TE Bvwg Beschluss 2019/4/18 W179 2217668-1

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z1
EuWO §20 Abs1
EuWO §20 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs1

Spruch

W179 2217668-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen der XXXX , vom XXXX , betreffend den anlässlich der Europawahl 2019 gestellten Antrag des XXXX (geb am XXXX ) auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses, beschlossen:

Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX ging bei der genannten Stadtgemeinde das Begehren des Antragstellers auf "Berichtigung der Europawählerevidenz" unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes im Sinne des Europa-Wählerevidenzgesetzes und einer Kopie seines "Unionsreisepasses" ein. Der Antragsteller ist XXXX Staatsbürger und damit Unionsbürger; er hat seinen Hauptwohnsitz in besagter Stadtgemeinde.

2. In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am XXXX gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag hinsichtlich des "Wählerverzeichnisses" (anlässlich der Europawahl 2019) statt, und wurde der Antragsteller diesbezüglich zumindest fernmündlich in Kenntnis gesetzt.

3. Mit Schreiben vom XXXX informiert die betreffende Stadtgemeinde das Bundesverwaltungsgericht über das Verfahrensergebnis unter Beischluss des gestellten Antrages samt Anlagen sowie des Sitzungsprotokolls der Gemeindewahlbehörde.

4. Eine hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde am selben Tage ergibt, diese habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen, eine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung liegt nicht vor, auch habe man den Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens bereits fernmündlich informiert und ist dieser mit dem Ergebnis (welches in seinem Sinne ist) "zufrieden".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

5. Als Sachverhalt werden die Punkte 1. bis 4. des Verfahrensganges festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

6. Diese Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie der hiergerichtlichen Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Rechtsnormen:

7. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung - EuWO), BGBl Nr 117/1996 idF BGBl I Nr 106/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Beschwerden

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (...).

(2) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden."

b) Zum Anbringen:

8. Die Intention des Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht ist (zunächst) unklar. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (st Rsp des VwGH, vgl nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Eine entsprechende hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde ergab, wie dargestellt, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde liege nicht vor.

9. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden (gegen erlassene Bescheide; hier eines Intimationsbescheides). Ebenso knüpfen § 20 Abs 1 und Abs 2 Europawahlordnung an das Vorliegen einer Beschwerde an.

Da dem vorliegenden Anbringen jedoch, wie dargestellt, keine Beschwerde zu Grunde liegt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), und die gesetzlichen Grundlagen eine "amtswegige" Nachprüfung einer Entscheidung einer Wahlbehörde bzw einer erfolgten Eintragung ins Wählerverzeichnis durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsehen, ist das Anbringen aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

10. Ergänzend ist zum Inhalt des Anbringens auszuführen: Die Wahlbehörde hat den gestellten Antrag auf Berichtigung der Wählerevidenz richtigerweise auf eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses umgedeutet, war doch auf dem Boden des hier im Sinne der § 2 Abs 2 Europawahlordnung maßgeblichen Stichtages (Dienstag, 12. März 2019) der erste Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit einem Einsichtszeitraum von zehn Tagen (vgl § 13 Abs 1 Europawahlordnung) der 2. April 2019, welcher somit bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lag, und dürfen ausweislich § 13 Abs 4 Europawahlordnung vom ersten Tag der Auflegung an Änderungen in den Wählerverzeichnissen nunmehr auf dem Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens und somit nach den §§ 16ff Europawahlordnung vorgenommen werden.

Auch hat die zuständige Gemeindewahlbehörde ihre Entscheidung mit XXXX rechtzeitig getroffen, ist sie doch gemäß § 18 Abs 1 Europawahlordnung verhalten, binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes, das war der 11. April 2019, zu entscheiden.

11. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

Anbringen, Berichtigungsantrag, Beschwerdeeinbringung,
Informationsschreiben, Intimationsbescheid, Stadtgemeinde,
Wählerverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2217668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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