Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2212547-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ, 1090 WIEN, Währinger Straße 48, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES HANDELSGERICHTES WIEN vom 28.09.2018, GZ Jv 4500/18k-33, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren ( XXXX ) wurden gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) vom Firmenbuchgericht wegen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB eine Zwangsstrafe iHv € 700,-- verhängt.
Der Beschluss, wurde - adressiert an die bP - am 06.06.2018 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt aber nicht behoben (lt. Zustellnachweis RSb).
In der Folge wurde kein Rechtsmittel eingebracht und am 17.07.2018 die Zwangsstrafverfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.08.2018 wurde von der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN (im Folgenden: HG oder belangte Behörde) die genannte Zwangsstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 708,-- der bP zur Zahlung vorgeschrieben.
3. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG aufgrund fristgerechter Vorstellung außer Kraft getreten war, in der die bP behauptete die Zwangsstrafverfügung sei ihr nie zugestellt geworden) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP die oben genannte Summe erneut zur Zahlung vorgeschrieben.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass die Zahlungspflicht der bP rechtskräftig festgestellt worden sei.
Im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung überprüft werden.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.10.2018) richtet sich die am 31.10.2018 (Postaufgabedatum) beim HG eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
Im Kern wurde behauptet die Zwangsstrafverfügung vom 01.06.2018 sei der bP "nie zugestellt" worden, die dort angeführte Tat sei nicht begangen worden und würde die bP bei Begleichung des geforderten Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil erleiden, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt werde.
5. Mit Schreiben vom 27.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
6. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.01.2019 wurde der bP aufgetragen mitzuteilen, ob eine Ortsabwesenheit der zuständigen Mitarbeiter der bP im Zeitraum der Hinterlegung der Zwangsstrafverfügung vorgelegen sei und falls dies der Fall gewesen sei, entsprechende Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen. Weiters mitzuteilen, ob der bP die Zwangsstrafverfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugekommen sei.
7. Mit Schreiben vom 13.02.2019 teilte die bP über ihren Rechtsvertreter mit, der Geschäftsführer der bP sei "ständig ortsabwesend", es gebe keine befugte Person welche Schriftstücke übernehmen oder abholen dürfe, es werde lediglich die rechtsfreundliche Vertretung verständigt, wenn bekannt sei, dass ein Schriftstück bei der Post zur Abholung bereit liege. Die Zwangsstrafverfügung sei der bP niemals zugekommen. Es läge daher keine rechtsgültige Zustellung der Zwangsstrafverfügung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die Zwangsstrafverfügung vom 01.06.2018 am 06.06.2018 an die juristische Person (die GmbH & Co KG) adressiert wurde, ein Zustellversuch erfolgt ist, die Sendung aber nicht abgeholt wurde.
Ob der Geschäftsführer der bP im Zeitraum vom Zustellversuch der Strafverfügung bis zum Ende der Hinterlegungspflicht ortsabwesend war, steht nicht fest, wird aber vom Rechtsvertreter - ohne nachvollziehbare Gründe anzuführen oder Beweismittel dafür vorzulegen - behauptet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Auskünfte der bP im Verbesserungsverfahren erfolgen. Die Zustellung der Zwangsstrafverfügung durch Hinterlegung an die GmbH & Co KG ergibt sich aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis (RSb). Das Datum des Beginns der Abholfrist (06.06.2018), die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige an der Adresse der bP und die Nichtbehebung sind dort eingetragen.
Die bP hat auf die Aufforderung Bescheinigungsmittel für die Ortsabwesenheit zur Übernahme befugter Personen vorzulegen, behauptet, es gebe nur den zuständigen Geschäftsführer Dr. DI XXXX der "ständig ortsabwesend" sei. Sie hat auch behauptet, dass gegebenenfalls nur die Rechtsvertretung von einer Zustellung verständigt werde. Für diese Behauptungen wurden keine Beweismittel angeboten oder vorgelegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises, kann damit nicht in Zweifel gezogen werden.
Es widerspricht im Übrigen auch jeglicher Lebenserfahrung und ist unplausibel, dass ein Geschäftsführer ständig nicht am Firmensitz aufhältig sei, diesbezüglich könnte er seine (gesetzlichen) Aufgaben nicht wahrnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind
von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 13 Abs 3 ZustellG ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
Gemäß § 17 Abs 1 ZustellG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist gemäß Abs 2 leg cit der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß Abs 4 leg cit ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall vermeint die bP in ihrer Beschwerde, dass die in § 17 Abs 3 ZustellG normierte Rechtsfolge der Hinterlegung der Zwangsstrafverfügung nicht eingetreten sei, weil der Geschäftsführer der bP ständig ortsabwesend gewesen sei, so vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt und folglich die Zwangsstrafverfügung auch nicht behoben habe.
Grundsätzlich ist zu diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass damit die beschwerdeführende Partei einen Mangel des Zustellvorgangs im Grundverfahren geltend macht, der einer rechtswirksamen Zustellung der Zwangsstrafverfügung entgegenstehen würde. Ein dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang würde den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst haben und die Zwangsstrafverfügung die dem hier angefochtenen Zahlungsauftrag zugrunde liegt, wäre nicht rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0130 hat der VwGH das Folgende ausgesprochen: "Wenn § 7 Abs 1 dritter Satz GEG [Anmerkung BVwG: in der damals gültigen Fassung] von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl VwGH vom 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl VwGH vom 10.03.1988, 86/16/0222)."
Diese Rechtsprechung ist auch auf den hier anzuwendenden § 6b Abs 4 GEG anzuwenden, der ebenfalls, dass Vorliegen einer "bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht" enthält.
3.3.2. Wie bereits angeführt ist gemäß § 13 Abs 3 ZustellG, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die Anordnung des § 13 Abs 3 ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Es wäre daher auch eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG an einen dazu bereiten Arbeitnehmer oder an einen bevollmächtigten Vertreter möglich gewesen.
Wenn der einzige Vertreter der juristischen Person zur Zeit der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend war, so konnte er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen (VwGH 10.09.1984, 84/10/0086).
3.3.3. Im vorliegenden Fall ist eine Adressierung der Zwangsstrafverfügung an den Sitz der juristischen Person (als Empfänger gem. § 13 Abs 3 ZustellG) erfolgt. Dass der Geschäftsführer an der Abgabestelle, dem Sitz der juristischen Person ständig nicht anwesend war, sodass er vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte, hat er zwar behauptet, dafür aber keinerlei Beweismittel vorgelegt.
Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Begründung über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus, um eine unwirksame Zustellung darzutun (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175) und löst der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, auch keine Pflicht der Behörde zu amtswegigen Ermittlungen zur Widerlegung der in § 17 Abs 3 ZustellG aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung aus (VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232). Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; ist der bP nicht gelungen (vgl VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233; 19.10.2017, Ra 2017/29/0290).
Die rechtswirksame Zustellung der Zwangsstrafverfügung ist durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustellG zustande kommen.
Der Zahlungsauftrag gemäß § 6b Abs 4 GEG ist daher auf Basis der rechtswirksamen gerichtliche Entscheidung ergangen. Das Gericht hat die Zahlung einer Zwangsstrafe von € 700,-- angeordnet und ist der Zahlungsauftrag der belangten Behörde über die verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr rechtskonform, weil die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden durfte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Ob die Tat, wie von der bP behauptet, begangen worden ist oder nicht, war daher im Einbringungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, war nicht erforderlich, da der Beschwerde ex lege (vgl § 13 VwGVG) aufschiebende Wirkung zukam.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung, konnte vom BF nicht widerlegt werden und ist eine Beweisfrage.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2212547.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019