Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
AVG §10Spruch
W246 2214688-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den "Bescheid" des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11.01.2019, Zl. BMBWF-2.303/0001-Präs/6/2019:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Nach Ersuchen des Bundesministeriums für Bildung erstellte das Bundeskanzleramt im Oktober 2017 ein Bewertungsgutachten hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, welches ihm übermittelt wurde und zu dem er in der Folge im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 11.12.2017 Stellung nahm. Zu diesem Schreiben nahm wiederum der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 24.10.2018 Stellung.
2. Mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt am 02.10.2018, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
3. Mit dem im Spruch genannten "Bescheid" vom 11.01.2019, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 14.01.2019, sprach der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ab.
4. Mit Schreiben vom 30.01.2019 forderte der Beschwerdeführer den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege seines Rechtsvertreters auf, die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und erhob zudem "vorsichtshalber" Beschwerde gegen den o.a. "Bescheid" vom 11.01.2019.
Dabei führte er aus, dass bereits die Bescheiderstellung gemäß dem im Bescheid angegebenen Datum verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgt sei, dies gelte erst recht naturgemäß für die direkt an den Beschwerdeführer erfolgte Zustellung am 14.01.2019. Hinzu komme, dass nur eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wirksam gewesen wäre und somit eine rechtliches Existentwerden eines Bescheides hätte begründen können. Eine etwaige Heilung dieses Zustellmangels sei nicht eingetreten, weil dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Folge nur eine Kopie des "Bescheides" zugeleitet worden sei. Sofern das Bundesverwaltungsgericht jedoch von einer wirksamen Bescheiderlassung und somit von einem wirksamen Bescheid ausgehen würde, wäre dieser wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig.
5. Die Säumnisbeschwerde und die vorliegende Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vorgelegt und sind am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 11.12.2017 nahm der Beschwerdeführer zu dem von ihm zuvor beantragten und ihm in der Folge nach Erstellung übermittelten Bewertungsgutachten von Oktober 2017 hinsichtlich der Bewertung seines Arbeitsplatzes im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 02.10.2018, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sprach über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit "Bescheid" vom 11.01.2019, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 14.01.2019, ab. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde in der Folge eine Kopie dieses "Bescheides" übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. durch Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt. Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 426 f., mit Judikaturhinweisen).
Die Kenntnis des Rechtsvertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Rechtsvertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Rechtsvertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173, mwH).
3.3. Der direkt an den Beschwerdeführer zugestellte "Bescheid" vom 11.01.2019 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich u. a. im Schreiben vom 11.12.2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berief, in der Folge lediglich in Kopie übermittelt worden, weshalb gemäß der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht von einem "tatsächlichen Zukommen" des Bescheides an den bevollmächtigten Rechtsvertreter auszugehen ist.
Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.
3.5. Darüber hinaus ist zum weiteren Verfahrensablauf noch anzumerken, dass die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 leg.cit. geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der Verpflichtung zur Aktenvorlage ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits am 18.02.2019 nachgekommen, welche zur Zl. W246 2214688-2 protokolliert wurde. In diesem Verfahren ist die Zuständigkeit zur Entscheidung daher nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung, Bescheidcharakter, Rechtsvertreter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2214688.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019