TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 L515 2113206-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2113207-5/12E

L515 2113206-4/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (Person wurde identifiziert), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 55, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 55, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien (Person wurde identifiziert), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als bP bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 1.9.2013 erstmals bei der belangten Behörde ("bB"; vormals: Bundesasylamt nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der bB brachten die bP im Wesentlichen vor, sie wären in Aserbaidschan geboren und Angehörige der armenischen Volksgruppe.

Die bP wären staatenlos. 1990 wären sie als Flüchtlinge nach Russland gekommen. Dort hätten sie Probleme mit der Polizei und ihrem Unterkunftsgeber gehabt, weshalb sie nach Österreich "geflüchtet" wären.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden nach Durchführung von Sprachanalysen mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihren behaupteten Fluchtgründen, insbesondere die Angaben zu ihrer Herkunft, im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht glaubhaft:

Die bP hätten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen können und ihre Identität stehe daher keinesfalls fest. Soweit die bP1 eine in der UdSSR ausgestellte Geburtsurkunde vorlegte, werde angemerkt, dass es sich dabei um kein Identitätsdokument (Reisepass, Personalausweis) handle. Aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der bP gehe das BFA davon aus, dass diese lediglich in Zusammenwirken mit der Fluchtgeschichte der Asylerlangung dienen sollten.

Soweit die bP angaben, staatenlos zu sein, aus Aserbaidschan zu stammen und in XXXX , Russische Föderation, gelebt zu haben, werde seitens des BFA aufgrund der nicht glaubhaften Angaben davon ausgegangen, dass diese Angaben lediglich der Asylerlangung dienen sollten. Aufgrund der Sprachkenntnisse und der Sprachanalyseberichte habe sich die Feststellung ergeben, dass die bP Staatsbürger von Armenien und keinesfalls Staatsbürger von Aserbaidschan oder der Russischen Föderation sind. Hinzu komme, dass bei der Sprachanalyse auch eine Kenntniskontrolle der angegebenen Herkunftsgebiete durchgeführt wurde. Auch hierzu hätten die bP keine Angaben machen können.

Würde man davon ausgehen, dass die Angaben der bP zur Herkunft stimmen würden und tatsächlich bis zum 13. Lebensjahr in Aserbaidschan sozialisiert wurden, wäre doch anzunehmen, dass sie über Aserbaidschan Hintergrundinformationen hätten. Bei einer von SPRAKAB durchgeführten Kenntniskontrolle habe die bP1 jedoch keine Angaben zu Aserbaidschan machen können. Die bP2 habe sogar ausgeführt, dass die aserbaidschanische Hauptstadt Baku am Schwarzen Meer liegen würde. Ebenso verhalte es sich mit dem angeblich langjährigen Aufenthalt in XXXX in der Russischen Föderation. Hätten die bP tatsächlich in XXXX gelebt, hätten sie zu ihrem Aufenthaltsort Hintergrundinformationen. Sie konnten aber nicht einmal ansatzweise auch nur oberflächliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort machen. Hinzu komme, dass die bP2 angeblich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von 1990 bis 2003 in XXXX gelebt und in dieser Zeit als Privathaushälterin gearbeitet habe. Sie habe bei ihrer Einvernahme keine Angaben über ihren Wohnort, über ihre Arbeitsplätze oder ähnliches machen können, obwohl sie dort 13 Jahre lang gelebt haben soll. Es sei ihr nicht möglich gewesen, anzugeben, wo sie gewohnt und gearbeitet hat. Die bP konnten vielmehr schlichtweg keine Angaben machen. Jedenfalls hätten sie detailliertere Kenntnisse zu ihren Aufenthaltsorten haben müssen. Die bP2 sei auch von ihrem damaligen Wohnsitz bei der Mutter vor ca. 10 Jahren in das Hotel zum bP1 gezogen, habe aber auch dazu keine Ortskenntnis. Auch wenn die bP1 angab, dass er die Schule lediglich in Aserbaidschan besucht habe, wäre nicht plausibel, dass sie dann kein russisch und kein aserbaidschanisch, sondern lediglich armenisch und das auf Muttersprachenniveau spricht.

Die Behörde gehe daher davon aus, dass die bP aus Armenien stammen. Auch wenn die bP eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, stehe für die Behörde fest, dass sie weder in Aserbaidschan gelebt hat noch dort sozialisiert wurde und auch nicht in der Russischen Föderation gelebt hat. Persönliche Fluchtgründe Armenien betreffend seien von den bP nicht vorgebracht worden.

I.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.1.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.1.6. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht:

Die bP seien staatenlos und hätten zuletzt in der Russischen Föderation ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Diese hätten sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen. Die bP würden aus Aserbaidschan stammen und armenischer Abstammung sein. Da sich Armenier und Aserbaidschaner hassen, hätten die bP nie die aserbaidschanische Sprache gelernt. In der Familie sei nur armenisch gesprochen worden. Sie hätten Aserbaidschan als Kinder verlassen und könnten sich an die Topographie nur schwer erinnern. In Russland hätten sie nicht viel Kontakt mit der Außenwelt gehabt, weshalb auch das Russisch der bP nicht so gut sei. Die bP hätten nie in Armenien gelebt, weshalb sie dort auch kein soziales Netzwerk hätten. Bei weiteren Ermittlungen hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die Angaben der bP stimmen. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, weil der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei.

I.1.7. Ergänzend vorgebracht wurde, dass die bP1 zwar Russisch, aber nicht sehr gut spreche. In der Sprachaufnahme seien keinerlei Beweisaufnahmen ersichtlich, die die Feststellung rechtfertigen, die bP1 könne nicht Russisch sprechen. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des gewillkürten Vertreters der bP1 beantragt.

Die Feststellung, dass die bP1 armenischer Staatsbürger sei, werde bekämpft. Die Tatsache, dass die bP1 keine Angaben über XXXX machen konnte, aber sehr gut armenisch spreche, rechtfertige noch nicht die Annahme, er sei armenischer Staatsangehöriger. Die Angaben der bP1 zum Hotel in XXXX und den Polizeiübergriffen in Russland seien überprüfbar gewesen, eine Überprüfung durch die belangte Behörde sei jedoch unterblieben. Die Polizeiübergriffe seien eine Erklärung für die geringen Kenntnisse der bP1 zu XXXX . Aus Angst habe sie nämlich versucht, nach Möglichkeit im Haus, in dem er auch arbeitete, zu bleiben.

Es sei auch nicht schlüssig, der bP1 wegen seiner mangelhaften Kenntnisse zu Aserbaidschan zu unterstellen, er sei armenischer Staatsbürger. Die belangte Behörde habe sich auch in keiner Weise mit den Fluchtgründen der bP auseinandergesetzt.

Der bP1 sei nicht zur Möglichkeit einer Legalisierung des Aufenthaltes in Russland befragt worden: Dazu hätte er angegeben, dass sein Unterkunftgeber das mehrmals versucht habe, aber letztlich erkennen musste, dass die für eine Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Bestechungsgelder von 12.000,- USD zu hoch waren. Es könne schon sein, dass es in Russland ein Gesetz geben kann, das eine Einbürgerung ermöglicht hätte. Die Rechtswirklichkeit sehr aber anders aus. Die BF hätten ein sehr niedriges Bildungsniveau und seien diesbezüglich auf ihren Unterkunftgeber angewiesen gewesen.

Die bP1 habe Depressionen, weshalb die Einvernahme eines Sachverständigen für Psychiatrie zu diesem Beweisthema beantragt werde.

I.1.8. Mit ho. Erkenntnissen vom 21.1.2016 GZ L519 2113207-1/12E und L519 2113206-1/2E wurden die Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung in allen Spruchpunkten abgewiesen und schloss sich das ho. Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der bB an.

Feststellend und beweiswürdigend führte das ho. Gericht Folgendes aus (die bP wurden als "BF" bzw. die bP2 wurde das "BF1" und die bP2 als "BF2" bezeichnet):

"...

Bei den BF handelt es sich um Angehörige der armenischen Volksgruppe, welche sich zum Christentum bekennen. Beide BF wurden in Österreich altkatholisch getauft. Der Herkunftsstaat der BF ist Armenien. Die Staatsangehörigkeit der BF steht nicht fest.

Die BF sind damit Drittstaatsangehörige.

Der BF1 ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er hat Angstzustände und eine Depression. Die BF2 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF sind kirchlich miteinander verheiratet.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und leben von der Grundversorgung. Sie verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Die BF haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der BF steht nicht fest.

Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

....

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft war.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Wenngleich die Erstbefragung in erster Linie der Feststellung der Identität eines Asylwerbers und der Klärung seiner Reiseroute dienen soll, können die dabei getätigten Angaben dennoch ein Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen. So gaben im ggst. Fall beide BF bei ihrer Erstbefragung ihre Staatsangehörigkeit zuerst mit Armenien an. Erst im weiteren Verlauf der Erstbefragung korrigierte sich der BF1 dahingehend, dass er staatenlos wäre. Gleichzeitig behauptete er, in Aserbaidschan geboren zu sein, legte aber eine armenische Geburtsurkunde vor. Gegenüber dem BVwG gab die BF2 dann an, sie wisse weder, welche Staatsangehörigkeit sie habe noch welche ihre Eltern hätten.

Gegenüber dem BFA gab der BF1 am 13.1.2015 an, er und die BF2 seien staatenlos. Weiter gab er an, er sei 1990 von Aserbaidschan nach Russland, XXXX gebracht worden, von wo er 2013 mit der BF2 nach Europa aufgebrochen sei. Bei der Erstbefragung gab der BF1 weiter an, von 1984 bis 1988 habe er die Grundschule besucht, seine russischen Sprachkenntnisse beschrieb der BF1 als schlecht, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift wurden verneint. Widersprüchlich dazu gab der BF1 beim BVwG an, dass "er russisch nicht sehr gut schreiben könne, aber lesen könne er gut, er könne russisch sprechen." Ausgehend von diesen Angaben müsste der BF1 ca. 13 Jahre in Aserbaidschan und ca. 23 Jahre in Russland zugebracht haben. Die BF2 gab im Wesentlichen, dass sie ebenfalls in Aserbaidschan geboren sei und 1990 nach Russland gezogen sei. Bei der Erstbefragung gab die BF2 noch an, dass sie von 1987 bis 1989 die Grundschule besucht habe, die Kenntnis der russischen Sprache wurde als mittel angegeben, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bejaht. Beim BVwG gab die BF2 zunächst an, dass sie "wenig russisch" könne. Über Nachfrage gab sie vage an, dass "sie russisch schreibe, aber mit Rechtschreibfehlern, sie könne lesen, sie verstehe wenig und habe Schwierigkeiten mit dem Sprechen." Demnach hätte die BF2 ca. 10 Jahre in Aserbaidschan und ebenfalls ca. 23 Jahre in Russland, XXXX gelebt. Weiter gaben beide BF an, sie hätten sich 2003 im Hotel, in dem sie lebten und arbeiteten, kennen gelernt.

Ausgehend davon, dass die BF 13 bzw. 10 Jahre in Aserbaidschan gelebt haben und zumindest ein paar Jahre die Grundschule besucht haben, ist nicht nachvollziehbar, dass sie - auch unter Berücksichtigung ihres niedrigen Bildungsniveaus - nicht einmal grundlegende Kenntnisse über Aserbaidschan haben bzw. widersprüchliche Angaben machten. So hatte der BF1 bei der Erstbefragung seine russischen Sprachkenntnisse noch als "schlecht" beschrieben. Beim BFA gab er dazu an, er könne russisch lesen, aber nicht sehr gut, schreiben könne er sehr schlecht. Beim BVwG gab er auf die Frage, welche Sprachen er beherrsche, hingegen armenisch, russisch und mittelmäßig deutsch an. Es ist auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb der BF1 keinen aserbaidschanischen Reisepass gehabt haben sollte, zumal er gegenüber dem BVwG angab, seine Eltern hätten einen aserbaidschanischen Reisepass besessen. Würde man diesen [A]ngaben des BF1 folgen, wäre er nach aserbaidschanischem Staatsbürgerschaftsrecht zweifelsfrei aserbaidschanischer Staatsbürger gewesen, der sich problemlos einen aserbaidschanischen Reisepass besorgen hätte können. Zudem erscheinen diese Angaben auch unter dem Aspekt, dass Aserbaidschan erst 1991 unabhängig wurde und vorher ein Teilstaat der Sowjetunion war, nicht glaubhaft. Demnach hätten die Eltern des BF1 zur fraglichen Zeit (1990 und davor) einen russischen Pass haben müssen. Nicht glaubhaft ist auch, dass der BF1, hätte er tatsächlich 13 Jahre in Aserbaidschan gelebt, nicht einmal Grundkenntnisse der aserischen Sprache besitzt. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in einem überwiegend armenischen Umfeld aufgewachsen ist, wäre aber doch nahe liegend, dass er über die Schule Hinaus soziale Kontakte gepflegt hat, Geschäfte des täglichen Lebens tätigen musste etc. und so zumindest etwas Aseri können müsste. Der BF1 konnte auch kaum Details über Girovabad angeben, obwohl er dort 13 Jahre gelebt und zur Schule gegangen sein soll: Er wusste nicht einmal ansatzweise, wo diese Stadt in Aserbaidschan liegt, wie groß die Stadt ungefähr war, welche Währung es damals in Aserbaidschan gab, wo Baku liegt. Ebenso wusste der BF1 nicht, an welche Länder Aserbaidschan grenzt und an welchem Meer das Land liegt. Er konnte auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar schildern, inwieweit er bzw. seine Familie persönlich von den Auseinandersetzungen in Berg-Karabach persönlich betroffen waren, zumal es in Girovabad keinerlei Kriegshandlungen gab. Soweit der BF1 seine Unkenntnis damit zu entschuldigen versuchte, er sei damals "noch so klein" gewesen, muss man sich aber doch vor Augen halten, dass er bereits 13 Jahre alt war und auch ein paar Jahre die Schule besucht hatte, als er Aserbaidschan angeblich verlassen hat. Auch bei insgesamt niedrigem Bildungsniveau wäre daher ein Grundwissen über Aserbaidschan zu erwarten gewesen.

Auch hinsichtlich der BF2 ist nicht glaubhaft, dass sie 10 Jahre in Aserbaidschan zugebracht und dort die Grundschule besucht haben soll, da auch sie weder Aseri spricht noch Grundkenntnisse über dieses Land hat. Beispielsweise konnte die BF2 gegenüber dem BVwG nicht angeben, wo das aserbaidschanische Dorf liegt, aus dem sie stammt "ich kenne keine Details, meine Mutter hat uns nichts über Aserbaidschan erzählt..."), in welcher Stra[ß]e sie dort gewohnt hat, wie die Schule heißt, die sie besucht hat ("wir nannten sie armenische Schule"), welche Währung es damals in Aserbaidschan gab, wo Baku liegt, an welche Länder Aserbaidschan grenzt, an welchem Meer das Land liegt, etc. Auch bei der BF2 wäre bei insgesamt niedrigem Bildungsniveau doch ein derartiges Grundwissen vorauszusetzen gewesen, hätte sie tatsächlich 10 Jahre in Aserbaidschan gelebt und dort die Schule besucht, selbst wenn man einräumt, dass sie in einem überwiegend armenischen Umfeld aufgewachsen wäre.

Ebenso unglaubwürdig erachtet das erkennende Gericht, dass die BF 23 Jahre in Russland gelebt haben wollen, ohne detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu ihrem dortigen Aufenthalt machen zu können und russisch fließend sprechen und auch fehlerfrei schreiben zu können. Beispielsweise gab der BF1 beim BFA an, dass das Hotel, in dem er 23 Jahre gelebt und gearbeitet hätte, 6, ein anderes Mal 5 Gästezimmer gehabt hätte, gegenüber dem BVwG gab er hingegen 8 an. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF1 vom Betreiber des Hotels nur den Vornamen, nicht aber dessen Familiennamen angeben kann, wenn er sich dort 23 Jahre aufgehalten haben will. Weiter gab der BF1 gegenüber dem BFA an, dass das Hotel "namenlos" sei. Beim BVwG gab er auf die Frage nach dem Namen des Hotels "Rima" an. Gegenüber dem BVwG gab der BF1 weiter an, er habe nie versucht, sich russische Dokumente zu besorgen, weil er gehört habe, dass für diese Papiere 12.000,- USD gefordert würden. Beim BFA gab er hingegen an, er habe deshalb um keinen russischen Pass angesucht, weil ihm der Betreiber des Hotels gesagt habe, er würde nie einen Pass bekommen. Der BF1 konnte auch weder beim BFA noch beim BVwG konkrete Angaben zu seinem Umfeld und zu den Lebensumständen in Russland machen, was angesichts der Tatsache, dass er 23 Jahre dort gelebt haben will, nicht glaubhaft ist. Beispielsweise gab er auf entsprechende Fragen des BFA zu XXXX an, er und die BF2 seien immer nur in der Küche gewesen, sie seien nie spazieren gegangen, es gebe dort einen großen Fluss, dessen Namen er aber nicht wisse. Ebenso konnte der BF, obwohl er behauptete, mehrfach von der Polizei zu verschiedenen Polizeirevieren gebracht worden zu sein, keine Wegbeschreibungen dazu abgeben. Beim BVwG konnte der BF1 zu dieser Stadt ebenfalls nicht sehr viel sagen. So wusste er beispielsweise nicht, wo diese Region in Russland liegt, dass der Kaukasus in der Nähe ist, welche wichtige Eisenbahnverbindung durch den Ort führt, ob es einen örtlichen Fußballklub gibt, welche Persönlichkeiten die Stadt hervorgebracht hat. Den Namen eines durch XXXX führenden Flusses konnte der BF1 beim BVwG hingegen plötzlich angeben. Der BF2 wusste aber auch über grundlegende Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie z.B. welche Rubelscheine und welche Münzen es gibt, nur sehr oberflächlich Bescheid. Auch die BF2 konnte auf Fragen zu ihren näheren Lebensumständen, zu XXXX etc. keine detaillierten Angaben machen.

Soweit die BF ihre weitgehende Unkenntnis darauf zu stützen versuchen, sie wären in Russland 23 (!) Jahre mehr oder minder nicht aus dem Haus gekommen, ist dies nicht glaubhaft. Vielmehr schilderte der BF1 gegenüber dem BFA dann selbst einen Vorfall im Jahr 2010, den er mit den Worten "ich befand mich vor dem Haus...." begann. Ebenso ist in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Armenier in Russland von der angeblich aserischen Abstammung der BF erfahren haben sollen, wenn sie angeblich 23 Jahre nie aus dem [H]aus gekommen sein sollen. Ebenso unglaubwürdig sind jene Schilderungen, wonach die BF 23 Jahre illegal in Russland gelebt und gearbeitet haben sollen und, obwohl der BF1 mehrmals von der Polizei abgeholt worden sein soll, nicht abgeschoben wurden.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihren Aufenthalten in Aserbaidschan und Russland wird nicht zuletzt durch die vom BFA in Auftrag gegebenen Sprachanalysen bestätigt, wonach der sprachliche Hintergrund beider BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt. Das gesprochene Armenisch weist demnach phonologische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen [O]starmenisch entsprechen. Auch die im Rahmen der Sprachanalysen erfolgten Kenntniskontrollen untermauern, dass eine aserbaidschanische Abstammung der BF nicht glaubhaft ist: Beispielsweise gab der BF1 auch dort fälschlich an, dass Baku am Schwarzen Meer liege und dass in Kirowabad Krieg zwischen Armeniern und Aserbaidschanern geherrscht habe. Er wusste auch nicht, dass das erste armenische Massaker in Aserbaidschan in Sumgait begonnen hat. Der BF1 gab an, dass er in Kirowabad in eine armenische Schule gegangen sei. Armenische Schulen gebe es aber hauptsächlich in Karabach. Aseri und Russisch sind Pflichtfächer. Außerdem konnte der BF1 im Rahmen dieser Befragung keine Angaben zu Orten, Speisen, berühmten Persönlichkeiten, Vorwahl, Orten in der Nähe des angegebenen Herkunftsortes und großen Städten in Karabach machen. Er wusste auch nicht, wo Armenier in Aserbaidschan hauptsächlich leben. Ebenso wusste der BF1 nichts über Orte und Seen in der Nähe des angegebenen Herkunftsortes in Russland, dortige Kinos, Theater, Speisen, berühmte Personen, etc.

Die BF2 machte im Rahmen der Kenntniskontrolle zu den angegebenen Herkunftsregionen ebenfalls nur sehr dürftige bzw. falsche Angaben:

So machte sie falsche Angaben zum behaupteten Herkunftsort in Aserbaidschan, indem sie angab, dass dieses im Distrikt XXXX im nordwestlichen Aserbaidschan liegt. Das Dorf liegt aber in Karabach. Sie gab auch die Hauptstadt von Karabach fälschlich mit Arsakh an, was lediglich der armenische Name für Karabach ist. Zu Aserbaidschan konnte die BF2 weder die Hauptstadt noch die größten Städte, Speisen, Dörfer in der Nähe des behaupteten Herkunftsortes, den Namen des Präsidenten, berühmte Personen oder armenische Städte in Karabach angeben. Bezüglich Russland wusste sie nicht, wer Gouverneur von Krasnodar ist, welche Seen und Berge es in dieser Region gibt, die russische Vorwahl, Parks und Strassen in XXXX , den größten Rubelschein, etc.

Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeiten der BF zu ihrer aserbaischanischen Abstammung und zum langjährigen Russlandaufenthalt in Zusammenhalt mit den durchgeführten Sprachanalysen geht das BVwG daher davon aus, dass Armenien zumindest der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit Herkunftsstaat der BF ist. Soweit die BF in ihrer Beschwerde behaupten, die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen zum Vorbringen der BF angestellt, lässt diese Vorbringen allerdings offen, welche konkreten Ermittlungen das BFA zu welchem Beweisthema hätte anstellen sollen, sodass kein geeigneter Beweisantrag vorliegt. Nach Ansicht des BVwG wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt und konnte auch die in der Beschwerde vage in den Raum gestellte Verletzung des Parteiengehörs nicht festgestellt werden. Den BF wurden sämtliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch die Sprachanalysen und die maßgeblichen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen.

Soweit der Rechtsvertreter der BF seine Einvernahme zum Beweis dafür, dass die BF russisch sprechen beantragt, sieht das BVwG keine Notwendigkeit dafür, weil es aufgrund der eigenen Angaben der BF (s. oben) ohnedies nicht in Zweifel zieht, dass die BF Grundkenntnisse der russischen Sprache haben, allerdings nicht in jenem Ausmaß wie wenn sie tatsächlich in Aserbaidschan sozialisiert und 23 Jahre in Russland gelebt hätten.

Aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF erübrigt sich auch die Durchführung weitergehender Erhebungen an den diversen behaupteten Aufenthaltsorten. Da der behauptete langjährige Aufenthalt in Russland nicht glaubhaft ist, waren auch die damit in Zusammenhang vorgebrachten Fluchtgründe nicht näher zu beurteilen bzw. wie oben ausgeführt bereits in ihren Ansätzen schon nicht glaubhaft.

Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ist nicht erforderlich, da das BVwG die vom BF1 vorgebrachte psychische Erkrankung ohnedies nicht anzweifelt, psychische Erkrankungen aber in Armenien durchgängig behandelbar sind und auch die erforderlichen Medikamente zur Verfügung stehen (Näheres dazu: s. unten).

Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Armenien nicht erkennbar waren bzw. wurden Armenien betreffend keine Fluchtgründe vorgebracht.

Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reisten.

Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

..."

Am 18.2.2016 wurde die bB von der Zustellung des genannten Erkenntnisses verständigt.

I.1.9. Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem. Ebenso wirkten sie an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung nicht in der gebotenen Weise mit.

I.1.10. Mit Schreiben vom 10.2.2016 wandte sich die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP1 schriftlich mit einer Eingabe an die bB. Hierin gab er auch an, dass die bP1 beabsichtige, rechtliche Schritte gegen das ho. Erkenntnis vom Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E zu ergreifen.

I.1.11. Mit Ladungsbescheid vom 17.2.2016 lud die bB die bP1 für den 25.2.2016. Als Gegenstand der Amtshandlung nannte die bB die "Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten". Die Ladung wurde der Vertretung der bP1 am 18.2.2016 zu deren eigenen Handen in deren Kanzlei zugestellt.

Die bP1 nahm den Ladungstermin war. Sie verweigerte das Ausfüllen eines Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und wurde über den Verfahrensstand und die weiteren Schritte in Kenntnis gesetzt.

I.1.12. Mit Bescheid vom 25.2.2016 -an die Vertretung am 26.2.2016 an die Vertretung in deren Kanzlei zu eigenen Handen zugestellterließ die bB einen Kostenbescheid, in dem festgestellt wurde, dass gegen die bP1 "am 27.1.2016 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen" wurde.

I.1.13. Am 6.5.2016 brache die nunmehrige Vertretung der bP1 bei der bB einen "Antrag auf sofortige Aussetzung der abschiebenden Wirkung" mit der Begründung ein, dass die bP1 suizidgefährdet sei.

I.1.14. Am 12.5.2016 brachte die bP1 bei der bB einen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein. Dieser wurde damit begründet, dass laut Dafürhalten der nunmehrigen Vertretung der bP1 ein fehlerhaftes Asylverfahren geführt worden sei, weshalb die nunmehrige Vertretung

der bP1 "fordere ... dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben,

eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen, damit die Beweisführung genauestens erfolgen kann und die neu hinzukommende Asylgrunde ausgeführt werden können. ..."

I.1.15. Seitens der bB wurde der gegenständliche Antrag gem. § 6 AVG dem ho. Gericht übermittelt, wo er am 1.6.2016 einlangte. Eine hierauf erfolgte Aktensichtung ergab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht vorliegen.

I.1.16. Nach einlangen der Akte wurde die bP1 aufgefordert, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen, bekannt zu geben in welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen.

I.1.17. Die damalige Vertretung der bP1 gab hierauf bekannt, dass die vormalige Vertretung die bP1 nicht über den Stand des Verfahrens verständigt hätte. Sie habe erst durch die Entlassung aus der Grundversorgung (Anm: Entlassungsdatum: 1.5.2016) und der Beendigung des Versicherungsschutzes von der Beendigung des Verfahrens erfahren. Ansonsten könne sie sich nicht zur Rechtzeitigkeit äußern, weil die vormalige Vertretung der bP1 weder der bP1 noch ihrer nunmehrigen Vertretung die Unterlagen aushändigt.

In Bezug auf die Aufforderung bekannt zu geben, welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen wiederholte die aP im Wesentlichen ihren bisherigen Antrag.

I.1.18. Nachdem die bB ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung gem. § 46 Abs. 2 FPG ("Heimreisezertifikat") in Bezug auf die bP1 erlangen konnte, entzog sich die bP1 der Abschiebung.

I.1.19. Mit ho. Beschluss vom 8.10.2016, GZ L515 2113207-2/13E wies das ho. Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

1.2.1. Die bP stellten am 9.9.2016 (bP1) bzw. 17.1.2017 (bP2) einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen bekräftigten die bP ihr bisheriges Vorbringen. bP1 brachte vor, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich verschlechtert. bP2 brachte vor, am familiären Mittelmeerfieber zu leiden und es hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sowohl die bP1 als auch die bP2 brachten vor, zwischenzeitig fortgeschritten integriert zu sein.

1.2.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

1.2.2.2.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Die bB führte Folgendes aus (Wiedergabe der relevanten Teile in Bezug auf die bP1):

"...

-

Ihre Identität steht fest.

Sie führen den Namen XXXX und wurden am XXXX geboren.

-

Sie sind armenischer Staatsangehöriger und bekennen sich zum christlichen Glauben.

-

Sie sind mit XXXX , geb. XXXX verheiratet und befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau in Österreich. Seit Ihrem Erstverfahren hat sich keine Änderung in Bezug auf Ihren Familienstand ergeben.

-

Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Ehefrau am XXXX 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

-

Ihr bisheriger Aufenthalt gründet sich in der Einbringung von zwei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz.

-

Sie nehmen Medikamente ein.

-

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Ihrem Erstverfahren lebensbedrohlich verschlechtert hätte.

...

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie neue Fluchtgründe eingebracht haben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die von Ihnen eingebrachten notariell beglaubigten Schreiben Ihr Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren beweisen können.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Erstverfahrens verschlechtert hätte.

Festgestellt wurde, dass Ihr Erstverfahren in einem Familienverfahren gemeinsam mit Ihrer Ehefrau geführt wurde.

Festgestellt wurde, dass die fortgeschritten[e] Integration zu keiner Asylgewährung führen kann.

...

Die Feststellung zu Ihrem Familienstand ergibt sich aus den in Zusammenschau mit den Angaben Ihrer Ehefrau gleichlautenden und übereinstimmenden Angaben in den Einvernahmen sowie dem vorgelegten Ehesegnungsschein und Auszug aus dem Ehesegnungsbuch der altkatholischen Kirche Österreichs.

Die Feststellung, dass es zu keiner Änderung in Ihrem Familienstand, seit Ihrem Erstverfahren gekommen ist, gründet sich auf den Inhalt des Bescheides des BFA vom XXXX 2015, Zl: XXXX sowie der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl: L519 2113207-1/12E, aus denen hervorgeht, dass auch Ihr Erstverfahren im Rahmen eines Familienverfahrens mit Ihrer Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX geführt wurde.

Die Feststellung zur gemeinsamen illegalen Einreise in das Bundesgebiet mit Ihrer Ehefrau ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

...

Die Feststellung, dass sich in Ihrem Fall keine neuen Fluchtgründe ergeben haben, resultieren aus Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Asylfolgeantrag am 09.09.2016 bei der PI Grablach AGM und Ihren niederschriftlichen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2017.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017 legten Sie der entscheidenden Behörde Unterlagen vor, welche beweisen sollten, dass Ihre Angaben aus dem Erstverfahren stimmen würden. Weiters führten Sie als Grund für Ihre Asylfolgeantragstellung an, dass Sie nicht wüssten welche Religion Sie hätten, Sie sich schon gut integriert hätten, und seit 14 Jahren mit Ihrer Frau liiert wären.

Zu Ihren als Beweis vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben aus der Ukraine ist anzumerken, dass in einem notariell beglaubigten Schreiben nicht der Inhalt des Schreibens, sondern lediglich die Echtheit der Unterschriften der anwesenden Personen beglaubigt wird.

Dieser Umstand wird auch durch die von Ihnen vorgelegte "EIDESSTÄTTIGE ERKLÄRUNG" vom XXXX 2015 beim Notar XXXX bestätigt. Wie ersichtlich wird auch auf dieser "EIDESSTÄTTIGEN ERKLÄRUNG" durch den Notar die Echtheit Ihrer und der Unterschrift Ihrer Ehefrau durch den Notar bestätigt, nicht jedoch der Inhalt Ihrer Angaben.

Zudem waren Ihre Angaben zu den vorgelegten Schreiben widersprüchlich und lebensfremd und somit nicht glaubhaft.

Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass Sie im Sommer eine ukrainische Touristenfamilie während deren Urlaubsaufenthalt am XXXX kennen gelernt hätten und sich mit dieser Familie angefreundet hätten. Durch Gespräche mit dieser Touristenfamilie hätten sie herausgefunden, dass Nachbarn dieser ukrainischen Familie, ebenso wie Sie aus Aserbaidschan stammen würden. Daraufhin hätte die ukrainische Familie mit deren Nachbarn Kontakt aufgenommen und hätte von Ihnen erzählt wodurch klar geworden wäre, dass die Nachbarn der ukrainischen Familie so wie Sie aus dem gleichen Bezirk in Kirovabad stammen würden und sich an Ihre Eltern erinnern könnten.

Dann hätten Sie diese darum gebeten Ihnen zu helfen und diese hätten alles niedergeschrieben und es von einem Notar beglaubigen lassen.

Ihre Angaben waren widersprüchlich, da aus der von Ihnen vorgelegten Übersetzung sowie der Kurzübersetzung der Dolmetscherin während der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017, der von Ihnen vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben aus der Ukraine hervorgeht, dass Sie über soziale Netzwerke zu den Personen in der Ukraine Kontakt aufgenommen hätten und nicht die ukrainische Touristenfamilie.

Befragt zu diesem Widerspruch gaben Sie an, dass die ukrainische Touristenfamilie in sozialen Netzwerken Kontakt zu den Personen in der Ukraine aufgenommen hätte und nicht Sie, da Sie über kein Internet verfügen würden.

Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang der Behörde, wenn Sie angeben, dass die ukrainische Touristenfamilie mit Ihren Nachbarn über soziale Netzwerke Kontakt aufnehmen hätte müssen. Wären es tatsächlich Nachbarn, so wäre doch davon auszugehen, dass eine persönliche Kontaktaufnahme stattgefunden hätte und nicht über soziale Netzwerke.

Zudem waren Ihren Angaben betreffend der Ukrainischen Touristenfamilie lebensfremd. Sie selbst gaben an nicht zu wissen, wie der Familienname der ukrainischen Touristenfamilie wäre, hätten diese jedoch an ca. 20 - 25 Tagen in Österreich getroffen. Ebenso lebensfremd erscheint es der Behörde, wenn Sie angeben, dass Sie keinen Kontakt mehr zu der ukrainischen Touristenfamilie unterhalten würden.

Hätten Sie tatsächlich in Österreich eine ukrainische Touristenfamilie kennengelernt, welche Ihnen Beweise geliefert hätte, welche Ihre Angaben untermauern hätten können und dafür gesorgt hätte, dass Ihnen in Österreich ein Aufenthalt gewährt wird, so wäre doch davon auszugehen, dass Sie zumindest den Familiennamen dieser Familie wüssten und alleine schon aufgrund von Dankbarkeit nach wie vor Kontakt zu dieser Familie halten würden.

Die Behörde verkennt keineswegs, dass Ihre Geburtsurkunde in Kirovabad / Aserbaidschan am XXXX ausgestellt wurde. Jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass Ihre Geburtsurkunde zu Zeiten der Sowjetunion ausgestellt wurde und durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Armenische Botschaft in Wien Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Identität als zweifelsfrei festgestellt gelten und somit auch nachgewiesen ist, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind.

Zusammengefasst war zu beurteilen, dass den von Ihnen vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben keine Beweiskraft zugesprochen werden kann und die Schreiben und Ihre Angaben durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Armenische Botschaft in Wien wiederlegt wurden.

Sofern Sie angeben nicht zu wissen welchen Glauben Sie lieber hätten, so waren Ihre Angaben für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie selbst legten der entscheidenden Behörde einen Taufschein der altkatholischen Kirche Österreich vor womit davon auszugehen ist, dass Sie sich zum altkatholischen Glauben bekennen.

Befragt zu diesem Widerspruch gaben Sie an, dass aufgrund des Umstandes[,] dass Sie in Österreich leben würden, die Gesetzte und die Religion eines Landes einhalten würden.

Ungeachtet des Umstandes, dass Ihre Angaben darauf schließen lassen, dass Sie der altkatholische Kirche Österreichs beigetreten sind um Ihren Asylantrag zu substantiieren und nicht aus tiefster innerster Überzeugung muss darauf hingewiesen werden, dass aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ihrem Herkunftsstaat hervorgeht, dass die Religionsfreiheit in Armenien verfassungsrechtlich garantiert ist. Hinweise wonach Ihnen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur altkatholischen Kirche eine Bedrohung oder Verfolgung maßgeblicher Intensität in Ihrem Herkunftsstaat drohen würde, konnte die entscheidende Behörde nicht feststellen.

Sofern Sie angeben, einen Asylfolgeantrag aufgrund Ihrer fortgeschrittenen Integration gestellt zu haben, so muss dem entgegengehalten werden, dass Fortschritte in der Integration nicht zur Gewährung von Asyl aus einem in der Genfer Konvention genannten Gründe führen kann. Zudem muss festgehalten werden, dass Ihnen Ihre Fortschritte in der Integration lediglich durch das Stellen von zwei ungerechtfertigten Asylanträgen möglich war. Hätten Sie diese Asylanträge nicht gestellt und hätten den Aufforderungen der österreichischen Behörde und des Gerichtes, zur verpflichtenden Ausreise, nach der rechtskräftigen Entscheidung Ihres Erstverfahrens folge geleitstet, so wäre Ihnen ein Fortschritt in der Integration nicht möglich gewesen.

Zusammengefasst war zu beurteilen, dass sich aus Ihrem gesamten Vorbringen keine neuen Fluchtgründe ableiten lassen und steht für die entscheidende Behörde somit fest, dass sich betreffen einer allfälligen Rückkehrgefährdung ebenso keine neuen Tatsachen ergeben bzw. dass sich gegenüber dem Vorbescheid der Sachverhalt in Ihrem Fall nicht geändert hat.

Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung " XXXX " vom XXXX 2017:

Sofern Ihre rechtliche Vertretung in Ihrer Stellungnahme auf Ihren Gesundheitszustand verweist, darf auf die ausführlichen Erörterungen in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellung zu Ihrer Person des gegenständlichen Bescheides verwiesen werden.

Für die entscheidende Behörde ist es nicht nachvollziehbar, wie Ihre rechtliche Vertretung zu dem Schluss kommt, dass durch Verschleierung und unwahrem Vorbringen Ihrer rechtlichen Vertretung gegenüber, bezüglich dem Verfahrensstand des Erstverfahrens Ihrer Gattin, ein Familienverfahren im gegenständlichen Verfahren verhindert worden wäre.

Aus dem Bescheid des BFA vom XXXX 2015, Zl.: XXXX , XXXX und BFA vom

XXXX 2015, Zl.: XXXX , sowie der Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016,

Zl: L519 2113207-1/12E und L519 2113206-1/12E, geht eindeutig hervor, dass Ihre Erstverfahren als Familienverfahren geführt wurden und es somit zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch das BVwG in beiden Verfahren zum gleichen Zeitpunkt gekommen ist und insbesondere die Entscheidung des BVwG in einem Erkenntnis getroffen wurde.

Da Ihre[r] rechtlichen Vertretung bekannt war, dass Ihr Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden wurde und das Verfahren Ihrer Ehefrau, XXXX , ebenso in derselben Erkenntnis entschieden wurde, wäre doch davon auszugehen, dass Ihrer rechtlichen Vertretung der Verfahrensstand des Verfahrens Ihrer Ehefrau bekannt gewesen wäre.

Sofern Ihre rechtliche Vertretung anführt sich zu wundern, dass zumindest der Staat Ihres ständigen Aufenthaltes Armenien gewesen sein soll und gemäß Ihrer Geburtsurkunde Sie in Aserbaidschan geboren worden wären, so darf auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz verwiesen werden.

Zudem werden Ihre Angaben durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Armenien in Wien widerlegt womit feststeht, dass Sie armenischer Staatsangehöriger sind.

Sofern Ihre rechtliche Vertretung in Ihrer Stellungnahme vorbringt, dass die Erkrankung Ihrer Ehefrau sehr wohl für Ihren Asylfolgeantrag relevant wäre, so muss dem entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2017 in XXXX , Ihre Ehefrau keinen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Es liegt nicht in der Entscheidungsbefugnis der entscheidende[n] Behörde, wann und wer einen Asyl- oder Asylfolgeantrag stellt, lediglich in der Abarbeitung von gestellten Asylanträgen.

Nicht nachvollziehbar ist für die Behörde, wie Ihre rechtliche Vertretung zu dem Schluss kommt, dass es bei der Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin zu Übersetzungsfehlern gekommen sei und so das Wort "Staatsbürgerschaft" mit dem Wort "Religion" verwechselt worden wären. Zum einen wurden von Ihrer Seite keine Einwände zu der Übersetzung durch die Dolmetscherin gemacht und wurden auch nach der Rückübersetzung der niederschriftlichen Einvernahme von Ihnen keine Einwände diesbezüglich geäußert oder Änderungen vorgenommen. Zum anderen ist aus der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX 2017 ersichtlich, dass Sie explizit zu Ihrer Religion befragt wurden und Sie diese wie folgt beantworten haben: "Ich bin christlich. In Österreich habe ich mich taufen lassen und habe geheiratet. Ich habe Unterlagen dafür." (Vgl. auch Seite 5 der Einvernahme vom XXXX 2017)

Aufgrund Ihrer Antwort kann somit ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden.

Abschließend ist zur schriftlichen Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung anzumerken, dass aus der gesamten schriftlichen Stellungnahme keine sachdienlichen Hinweise oder Beweise hervorgehen, welche die Annahme begründen würden, dass es in Ihrem Erstverfahren zu Ermittlungsfehlern gekommen wäre und somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Erstverfahren zu einer falschen Entscheidung gekommen wären.

Auch zu Ihrem laufenden Asylverfahren aufgrund eines Folgeantrages gehen aus der schriftlichen Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung keine Beweise oder sachdienlichen Hinweise hervor, welche die Annahmen rechtfertigen würden[,] dass es zu neuen Fluchtgründen gekommen wäre und somit Ihr Asylfolgeantrag inhaltlich zu prüfen wäre.

Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung Dr. Farhad Paya vom XXXX 2017:

Die gegenständlichen Bescheide werden auch Ihrem ausgewiesenen Vertreter, Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt - Verteidiger in Strafsachen, XXXX zugestellt.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrer Kernfamilie ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens haben sich keine relevanten Änderungen Ihrer familiären und privaten Situation ergeben.

Sie befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX in Österreich. Das Verfahren Ihrer Ehefrau wird zeitgleich mit Ihrem Verfahren abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Hinweise auf eine vorliegende b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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