TE Vwgh Beschluss 1998/11/10 98/11/0234

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des R in H, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, Hamerlingstraße 1, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bekämpfung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1998, Zl. RU 6-St-B-987, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters am 14. August 1998 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer am 30. September 1998 - somit nach Ablauf der am 25. September 1998 endenden Beschwerdefrist - eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (protokolliert zur Zl. 98/11/0235) verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (protokolliert zur Zl. 98/11/0234) zur Post.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen am 25. September 1998 fertiggestellt, vom Beschwerdevertreter unterfertigt sowie von einer langjährig beschäftigten Kanzleiangestellten des Beschwerdevertreters kuvertiert, ins Postbuch eingetragen und kanzleiintern abgefertigt wurde. Die Abfertigung von Poststücken falle normaler Weise in die Zuständigkeit einer anderen Angestellten, die am 25. September 1998 aber aus privaten Gründen ab 11.00 Uhr abwesend gewesen sei. Am Montag, dem 28. September 1998, habe die Kanzleiangestellte bemerkt, daß sie am 25. September 1998 die gesamte Post und damit auch die in Rede stehende Beschwerde im Postfach vergessen habe.

Mit diesem Vorbringen wird glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Beschwerdefrist zwar auf einem Verschulden der Kanzleiangestellten des Beschwerdevertreters beruht. Ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Beschwerdevertreters am Versehen der Kanzleiangestellten, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, kann darin aber nicht erblickt werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß §46 Abs. 1 VwGG stattzugeben.

Wien, am 10. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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