TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 W258 2209108-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §24
DSG Art. 2 §24 Abs2
DSG Art. 2 §24 Abs3
DSGVO Art. 13
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W258 2209108-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichtern Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Hannes WIESFLECKER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit

A) zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) beschlossen:

Das Mehrbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde die (Datenschutz-)Beschwerde des Beschwerdeführers (in Folge "BF") zu Recht zurückgewiesen hat, weil der BF die von ihm gemäß § 24 Abs 2 DSG und Art 77 DSGVO geltend gemachten Rechtsverletzungen auf solche eingeschränkt hat, die auch ohne Stellungnahme bzw Aufforderung an den Beschwerdegegner erledigt werden können.

I. Verfahrensgang:

Der BF erhob mit Schreiben an die belangte Behörde vom 06.06.2018, ergänzt mit E-Mail vom 07.06.2018, Beschwerde gemäß DSG und DSGVO gegen die XXXX und gegen ihren Geschäftsführer, XXXX , (in Folge "Beschwerdegegner") weil die Beschwerdegegner gegen diverse datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würden und beantragte den Sachverhalt zu prüfen, die Verletzung der Rechte festzustellen und Strafen zu verhängen bzw ihre Verhängung zu veranlassen.

Über Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 21.06.2018, in der ua darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts auf Information gemäß Art 13 f DSGVO und auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO dem Beschwerdegegner vor der Anrufung der Datenschutzbehörde schriftliche Anträge übermittelt werden müssten, ergänzte der BF mit Schreiben vom 25.06.2018 seine Beschwerde.

Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 26.06.2018 beantragte der BF wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

In Bezug auf die gegenständliche Beschwerde wird beantragt, die gegenständliche Entscheidung auf jene Rechtsverletzungen einzuschränken, die auch ohne eine Stellungnahme bzw. Aufforderung an den Beschwerdegegner erledigt werden können. Es wird diesbezüglich auf den Anhang verwiesen. Besten Dank! [...]"

Der E-Mail war ein Schreiben an den Beschwerdegegner, datiert mit 25.06.2018, mit diversen Begehren ua auf Auskunft, Information und Löschung beigefügt.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 27.07.2018 brachte der BF unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 25.06.2018 vor, dass die Frist zur Auskunftserteilung ungenutzt verstrichen sei und er daher ua wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft und Löschung Beschwerde an die belangte Behörde erhebe.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2018 forderte die belangte Behörde den BF ua auf, den Gegenstand der Beschwerde klarzustellen; insbesondere sei unklar, ob mit dem E-Mail vom 27.07.2018 eine weitere, eigenständige Beschwerde eingebracht werde oder sie in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags eingebracht worden sei. Die Beschwerde sei daher weiterhin aus diversen Gründen mangelhaft.

Mit E-Mail vom 16.08.2018 führte der BF ua aus, dass es sich bei seinem Schreiben vom 27.07.2018 um eine eigenständige Beschwerde handle.

Mit Bescheid vom 04.09.2018 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF gemäß § 24 Abs 2 Z 1 DSG zurück. Auf Grund der Einschränkung der Entscheidung auf Rechtsverletzungen, die auch ohne eine Stellungnahme bzw Aufforderung an den Beschwerdegegner erledigt werden können, würden alle Rechtsverletzungen wegfallen, weil das Beschwerdeverfahren als Zweiparteienverfahren ausgestaltet sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 26.09.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in der er ua ausführt, dass das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet wäre, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdegegner die Beschwerde zur Stellungnahme zustellen würde und beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 - auf Grund technischer Probleme über hg Anforderung ergänzt mit OZ 3 bis 8 - legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu B)

3.1. Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig.

3.1.1. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014 Ra 2014/07/0002).

3.1.2. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des BF wegen Inhaltsmängel zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht zurückgewiesen hat.

3.1.3. Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Soweit mit der Beschwerde eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Datenschutzbeschwerde begehrt wird, eine solche ist als Vorfrage bereits implizit im Hauptantrag des BF auf inhaltliche Entscheidung enthalten, ist sie zulässig und berechtigt.

3.2.1. Nach § 24 Abs 2 Datenschutzgesetz ("DSG") hat eine Datenschutzbeschwerde zu enthalten:

"1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Einer Datenschutzbeschwerde sind darüber hinaus gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen (§ 24 Abs 3 DSG)

3.2.2. Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, dh das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl VwGH 27.11.1998, 95/21/0912). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0059). Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt (VwGH 18.02.2019 Ra 2018/02/0082).

3.2.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

3.2.3.1. Die belangte Behörde hat die Anträge des BF zurückgewiesen, weil auf Grund seiner E-Mail vom 26.06.2018, wonach die Entscheidung auf jene Rechtsverletzungen eingeschränkt werde, die auch ohne eine Stellungnahme bzw Aufforderung an den Beschwerdegegner erledigt werden können, keine Rechte mehr übrigbleiben würden, über die in einem Beschwerdeverfahren entschieden werden könne. Es widerspreche nämlich den tragenden Grundsätzen eines Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem Recht auf Parteiengehör, würde die belangte Behörde über Beschwerden ohne Befassung des Beschwerdegegners entscheiden. Die belangte Behörde verkennt mit dieser Argumentation den Inhalt des Schreibens des BF vom 26.06.2018.

3.2.3.2. Im Mängelbehebungsauftrag vom 21.06.2018 hat die belangten Behörde ua darauf hingewiesen, dass in Bezug auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Information und im Recht auf Löschung dem Verantwortlichen zunächst ein schriftlicher Antrag übermittelt werden müsse. Mit E-Mail vom 26.06.2018 beantragt der BF die gegenständliche Entscheidung auf jene Rechtsverletzungen einzuschränken, die auch ohne "eine Stellungnahme bzw. Aufforderung an den Beschwerdegegner" erledigt werden können und fügt dieser E-Mal ein Schreiben an den Beschwerdegegner bei, in dem er ua aufgefordert wird, Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu geben bzw bestimmte personenbezogene Daten zu löschen. Nach Ablauf der hierfür dem Beschwerdegegner eingeräumten Frist, bringt der BF eine neue Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in der er behauptet, der Beschwerdegegner hätte seinen Anträgen nicht entsprochen.

3.2.3.3. Unter Berücksichtigung dieser Aktenlage und des Umstandes, dass eine Rückziehung aller Anbringen die eines Parteiengehörs bedürfen zur Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens führt, dh für jemanden, der - wie hier - ein Verwaltungsverfahren tatsächlich führen möchte - von vornherein sinnlos ist, kann das - durchaus interpretationsbedürftige - Schreiben des BF vom 26.06.2018 objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass der BF damit auf den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 21.06.2018 reagiert hat. Er hat beantragt, das Verwaltungsverfahren auf Rechtsverletzungen einzuschränken, für deren erfolgreiche Geltendmachung es nicht erforderlich ist, dass der Betroffene dem Verantwortlichen vor Anrufung der belangten Behörde einen schriftlichen Antrag übermittelt.

3.2.4. Damit schränkt der BF seine Beschwerde aber lediglich um die vom BF geltenden gemachte Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ein.

3.2.5. Eine weitergehende Einschränkung der Anbringen des BF erfolgte nicht, weil es entgegen der in den Mängelbehebungsaufträgen der belangten Behörde geäußerten Ansicht weder erforderlich ist, vor einer Beschwerde wegen einem Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art 13 f DSGVO den Beschwerdegegner zu befassen noch der BF eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO behauptet hat.

3.2.6. Es war daher der bekämpfte Bescheid - mangels weiterer im Bescheid eindeutig erkennbarer Zurückweisungsgründe, so bezieht sich der Hinweis auf das fehlende Vorbringen betreffend das als verletzt erachtete Recht offenbar auch lediglich auf die im Vorabsatz genannte Einschränkung des BF vom 26.06.2018 (Bescheid vom 04.09.2018 S 4) - aufzuheben.

3.3. Die belangte Behörde wird hinsichtlich der Zurückziehung des Antrags im Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (siehe 3.2.4.) das Verfahren formlos einzustellen haben (siehe dazu VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241, viertletzter Absatz bzw Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41, letzter Absatz).

3.4. Im Übrigen wird sie sich im zweiten Rechtsgang neuerlich mit den Formalvoraussetzungen der Datenschutzbeschwerde des BF auseinanderzusetzen haben:

3.4.1. Zwar können in Hinblick auf die grundsätzliche Formfreiheit im Verwaltungsverfahren (§ 13 Abs 1 AVG) mangels gegenteiliger Anordnung auch im Verfahren nach § 24 DSG mehrere Beschwerden in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht werden. Es obliegt aber dem BF, sein Vorbringen so zu gestalten, dass der belangten Behörde eine Zuordnung der geschilderten Sachverhalte zu den jeweiligen Beschwerdeanforderungen nach § 24 Abs 2 DSG zweifelsfrei möglich ist.

3.4.2. Die Anbringen des BF erfüllen diese Anforderung prima vista nicht. Der BF schildert zuerst sämtliche Sachverhalte und behauptet im Anschluss ohne eindeutige Differenzierung diverse Rechtsverletzungen. Da die geltend gemachten Rechtsverletzungen zum Teil auch unzutreffend sind - so wird ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach dem § 24 DSG geltend gemacht, der aber mit 25.05.2018 außer Kraft getreten ist, ein Verstoß gegen § 37 DSG geltend gemacht, der aber als Teil des 3. Hauptstück des DSG nur auf Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke ua der Sicherheitspolizei anwendbar ist oder die Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht, die einem Verfahren nach § 24 DSG bzw Art 77 DSGVO nicht zugänglich sind -, ist es der belangten Behörde wohl auch nicht möglich, den eindeutigen Sinn des Vorbringens interpretativ zu ermitteln. Sie kann nicht beurteilen, ob sich der BF auf Grund eines - interpretativ zu korrigierenden - Redaktionsversehens auf eine unrichtige Rechtsgrundlage beruft, oder weil er auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht tatsächlich etwas rechtlich Unrichtiges begehrt.

3.4.3. Auf der anderen Seite obliegt es aber der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG, von Amts wegen die Behebung etwaiger Mängel in schriftlichen Anbringen zu veranlassen. Eine Zurückweisung wäre nur nach fruchtlosem Ablauf eines dem Gesetz entsprechenden Mängelbehebungsauftrags möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 mwN).

3.4.4. Auch hinsichtlich der Mängelbehebungsaufträge der belangten Behörde bestehen Bedenken, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So sind sie erstens zum Teil ungenau formuliert. So wird zB das Fehlen des als verletzt erachteten Rechts moniert, tatsächlich hat der BF in seinen Anbringen aber eine Vielzahl an verletzten Rechten angeführt, die den einzelnen Sachverhalten allerdings nicht eindeutig zuordenbar waren. Zweitens sind sie zum Teil unrichtig. So ist es entgegen dem Mängelbehebungsauftrag vom 21.06.2018 bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art 13 f DSGVO nicht erforderlich, vor Anrufung der belangten Behörde den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu befassen und der BF hat eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO nicht behauptet. Letztens bleibt hinsichtlich des letztens Mängelbehebungsauftrags der belangten Behörde vom 10.08.2018 überhaupt unklar, inwieweit sich die beanstandeten Punkte auf die Beschwerde des BF vom 06.06.2018 oder auf die Beschwerde des BF vom 27.07.2018 beziehen.

3.4.5. Die belangte Behörde wird daher in diesem Sinne im fortgesetzten Verfahren - allenfalls unter Durchführung eines (geeigneten) Behebungsversuchs nach § 13 Abs 3 AVG - zu klären haben, inwieweit sich aus dem Vorbringen des BF, sofern es auf die Erlassung eines Feststellungsbescheids abzielt, die geschilderten Sachverhalte jeweils den notwendigen Elementen einer Datenschutzbeschwerde nach § 24 Abs 2 und 3 DSG, allenfalls interpretativ aber jedenfalls eindeutig, zuordnen lassen.

3.5. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. und 3. Fall VwGVG abgesehen werden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Antragszurückziehung, Datenschutzbeschwerde,
ersatzlose Behebung, Informationspflicht, Kognitionsbefugnis des
BVwG, Mehrbegehren, meritorische Entscheidung, personenbezogene
Daten, Unzuständigkeit BVwG, Verantwortlicher, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2209108.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten