fall kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer bzw. auch seine Mutter nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde von sich aus (aktiv) auf diese Ausführung hingewiesen haben. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Bedrohung seines Vaters äußerst vage und detailarm (vgl. S. 12 f VP). Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Gerichts gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen, welches über eine bloße Rahmengeschichte hinausgeht, zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

In einer Gesamtschau stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über jene Vorfälle, die eine Verfolgungsgefährdung seiner Person im Irak belegen würden, als äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dar und ist es dem Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft darlegen, dass sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben bzw. der Beschwerdeführer aus den von ihm geschilderten Gründen, im Falle einer Rückkehr in den Irak tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung respektive einer Tötung ausgesetzt ist. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

II.2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat:

II.3.2.2. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner vermeintlichen Entführung, zum Angriff auf das Haus der Familie bzw. zur Bedrohung des Vaters durch unbekannte Milizen aufgrund der Position seines Vaters als Stammesführers und als Mitarbeiter im Rathaus ist auszuführen, dass zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen ist. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Republik Irak aufgrund der Bedrohungen durch unbekannte Milizen verlassen, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt (siehe II.2.3.). Da die Bedrohung durch die Milizen nicht als bewiesen gilt, konnte auch keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer festgestellt werden.

II.3.2.3. Die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erfüllen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

II. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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