TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W118 2207329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
GewO 1994 §75
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 Anh. 1 Z20
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2207329-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerden von

1. XXXX ,

2. XXXX,

3. XXXX,

4. XXXX,

5. XXXX,

6. XXXX,

7. XXXX,

8. XXXX,

9. XXXX,

10. XXXX,

11. XXXX,

12. XXXX,

13. XXXX,

14. XXXX,

15. XXXX

16. XXXX,

alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX "Erweiterung der Ferienhausanlage XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:

A)

I. Hinsichtlich der Beschwerde der XXXX wird das Verfahren eingestellt.

II. Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorgeschichte:

1. Mit Schreiben vom 28.06.2012 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, dass für das Vorhaben " XXXX mit 495 Betten in XXXX , Bezirk XXXX " die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht erforderlich sei.

Das Projekt wurde in zwei Bauabschnitte unterteilt:

Bauabschnitt (BA) 1: Im Vollausbau waren hier 66 Bauplätze mit insgesamt 425 Betten vorgesehen.

Bauabschnitt (BA) 2: Hier waren im Vollausbau 14 Bauplätze mit insgesamt 70 Betten geplant.

2. Die belangte Behörde führte eine Einzelfallprüfung durch. Dazu wurde eine fachliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt, der klären sollte, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens mit den bestehenden Beherbergungsbetrieben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , stellte diese fest, dass für das Vorhaben " XXXX - Ferienhausanlage mit 495 Betten in XXXX , Bezirk XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß Anhang 1 Z 20 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 unterlägen Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete der UVP-Pflicht. Das geplante Vorhaben liege klar außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete und erreiche für sich allein gesehen nicht den Schwellenwert von mindestens 500 Betten bzw. mindestens 5 ha Fläche. Allerdings sei nach Maßgabe der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen. Auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei jedoch davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Kumulationswirkungen mit den bestehenden Beherbergungsbetrieben im räumlichen Umfeld keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien.

Der angeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Aktuelles Verfahren:

1. Mit Schreiben vom 09.05.2017 stellte die Projektwerberin bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Feststellung, ob für das Projekt " XXXX " die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

Aufgrund der großen Nachfrage solle das Projekt nunmehr beim Endausbau insgesamt 738 Betten aufweisen. Die in Anspruch genommenen Flächen änderten sich dadurch nicht.

Mit dem Bauabschnitt 2 sei bis dato noch nicht begonnen worden. Nunmehr sei geplant, 35 Betten aus dem Bauabschnitt 2 in den Bauabschnitt 1 zu verschieben. Im Bauabschnitt 2 verblieben 35 Betten, im Bauabschnitt 1 sollten dann 703 Betten enthalten sein.

Ausgehend vom bereits UVP-geprüften Vorhaben im Ausmaß von 495 Betten solle die Ferienhausanlage somit um 243 Betten erweitert werden.

Rechtlich sei die Änderung gemäß § 3a Abs. 3 iVm Abs. 5 iVm Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Allerdings liege keine Kapazitätsausweitung um mindestens 50 % des Schwellenwerts, als mindestens 250 Betten, vor. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht reiche die Projektwerberin jedoch ergänzend die für eine Einzelfallprüfung erforderlichen Unterlagen (konkret eine Verkehrsuntersuchung) nach.

2. Nach umfangreichem Schriftverkehr (diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des BVwG 23.02.2018, W118 2182922-1/9E, zum seitens der Projektwerberin anhängig gemachten Säumnisbeschwerdeverfahren - vgl. dazu unten - verwiesen werden) forderte die belangte Behörde die Projektwerberin mit Schreiben vom 19.09.2017 dazu auf, der Behörde mitzuteilen, welche Bettenanzahl antragsgegenständlich sei, zumal der Verfahrensgegenstand nach Maßgabe der Eingaben vom 10.05., 31.07. und 22.08.2017 unklar sei.

3. Mit Schreiben vom 25.10.2017 konkretisierte die Projektwerberin ihren Antrag. Dabei ging die Projektwerberin - nach eigenen Angaben aus Gründen der Vorsicht - von 425 (anstelle von 495) "bereits beurteilten" Betten aus. Eine eindeutige Aussage der belangten Behörde sei diesbezüglich nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund beziehe sich der Antrag auf folgende Bettenzahlen:

Bauabschnitt 1 (neu): insgesamt 703 Betten (+ 278 Betten)

Bauabschnitt 2 (neu): Errichtung von 35 Betten (anstelle der bereits beurteilten 70 Betten)

Bei einer Bezugsgröße von 425 (zu ergänzen: UVP-rechtlich "beurteilten") Betten würden somit in Summe 313 (zu ergänzen: UVP-rechtlich relevante) Betten zusätzlich errichtet. Die in Anspruch genommene Fläche vergrößere sich nicht, sie reduziere sich sogar. (Die nach dem Schreiben der belangten Behörde an die Standortgemeinde vom 15.09.2017 bereits für Bauabschnitt 1 erteilten Baubewilligungen seien in dieser Aufstellung enthalten.)

Die belangte Behörde werde auf dieser Basis eine Einzelfallprüfung vorzunehmen haben. Sie werde gemäß § 3a Abs. 3 letzter Satz iVm Abs. 5 UVP-G 2000 feststellen können, dass durch die Änderung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Eine Umgehungsabsicht liege nicht vor. Die Erweiterung sei im Jahr 2013 noch nicht geplant gewesen. Die Projektwerberin reagiere auf die gesteigerte Nachfrage.

4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 erhob die Projektwerberin eine Säumnisbeschwerde, die mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des BVwG 23.02.2018, W118 2182922-1/9E, abgewiesen wurde und zu der eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

5. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ XXXX , stellte diese fest, dass für das Vorhaben der Projektwerberin "Erweiterung der Ferienhausanlage XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, da das gegenständliche Vorhaben sowohl in einem räumlichen Zusammenhang (idente Grundstücke) als auch in einem sachlichen Zusammenhang (insbesondere Identität der Projektwerberin, identer Betriebszweck, gemeinsame Zufahrt) mit dem bestehenden Vorhaben stehe, sei das Erweiterungsvorhaben als Änderungsvorhaben zu qualifizieren. Eine Umgehungsabsicht liege nach Maßgabe der Ausführungen der Projektwerberin sowie der Literatur zum UVP-G 2000 nicht vor.

Nach Angabe der Baubehörde seien Chalets mit einer Gesamtbettenzahl von 425 baurechtlich bewilligt. Hinsichtlich BA 2 (70 Betten) lägen keine baurechtlichen Bewilligungen vor. Das bestehende Vorhaben umfasse somit 425 Betten. Dies entspreche dem Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013.

Antragsgegenstand sei ein 313 Betten umfassendes Erweiterungsvorhaben. Entgegen der im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung der Projektwerberin sei die zu beurteilende Änderung im Sinne des § 3a UVP-G 2000 ein Vorhaben mit 313 Betten und nicht mit 243 Betten. Rechtskräftig baurechtlich genehmigt seien allerdings lediglich Chalets mit 425 Betten. Für die Chalets mit 70 Betten aus dem Bauabschnitt 2 seien keine Baubewilligungen vorhanden. Die Frage der von der Projektwerberin im Verfahren behaupteten Zulässigkeit einer Kapazitätsverschiebung stelle sich in diesem Fall somit nicht.

Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 sei für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei oder durch die Änderung erreicht werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.

Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sei für die UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 grundsätzlich die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt sei, der bisher genehmigten Kapazität erreichen müsse.

Mangels Lage in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und B werde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Das Vorhaben komme gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumplanung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete zur Ausführung.

Durch die gegenständliche Änderung werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 von 500 Betten überschritten. Durch die Änderung erfolge eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass 50 % des Schwellenwertes bereits durch das Änderungsvorhaben selbst, auch ohne Einrechnung der Erstgenehmigung erreicht würden. Die Behörde habe daher gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen gehabt, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten habe sich eindeutig ergeben, dass durch das Erweiterungsvorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume sowie Landschaft zu rechnen sei, sodass das gegenständliche Erweiterungsvorhaben daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

6. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 01.10.2018 erhoben die eingangs angeführten Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, alle Beschwerdeführer hätten bei der Projektwerberin Häuser erworben und bauen lassen und seien mittlerweile Eigentümer und Inhaber von näher bezeichneten Grundstücken und darauf stehenden Holzhäusern im Projekt " XXXX ". Alle Beschwerdeführer seien Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, weil sie durch den Betrieb oder Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten und ihre dinglichen Rechte gefährdet würden bzw. seien sie Inhaber von Einrichtungen (Häusern), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhielten. Die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihren Rechten auf Schutz ihrer Gesundheit bzw. der Gesundheit ihrer Feriengäste sowie auf ihr Eigentum verletzt. Die belangte Behörde habe ihrem Bescheid falsche Bettenzahlen zugrunde gelegt, wodurch den Beschwerdeführern für den Fall der Rechtskraft des Bescheids Rückbaumaßnahmen drohten. Die Gesundheit der Beschwerdeführer bzw. von deren Feriengästen werde bedroht, weil die Auswirkungen der in der Bauphase zu erwartenden Emissionen nicht ermittelt worden seien.

Seitens der belangten Behörde sei eine Vielzahl von durch die Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln nicht berücksichtigt worden. Ein Ortsaugenschein oder eine Vernehmung der Beschwerdeführer sei nicht durchgeführt worden.

Weder entsprächen die beurteilten Bettenzahlen dem tatsächlichen Projekt, noch sei die Feststellung zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich die näher bezeichneten Chalets bereits errichtet gewesen seien. Weiters sei die Zuordnung der Häuser zu den Kategorien "bereits errichtet" und "Erweiterungsvorhaben" im Hinblick auf die zeitliche Abfolge unrichtig. Dies habe zur Folge, dass auch die Feststellung, welche Erwerber in der konsensgemäßen Phase und welche in der "Änderung" erworben hätten, unrichtig sei. Dies sei wiederum entscheidend für den potentiellen Verlust der gesamten Investition der in den falschen Teil des Bescheids aufgenommenen Beschwerdeführer.

Die seitens der Baubehörde als bewilligt bekanntgegebenen Bettenzahlen wichen von der Realität in näher bezeichneter Weise ab. Bloß "bewilligte" Häuser seien in der Realität bereits errichtet. Bei zahlreichen Häusern seien neue Baubewilligungsbescheide eingeholt worden. In allen Häusern der Beschwerdeführer befänden sich mehr Betten als baubehördlich bewilligt und seien diese im März 2017 längst bewilligt gewesen. Alleine bei den Beschwerdeführern ergebe sich ein Unterschied von 13 Betten. In Summe ergebe sich eine Abweichung von 99 Betten. Die Beschwerdeführer gingen davon aus, dass die den Bauträgerverträgen zugrunde gelegten Bettenzahlen nicht mit den der Gemeinde zur Bewilligung vorgelegten Bauplänen übereinstimmten. Insbesondere seien Stockbetten nicht entsprechend ausgewiesen worden. Die Abweichungen seien besonders krass in der Phase ab Juli 2017, in der nur noch 121 weitere Betten errichtet werden sollten.

Sowohl der Standortgemeinde als auch der Erstbeschwerdeführerin seien die tatsächlichen Bettenzahlen bekanntgegeben worden. Die belangte Behörde habe ihrem Bescheid fälschlich fiktive Zahlen zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer gingen davon aus, dass der umweltrechtlichen Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine fiktiven, sondern tatsächliche Zahlen zugrunde zu legen seien, weil andernfalls die Auswirkungen eines Vorhabens nicht beurteilt werden könnten.

Bei der Beurteilung des Begriffs "Bett" könne es nur darauf ankommen, für wieviele Personen im Haus eine Schlafstelle vorhanden sei. Ein Stockbett für zwei Erwachsene zähle somit als zwei Betten.

Die Entscheidung in der Einzelfallprüfung habe sich zwar im Wesentlichen auf die vom Projektwerber vorgelegten Unterlagen zu stützen. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn für jedermann klar ersichtlich hervorgehe, dass die Realität nicht mit dem eingereichten und zur Genehmigung beantragten Vorhaben übereinstimmt. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde den Hinweisen der Beschwerdeführer nachgehen müssen.

Tatsächlich sei das eingereichte Projekt gar nicht verwirklicht worden. Die Projektwerberin habe bereits 2012 ein größeres Projekt geplant. Die Projektwerberin habe mit ihrem im Jahr 2017 eingereichten Vorhaben unrichtige, nämlich großteils zu geringe Bettenzahlen vorgelegt. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass die Projektwerberin die obligatorische Einzelfallprüfung habe vermeiden wollen. Tatsächlich sei erwiesen, dass die Projektwerberin nach der Projekteinreichung im Mai 2017 Baubescheide für Häuser mit drei Betten erwirkt habe, in denen allerdings jetzt acht oder neun Betten vermietet würden.

Die Projektwerberin habe bei anderen Projekten eine ähnliche Strategie verfolgt, zu denen für die Projektwerberin negative Entscheidungen ergangen seien. So insbesondere das Erkenntnis des BVwG 11.02.2015, W102 2016807-1, in dem von einer unzulässigen Umgehung (Stückelung) ausgegangen worden sei. Die in Anspruch genommene Projektfläche habe von Anfang an Kapazität für wesentlich mehr Häuser und damit Betten geboten. Bei faktisch nicht kontrollierbarer Kapazitätseinhaltung sei jedenfalls von einer UVP-Pflicht auszugehen (US 09.08.2004, 1A/2004/10-6, sowie US 19.08.2003, 1B/2003/11-17). Bei der Projektwerberin sei von einem größeren Gesamtwillen auszugehen. Dass am Kreischberg 2015 eine WM stattfinden werde, sei der Projektwerberin bereits 2012 bekannt gewesen. Die Projektwerberin habe die erforderliche Einzelfallprüfung bis zum "Baustopp" durch die Gemeinde unterbunden. Die Prüfung der Umgehungsabsicht durch die belangte Behörde sei unzureichend erfolgt.

So seien bereits im Februar 2014 acht bis neun Betten mehr verkauft worden, als der Gemeinde bekanntgegeben. Bereits im Mai 2016 seien die 425 Betten für den Bauabschnitt 1 "verbraucht" gewesen, aber noch rund 40 Häuser auf den verbleibenden Parzellen im Bauabschnitt zum Verkauf angeboten worden. Im August 2016 sei die 500-Betten-Grenze überschritten worden, weitere rund 35 Häuser seien im Verkauf gewesen. Im März 2017 seien bereits 533 Betten in Vermietung gewesen. Weitere 30 Häuser seien bereits verkauft gewesen, aber noch nicht gebaut. Bauabschnitt 1 sei anstelle von mit 425 Betten mit an die 750 bis 800 Betten auf dem Reißbrett verwirklicht bzw. als bereits verkauftes Projekt vorhanden gewesen.

Nach der Verkleinerung des Projekts auf "weitere 121 Häuser" im Juli 2017, wodurch die Standortgemeinde für die Baubewilligungsverfahren zuständig geworden sei, seien von der Projektwerberin Baubewilligungen erwirkt, aber konsenswidrig ein Vielfaches der bewilligten Bettenanzahl verbaut worden. Auch nach "Konkretisierung" des Vorhabens im Oktober 2017 seien weitere Bewilligungen von der zu diesem Zeitpunkt unzuständigen Baubehörde erwirkt worden. Dass die Projektwerberin der Gemeinde von Anfang an falsche Bettenzahlen bekanntgegeben habe, sei ein Indiz für eine Umgehung. Auf diese Weise sei die Überschreitung der 500 Betten-Schwelle verschleiert worden.

Entsprechendes gelte für das Erweiterungsvorhaben.

Darüber hinaus werde von der Projektwerberin in unmittelbarer örtlicher Nähe die Errichtung mehrerer Appartementhäuser geplant. Tatsächlich liege iSd Rechtsprechung des VwGH ein einheitliches Vorhaben vor. Auch diesbezüglich sei eine Prüfung nicht erfolgt und seien insbesondere die Appartement-Häuser im Rahmen der Gutachten nicht berücksichtigt worden.

Die Gäste der großteils in Vermietung stehenden Häuser sowie die Beschwerdeführer selbst seien in der seit nunmehr rund fünf Jahren andauernden Bauphase einer extremen Lärm-, Staub- und Abgasbelastung ausgesetzt. Eine laut Gutachten vorgesehene regelmäßige Bewässerung der Baustraßen habe bisher nie stattgefunden. Fachlich fundierte Messungen zur Bauphase seien im Gutachten nicht enthalten. Aus dem Urteil des EuGH vom 14.01.2016, C-141/14, gehe hervor, dass sich die UVP-Behörde auch bei der Einzelfallprüfung nicht auf bloße Behauptungen beschränken dürfe. Mit den erheblichen Auswirkungen sei mangels verbindlicher Auflagen bzw. Bedingungen in einem UVP-Bescheid auch für die weitere Bauphase zu rechnen. Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 wären entsprechende Auflagen vorzusehen gewesen.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten im Oktober 2017 wegen Problemen bei der Entsorgung der Oberflächengewässer Einwendungen gegen den Bau zweier Häuser nach Maßgabe des XXXX Baugesetzes erhoben. Durch das Vorhaben bestehe somit die reale Gefahr einer Verletzung ihrer dinglichen Rechte. Die Fünfzehnt- und Sechzehntbeschwerdeführer seien von der unzureichenden Müllentsorgung betroffen.

Mehrere Beschwerdeführer erwögen den Verkauf ihrer Chalets, was sich aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten als unmöglich erweise. Durch das Herausreißen von "hineingezimmerten" Betten entstünde ein unwiederbringlicher Vermögensschaden.

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sowie aus der UVP-Rl ergebe sich, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Die belangte Behörde dränge die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in Zivilprozesse bzw. Amtshaftungsprozesse.

In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Fragen an den EuGH bzw. den VfGH an.

Der angefochtene Bescheid stelle dadurch, dass die Beschwerdeführer für den Fall seiner Rechtskraft dazu gezwungen wären, von ihnen entgeltlich angeschaffte Betten aus ihren Häusern zu reißen, eine Eigentumsbeschränkung für alle Beschwerdeführer dar. Dieser Eingriff sei verfassungswidrig. Darüber hinaus wäre den Beschwerdeführern als Nachbarn Parteistellung im Feststellungsverfahren einzuräumen gewesen. Auch diesbezüglich regen die Beschwerdeführer die Befassung des VfGH an.

Als "besonderer" Nachbarin, die Teil des Projekts sei, sei der Erstbeschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen gewesen. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei auf solche Nachbarn analog anzuwenden. Auch hier werden Fragen an den VfGH und den EuGH angeregt.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die belangte Behörde führt in einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien keine Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Sämtliche Beschwerdeführer seien mittlerweile Eigentümer von Grundstücken samt dazugehörigen Chalets, für die rechtskräftige Baubewilligungen vorlägen. Aus diesem Grund seien sie nunmehr selbst Projektwerber. Diesbezüglich erscheine fraglich, ob die Beschwerde eines Projektwerbers zulässig sei, der vorbringt, von seinem eigenen Vorhaben belästigt bzw. gefährdet zu werden.

Eine Eigentumsverletzung liege nicht vor, da der Bettenstand korrekt ermittelt worden sei. In einem Feststellungsverfahren könne sich die Prüfung darüber hinaus auf eine Grobprüfung mit Fokussierung auf problematische Bereiche beschränken (mit Verweis auf BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1). In der Bauphase sei das vorliegende Projekt mit reinen Wohnprojekten vergleichbar, während die Betriebsphase durch erhöhtes Verkehrsaufkommen geprägt sei.

Offensichtlich stünden die zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht in Einklang mit den erteilten Baubewilligungen. Dies sei für das Verwaltungsverfahren aber irrelevant. Die belangte Behörde habe im Jahr 2013 über das Erstprojekt mit 495 Betten auf 66 Bauplätzen (425 Betten in BA 1, 70 Betten im BA 2) sowie im Rahmen des Erweiterungsprojekts über 278 zusätzliche Betten im BA 1 und 35 zusätzliche Betten im BA 2, insgesamt also 313 zusätzliche Betten zu entscheiden gehabt. Antragsgegenstand sowohl des Erstprojekts als auch des Erweiterungsprojekts sei die Errichtung von Ferienwohnungen mit einer maximalen Bettenzahl auf den vorhabensgegenständlichen Grundstücken gewesen. Eine Zuordnung der Betten zu den einzelnen Chalets sei nicht Bestandteil des UVP-Projekts. Die Zuständigkeit der UVP-Behörde sei mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 2013 auf die Baubehörde übergegangen. Nach Rechtskraft der Baubescheide sei es Aufgabe der Baubehörde, den konsensgemäßen Betrieb des Vorhabens sicherzustellen.

In Entsprechung der Vorgaben des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 2013 habe die Baubehörde in den Auflagen der Baubescheide eine maximale Bettenzahl für jedes Chalet mit Auflage festgelegt. Aufgrund der Eingaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Baubehörde bereits mit Schreiben der XXXX Landesregierung vom 31.07. und vom 04.10.2018 aufgefordert worden, den vorgebrachten Sachverhalt aus baurechtlicher Sicht zu überprüfen und - falls angezeigt - baupolizeiliche Aufträge zu erteilen. Die Beantragung einer Nutzungsänderung setze die rechtskräftige Feststellung der Zuständigkeit der Baubehörde voraus.

Da im vorliegenden Fall von einem Änderungsvorhaben auszugehen sei, sei der genehmigte Bestand zu ermitteln gewesen. Was als genehmigter Bestand zu ermitteln sei, ergebe sich aus den rechtskräftigen Baubescheiden, die ihre Deckung im Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013 hätten. Dies sei durch Anfrage bei der Baubehörde ermittelt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Im Feststellungsverfahren sei ausschließlich dieser genehmigte Bestand zu berücksichtigen. Die (zusätzlichen) 124 baubewilligten Betten seien nicht Teil des genehmigten Bestands, sondern Teil des aktuellen Feststellungsantrags. Sollte die bescheidmäßige Bettenanzahl überschritten werden, sei wiederum die Baubehörde zuständig, eine bewilligungswidrige Nutzung zu untersagen.

Die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen seien für die Entscheidungsfindung nicht von Relevanz. Ebenso wenig relevant sei die Frage, welche Chalets bereits errichtet worden seien. Selbst wenn die Angaben der Baubehörde nicht korrekt seien, habe dies für das Verfahren keine Bedeutung und ändere nichts an der getroffenen Entscheidung.

Nach der Literatur liege keine Umgehungsabsicht vor, wenn die Angaben des Projektwerbers plausibel erschienen, was der Fall gewesen sei.

Auf die Frage der Definition eines "Betts" sei nicht näher eingegangen worden, da diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.

Die zusätzlich geplanten " XXXX " (82 Betten) würden von einer anderen Projektwerberin betrieben und hätte diese das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs verneint.

Im Feststellungsverfahren sei die Behördenzuständigkeit und das anzuwendende Verfahrensrecht, nicht jedoch die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. § 17 UVP-G 2000 sei nicht einschlägig. Auch nicht das XXXX Baugesetz.

8. Mit Schreiben vom 18.10.2018 erfolgte seitens des BVwG eine Beschwerdemitteilung.

9. Mit E-Mail vom 25.10.2018 ersuchte die Standortgemeinde um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdemitteilung. Im Rahmen eines Telefonats mit einem Vertreter der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Frist formal nicht möglich sei. Im Folgenden ist keine Stellungnahme ergangen.

10. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 übermittelte die Projektwerberin eine Beschwerdegegenschrift. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei für sie überraschend, zumal die Beschwerdeführer gegen "ihr eigenes Projekt" vorgingen und ihnen jede Beschwer fehle.

Wie die belangte Behörde zu Recht kritisch anmerke, seien die Beschwerdeführer mittlerweile selbst Eigentümer der betroffenen Grundstücke samt den dazugehörigen Chalets. Sie brächten folglich im weiteren Sinn vor, durch ihr eigenes Vorhaben belästigt bzw. gefährdet zu sein.

Wesentlicher Kernpunkt der Beschwerde sei die (nicht nachvollziehbare) Sorge der Beschwerdeführer, Betten in ihren Chalets wären vom angefochtenen Bescheid nicht umfasst, fänden also im angefochtenen Bescheid keine Deckung (sodass in letzter Konsequenz Rückbaumaßnahmen drohen würden). Ihre Sorgen gründeten die Beschwerdeführer auf eine (unverständliche) Vermischung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Aspekte.

Die Beschwerdeführer seien in Sorge, dass es sich bei den "zu viel" vorhandenen Betten um Betten handle, die sich in ihren Chalets befänden, und dass diese "zu viel" vorhandenen Betten im vorliegenden UVP-Feststellungsbescheid (bzw. in der durch den Bescheid vorgegebenen Bettenanzahl) keinen Platz fänden.

Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass eine konkrete Zuordnung der einzelnen Betten zu den jeweiligen Chalets nicht gefordert und von der belangten Behörde richtigerweise auch nicht vorgenommen worden sei. Auf eine solche Zuordnung könne es im UVP-Verfahren nicht ankommen. Für das UVP-Verfahren sei (wie aus dem Gesetzestext ersichtlich) einzig und allein die (Gesamt-)Anzahl der Betten ausschlaggebend. Die belangte Behörde sei vom baurechtlich genehmigten Bestand ausgegangen.

Auch für die "zu viel" vorhandenen Betten sei aufgrund des nunmehr angefochtenen negativen Bescheides kein UVP-Verfahren durchzuführen. Das von den Beschwerdeführern angenommene Szenario (Rückbaumaßnahmen, weil eine notwendige UVP nicht durchgeführt wird) könne daher tatsächlich gar nicht (mehr) eintreten. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer würden durch den vorliegenden negativen UVP-Feststellungsbescheid vollständig saniert. Die Beschwerdeführer hätten durch den angefochtenen Bescheid alles erreicht, was sie haben wollten. Sie gefährdeten selbst dieses gewünschte Ergebnis, indem sie eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hätten. Es sei damit fraglich, worin sich die Beschwerdeführer überhaupt beschwert sähen.

Es läge keine Umgehungsabsicht vor, da nachvollziehbare, sachliche, wirtschaftliche Gründe für die Erweiterung bestünden. Mit der Erweiterung reagiere die Projektwerberin auf die überraschend starke Nachfrage ihrer Kunden. Die Projektwerberin passe die von ihr betriebene Anlage den aktuellen Marktentwicklungen an. Diese Erweiterung sei von ihr ursprünglich nicht geplant gewesen.

Zwischen dem gegenständlichen Vorhaben ("Erweiterung XXXX ") und dem Vorhaben " XXXX " bestehe kein sachlicher Zusammenhang, weshalb das Vorhaben nicht in die hier vorzunehmende Einzelfallprüfung miteinzubeziehen gewesen sei.

Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer sei nicht anzunehmen. Bei einem Beherbergungsbetrieb (wie dem vorliegenden) sei naturgemäß die Betriebsphase (und nicht die Bauphase) als prüfungsrelevante zu betrachten. Wenn es - wie das Ermittlungsverfahren gezeigt habe - sogar in der (weitaus problematischeren) Betriebsphase zu keinen Beeinträchtigungen komme, seien Beeinträchtigungen in der (zeitlich beschränkten) Bauphase erst recht undenkbar. Darüber hinaus seien auch für die Bauphase entsprechende Vorkehrungen vorgesehen worden. Die Bauarbeiten im Nahbereich von bestehenden Ferienhäusern und Wohnhäusern beschränkten sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen, sodass keine relevante Belastung für die Nachbarn zu erwarten seien.

Worin die geäußerten verfassungsrechtlichen (bzw. unionsrechtlichen) Bedenken im Einzelnen liegen sollten, bleibe im Dunkeln.

Eine Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren sei weder unionsrechtlich gefordert, noch ergebe sie sich aus der Rechtsprechung des VwGH. Auch eine mangelnde Sachlichkeit könne nicht erkannt werden.

11. Mit Schreiben vom 05.11.2018 teilte die Umweltanwältin des Landes XXXX im Wesentlichen mit, mit Schreiben vom 25.09.2018 habe sich Frau XXXX mit der Forderung an sie gewandt, Rechtsmittel gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid zu erheben. Die Umweltanwältin habe darauf geantwortet, dass tatsächlich vorliegende baurechtliche Missstände von der Baubehörde zu lösen seien. Sie selbst sei der Überzeugung, dass es eine überzogene Anforderung an ein Feststellungsverfahren als Grobprüfung darstelle, wenn eine Verpflichtung der UVP-Behörde abgeleitet würde, rechtskräftige Bescheide anderer Behörden auf deren konsensgemäße Einhaltung zu überprüfen. Aus diesem Grund könne die Umweltanwältin die von den Beschwerdeführern monierten Fehler im Ermittlungsverfahren der Behörde nicht erkennen.

Ganz im Gegenteil: Gerade im vorliegenden Fall habe das äußerst gewissenhaft geführte Ermittlungsverfahren der Behörde und das diesbezüglich sehr geringe Verständnis der Projektwerberin zu mehreren Rechtszügen an die Gerichte geführt, deren Sinnhaftigkeit dahingestellt bleiben könne.

Darüber hinaus erlaube sich die Umweltanwältin darauf hinzuweisen, dass die zusätzlichen Betten aus ihrer Sicht zu keinen grundlegend anderen Ergebnissen in den Gutachten der Amtssachverständigen führen würden. Das Vorliegen erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf ein Schutzgut (Mensch/Luft, Mensch/Lärm, Landschaft, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) wäre aus ihrer Warte daher nicht zu erwarten.

Bei allem Verständnis für die berechtigten Anliegen der Beschwerdeführer sei die Umweltanwältin zusammenfassend der Überzeugung, dass diese Problematiken nicht in einem UVP-Feststellungsverfahren zu lösen, sondern bau- und zivilrechtlich relevant seien.

12. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 zog die Achtbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim strittigen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben zu jenem Vorhaben, über dessen (nicht gegebene) UVP-Pflicht mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , abgesprochen wurde.

Mit dem angeführten Bescheid wurde auf Basis eines Antrages für 495 Betten festgestellt, dass das Vorhaben nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege.

Auf Basis dieses Feststellungsbescheids wurden baurechtliche Bewilligungen für Chalets mit 425 Betten erteilt.

Das Änderungsvorhaben bezieht sich auf die Errichtung von 313 zusätzlichen Betten (davon bereits genehmigt: 124 Betten), woraus sich eine Gesamtanzahl von 738 Betten ergibt.

Das Vorhaben liegt außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete im Sinn des Anhanges 1 Z 20 UVP-G 2000. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A und B im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 sind nicht betroffen.

Durch das geplante Änderungsvorhaben ist mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Personen, die von der Projektwerberin Chalets im streitumfangenen Chaletdorf XXXX erworben haben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und erweisen sich im Kern als unstrittig.

Von den Beschwerdeführern in Abrede gestellt wird in der Hauptsache, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf die Angaben der Standortgemeinde als Baubehörde beziehen, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wie unten im Pkt. "Rechtliche Würdigung" zu zeigen sein wird, kommt es darauf jedoch nicht an.

Dass durch das geplante Änderungsvorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Den Gutachten der betrauten Sachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen in Behauptungen, die keine Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Aussagen aufkommen lassen. Inwieweit bestehende Probleme bei Abwasserentsorgung und Müllbeseitigung etwas an der Beurteilung durch die Sachverständigen ändern könnten, bleibt im Dunkeln.

Dass weder ein Siedlungsgebiet noch schutzwürdige Gebiete der Kategorie A oder B betroffen sind, blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist im Gegensatz zur Vergangenheit keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...].

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...].

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

[...]."

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[...].

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt."

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist."

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

Tabelle kann nicht abgebildet werden

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Verfahren haben die Erwerber von Chalets eines Feriendorfes, dessen Erweiterung seitens der belangten Behörde als nicht UVP-pflichtig festgestellt wurde, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bezug habenden Feststellungsbescheid erhoben.

Zur Beschwerdelegitimation:

Stellt die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß (nunmehr) § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerdelegitimation für Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren wurde mit der Novelle zum UVP-G 2000,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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