Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I420 2215072-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Nigeria (alias Burundi), vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.01.2019, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schreiben des BFA vom 25.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde betreffend das Verfahren zum Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zl. 612573506-161181075/BMI-BFA_WIEN_AST_01, hinsichtlich des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vorgelegt. Diese mit Schreiben vom 23.02.2019 verfasste Beschwerde XXXX richtet sich jedoch gegen einen Bescheid des "BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, mit GZ 1134861910-190046312, datiert vom 16.01.2019, zugestellt am 17.01.2019". Die im Bescheid vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig. Im Bescheid des BFA vom 25.01.2019 wurde jedoch keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2019 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte ihn auf, den gegenständlichen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer zweiwöchigen Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 07.03.2019 mit Beginn der Abholfrist am 08.03.2019 hinterlegt.
Der Beschwerdeführer nahm bis dato keine Mängelbehebung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zl. 612573506-161181075/BMI-BFA_WIEN_AST_01, abgewiesen wurde.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf, insbesondere fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, zumal sich die mit Schreiben vom 23.02.2019 verfasste Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid des "BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, mit GZ 1134861910-190046312, datiert vom 16.01.2019, zugestellt am 17.01.2019" richtet. Außerdem wurde in der Beschwerde angeführt, dass die im Bescheid vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei. Im Bescheid des BFA vom 25.01.2019 wurde jedoch keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019, durch Hinterlegung zugestellt am 08.03.2019, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr.161/2013, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides fehlt bzw. sich die Beschwerde auf einen anderen Bescheid bezieht sowie in der Beschwerde auf die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eingegangen wird, welche jedoch im Bescheid vom 25.01.2019 nicht aberkannt wurde.
3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), so sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch einen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2019, I420 2215072-1/2Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.
Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist, Asylverfahren, aufschiebende Wirkung - Entfall,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I420.2215072.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019