TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 L519 2143628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L519 2143628-1/19E

schriftliche ausfertigung des am 19.12.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,

StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 15.09.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Sein Vater sei Mitarbeiter beim Geheimdienst unter Saddam Hussein gewesen. Nach dem Sturz Saddam Husseins sei der Vater entführt worden und seither verschollen. Der BF selbst sei im Jahr 2007 entführt und gefoltert worden.

Der BF legte Kopien von Identitätsdokumenten von sich und vom Dienstausweis und anderen Unterlagen seines Vaters, weiters Deutschkursbestätigung und Unterstützungsschreiben vor.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.12.2017 erteilt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig gewesen, da er zu keiner Zeit im Verfahren in der Lage gewesen sei, schlüssige Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu treffen oder widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Es wurden zahlreiche Widersprüche aufgezählt und wurde zudem festgehalten, dass das Fluchtvorbringen einerseits auf Vorfälle bezogen wäre, welche über 10 Jahre zurücklägen und andererseits lediglich auf die allgemein schlechte Lage im Irak. Der BF habe auch vor seiner Ausreise 4 Jahre verfolgungsfrei in XXXX vor seiner Ausreise leben können. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des BF, er habe sich im Irak nicht frei bewegen können, vor dem Hintergrund, dass der BF Kraftfahrer gewesen ist, nicht plausibel sind.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, jedoch aufgrund der allgemeinen Lage subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF wahrheitsgetreue Angaben gemacht und Beweismittel vorgelegt habe.

I.4. Am 11.01.2017 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

I.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt bis 16.12.2019 erteilt.

I.6. Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zum Irak zur Stellungnahme übermittelt.

I.7. Mit Schreiben vom 10.12.2018 wurden vom BF ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein weiteres Dokument mit diesem Nachweis, ein Arbeitsvertrag aus Österreich (Arbeitsbeginn 06.09.2018) und eine aktuelle ZMR Meldung vorgelegt.

I.8. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde vom BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen übermittelt. Ausgeführt wurde, dass dem BF wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters und dem Naheverhältnis zu Saddam Hussein eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem sei er als Sunnite von BADR verfolgt worden und habe unter Repressionen aufgrund der VO § 61/2003 gelitten.

Die Länderberichte würden belegen, dass es im Irak zu keiner Verbesserung der allgemeinen Lage gekommen sei. Das Gewaltmonopol des Staates sei nicht gegeben, es fänden Anschläge statt. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei wären geflohen oder in Haft. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber habe zugenommen. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sei das Vorbringen des BF plausibel. Die Sicherheitslage im irak sei generell prekär und würde eine Gefahr des Rechts auf Leben im Falle der Rückkehr bestehen.

Für den 19.12.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Araber gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Irak - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF wurde in Bagdad geboren und hat dort die Grundschule und Mittelschule bis 2006 besucht.

Zuletzt lebte der BF vor seiner Ausreise im August 2015 ab 2011 im Nordirak in XXXX (idF E).

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Vater des BF war Offizier beim Militär zu Zeiten Saddam Husseins.

Die Identität des BF steht fest.

Er reiste legal aus dem Irak aus und schlepperunterstützt unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2.1 Zusammenfassend zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen XXXX , Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert.

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, XXXX und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach XXXX und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am

13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.

II.1.2.2. Zusammenfassend zur Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan im Irak

Die aktuelle Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet.

Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016/2017). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher" krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden.

Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind.

Generell ist festzuhalten, dass die autonome Region Kurdistan unter der Kontrolle der Peschmerga und der kurdischen Sicherheitspolizei steht und schiitischen Milizen dort keine Präsenz zukommt. In der Herkunftsregion des BF herrscht ferner kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.

Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich eindeutig, dass im Nordirak verglichen mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können.

Die Sicherheitslage stellte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ferner als stabil dar und ist angesichts der Erfolge in der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien jedenfalls nicht zu befürchten, dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen und Menschenrechtsverletzungen begehen würde (siehe zum Erfordernis der Beständigkeit der Sicherheitslage VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420 mwN).

Es können keine Risikoerhöhenden Umstände im Hinblick auf die Person des BF selbst festgestellt werden.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat in seiner Herkunftsregion aus dem Irak keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten.

II.2.3 Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Situation ist seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingetreten.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF im Irak keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

II.2.5.1. Darüber hinaus hegt auch das BVwG erhebliche Zweifel an den Angaben des BF bzw. deren Glaubwürdigkeit.

Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt versuchte der BF bereits hinsichtlich seiner Reisebewegung und Identität vorerst die Wahrheit zu verschleiern und gab erstbefragt an, dass sein Reisepass auf dem Wasserweg zwischen der Türkei und Griechenland beim Versinken des Bootes verloren gegangen sei. Andere Unterlagen konnte er jedoch vorlegen und erhellt sich nicht, warum gerade nur der Reisepass im Meer versunkten sein sollte. Zudem legte der BF den Original Reisepass dann in der mündlichen Verhandlung vor. Völlig unplausibel versuchte der BF in der Verhandlung dann auch zu erklären, dass er sich diesen Reisepass nun schicken habe lassen, da er ihn unterwegs nicht mit gehabt hätte, um ihn nicht zu verlieren.

Auch zu seinen Aufenthaltsorten vor seiner Einreise in Österreich und seiner Ausreise aus dem Irak an sich verwickelte sich der BF in gravierende Widersprüche. In der Verhandlung führte der BF nämlich aus, dass er vor seiner Ausreise 4 oder 6 Monate bei einem Freund des Vaters in E gelebt habe. Zuvor habe er in Jordanien gelebt. Über Nachfrage führte er aus, dass er glaube, von 2008 bis 2010 oder 2011 in Jordanien gelebt zu haben. Über weitere Rückfrage, wo er dann zwischen 2010/2011 und dem Aufenthalt in E gelebt habe, führte er aus, dass er direkt von Jordanien nach E gegangen sei, was sich zeitlich nicht in Einklang bringen und vielmehr die Vermutung aufkommen lässt, dass der BF seinen langjährigen, problemlosen Aufenthalt vor seiner Ausreise verschleiern wollte.

Zur Ausreise selbst verstrickte sich der BF in derartige Widersprüche, dass sein Vorbringen nicht einmal im Ansatz konsistent widergegeben werden kann. Letztlich waren seine Angaben, dass er im Zuge der Passkontrolle Probleme gehabt hätte und von einem Freund des Vaters Unterstützung bei der Ausreise erhalten habe, absolut unglaubwürdig. Dies da er einerseits von einem gelochten Pass, andererseits von einem mit Stempel ungültig gemachten Pass und einmal von 6000 und einmal von 2000 Dollar Bestechungsgeld sprach.

Zu den konkret behaupteten Dolmetscherproblemen bzw. Missverständnissen mit diesem ist festzuhalten, dass gerade dieses gehäufte behaupten von falschen Protokollierungen zeigt, dass der BF offenbar versuchte, die Erstbefragung zu entkräften und unbegründet von Dolmetscherproblemen sprach. Derartige Probleme scheinen nur für den absurden Fall möglich, dass der BF ein Vorbringen erstattet, welches der Dolmetsch falsch bzw. missverständlich übersetzte, diese falsche bzw. missverständliche Übersetzung protokolliert wurde und letztlich die falsche bzw. missverständliche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch und missverständlich, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, im Rahmen der Rückübersetzung dem BF wieder zur Kenntnis bringt. Ein solches Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall nicht plausibel.

Es sind keine Gründe ersichtlich, dass den im Akt ersichtlichen Protokollen nicht der volle Beweis zukommt und daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF im dort ersichtlichen Umfang authentisch protokolliert wurde. Der BF bestätigte dies nach Rückübersetzung mit Unterschrift. Zudem ist es auch nicht einleuchtend, dass der BF erstbefragt angegeben hat, verheiratet zu sein und einen Namen der Ehegattin nannte, um dann vor der Behörde zu behaupten, er habe nicht offiziell geheiratet und seine Frau, welche einen völlig anderen Namen trage, wolle im Irak ihr Studium beenden. Auch die Korrektur vom Verfolger IS auf die Badr Organisation ist vor dem vorhin ausgeführten Hintergrund nicht nachvollziehbar auf Dolmetscherprobleme rückführbar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Abweichungen um Flüchtigkeitsfehler der Behörde handeln würde, wie dies in der Beschwerde behauptet wird.

Während der BF zudem erstbefragt lediglich davon berichtete, dass die Familie aufgrund des Vaters, welcher für die Geheimpolizei unter Saddam Hussein tätig gewesen sei, Probleme mit schiitischen Milizen und dem IS gehabt hätte und er für 48 Stunden gekidnappt worden wäre, führte er in der Einvernahme vor dem BFA plötzlich eine Entführung seiner eigenen Person für 10 Tage im Jahr 2007 ins Treffen. Entgegen den Angaben in der Erstbefragung, dass er nach Fürsprache eines Bekannten frei gekommen sei, verneinte er in der Einvernahme, dass sich jemand für seine Freilassung eingesetzt habe. In der Verhandlung sprach der BF dann plötzlich erstmalig von einer Entführung und einem Entführungsversuch und behauptete plötzlich, dass seine Eltern Lösegeld bezahlt hätten.

Auch der Hinweis auf § 61/2003 Paul Bremer (Verordnungen des US Verwalters nach dem Sturz des Saddam Regimes) vermag keinen relevanten Umstand darzulegen, dass dem BF Asyl zu gewähren wäre. Der BF erstattete auch in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen, sondern behauptete nicht einmal besondere Vorkommnisse in diesem Zusammenhang. Ohne Vorbringen zu einer speziellen Betroffenheit kann auch daraus kein Asyl für den BF abgeleitet werden und wird darauf hingewiesen, dass seit Erlassung dieser Verordnungen auch ein langer Zeitraum vergangen ist, weshalb der zeitliche Konnex dieser Verordnungserlassung zur Ausreise des BF an sich schon nicht erkennbar ist. Selbst Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei, wie der Vater des BF eines gewesen ist, werden aktuell nunmehr 16 Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Irak nicht (mehr) verfolgt und damit davon abgeleitet auch nicht deren Nachkommen.

Selbst innerhalb der Einvernahme vor dem BFA gab der BF mehrfach widersprüchlich an, dass der Vater 2007 bzw. 2004 verschollen sei und muss bei einem derart einschneidenden Erlebnis davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Erleben der Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters konsistent widergegeben werden kann. Zudem ergibt sich aus dem Zusammenhang der Angaben in der Einvernahme, dass der BF offenbar im Zuge der Schilderung erkannte, dass sich der Zeitpunkt des Verschwindens 2007 schwer mit dem Sturz Saddam Husseins in Einklang bringen lässt, weshalb der BF auf den Zeitraum 2004 umschwenkte. Ausführungen des BF zu ungeordneten Gedankengängen und der Angabe einer Zeitperiode werden als bloße Schutzbehauptungen gesehen. Völlig abstrus gab der BF dann auch in der Verhandlung noch zum Vorhalt, dass er nunmehr von Handlungen seiner Eltern 2007 spreche, obwohl da schon der Vater verschollen sein sollte, dass er das Wort Eltern verwendet habe, da die Mutter noch lebe.

Vor allem ist letztlich festzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, dass zwischen 2011 und 2015 während seines Aufenthalts in E vor seiner Ausreise nichts passiert ist. Er hat gemäß seinen Angaben in der Verhandlung auch bis zum Tag seiner Ausreise im Jahr 2015 gearbeitet, was diametral den Ausführungen in der Beschwerde, der BF habe im Nordirak versteckt gelebt, entgegen steht. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des BF wäre diesem keine Asylrelevanz zuzuerkennen, da es an jeglichem zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt.

Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Der BF konnte keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft machen und sind die oben angeführten Vorfälle aus den Jahren 2007 oder 2004 (Entführung des BF, Verschwinden des Vaters) nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise Ende 2015 herzustellen. Diese Vofälle haben damit nicht dazu geführt, dass der BF so große Angst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihm unerträglich gemacht hätten, im Heimatstaat zu bleiben. Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen den Übergriffen und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden, dies selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, wobei nochmals betont wird, dass dieses als zur Gänze unglaubwürdig beurteilt wird.

Zu den Angaben des BF, er sei aufgrund seines Namens als Sunnit erkannt worden und alleine wegen seiner sunnitischen Abstammung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass es dem BF auch in diesem Zusammenhang nicht möglich war, überhaupt einen konkreten Vorfall anzuführen. Lediglich in der Erstbefragung behauptete der BF, dass man ihm die Behandlung in Krankenhäusern verwehrt hätte und es auch nicht möglich sei, als Sunnite ein Geschäft zu eröffnen. In der Verhanldung gab er dann konkret nachgefragt an, dass das Problem nur im Zusammenhang mit seinem Vater bestünde.

Auszuführen ist, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine potentiell gegen alle Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe gerichtete Gefahr einer systematischen Verfolgung (durch schiitische Milizen) im Irak hervorkamen. Zwar wurde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitischen Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie für oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Ausmaß solcher Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden könnte, waren daher weder aus dem Vorbringen im gg. Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt noch aus den jüngsten länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen.

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Zum Antrag in der Beschwerde, einen Sachverständigen mit der Erörterung der Fragestellung zu beauftragen, ob die Narben am Körper des BF von Messerstichen stammen wird auch vom BVwG - wie schon vom BFA mit ähnlicher Begründung - festgehalten, dass derartige Verletzungen auf vielerlei Ursachen rückführbar sein können und vermögen diese Verletzungen an sich das - aufgrund der dargestellten gravierenden Widersprüchlichkeiten im hohen Maße unglaubwürdige - Vorbringen nicht zu untermauern.

Richtig ist zwar wie in der Beschwerde ausgeführt, dass in der Beweiswürdigung des BFA von syrischen Dokumenten gesprochen wird, dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen und wurde in den Feststellungen die tatsächliche Nationalität des BF festgestellt. Welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben wären, wird in der Beschwerde auch nicht konkretisiert und war daher auch auf die Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, nicht näher eingegangen. Der BF hat zudem vor dem BFA als auch vor dem BVwG angegeben, gesund zu sein und wurde in der Beschwerde zwar der Umstand moninert, dass zur Erkrankung eine falsche Passage einer Niederschrift zitiert wurde, dass der BF aber tatsächlich an einer relevanten Erkrankung leide, wurde nicht vorgebracht. Auf die Passagen in der Beschwerde, in welchen von einem Bruder, einer Hochschwangeren und politische Aktivitäten im Ausland gesprochen wird, wird nicht näher eingegangen, weil es sich hierbei offensichtlich um Mängel in der Beschwerde handelt.

Soweit in der Stellungnahme vom 06.12.2018 auf die Länderberichte eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der BF nach wie vor über subsidiären Schutz verfügt, weshalb darauf nicht spezifisch eingegangen werden muss. Asylrelevante Momente lassen sich den Ausführungen in der Stellungnahme nicht entnehmen und ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF nicht nur in Bagdad geboren wurde, sondern auch bis zu seiner Ausreise jahrelang in der kurdischen Autonomieregion lebte, wo er in einem Freund des Vaters einen Unterstüzter hatte.

Darüber hinaus wäre der Umstand, dass sich ein Vorbringen mit den Länderfeststellungen in Einklang bringen läßt, alleine nicht geeignet, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen. Der Großteil der zitierten Passagen (beispielsweise zu Gerichtsverfahren) aus Berichten kann nicht mit dem individuellen Vorbringen des BF sowie einer etwaigen Gefährdungssituation für seine Person in Verbindung gebracht werden.

II.2.5.2. Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass der BF primär aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reiste.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

II.2.5.3. Sofern in der Beschwerde seitens des BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet.

II.3.2.3. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.

Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Irak im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen XXXX , Dohuk und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus politischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Insbesondere sind in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten und sunnitisch dominierten Provinzen schiitische Milizen nicht aktiv, sodass eine Belangung des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen ausgeschlossen ist.

Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für die Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre.

Schließlich fehlt es dem Fluchtvorbringen an einer aktuellen Verfolgung im Zusammenhang mit der erst 2015 erfolgten Ausreise.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Der Beschwerdeführer ist außerdem sunnitischen Glaubens, er hat demnach im Fall einer Rückkehr insbesondere keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu befürchten.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist demgemäß nicht zu beanstanden und kommt der Beschwerde damit keine Berechtigung zu.

II.3.3. Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Da im Falle eines Antrages auf internationalen Schutz die Spruchpunkte getrennt voneinander zu beurteilen sind, ist diese Judikatur auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Dem Begehren des BF auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 vollinhaltlich entsprochen, so dass diesbezüglich keine Beschwer vorliegt. Dennoch wurde der Bescheid zur Gänze bekämpft, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III mangels Beschwer zurückzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, begründete Furcht
vor Verfolgung, Bürgerkrieg, bürgerkriegsähnliche Situation,
erhebliche Intensität, Fluchtgründe, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, mangelnde Beschwer, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Nachvollziehbarkeit,
Plausibilität, rechtliches Interesse, schriftliche Ausfertigung,
subsidiärer Schutz, unterstellte politische Gesinnung,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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