TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 I406 2110988-1

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2110988-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Deserteurs-und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 sowie am 11.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im April 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2014 zum Fluchtgrund an, "in Darfur herrscht Bürgerkrieg, ich habe Angst um mein Leben, ich will auch nicht kämpfen, sonst habe ich keinen weiteren Fluchtgrund".

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Bezug auf seinen Alter in der Erstbefragung gelogen, um nicht abgeschoben zu werden, er sei am XXXX1986 und nicht 1990 geboren.

Zum Fluchtgrund gab er an, er sei so wie öfters von seiner Heimatstadt XXXX nach XXXX gefahren und habe dort für den Lebensmittelhandel seines Vaters eingekauft. Auf die Bitte eines Freundes seines Cousins habe er vier Kartons mit Medikamenten von XXXX zurück nach XXXX mitgenommen, in der auf den Abend seiner Rückkunft folgenden Nacht seien Geheimpolizisten in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn beschuldigt, der Opposition anzugehören und dieser mit dem Medikamententransport geholfen zu haben. Er sei sieben Tage in Haft gewesen, man habe versucht, durch Schläge und das Übergießen mit Wasser ein Geständnis von ihm zu erzwingen, schlussendlich sei er gegen die Zusage, für die Geheimpolizei als Spitzel zu arbeiten, freigelassen worden. Auf die Frage, wieso er bei der Erstbefragung kein Wort davon erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies damals angegeben zu haben, es sei jedoch nicht schriftlich festgehalten worden.

Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiären Schutzberechtigten befristet bis zum 02.07.2016 zu.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Schreiben vom 16.07.2015 übermittelte die Deserteurs-und Flüchtlingsberatung der belangten Behörde die ihr vom Beschwerdeführer unter Ausschluss einer Zustellvollmacht erteilte Vertretungsvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde.

Am 25.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Mit Eingabe vom 08.11.2016 erstattet die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ausführungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Lage von Oppositionellen im Herkunftsstaat.

Mit Bescheid vom 03.07.2018 erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigungsberechtigung § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.07.2020.

Mit Schreiben vom 29.11.2018 teilte Benjamin Lesacher für die Deserteurs-und Flüchtlingsberatung mit, die Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer werde zurückgelegt, da zu diesem kein Kontakt mehr bestehe.

Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer persönlich sowie der belangten Behörde mit, die für den 06.12.2018 anberaumte mündliche Verhandlung finde nicht statt.

Mit Schreiben vom 20.12.2018 übermittelte die Deserteurs-und Flüchtlingsberatung dem Bundesverwaltungsgericht die ihr vom Beschwerdeführer unter Ausschluss einer Zustellvollmacht erteilte Vertretungsvollmacht und teilte dazu mit, der Beschwerdeführer habe sich wieder bei ihnen gemeldet.

Am 11.01.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Mit Schreiben vom 10.01.2019 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ausführungen zu dessen Fluchtvorbringen sowie zur Lage im Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft und stammt aus XXXX in XXXX, er ist arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und mit einer im Sudan aufhältigen sudanesischen Staatsbürgerin verheiratet.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen, ihm sei vom Geheimdienst des Herkunftsstaates die Unterstützung der Opposition unterstellt worden, da er für diese Transporte durchgeführt hätte und er sei deshalb vom Geheimdienst mehrere Tage festgehalten und gefoltert worden und lediglich gegen die Zusage von Spitzeldiensten freigelassen worden, nicht glaubhaft gemacht, er hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit hinausgehenden Verfolgungshandlungen zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Familienstand beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.3. Zum Fluchtvorbringen

Die Polizei im Rahmen der Erstbefragung sowie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Einvernahme haben den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben.

Zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist vorerst auf folgendes hinzuweisen:

Die Niederschrift der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 26.04.2014 wurde diesem in seine Muttersprache rückübersetzt, daraufhin verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte die Niederschrift.

Daher ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens beweiswürdigend ausführt, dieses sei schon deshalb äußerst unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angegeben hatte, den Herkunftsstaat wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, da er nicht kämpfen wolle, weitere Fluchtgründe habe er nicht, und der Beschwerdeführer erst in der darauffolgenden Einvernahme durch die belangte Behörde das Fluchtvorbringen erstattete betreffend die Unterstellung des Geheimdienstes, er habe die Opposition unterstützt, indem er für diese Transporte durchgeführt habe.

Zuzustimmen ist der belangten Behörde weiters, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe als Rechtfertigung lediglich angegeben, er habe in der Erstbefragung die Verfolgung durch den sudanesischen Geheimdienst zwar angegeben, dies sei jedoch "nicht aufgeschrieben" worden, und dies als reine Schutzbehauptung bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen auf die Widersprüche der jeweiligen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wieso er die Verfolgung durch den sudanesischen Geheimdienst bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, bei der Einvernahme durch die belangte Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016:

In der Einvernahme durch die belangte Behörde beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, weshalb er die Verfolgung durch den Geheimdienst bei der Erstbefragung mit keinem Wort angegeben habe, mit "ich habe es erwähnt, aber niemand hat es aufgeschrieben, ich habe alles angegeben, aber es wurde nicht aufgeschrieben". In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, sein bisheriges Vorbringen steigernd, zwischen der Dolmetscherin in der Ersteinvernahme und ihm hätten Verständigungsprobleme bestanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu die am Schluss der Ersteinvernahme gestellte Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben hatte, verneinte.

Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme zum Fluchtgrund nicht lediglich angab, wegen dem Bürgerkrieg in Darfur und weil er nicht kämpfen wolle, geflohen zu sein, sondern in der - von ihm nach Rückübersetzung unterfertigten Niederschrift - unmittelbar darauf die ausdrückliche Angabe folgt "sonst habe ich keinen weiteren Fluchtgrund".

Es ist insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz der Verlesung dieser Angabe im Zuge der Rückübersetzung die Niederschrift die Ersteinvernahme unterfertigt hätte.

Schwer beeinträchtigt wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wenn er in der Einvernahme durch die belangte Behörde zugibt, in der Ersteinvernahme ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut, seine Abschiebung durch das Erstatten falscher Angaben zu verhindern.

Zum Fluchtvorbringen ist allgemein festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass er im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 ein im wesentlichen konsistentes, ausführliches Vorbringen erstattete, dies jedoch insofern relativiert wird, als dies im Einklang mit dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht steht, vermittelte der Beschwerdeführer doch den Eindruck, über einen dementsprechenden intellektuellen Hintergrund zu verfügen, wobei jedoch zumindest auf den Widerspruch hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde erklärte, der namentlich genannte Freund seines Cousins habe ihn ersucht, Sachen für ihn aus XXXX mitzubringen. "Er hat mir einen Brief gegeben, ich solle seinem Freund XXXX etwas übergeben. XXXX hat mich dann in XXXX angerufen, wir haben uns getroffen und ich habe den Brief übergeben, er hat mir dann vier Kartons mit Medikamenten mitgegeben", im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2016, es sei er, der Beschwerdeführer, gewesen, der in XXXX neben den Kartons einen Brief bekommen habe.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung allerdings auch wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Weicht jedoch ein späteres Vorbringen völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189-5).

Der Beschwerdeführer hat jedoch, wie oben dargestellt, in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle im Kern ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zu Erstbefragung lediglich detailliertes Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlich, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebenden, Kernbereich anderes Geschehen als in der Erstbefragung dar. Es wäre naheliegend, einen derart massiven Eingriff in die körperliche Integrität umgehend zu erwähnen, sofern dieser Sachverhalt den Tatsachen entspräche, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, um einen derart wichtigen Aspekt, nämlich eine tatsächlich persönliche Bedrohung, der Fluchtgeschichte zu erwähnen. Zudem wäre die Erstbefragung zeitlich diesem Ereignis noch näher und damit in der Regel noch besser in Erinnerung gewesen. Aussagehemmende Umstände kamen im Verfahren nicht hervor.

Daher ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und somit den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie unter II. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben und war folglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg,
Fluchtgründe, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mündliche
Verhandlung, Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2110988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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