TE Bvwg Beschluss 2019/4/16 I417 2183177-3

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I417 2183177-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, GZ 1044164207 - 190176267 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, in seinem angeblichen Heimatland Sudan der Gefahr einer Verfolgung durch eine Kultgruppe ausgesetzt zu sein.

2. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das medizinische Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.10.2014 bereits das achtzehnte Lebensjahr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erreicht habe. Als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde der XXXX1996 bestimmt.

3. Am 20.01.2015 wurde Dr. Peter Gottschligg von der belangten Behörde damit beauftragt, eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers durchzuführen. Das Gutachten von Dr. Peter Gottschligg vom 22.01.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht im Sudan hauptsozialisiert wurde.

4. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018, Zl. I414 2183177-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

5. Am 07.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, dass seine Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Ergänzend brachte er vor, dass er zwischenzeitlich einen Landsmann in der U-Bahn getroffen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch immer von der in Rede stehenden Kultgruppe gesucht werde.

6. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019, Zl. I421 2183177-2 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

7. Am 19.02.2019 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, einen Monat zuvor mit einem Freund in seiner Heimat telefoniert zu haben. Dieser habe ihm erzählt, dass jene Personen, welche den Beschwerdeführer würden töten wollen, nun "Angestellte beim Staat" seien und sein Leben aufgrund dessen noch mehr in Gefahr sei.

8. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.04.2019, wurde diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2019 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

9. Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, was einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, entgegenstehen würde, gab dieser lediglich wiederum an, dass er im Sudan geboren sei (S. 2 der Niederschrift vom 11.04.2019).

10. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vom 11.04.2019 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.

11. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 15.04.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der (spätestens) am 30.10.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Nigeria in der Landwirtschaft. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er Aussichten auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.03.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, den Familienverhältnissen, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund eines im Rahmen seines ersten Asylverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zur Bestimmung seines Alters fest, welches das spätmöglichste fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX1996 feststellte.

Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund eines im Rahmen seines ersten Asylverfahren eingeholten linguistischen sowie landeskundlichen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Peter Gottschligg vom 22.01.2015, welches zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht, entgegen seiner Behauptungen im Verfahren, im Sudan hauptsozialisiert wurde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser zuletzt im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.04.2019 auf die Frage nach seinem physischen und psychischen Befinden mit "Ja, es geht mir gut" antwortete. Im Rahmen seiner vorangegangenen Verfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, seit Jahren zeitweise an Magenschmerzen zu leiden, sowie Probleme mit juckenden Augen zu haben, gegen welche er Augentropfen einnehmen würde. Der Beschwerdeführer leidet folglich an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.04.2019.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten ergänzenden Angaben bleibt festzustellen, dass dieser nach wie vor keinerlei Fluchtgründe im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria geltend gemacht hat.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind zudem ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Seine Angaben, wonach seine angeblichen Verfolger im Sudan nunmehr "Angestellte beim Staat" wären, stellt wiederum ein gänzlich unsubstantiiertes Vorbringen dar, um die bereits aus seinen vorangegangenen Asylverfahren bekannten Fluchtgründe zu bekräftigen.

Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2019 wurde das zweite Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der erste Folgeantrag wird auch der gegenständliche (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Insbesondere haben sich die im Verfahren zum ersten Folgeantrag vorgehaltenen Länderfeststellungen entgegen seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht geändert.

Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.04.2019 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2183177.3.01

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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