TE Bvwg Beschluss 2019/4/26 W163 2180993-2

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W163 2180993-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2019, Zahl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge: AW) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).

Der AW begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er eine Verfolgung durch die Taliban befürchte, weil seine Familie und er Hazara und Schiiten wären. Auf konkrete Frage verneinte der AW eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan sowohl ihn selbst als auch seine Familienangehörigen betreffend. Der AW gab an, sich etwa fünf Jahre im Iran aufgehalten zu haben, bevor er den Iran verlassen hätte, weil er eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtete.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2017, Zl. XXXX , wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem AW wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

1.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.12.2018, GZ: XXXX zugestellt am 12.12.2018, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Zuge des Verfahrens vor begründete der AW den Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan bzw. einer Gefährdung der Hazara. Neu brachte der AW vor, seine Familie sei jeden Tag vor seiner Ausreise in den Iran von den Taliban bedroht worden und auch er sei von ihnen bedroht worden.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 11.04.2019 wurde der AW, nachdem er in Deutschland am 11.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Zustimmung Österreichs zum Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 1b Dublin III VO nach Österreich überstellt.

Bei der Erstbefragung am 04.03.2019 gab der AW zusammengefasst an, dass er mehr als die Hälfte seines Lebens im Iran verbracht hätte und er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan umgebracht werde, weil er der Minderheit der Schiiten angehöre.

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2019 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (eigenhändige Unterschrift) am 18.04.2019 persönlich übergeben. Zudem wurden dem AW die Länderfeststellungen übermittelt.

1.2.3. Am 19.04.2019 wurde der AW vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

Der AW gab an, einmal eine psychologische Betreuung der " XXXX " in Anspruch genommen zu haben. Auf konkrete Fragen gab der AW an, dass er keine Medikamente nehme und ihm gesagt worden wäre, erst nach der Einvernahme Medikamente zu bekommen.

Nachdem dem AW neuerlich der Inhalt der Verfahrensanordnung vom 16.04.2019 zur Kenntnis gebracht wurde, gab der AW an, sein Leben sei in Gefahr und er halte seine Fluchtgründe zu 80% aufrecht. Auf Nachfrage gab der AW an, dass seine Eltern nicht mehr in seinem Heimatland wären sondern ausgereist seien. Ein Bruder sei bei einer Explosion in Kabul verletzt worden und seine Eltern seien geflüchtet. Auf konkrete Fragen gab der AW an, er hätte keine Verwandten oder Familienangehörige in Afghanistan, diese würden sich im Iran aufhalten. Ein Onkel väterlicherseits sei vor ca. 30 Jahren ausgereist, seine Eltern seien seit 8 Monaten im Iran und wären aus dem Heimatland geflüchtet. Eine Schwester sei verheiratet und seit 2 Jahren in Pakistan. Ein jüngerer Bruder sei bei den Eltern, seine andere Schwester sei mit ihrem Ehemann seit 3 Jahren im Iran. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.10.2017 angegeben hätte, dass seine beiden Schwestern mit ihren Ehemännern in Kabul leben würden, gab der AW an, dass sie damals verlobt gewesen wären und jetzt in Pakistan und im Iran wären. Aufgefordert, seine Fluchtgründe noch einmal zusammenzufassen gab der AW an, er hätte sein Heimatland wegen dem Krieg und der Sicherheitslage verlassen. Er sei ein schiitischer Hazara und Hazara würden täglich getötet werden. Als er zwölf Jahre alt gewesen wäre seien die Taliban gekommen, hätten ihn geschlagen und gefragt, wer sein Vater und seine Mutter seien. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er von dort geflüchtet sei. Auf den Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA verneint hätte, jemals einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, gab der AW an, es sei nachgefragt worden, wer das gewesen wäre, er habe aber die Namen der Personen nicht gekannt. Auf Vorhalt, dass dies nicht richtig sei, gab der AW an, es sei ein Fehler.

Zu den dem AW am 16.04.2019 ausgefolgten Länderfeststellungen gab der AW an, diese nicht zu akzeptieren. Die Länderfeststellungen würden ihm überhaupt nicht in seinem Verfahren helfen und er verneinte die Frage, ob er eine Stellungnahme abgeben wolle.

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 19.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im Erstverfahren ausgeführt hätte, dass die allgemeine Lage in Afghanistan für ihn als Hazara und Schiite gefährlich wäre. Auch das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und er hätte sich bezüglich der Fluchtgründe nichts geändert. Soweit der AW nun behaupte, von den Taliban aufgrund seiner Herkunft in seinem Herkunftsstaat geschlagen worden zu sein, sei anzumerken, dass er bei der Einvernahme im Erstverfahren vor dem Bundesamt am 19.10.2017 persönliche Probleme aufgrund seiner Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneint habe. Darüber hinaus sei auch aus den nunmehrigen Angaben eine aktuelle, persönliche Bedrohung nicht abzuleiten, zumal die behaupteten Vorfälle mit den Taliban bereits über 10 Jahre zurückliegen und sich offenkundig nicht gezielt gegen die Person der AW gerichtet hätten. Im Ergebnis sei nicht erkennbar, dass sich eine entscheidungsrelevante Änderung der Sicherheitslage seit der letzten Entscheidung einschließlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 12.12.2018 ergeben hätte und insbesondere für alleinstehende, leistungsfähige erwachsene Männer grundsätzlich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen werden könne.

Zu Gesundheitszustand des AW wurde abschließend angemerkt, dass der AW derzeit weder in ärztlicher Behandlung stehe noch Medikamente zu sich nehme.

Weiters führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte und der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem aktuellen Vorbringen drohe dem AW keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

1.2.5. Der Verwaltungsakt langte am 24.04.2019 beim BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend insbesondere die Aktenteile betreffend das Vorverfahren und die Niederschriften der Erstbefragung vor dem BFA am 11.04.2019 und der Einvernahme vor dem BFA am 19.04.2019 sowie den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid vom selben Tag.

-

Einsicht in den Verwaltungsakt des BVwG zum ersten Antrag Zl: W157

XXXX , beinhaltend insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 sowie das Erkenntnis vom 12.12.2018, GZ XXXX .

-

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand Jänner 2018), sowie in die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Dokumentationsquellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 01.03.2019).

Der AW hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des AW:

Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger, in Afghanistan geboren und aufgewachsen, spricht Dari und verfügt über keine Identitätsdokumente. Der AW hat fünf Jahre im Iran gelebt, wo er als Maurer, Fliesenleger, in einer Schweißerei und einem Keramikunternehmen gearbeitet hat.

3.2. Das vom AW mit Antrag vom 26.09.2015 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 24.11.2017, sowie der Beschwerdeentscheidung des BVwG vom 12.12.2018, zugestellt am 12.12.2018, mit diesem Datum rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.

3.3. Der AW hat das Bundesgebiet nach Erhalt der (ersten) abweisenden Entscheidung im Jänner 2019 verlassen und stellte in der Folge nach Überstellung aus Deutschland im Dublin-Verfahren am 11.04.2019 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der AW vor, dass diese Gründe nach wie vor bestünden und mittlerweile alle seine Familienangehörigen Afghanistan verlassen hätten.

3.4. In Bezug auf den ledigen und kinderlosen AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Beim AW handelt es sich somit um einen leistungsfähigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der sich gegebenenfalls auch ohne Unterstützung in Afghanistan zurechtfinden kann, da er eine Landessprache beherrscht und in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Der AW hat Familienangehörige in Afghanistan.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich (vgl. Länderfeststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2018 und Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 01.03.2019) nicht eingetreten.

3.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

4.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 12.12.2018, Zahl:

W157 XXXX , dem bevollmächtigten Vertreter des AW elektronisch am 12.12.2018 zugestellt, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich mit dem Zustellungsdatum. Das Protokoll über die Zustellung liegt im Akt des BVwG auf.

Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

4.2. Zur Person des AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Lebensumständen des AW stützen sich auf die diesbezüglich nicht widersprüchlichen Angaben des AW im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Feststellung, dass der AW über Familienangehörige in Afghanistan verfügt, stützt sich auf die Angaben im ersten Asylverfahren, einschließlich der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die im Folgeverfahren aufgestellte Behauptung, er habe nun keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan, erweist sich als nicht glaubhaft, zumal der AW zwar behauptet, seine Familie hätte vor acht Monaten (etwa im August 2018) Kabul verlassen, also nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ende Mai 2018, es aber unterlassen hat, dies dem Bundesverwaltungsgericht vor der Entscheidung im Dezember 2018 bekanntzugeben. Dass dies für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung ist, musste dem AW bewusst sein, da er in der mündlichen Verhandlung im Detail zu seinen Familienangehörigen und den Kontakt zu diesen befragt wurde. Damit vermittelt der AW den Eindruck, nach der abweisenden Entscheidung im Erstverfahren seine familiären Anknüpfungspunkte nachträglich in Abrede zu stellen. Darüber hinaus sind seine Angaben dazu auch widersprüchlich. So gab der AW auf konkrete Frage bei der Einvernahme im Erstverfahren am 19.10.2017 an, dass auch seine beiden Schwestern und deren Ehemänner in Kabul leben würden und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.05.2018 nannte der AW seine Geschwister im Zusammenhang mit einem Umzug der Familie nach Kabul. Im gegenständlichen Zweitverfahren behauptete der AW, dass seine Schwestern mit deren Ehemännern seit zwei bzw. drei Jahren in Pakistan und im Iran leben würden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der AW keine Familienangehörigen in Afghanistan hat.

4.2.2. Der AW hat im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er nach der abweisenden Entscheidung zum ersten Antrag Österreich im Jänner 2019 verlassen hat nach Deutschland gereist ist, wo er sich bis zur Rückübernahme am 11.04.2019 befunden hätte.

Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 wurde berücksichtigt, dass der AW Deutschkurse besuchte und die Prüfung Niveau A1 erfolgreich abgelegt hat und bereits etwas Deutsch spricht. Er hat ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet, eine Volontariat absolviert und verfügt über eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens. Bislang ist der AW keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages hat der AW einen Deutschkurs auf Niveau A2 besucht und ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt.

Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens in Österreich habe sich nicht ergeben und wurden nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des AWF stützen sich darauf, dass der AW erhebliche gesundheitliche Probleme nicht behauptet hat und vor seiner Einreise ins Bundesgebiet als Maurer, Fliesenleger, in einer Schweißerei und in einem Keramikunternehmen gearbeitet hat. Der AW steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der Hinweis des AW auf die einmalige Inanspruchnahme einer psychologischen Betreuung bei der " XXXX " weist nicht auf eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hin und hat der AW dies auch nicht behauptet.

4.2.3. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und die behauptete Bedrohung wurden bereits im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 geprüft und als nicht glaubhaft erachtet. Mit der neu vorgebrachten Behauptung, vor seiner Ausreise vor etwa 10 Jahren von den Taliban geschlagen worden zu sein, bezieht sich der BF auf einen Sachverhalt, der sich vor der Entscheidung im Erstverfahren zugetragen hätte und ihm bekannt gewesen wäre.

4.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des AW:

Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 19.04.2019 mündlich erlassenen (Mandats-) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 24.04.2019 beim BVwG und am selben Tag bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.2. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"§22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Erhalt der (ersten) abweisenden Entscheidung im Jänner 2019 verlassen, ist jedoch am 11.04.2019 im Rahmen der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden und hat am selben Tag den vorliegenden Folgeantrag gestellt. Die gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015 ausgesprochene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 rechtskräftig bestätigte Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.

5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

5.2.3.2.1. Die im gegenständlichen Verfahren vom AW behauptete Verfolgung, weil er Hazara und Schiite sei und die behauptete Bedrohung brachte der AW bereits im ersten Asylverfahren vor und wurden diese Vorbringen geprüft und als nicht glaubhaft erachtet. Die neu vorgebrachte Behauptung, er sei vor seiner Ausreise vor 10 Jahren geschlagen worden ist nicht glaubhaft, da kein Grund vorgebracht wurde oder sonst ersichtlich ist, warum der AW dies erst verspätet vorbringt und nicht im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Zudem bezieht sich der AW damit auf einen Sachverhalt, der nicht neu hervorgekommen ist. Die Behauptung, er verfüge nun über keine Verwandten und Familienangehörige in Afghanistan ist - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

5.2.3.2.2. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2018 zur Frage der Zuerkennung von Asyl beziehungsweise subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet (siehe oben Punkt 4.3.).

5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Prüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Betroffene gab in diesem Zusammenhang zwar an "krank" zu sein, nannte seine Erkrankung aber nicht und räumte ein, weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente einzunehmen sondern verwies darauf, dass er einmal ein psychologisches Betreuungsgespräch in Anspruch genommen habe.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Betroffene bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Eine Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des AW erfolgte in der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2018 und konnte eine besondere Aufenthaltsverfestigung angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Der AW hat nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens einen weiteren Deutschkurs besucht. Eine mittlerweile eingetretene besondere Aufenthaltsverfestigung seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vor 4 1/2 Monaten ist nicht hervorgekommen. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.04.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 19.04.2019 einvernommen, und es wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt.

5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W163.2180993.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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