Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W172 2188831-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. 1127756409-190216617, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX 1999, StA.
Afghanistan, vertreten durch Caritas Burgenland, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte erstmals am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") vom 20.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3. Die gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 30.10.2018, Zl. W255 2188831-1/14E als unbegründet abgewiesen, das mit 02.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.
4. Am 07.01.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
5. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses erging am 22.01.2019 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Afghanistan.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2019 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben; dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme beurkundet.
9. In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid mit Schreiben vom gleichen Tag dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der per Post übermittelte Verwaltungsakt langte am 07.03.2019 in der Gerichtsabteilung ein und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er im Iran eine Auseinandersetzung mit einem Nachbarn bzw. Freund anlässlich des Todes seiner Schwester gehabt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er könnte in Afghanistan einer Verfolgung wegen Blutrache ausgesetzt sein. Eine Tante mütterlicherseits des Vaters des Beschwerdeführers sei von deren Ehemann getötet worden. Daraufhin hätten der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sowie zwei Onkel dieses Onkels den Ehemann der Tante getötet. Obwohl der Onkel des Beschwerdeführers und dessen zwei Onkel Haftstrafen abgesessen hätten, habe die Familie des getöteten Ehemannes weiterhin auf Rache bestanden. Damals seien die Kinder des getöteten Ehemannes noch sehr klein gewesen, mittlerweile sei dessen Sohn jedoch erwachsen und habe Rache geschworen.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W255 2188831-1/14E als unbegründet abgewiesen, das mit 02.11.2018 in Rechtskraft erwuchs. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat das österreichische Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2016 nicht verlassen.
Am 07.01.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen - erstmals - damit, dass er mit seiner Freundin (die österreichische Staatsbürgerin sei) im April 2019 sein erstes Kind erwarte und er heiraten und gemeinsam mit seiner Familie leben wolle. Im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz habe er angegeben, noch Verwandte in Afghanistan zu haben, mittlerweile befinde sich jedoch mit Ausnahme von weitschichtigen Verwandten niemand mehr dort. Weiters seien die Gründe seines ersten Antrages noch aufrecht. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, vor etwa einer Woche habe der Sohn des getöteten Ehemannes den Vater des Beschwerdeführers angerufen und bedroht.
Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 1999 in XXXX im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus der Provinz Herat in Afghanistan. Sein Familienstand ist ledig und eine österreichische Staatsbürgerin (Frau XXXX ) erwartet von ihm ein Kind. Der Beschwerdeführer spricht Farsi, Dari, Deutsch sowie etwas Paschtu und Englisch. An Schulausbildung weist er zehn Jahre Schulbesuch im Iran auf. Er war beruflich zuletzt als Installateur und Landwirt tätig. Er lebte - bis auf einen einmonatigen Aufenthalt in Herat in Afghanistan - seit seiner Geburt im Iran bis zu seiner Ausreise im XXXX 2016. In Afghanistan leben noch weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen er keinen Kontakt hat.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt mit der von ihm als Freundin bezeichneten österreichischen Staatsbürgerin über keinen gemeinsamen Wohnsitz und es ist nicht von einer ausreichend intensiven Lebensgemeinschaft auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Es bestehen keine Hinweise, dass bei ihm aktuell etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen Mann im arbeitsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung, der sich gegebenenfalls auch ohne Unterstützung in Afghanistan zurechtfinden könnte, da er eine Landessprache beherrscht und in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich (vgl. Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018) nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und seinem hierzu erstatteten Vorbringen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnissen und Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und im Iran sowie in Österreich beruhen auf den diesbezüglich nicht widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz (Auseinandersetzung mit einem Nachbarn bzw. Freund anlässlich des Todes seiner Schwester; drohende Blutrache in Afghanistan wegen der Tötung des Ehemannes einer Tante des Vaters des Beschwerdeführers durch Verwandte des Beschwerdeführers) wurde vom Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.10.2018 als nicht glaubwürdig qualifiziert. Im Rahmen seines Folgeantrages gab der Beschwerdeführer unter anderem an, die Gründe seines ersten Antrages seien noch aufrecht. Zudem führte er aus, vor etwa einer Woche habe der Sohn des getöteten Ehemannes den Vater des Beschwerdeführers angerufen und bedroht. Wie die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid vom 05.03.2019 (S. 36) zutreffend ausführt, handelt es sich bei diesem Vorbringen lediglich um einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung, der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Die Behörde führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe das nunmehrige Vorbringen völlig substanzlos in den Raum gestellt, ohne dazu Näheres auszuführen oder Beweismittel vorzulegen. Auch dies ist zutreffend und insoweit kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den aktuellen Drohanruf kein glaubhafter Kern zu. Daraus lässt sich somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung ableiten.
Im Rahmen des Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer weiters erstmals vor, seine Freundin (Frau XXXX ) sei von ihm schwanger und erwarte im April 2019 ihr Kind. Er wolle heiraten und gemeinsam mit seiner Familie in Österreich leben. Bezüglich dieser behaupteten Sachverhaltsänderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde Ermittlungen durchgeführt. Die Behörde versuchte, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, mehrmals, die vom Beschwerdeführer als Freundin bezeichnete österreichische Staatsbürgerin zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme vorzuladen, diese kam den Ladungen jedoch nicht nach, obwohl diese nachweislich zugestellt wurden (vgl. etwa AS 45-49 und 143-145 des aktuellen Aktes der belangten Behörde). Am 29.01.2019 kontaktierte Frau XXXX die belangte Behörde und fragte u.a. nach, weshalb sie überhaupt als Zeugin für das Verfahren des Beschwerdeführers geladen wäre. Der Beschwerdeführer sei nämlich nur ein Freund, sie sei zwar von ihm schwanger, doch würde weder eine Verlobung noch ein gemeinsamer Haushalt bestehen (vgl. Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.01.2019, AS 73). Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren angegeben, nicht mit seiner Freundin zusammenzuwohnen (Einvernahme vom 31.01.2019, AS 79). Der Beschwerdeführer kannte Frau XXXX bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und sie wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 als Zeugin einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis vom 30.10.2018 fest, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten zwar bereits Geschlechtsverkehr miteinander gehabt, würden sich aber erst in der Kennenlernphase befinden und es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer gefestigten Beziehung auszugehen, zumal die beiden nur bedingt über einander Bescheid wüssten und auch getrennte Wohnsitze führen würden (S. 8 und 83 des Erkenntnisses). Wie sich im von der Behörde nunmehr geführten Ermittlungsverfahren gezeigt hat, wohnt der Beschwerdeführer nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt mit Frau XXXX . Angesichts der oben wiedergegebenen, sehr klaren Aussagen von Frau XXXX gegenüber der belangten Behörde kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Bescheid zu dem Schluss kommt (S. 39), insgesamt ergebe sich aufgrund der Angaben von Frau XXXX sowie aus ihrem an den Tag gelegten Verhalten, dass eine aufrechte Partnerschaft offenkundig nicht bestehe und die Behauptung des Beschwerdeführers zu einer bestehenden Lebensgemeinschaft bzw. geplanten Heirat sollte lediglich als Schutzbehauptung dienen sollte, um seinen weiteren Verbleib in Österreich zu sichern.
Abgesehen von diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben keine sonstigen erheblichen Integrationsmerkmale geltend gemacht und sind diese auch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat im Folgeantragsverfahren ausgeführt, nunmehr würden sich keine bzw. nur mehr weitschichtige Familienangehörige in Afghanistan befinden, alle anderen würden sich im Iran befinden. Dazu ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht vorrangig auf die Tatsache gestützt hat, dass der Beschwerdeführer noch Familienangehörige im Herkunftsstaat hat und er von diesen unterstützt werden könnte. Im Erkenntnis vom 30.10.2018 wurde ausgeführt (S. 76 f.), aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Faktoren (etwa erwerbsfähiges Alter, Schulbildung und Arbeitserfahrung) sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in die Heimat in der Lage sein werde, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, und außerdem könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem verwies das Bundesverwaltungsgericht (S. 77) auf die UNHCR-Richtlinien, wonach alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besonderen Schutzbedarf nicht zwingend Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk haben müssten. Angesichts dessen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe nun keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat, keine wesentliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Bescheid auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst (S. 9 f.) und festgehalten, dass Leiden wie etwa ein festgestellter leichter Beckenschiefstand bereits im Vorverfahren bestanden hätten. Der Beschwerdeführer hat (erst) im nunmehrigen Verfahren Befunde vorgelegt, in denen eine mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Diese Befunde stammen allerdings aus einem Zeitraum zwischen Jänner 2017 und August 2017 und somit vor der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer diese Befunde nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer hat nunmehr keine aktuellen Befunde vorgelegt und auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen etwa maßgeblich verschlechtert hätte.
Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden der belangten Behörde sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht hat umfassende Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren eingebracht, etwa auch die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und aktuelles Berichtsmaterial zur Lage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre. Weiters konnte auch bereits das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 berücksichtigt werden. Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde bloß vier Monate nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens erlassen. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gesetzliche Fiktion einer Beschwerdeerhebung gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 begründet.
3.2. Zu Spruchpunkt A.) betreffend die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2.1. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 leg. cit. ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn [...]
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 leg. cit. den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund des - rechtskräftigen - Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet laut seinen eigenen Angaben seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen.
Im Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (dies ist hier der Fall) müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sein.
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt gemäß seinem Wortlaut, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein muss, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Weiters verlangt diese Bestimmung eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).
Im vorliegenden Fall ist eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 ausgeführt hat, genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß § 12 AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP 11) -
"unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien ... das
Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen." Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.
3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner Erstbefragung bzw. Einvernahme einerseits erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nunmehr habe es einen Drohanruf gegenüber seinem Vater gegeben. Letzterem Vorbringen kommt allerdings, wie oben bereits dargestellt, kein glaubhafter Kern zu. Aus diesem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen gleich geblieben, siehe dazu die obigen Ausführungen. Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Im ersten Verfahrensgang haben die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der Behörde sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, 61.204/09, I v. Schweden mwH).
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein Vorbringen, nun in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben, wurde oben bereits eingegangen.
Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch die belangte Behörde vorgebracht.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer, wie oben bereits mehrfach ausgeführt, angegeben, seine Freundin sei nunmehr von ihm schwanger. Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich führt. Die behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hat sich während des lediglich aufgrund der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers entwickelt und den Beteiligten musste der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Im Übrigen ist, wie oben dargestellt, nicht von einer ausreichend intensiven Lebensgemeinschaft auszugehen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ein Kind vom Beschwerdeführer erwartet, doch werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil der Familie, erst dann kann ein schützenswertes Familienleben vorliegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E16 unter Hinweis auf EGMR 22.01.1996, 23.218/94, Gül v. die Schweiz). Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher insgesamt auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.03.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 05.03.2019 einvernommen, und es wurden ihm die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ausgefolgt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte.
3.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bezüglich der näheren Begründung mit Judikatur-Verweisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. zu Spruchpunkt A).
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W172.2188831.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019