Entscheidungsdatum
19.04.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L529 2216298-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1, 2, 4 und 5 FPG 2005 wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") reiste Anfang 2016 mit einem polnischen Visum nach Polen und im März 2016 nach Österreich. Nach Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (031 Hv 115/16f - 89) vom XXXX wegen Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 erster Fall, Abs. 3, 15 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt.
I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
I.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, wohnte vor der Ausreise im Jahr 2016 in Tiflis, ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Die Ehefrau und das Kind des BF leben in Georgien, ebenso seine Mutter und ein Bruder. Die Identität des BF steht fest. Neffen des BF leben in Wien.
II.1.2. Der BF reiste Anfang Jänner 2016 mit einem polnischen Arbeitsvisum (gültig v. 12.01.2016 - 09.07.2016) lautend auf den Namen XXXX nach Polen und im März 2016 dann weiter nach Österreich.
II.1.3. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt, weil er des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und 3 StGB dringend verdächtig war.
II.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 erster Fall, Abs. 3, 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt [vgl. unten Strafregisterauskunft Punkt 4)].
Begründend wurde in diesem Urteil ausgeführt, dass der BF drei einschlägige Vorverurteilungen in Österreich aufweise und zwar sei er zwischen 2001 und 2005 3 Mal wegen Diebstahlsdelikten verurteilt und zuletzt mit XXXX aus einer 2-jährigen Freiheitsstrafe entlassen worden. In der Folge sei er in seine Heimat zurückgekehrt und sei unter seiner Aliasidentität XXXX zwischen 2008 und 2014 3 Mal wegen Suchtmitteldelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der Angeklagte sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und habe behauptet von Ersparnissen gelebt zu haben. Der BF und sein mitangeklagter Mittäter hätten durch die wiederkehrende Begehung von Wohnungstageseinbrüchen jeweils ein monatliches Durchschnittseinkommen von jeweils mehr als € 400,- für sich angestrebt.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass das Diebesgut teilweise sichergestellt werden konnte sowie das teilweise Geständnis. Als erschwerend wurden die massiven einschlägigen Vorverurteilungen im Heimatstaat und in Österreich sowie das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.
II.1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich des BF unter den Daten ( XXXX , XXXX in Tiflis geb.;) folgende Verurteilungen auf:
1) LG f. Strafsachen Wien, XXXX v. XXXX , §§ 127, 128 Abs. 1/4, 15, 269/1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
Widerruf der bedingten Strafnachsicht v. XXXX ;
2) LG f. Strafsachen Wien, XXXX v. XXXX , §§ 127, 130, 15 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate;
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre;
Widerruf der bedingten Strafnachsicht v. XXXX ;
3) LG f. Strafsachen Wien, XXXX v. XXXX , §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130 (1.2Fall), 15 StGB, Freiheitsstrafe 2 Jahre;
4) Lg f. Strafsachen Wien, XXXX v. XXXX , §§ 241 e (3) StGB, § 229
(1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1, 130 (2) 1. Fall, 130 (3) StGB, § 15 StGB, Freiheitsstrafe 4 Jahre;
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre;
II.1.6. Der BF wurde am 24.02.2019 nach Georgien abgeschoben.
II.1.7. Der BF unterzog sich in der Haft zuletzt einer Drogenentzugstherapie.
II.1.8. Der BF benutzte wiederholt unterschiedliche Identitäten.
II.2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
II.2.1. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben, gleiches gilt für die Angaben hinsichtlich der Verwandten in Österreich. Die festgestellte Identität ergibt sich aus dem vorgelegten Reisedokument.
II.2.2. Die Feststellungen zu den verübten Straftaten ergeben sich aus den Angaben des BF selbst, dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom 11.03.2019.
II.2.3. Die Feststellungen zur Drogenentzugstherapie ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme und in der Beschwerde.
II.2.4. Die Feststellungen zur Abschiebung ergeben sich aus dem Bericht des SPK Schwechat.
II.2.5. Die Feststellung zur Benutzung verschiedener Identitäten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zl.: XXXX , bezog sich ausdrücklich nur auf Spruchpunkt IV. dieses Bescheides, die übrigen Spruchpunkte (I. - III.) blieben unbekämpft und trat daher insoweit Rechtskraft ein.
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 18.02.2019 zugestellt, die Beschwerde vom 18.03.2019 erweist sich demnach als rechtzeitig.
II.3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.)
II.3.1.1. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund seines Verhaltens liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Im Fall des BF sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge; sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Georgien.
II.3.1.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2), wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundegesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4), wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).
II.3.1.3. Bezogen auf den konkreten Fall:
II.3.1.3.1. Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergaben sich demgegenüber keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltigen sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, straffällig geworden ist und der bisherigen Zeit in Haft im Rahmen einer Zukunftsprognose kaum Gewicht beizumessen ist. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460].
In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, wobei hier die Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284, zu berücksichtigen ist, wonach die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bis auf seine Inhaftierungen keinen Wohnsitz begründet und ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er hat vielmehr seinen Lebensunterhalt durch die in Österreich verübten Straftaten finanziert und ist vor allem zu diesem Zweck in das Bundesgebiet eingereist.
Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen (gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl; tagsüber aus Wohnungen) beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob ein Eingriff in dessen Privatleben vorliegt.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2016 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt vorerst zur Verübung strafbarer Handlungen benützt wurde und anschließend der Strafverbüßung diente.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine ausreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewähren Parteiengehörs im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wird auch dadurch erheblich gemindert, dass er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.
II.3.1.3.2. Im gegenständlichen Fall ist mit dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Jahren jedenfalls festzustellen, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist; die Verurteilung ist aber auch eine solche von mehr als drei Jahren, folglich die Z 5 einschlägig. Auch die im Strafregister der Republik Österreich angeführten Vorverurteilungen [1), 2), und 3)] fallen unter diese Ziffer 1 und beruhen zudem alle 4 Verurteilungen des BF auf der gleichen schädlichen Neigung. Gemäß dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX datiert die erste vom BF verübte Straftat vom 28.04.2016 und wurde von ihm daher jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen und handelt es sich bei den im Strafregister angeführten
Verurteilungen 2), 3) und 4) um Wiederholungstaten, demzufolge sind auch die Ziffern 2 und 4 des § 53 Abs. 3 FPG hier einschlägig.
Die vom BFA hier herangezogene Norm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich demnach als zu kurz greifend. Richtigerweise muss im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG herangezogen werden und wird dadurch der zulässige Rahmen eines Einreiseverbotes abgesteckt.
II.3.1.3.3. Im Wege der Einzelfallprüfung ist in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Verhalten als solches zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.
Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind unabhängig von den das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs leitenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den jeweiligen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Taten [vgl. Strafregisterauskunft vom 21.03.2019 - Einträge 1) bis 4)] zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2005 insgesamt 3 Mal wegen Diebstahlsdelikten verurteilt (9 Monate, 10 Monate und 2 Jahre) und wurde mit XXXX aus einer 2-jährigen Freiheitsstrafe entlassen, kehrte in seine Heimat zurück und wurde dort zwischen 2008 und 2014 3 Mal wegen Suchtmitteldelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Er kehrte im März 2016 nach Österreich zurück, beging im April 2016 die erste Straftat und schon im Juni 2016 musste über ihn die Untersuchungshaft verhängt werden. Er wurde also wieder straffällig und zwar in einer Weise, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wie die Vorverurteilungen aus den Jahren 2001 bis 2005. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist zu entnehmen, dass der BF bei jedem vollendeten bzw. den beiden versuchten Einbrüchen Diebesgut in einem € 5.000,- übersteigenden Wert erbeuten wollte und sich somit mit Sicherheit billigend damit abfand, über zumindest mehrere Wochen ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er selbstverständlich jeweils ein monatliches Durchschnittseinkommen von deutlich mehr als € 400,-
anstrebte.
II.3.1.3.4. Soweit die Beschwerde relativiert, dass der BF straffällig geworden war, um seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren, er sich in der Haft einer Suchttherapie unterzogen habe und nicht mehr suchtkrank sei, zukünftige Begehung entsprechender Taten seien somit aufgrund der erfolgreich absolvierten Suchtmitteltherapie nicht mehr zu erwarten, so greift das angesichts des Vorlebens des BF zu kurz. Dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist zudem zu entnehmen, dass die Motivation für die Straftaten die Verschaffung eines illegalen Einkommens war. Dass er die Straftaten nur zur Befriedigung seiner Sucht begangen hätte, ist der Begründung des Urteiles nicht zu entnehmen. Motivation für die Straftaten war dem rechtskräftigen Urteil des Straflandesgerichtes Wien zufolge die unrechtmäßige Bereicherung und nicht die Befriedigung seiner seiner Sucht.
Zudem sind in diesem Zusammenhang nicht Aspekte der Schuld zu thematisieren sondern ist die Zielrichtung der hier relevanten Normen der Schutz der Gesellschaft (bundesweit und unionsweit) und damit die Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit durch künftige Straftaten eines Fremden.
II.3.1.3.5. Richtig ist allerdings, wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der Beurteilung Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen wichtige Umstände seien, wobei insbesondere die verbrecherische Intensität zu berücksichtigen sei und auch dass es maßgeblich auf die Wiederholungsgefahr ankomme, wobei die entfernte Möglichkeit neuer Störungen nicht hinreiche.
Berücksichtigt man die persönliche Situation des BF - das Verhalten des BF gestaltete sich seit der Zeit als junger Erwachsener erheblich kriminell, er wurde wiederholt straffällig und damit rückfällig, er beging in der Zeit zwischen 2001 und 2016 (abgesehen von den dazwischen liegenden langen Haftzeiten) immer wieder schwere Straftaten - und richtete sich die kriminelle Energie des BF nicht nur gegen das Eigentum anderer Menschen sondern drang der BF dabei auch noch in den höchst persönlichen Lebensbereich seiner Opfer ein, so besteht beim BF keinesfalls nur die entfernte Möglichkeit neuer Störungen, sondern ist die Gefahr eines Rückfalles in kriminelle Handlungen beim BF erheblich.
II.3.1.3.6. Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich wiederholt durch Einbrüche in Wohnungen über einen längeren Zeitraum hinweg unrechtmäßig zu bereichern und darüber hinaus sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin. Die insgesamt vier einschlägigen Verurteilungen zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem die auf die Gewerbsmäßigkeit gerichteten von ihm begangenen Vermögensdelikte sowie der Zeitraum, in welchem diese Straftaten begangen wurden, auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hinweisen, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Das Handeln des Beschwerdeführers beruhte zudem auf in seinem Verantwortungsbereich liegenden Umständen und liegt daher der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer erneut durch die Begehung solcher Delikte eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen wird.
Der Beschwerdeführer hat durch dieses in Österreich gesetzte strafbare Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
II.3.1.3.7. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.
II.3.1.3.8. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Zudem erfolgte durch die Taten des BF (hinsichtlich des letzten Urteiles) jeweils ein Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich (Wohnstätte) der Opfer und sind die Handlungen des BF auch aus dieser Hinsicht besonders verwerflich.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine erhebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
II.3.1.3.9. Im vorliegenden Fall bedarf es im Hinblick auf das lang andauernde rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers sowie der Schwere und Häufigkeit der Einbruchsdiebstähle auch eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird.
Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295A).
Die gegenwärtig zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren würde alleine eine Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes noch nicht rechtfertigen.
Allerdings ist angesichts der zahlreichen Verurteilungen des BF (in Österreich wegen gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls; in Georgien wegen Suchtmitteldelikten) und in der Folge langer Haftaufenthalte, der hohen verbrecherischen Intensität, neben dem Eingriff in das Eigentum auch der wiederholte Eingriff des BF in den höchstpersönlichen Lebensbereich seiner Opfer, der Benutzung wechselnder Identitäten (worin sich die professionelle gewerbsmäßige Kriminalität manifestiert), die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes als zu gering bemessen. Daher ist eine Verlängerung des Einreiseverbotes geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" sondern in beharrlich erheblich kriminellem Verhalten bestand. Legale Erwerbstätigkeiten des BF sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, hingegen ist das beharrlich kriminelle Verhalten des BF - beginnend ab der Zeit als junger Erwachsener bis dato - im Akt hinreichend dokumentiert.
Die vom BF in der Beschwerde angegebene erfolgreiche Drogentherapie während der letzten Haftverbüssung wurde dabei als gegeben unterstellt und zu Gunsten des BF in die Abwägung miteinbezogen, hat aber allenfalls untergeordnetes Gewicht, weil die gegenständlich heranzuziehenden Normen dem v.a. dem Schutz der Gesellschaft dienen.
Zwar ist den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid im Grunde zuzustimmen, doch war in Anwendung des höheren Rahmens für die Verhängung eines Einreiseverbotes und den angeführten Argumenten zum nunmehrigen Ergebnis - Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes - zu gelangen.
Unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß auf unbefristet zu verlängern und die Beschwerde mit dieser Maßgabe abzuweisen.
II.3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
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1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
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der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
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sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
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Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
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Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich - wie angeführt - als unsubstantiiert.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2216298.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019