Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W225 2144678-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerden der/des
1. XXXX (BF1), XXXX (BF1), 2. XXXX (BF2) und 3. XXXX (BF3), beide XXXX, 4. XXXX (BF4) und 5. XXXX (BF5), beide XXXX, 6. XXXX (BF6), XXXX, 7. XXXX (BF7), XXXX, 8. XXXX (BF8), XXXX, 9. XXXX (BF9) und
10. XXXX (BF10), beide XXXX, 11. Dr. XXXX (BF11), 12. XXXX (BF12) und 13. XXXX (BF13), 14. XXXX (BF14), BF11-BF14 vertreten durch John & John Rechtsanwälte, Reichsratsstraße 14/15, 1010 Wien, 15. XXXX (BF15), XXXX, 16. XXXX (BF16), XXXX, 17. XXXX (BF17), XXXX,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, mit dem der XXXX, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf" erteilt wurde,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren der BF1 wird eingestellt.
II. Zu Recht erkannt.
Den Beschwerden der BF2 bis BF17 wird Folge gegeben und der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die XXXX, damals vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf" gemäß § 5 UVP-G 2000.
I.2. Mit Edikt der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.09.2015 wurde der verfahrenseinleitende Antrag gemäß den Vorgaben des §§ 44a und 44d AVG kundgemacht und der Antrag sowie die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung öffentlich aufgelegt. Im Zuge der Auflage wurde von der BF17 eine Stellungnahme erstattet.
I.3. Mit Edikt vom 20.05.2015 wurde seitens der belangten Behörde eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumt und am 21. und 22.06.2015 abgehalten. In dieser Verhandlung wurde das fachliche Resümee gezogen, dass das gegenständliche Projekt bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen den maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht entgegenstehe und mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbar sei.
I.4. Mit Edikt vom 16.06.2016 wurde kundgemacht, dass die im Edikt angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde sowie den Gemeindeämtern der Stadtgemeinde während der jeweiligen Amtsstunden bis 13.09.2016 zur Einsicht aufliegen würden. Gleichzeitig wurde aufgrund der Entscheidungsreife und der öffentlichen Auflage der Verhandlungsschrift das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, wurde der Projektwerberin nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf", nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk Laa an der Thaya und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Gnadendorf, der Marktgemeinde Stronsdorf, der Gemeinde Gaubitsch und der Stadtgemeinde Laa an der Thaya, im Verwaltungsbezirk Mistelbach, erteilt.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1-BF17 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I.7. Mit 16.01.2017 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel sowie den bezughabenden Verwaltungsakt per DVD dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.8. Mit Schreiben vom 22.02.2017 übermittelte die Rechtsvertretung der Projektwerberin eine Äußerung zu den Beschwerden und legte dieser eine lärmtechnische Stellungnahme bei.
I.9. Mit 05.04.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die konsolidierten Projektunterlagen (ON 046) zusätzlich in physischer Form.
I.10. Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 erstattete die Rechtsvertretung der Projektwerberin eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Vorlage (insgesamt 16 physische Ordner) umfasse Unterlagen, die allesamt bereits Bestandteile des elektronisch vorgelegten Behördenakts seien und die aus Sicht der Projektwerberin denkmöglich verfahrensrechtliche Relevanz haben könnten. Zudem beinhalte die Vorlage eine Kurzübersicht des gesamten Akteninhalts. Darüber hinaus wurden dem Schriftsatz ein USB-Stick beigefügt, der den gesamten elektronischen Akt zur Gänze enthalte.
I.11. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens XXXXzum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Lärm" sowie XXXX als nichtamtliche Sachverständige zwecks "UVP-Koordination" bestellt. Die Parteien wurden mit einem auf denselben Tag datierten Schreiben über deren Bestellung informiert.
I.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017, W225 2144678-1/19E, wurde die Beschwerde der ebenso einschreitenden Bürgerinitiative "XXXX" als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht weiter bekämpft.
I.13. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017 und 20.12.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Landschaftsbild" und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Maschinenbautechnik (Eisabfall)" bestellt.
I.14. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurden die Parteien über die Bestellung der Sachverständigen für den Fachbereich "Landschaftsbild" und "Maschinenbautechnik" informiert. Im selben Schreiben wurden den Parteien die an die bislang bestellten Sachverständigen übermittelten Beweisthemenkataloge zur Kenntnis gebracht.
I.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2018 wurde zur Erstellung eines Gutachtens XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Maschinenbautechnik (Schattenwurf, Nachtkennzeichnung)" bestellt. Die Parteien wurden mit einem auf denselben Tag datierten Schreiben über dessen Bestellung informiert.
I.16. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 brachte die Rechtsvertretung der BF11-BF14 einen Ablehnungsantrag gegen die Bestellung der Sachverständigen für die Fachbereiche "Maschinenbautechnik (Eisabfall)" und "Maschinenbautechnik (Schattenwurf, Nachtkennzeichnung)" ein. Begründend wurde angeführt, dass die beiden Sachverständigen in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive haben könnten.
I.17. Mit Schreiben vom 31.01.2018 äußerte sich die Rechtsvertretung der Projektwerberin zur Bestellung des Sachverständigen für den Fachbereich "Landschaft" und führte unter anderem an, dass im gegenständlichen Verfahren Fragen des Landschaftsbildes ausschließlich von Nachbarn geltend gemacht worden seien. Den beschwerdeführenden Nachbarn fehle, insofern sie zum Bereich "Landschaftsbild" ein Beschwerdevorbringen erstatten, die Beschwerdelegitimation, sodass das Bundesverwaltungsgericht den bestellten Sachverständigen ersatzlos abbestellen möge.
I.18. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2018 wurden die Sachverständigen für die Fachbereiche "Maschinenbautechnik (Eisabfall)" und "Maschinenbautechnik (Schattenwurf, Nachtkennzeichnung)" gemäß § 53 AVG von ihren Aufträgen abberufen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel gestellt ist.
I.19. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 wurden zur Erstellung eines Gutachtens XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Eisabfall", XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Nachtkennzeichnung" und XXXX zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Schattenwurf" bestellt.
I.20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018 wurden die Parteien sowohl über die Abberufungen als auch über die Bestellung der drei oben genannten Sachverständigen in Kenntnis gesetzt.
I.21. Mit Schreiben vom 19.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.03.2018, zog die BF1 ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
I.22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018 wurde der Sachverständige für den Fachbereich "Landschaftsbild" gemäß § 53 AVG von seinem Auftrag abberufen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zum Themenbereich "Landschaftsbild" lediglich Beschwerden von Nachbarn erhoben wurden. Öffentliche Interessen können jedoch nur von den Parteien, die öffentliche Interessen als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, nicht aber von allen Parteien an das Verwaltungsgericht herangetragen werden.
I.23. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 legte die Rechtsvertretung der Projektwerberin dem Bundesverwaltungsgericht eine "Unabhängige Analyse von Eisfall mit Risikobewertung" der XXXX vom 26.04.2018 vor. Diese wurde am 03.05.2018 dem Sachverständigen für den Fachbereich "Eisabfall" weitergeleitet.
I.24. Die Sachverständige für den Fachbereich "Schattenwurf" übermittelte ihr Gutachten, datiert am 15.05.2018; der Sachverständige für den Fachbereich "Eisabfall", datiert am 11.06.2018; der Sachverständige für den Fachbereich "Lärm", datiert am 27.07.2018.
I.25. Mit Schreiben vom 04.09.2018 gab die Projektwerberin bekannt, dass sie das Vollmachtsverhältnis zur bisherigen Rechtsvertreterin aufgelöst und künftig die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH mit ihrer ausschließlichen rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beauftragt habe.
I.26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018 wurde zur Erstellung eines Gutachtens XXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Humanmedizin" bestellt. Die Parteien wurden mit einem auf den folgenden Tag datierten Schreiben über dessen Bestellung informiert.
I.27. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 erstattete die Rechtsvertretung der BF11-BF14 gegen die Bestellung des Sachverständigen für den Fachbereich "Humanmedizin" eine Befangenheitsanzeige. Begründend wurde im Schreiben im Wesentlichen angeführt, dass der Sachverständige für eine objektive Beurteilung des Fachgebiets "Humanmedizin" aufgrund seiner bisherigen Involvierung in das Verfahren nicht geeignet sei. Zudem habe er sich im erstinstanzlichen Verfahren durch widersprüchliche Aussagen und eine offenkundig unrichtige Plausibilitätsprüfung ausgezeichnet.
I.28. Mit der Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 30.11.2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde ua. der Tatbestand der Z 6 lit. a, Spalte 2, Anhang 1, UVP-G 2000 dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für Anlagen zur Nutzung von Windenergie auf eine Gesamtleistung von mindestens 30 MW erhöht wurde.
I.29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, wurde das Verfahren der BF1 eingestellt, den Beschwerden der weiteren BF Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Projektwerberin als unzulässig zurückgewiesen wurde, da aufgrund der Rechtslagenänderung keine Genehmigungspflicht mehr bestand.
I.30. Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Rechtsvertretung der Projektwerberin eine Antragsänderung, mit welcher das Vorhaben modifiziert wurde, indem die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen der Type Vestas V126 von vormals 3,45 MW auf 3,8 MW erhöht wurde. Hierbei führte sie unter Berufung auf die Stellungnahme des Anlagenherstellers im Wesentlichen aus, dass die Leistungserhöhung lediglich auf einem Softwareupdate beruhe und es zu keinen baulichen oder sonstigen Veränderungen, wie zB. der Abmessung (Maschinenhaus, Rotorblätter, Turm und Fundament) komme. Die neue Software bedinge aber, dass die Windkraftanlagen bei Starkwinden länger betrieben werden könnten.
I.31. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019, W225 2144678-2/2Z wurde das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, abgeschlossene Verfahren, infolge ohne Verschulden der Partei neu hervorgekommener Tatsachen und Beweise gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG amtswegig wiederaufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, mit welchem der Projektwerberin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf", nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk Laa an der Thaya und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Gnadendorf, der Marktgemeinde Stronsdorf, der Gemeinde Gaubitsch und der Stadtgemeinde Laa an der Thaya, im Verwaltungsbezirk Mistelbach, erteilt wurde.
Mit Eingabe vom 12.06.2015, ergänzt mit Eingabe vom 21.06.2016, beantragte die Projektwerberin bei der belangten Behörde die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf" gemäß § 5 UVP-G 2000. Hierbei beantragte die Projektwerberin insbesondere die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen der Type Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW.
Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 05.02.2019, übermittelte die Projektwerberin einen Antrag auf Änderung. Durch die beantragte Modifikation des Vorhabens wird die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen der Type Vestas V126 durch ein Softwareuptdate und ohne sonstige bauliche Veränderungen von 3,45 MW auf 3,8 MW, gesamt von 27, 6 MW auf 30,4 MW, erhöht. Die Modifikation ermöglicht einen längeren Betrieb der Windkraftanlagen bei starken Winden.
Der jeweilige Wohnsitz der BF2 bis BF17 befindet sich im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Ihre Beschwerden gegen den am 17.11.2016 kundgemachten Bescheid wurden zwischen 01.12.2016 und 29.12.2016 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 19.03.20018 zog die BF1 ihre Beschwerde zurück.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zum Antrag der Projektwerberin ergeben sich aus dem vollständigen und unbeanstandet gebliebenen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Projektwerberin mit Antrag vom 04.02.2019, hg. eingebracht am 05.02.2019, ihr Vorhaben durch ein Softwareupdate ohne sonstige bauliche Umgestaltung abänderte, indem die Nennleistung der einzelnen Windkraftanlagen von 4,45 MW auf 3,8 MW, sohin die Gesamtkapazität von 27,6 MW auf 30,4 MW, erhöht wurde. Auch der Umstand, dass es bedingt durch das Softwareupdate zu längeren Betriebszeiten bei Starkwinden kommen kann, ergibt sich aus dem Antrag auf Änderung samt hierzu übermittelter Beilagen.
Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die BF2 bis BF17 im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft sind, geht aus den Wohnsitzangaben der BF in ihren Beschwerdeschriftsätzen hervor, woraus sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der BF durch das Vorhaben ergeben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass die BF1 ihre Beschwerde zurückgezogen hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine
Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 3, 5, 17, 19, 46 und Anhang 1 Z 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
[...]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
[...]
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
[...]
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
[...]
Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 46. [...]
(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind § 2 Abs. 6, § 23b Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12 und § 24f Abs. 8 vierter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 nicht anzuwenden.
2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes - § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz - sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.
3. Auf Vorhaben des § 23a Abs. 2 Ziffer 1 lit. b und § 23b Abs. 3 sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 28 lit. b und Z 33, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 46 lit. c, lit. d, lit. i oder lit. j die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
5. Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.
[...]
Anhang 1
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Z 6
a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW; b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;
c) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
II.3.2.2.
Zu Spruchpunkt A) I.:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF1 ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 74).
Durch den mit Schriftsatz vom 19.03.2018 unmissverständlich formulierten Parteiwillen der BF1, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt mit Beschluss einzustellen ist (vgl. VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601; 22.11.2005, 2005/05/0320).
II.3.2.3. Zu Spruchpunkt A) II.:
Zur Beschwerdelegitimation:
Bei den BF2 bis BF17 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Vorhaben gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015, C-137/14, wurde die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die "betroffene Öffentlichkeit" ua. in UVP-Verfahren dahingehend beseitigt, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann.
Die BF1 bis BF17 sind unzweifelhaft Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd UVP-RL. Eine Nachprüfung, ob diese rechtzeitig Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben haben, konnte im gegenständlichen Verfahren somit unterbleiben.
Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden die Beschwerden der BF2 bis BF17 innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerden der BF2 bis BF17 erweisen sich somit auch als rechtzeitig.
Zur ersatzlosen Behebung:
Bei der von der Projektwerberin in Vorlage gebrachten Änderung ihres (verfahrenseinleitenden) Antrags führt sie mehrfach aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Antragsänderung handle. Entgegen den Ausführungen der Projektwerberin ist jedoch sehr wohl von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen.
So ist zwar den Ausführungen der Projektwerberin grundsätzlich zu folgen, dass in der Regel die Änderung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens - somit auch in der Rechtsmittelinstanz (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108) - zulässig ist, sofern das Wesen der Sache sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt bleiben. Diese im Grundsatz bestehenden Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung wurden jedoch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (gerade auch für den Bereich der UVP) hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Antragsänderung entsprechend konkretisiert.
So ist von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist zB. bei den Nachbarn neue bzw. größere Beeinträchtigungen herbeizuführen (vgl. VwGH 26.03.1996, 94/05/0332). Nur dann, wenn weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt werden, liegt keine wesentliche Änderung des (verfahrenseinleitenden) Antrags vor (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343; 10.06.1999, 95/07/0196). Schließlich ist ein geändertes Projekt dann als "aliud" zu qualifizieren, wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß nicht (mehr) geringfügig sind (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172).
Zur Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung kommt es hierbei auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen die einzelnen Änderungen oder das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen zu werten sind. Von einer wesentlichen Projektänderung ist daher dann auszugehen, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/0343; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 5 Rz 14-16).
Es ist anzumerken, dass durch die Antragsänderung der Projektwerberin die Megawattleistung des Windparks im Vergleich zum bisher projektierten Vorhaben von 27,6 MW auf 30,4 MW erhöht wurde. Die Erhöhung der Gesamtkapazität entspricht sohin einer Leistungszunahme von mehr als 10 %. Dies soll augenscheinlich aufgrund eines Softwareupdates erfolgen, ohne dass am äußeren Erscheinungsbild etwas verändert wird, was nach den Ausführungen der Projektwerberin - mit Verweis auf die beigebrachte Stellungnahme des Anlagenherstellers - bedeute, dass keine anderen Auswirkungen als bisher zu erwarten sind. Die Projektwerberin verkennt hierbei jedoch, dass sie selbst im Änderungsantrag ausführt, dass das Softwareupdate ermöglicht, die Windkraftanlangen auch bei höheren Windgeschwindigkeiten als bisher, nämlich auch bei Starkwinden, zu betreiben.
Die längere Betriebsdauer auch bei stärkeren Winden sowie auch die dadurch bedingte, schon nach den allgemeinen Gesetzen der Logik anzunehmende, Erhöhung der jahresdurchschnittlichen Betriebsdauer führt jedoch geradehin bei einer bloß abstrakten Betrachtung dazu, dass sich die Auswirkungen des Windparks auf Menschen, Tiere und Boden iSd § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 gegenüber dem ursprünglichen Projekt erhöhen und daher ungünstiger sind (zB Dauer der Lärmbelastung von Nachbarn, Irritation von Vögeln, Nutzbarkeit des betroffenen Grundeigentums etc.). Jedenfalls sind die so bedingten längeren Betriebszeiten der Anlage geeignet bei Nachbarn größere Beeinträchtigungen herbeizuführen; diese würden daher durch die Antragsänderung anders als bisher berührt und ist auch nicht auszuschließen, dass neue Nachbarn durch die Zunahme der Betriebszeiten betroffen wären.
Bei der beantragten Änderung handelt es sich daher zweifelsohne um eine wesentliche Änderung.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art 130 Abs. 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG für die Beurteilung von Antragsänderungen in der Rechtsmittelinstanz engere Grenzen zieht und nicht bloß auf das Wesen der Sache iSd § 13 Abs. 8 AVG abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand des Administrativverfahrens war. Ausweitungen dürfen nicht über den durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzten Entscheidungsgegenstand hinausgehen (vgl. VwGH 23.10.2007, 2006/06/0343; 10.09.2008, 2007/05/0107). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich ein Windpark mit 27,6 MW an Nennleistung genehmigt. Ein Abspruch über einen Windpark mit nun 30,4 MW an Nennleistung und somit einer deutlich erhöhten Gesamtkapazität übersteigt daher den Spruch des angefochtenen Bescheides und ist der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts entzogen.
Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der beantragten Projektsänderung um eine wesentliche, nicht bloß geringfügige und somit im Ergebnis unzulässige Änderung handelt, hat sie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 29.10.1996, 95/07/0227) und die (neue) Sache an die dafür zuständige Behörde erster Instanz (vgl. VwGH 01.07.1997, 95/04/0129) zu verweisen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 17).
Folglich war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH vom 10.03.1994, 94/19/0601; 22.11.2005, 2005/05/0320; 26.03.1996, 94/05/0332; 23.10.2007, 2006/06/0343;
10.06.1999, 95/07/0196; 23.10.2007, 2006/0343; 23.10.2007, 2006/06/0343; 10.09.2008, 2007/05/0107; 9.10.1996, 95/07/0227;
01.07.1997, 95/04/0129) noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme, Änderungsantrag, Antragsänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2144678.2.01Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019