Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
BDG 1979 §123Spruch
W170 2216961-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von ADir XXXX gegen den Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 05.03.2019, Zl. 01 093/3-DK/18, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, mit der Maßgabe abgewiesen, dass auf Seite 2 des Bescheides (Einleitungsbeschlusses) im Spruch die Wortfolge
"I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD XXXX der Verdacht erhoben er habe schuldhaft Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:"
durch die Wortfolge:
"I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD XXXX der Verdacht erhoben, er habe schuldhaft Rechts- und Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:"
ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
Gegenständlich ist die Frage, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Mitarbeiter des Zollamtes XXXX , ADir XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), mit im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss rechtmäßig ist, da sich gegen den am 07.03.2019 zugestellten Bescheid die am 01.04.2019 per E-Mail bei der Behörde eingebrachte Beschwerde richtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 05.03.2019, Zl. 01 093/3-DK/18, wurden dem Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich, weil dieser
* bei 29 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, seine Reiserechnung unter Ausweisung von zu früh begonnenen Antrittszeiten dokumentiert habe, obwohl zum Zeitpunkt des Antritts der Reise eine Anmeldung zur Abfertigung noch nicht beantragt gewesen sei,
* bei 22 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, seine Dienstzeit unter Ausweisung von Überstunden dokumentiert habe, obwohl zum Zeitpunkt des Beginns der ausgewiesenen Überstunden eine zugeordnete Anmeldung zur Abfertigung noch nicht beantragt gewesen sei;
* bei 31 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, seine Dienstreisen angetreten habe, ohne über einen entsprechenden Dienstauftrag des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Kontrollmanagers, welcher ihn als befugtes Kontrollorgan des Zollamtes ausgewiesen hätte, zu verfügen und keinen entsprechenden Dienstauftrag nach der RGV 1955 besessen zu haben,
* bei 17 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, im elektronischen System Control angeführt habe, dass es sich um eine Abfertigung aus Rufbereitschaft handle, obwohl er nicht zur Rufbereitschaft eingeteilt und somit auch nicht zuständiges Kontrollorgan gewesen sei,
* bei 11 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, sich selbst in unzulässiger Weise einen Kontroll- bzw. Dienstauftrag an Werktagen erteilt habe, ohne zu diesem Zeitpunkt hiefür die Befugnis besessen zu haben,
* bei 24 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, als Mehrdienstleistungen 38,5 Stunden dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet habe und dafür € 1.165,14 an Überstundenvergütung bezogen habe, obwohl er diese zeitlichen Mehrleistungen nicht erbrachte habe,
* bei 27 Abfertigungen, welche am Firmengelände eines Unternehmens stattgefunden hätten, Reisekosten dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet habe und dadurch Kilometergeld in der Höhe von € 867,30 bezogen habe, obwohl er keinen Anspruch auf diese Vergütung gehabt habe,
* an drei genau bezeichneten Tagen Mehrdienstleistungen dem Dienstgeber zu Unrecht verrechnet und dafür € 517,22 an Überstundenvergütung bezogen habe, obwohl er diese zeitlichen Mehrleistungen überhaupt nicht erbracht habe,
* an einem genau bezeichneten Tag dem Dienstgeber Reisekosten zu Unrecht verrechnet und dadurch Kilometergeld in der Höhe von € 39,06 bezogen habe, obwohl er diese Reisetätigkeit überhaupt nicht durchgeführt habe und
* an mehreren, genau bezeichneten Tagen eine genau bezeichnete Dienstanweisung, nämlich für Dienstreisen stets ein Dienst-KFZ zu verwenden, nicht beachtet und stattdessen für dienstliche Fahrten seinen Privat-PKW benutzt und hiefür in unzulässiger Weise der Dienstbehörde das amtliche Kilometergeld in der Höhe von € 567,00 verrechnet habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer näher bezeichnete, den einzelnen Sachverhalten zugeordnete Dienstpflichtverletzungen begangen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2019 zugestellt.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 01.04.2019 eingebrachte Beschwerde.
1.2. Die unter 1.1. vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen wurden der Dienstbehörde laut Angaben der Disziplinarbehörde, am 08.08.2019 mit der Übergabe einer Kopie der Einvernahme des Zollverantwortlichen der Firma XXXX durch die Sicherheitsbehörde bekannt; dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der gegenständliche Sachverhalt wurde am 19.11.2018 der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt, die der Dienstbehörde (als Opfer) am 21.01.2019 mitteilte, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.
1.3. In der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 19.11.2018, Gz. BMF-00113049/007-PA-OS/2018, werden die im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 05.03.2019, Zl. 01 093/3-DK/18, dargestellten Dienstpflichtverletzungen beschrieben und können diese sowie die relevanten Weisungen, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen habe, der Disziplinaranzeige entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Der Akt enthält auch die Weisungen (Erlässe), gegen die der Beschwerdeführer verstoßen haben soll.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 105 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019 (in Folge: BDG), sind - soweit im
8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, (in Folge: ZustG) anzuwenden.
Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffene Beamten in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben und den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken sowie die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG vorliegen.
3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.
3.4. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG abschließend.
Gemäß § 32 Abs. 2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171).
Gemäß § 114 Abs. 2 BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig.
Laut den Feststellungen hat die Dienstbehörde am 08.08.2018 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen erfahren; am 19.11.2018 wurde der gegenständliche Sachverhalt im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht; es sind somit zwischen Kenntnisnahme und Erstattung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft 3 Monate und 11 Tage vergangen; danach ruhte das Disziplinarverfahren gemäß 114 Abs. 2 BDG (auch wenn die Einleitung zulässig gewesen wäre). Am 21.01.2019 hat die Staatsanwaltschaft der Dienstbehörde mitgeteilt, dass sie das Verfahren einstellen werde; ab hier lief die Verjährungsfrist weiter. Am 07.03.2019, also 1 Monat und 14 Tage später, wurde dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluss zugestellt; insgesamt sind also keine 5 Monate der Frist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG vergangen und liegt daher jedenfalls keine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG vor.
Hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ist zu berücksichtigen, dass die erste Tathandlung, die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vorgeworfen wird, mit 8.6.2016 datiert und daher das Verfahren innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung - unabhängig, ob man die Handlungen als ein Dauerdelikt oder Einzeldelikte sieht - vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde; somit liegt auch nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG keine Verjährung vor.
3.5. Im Einleitungsbeschluss werden auf Grund von nachvollziehbaren, im Akt dokumentierten Erhebungen der Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung von Rechts- und Dienstvorschriften vorgeworfen. In der Disziplinaranzeige werden die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich nachvollziehbar und klar dokumentiert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist daher (amtswegig) kein Grund zu sehen, der Beschwerde stattzugeben, lediglich der Spruch ist insoweit zu berichtigen, als nicht nur Dienst- sondern auch Rechtsvorschriften im Verdachtsbereich verletzt wurden.
3.6. Es ist daher noch auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer an:
In der Einleitung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass man ihn nicht aus dienstrechtlich/sachlichen Gründen verfolgen würde, sondern aus rein persönlichen (wobei hier die disziplinarrechtlichen und die dienstrechtlichen Folgen vermischt werden); hiezu ist zu erwidern, dass der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen im Einleitungsbeschluss hinreichend dargelegt wird und die Frage, ob die Dienstpflichtverletzungen begangen wurden, im Disziplinarverfahren zu klären ist. Die nachfolgenden Vorwürfe, die Vorständin (also die Dienstbehördenvertreterin) habe den Beschwerdeführer von Beginn an wie einen Betrüger und nicht wie eine unbescholtene Führungskraft behandelt und zur "Sau" gemacht sowie die Angelegenheit nur verfolgt, weil dieser Missstände im Amt aufgezeigt habe, sind nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Ob die Dienstpflichtverletzungen vorliegen, wird das Disziplinarverfahren ergeben.
Selbiges gilt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die im Wesentlichen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dass eine tätige Reue die Strafbarkeit einer Dienstpflichtverletzung ausschließen könnte, ist dem BDG weiters fremd und daher hinsichtlich des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen nicht relevant, ebenso nicht die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, weil im Straf- bzw. im Disziplinarverfahren die Verwirklichung verschiedener Tatbestände zu beurteilen ist.
Hinsichtlich der ab der zweiten Seite erfolgten Erklärung der - nach Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu Unrecht erfolgten Abrechnung der Überstunden ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es Gegenstand des nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist, zu klären, ob seine Erklärungen ausreichen, um ihn vom bestehenden Verdacht freizusprechen (bzw. dies die Ermittlungen ergeben); den Verdacht gänzlich ausräumen können die Erklärungen seines Vorgehens, dessen Weisungswidrigkeit gar nicht bestritten wird, nicht. Ebenso spielt hinsichtlich des Vorliegens eines Verdachtes bei einem Weisungsverstoß keine Rolle, ob der Beschwerdeführer dem Dienstgeber Geld erspart hat oder nicht, relevant ist, ob er weisungskonform gehandelt hat oder nicht. Allfällige Verbesserungsvorschläge (deren Umsetzung dem Bund "Geld sparen" geholfen hätten, wären im Rahmen der Hierarchie zu transportieren und bis diese gegebenenfalls umgesetzt werden, sind die bestehenden Weisungen zu beachten).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass auch andere Teamleiter - ebenso wie er - Privat-PKW statt vorhandenen Dienstwagen benützen, so ist er darauf hinzuweisen, dass damit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung seinerseits nicht ausgeräumt ist; er hat vielmehr - so ihm regelmäßige Verstöße gegen Dienstpflichten anderer Teamleiter bekannt sind, die der Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht nicht auffallen - den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG durch andere Mitarbeiter der Dienstbehörde (unter näherer Darstellung der Umstände) zur Kenntnis zu bringen. Ihn entschuldigt das Fehlverhalten anderer Personen jedenfalls nicht. Daher muss auch nicht auf die anderen (nicht spezifizierten) Anschuldigungen nicht näher bezeichneter Kollegen eingegangen werden; abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer hinsichtlich seines (im Verdachtsbereich bestehenden) Fehlverhaltens nicht entschuldigt.
Ebenso entschuldigt ihn nicht, dass die Zeitkarten und Überstundenabrechnungen "all die Jahre anstandslos durch die Vorständin oder dem (sic!) ORG-Leiter freigegeben wurden."
Dienstvorgesetzte sind nicht in der Lage, jegliches Verhalten der ihnen unterstellten Personen lückenlos zu kontrollieren. Vielmehr spricht der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) jahrelang gelang, seine Vorgesetzten zu täuschen, für die besondere Gefährlichkeit seiner (im Verdachtsbereich vorgehaltenen) Handlungen.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Niederschriften der Befragungen nicht richtig aufgenommen wurden, so versetzt ihn das nunmehr eingeleitete Disziplinarverfahren in die Lage, all das vorzubringen, was seines Erachtens nach für seine Entlastung spricht; den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen, der sich im Wesentlichen aus den Unterlagen und nicht tragend aus seinen Niederschriften ergibt, kann die Protokollrüge nicht ausräumen.
Wer bei der Ermittlung der Tatsachen, die dem Verdacht der Dienstpflichtverletzungen zu Grunde liegen, beteiligt war, mag im Disziplinarverfahren relevant sein, den Verdacht räumt dies ebenso wenig aus, wie allfällige Betriebsprüfungen bei Betrieben, die offenbar an den Dienstpflichtverletzungen (durch die im Verdachtsbereich festgestellten, der Anmeldung der Zollabfertigung vorangehenden, Telefonanrufe an den Beschwerdeführer) mitgewirkt haben, womit das Rotationsprinzip, das eben eine zu enge Verbundenheit zwischen Prüfer und Normunterworfenen verhindern soll, umgangen wurde.
Hinsichtlich der auf S. 6 unter c) vorgeworfenen Verhinderung der Einbindung der Personalvertretung bleibt der Beschwerdeführer im Bereich von Verschwörungstheorien ohne hier Beweise vorzulegen. Ausräumen kann dieses Vorbringen den bestehenden Verdacht der Dienstpflichtverletzungen nicht.
Hinsichtlich der auf S. 6 unter d) vorgebrachten Anschuldigungen gegen seinen Vertreter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass hier kein Bezug zu seinem Disziplinarverfahren besteht, die Einwände unter e) beziehen sich auf seine dienstrechtliche Stellung, nicht auf das gegenständliche Disziplinarverfahren. Das gleiche gilt für die Einwände auf S. 7 f) und g).
Die anschließende Wiederholung der Vorwürfe, man verfolge ihn, weil er Missstände im Amt aufgezeigt habe, ist ebenso wenig wie das Vorbringen am Beginn der Beschwerde geeignet, den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen auszuräumen, wie die nachfolgenden Ausführungen zu Willkür der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Dieses wurde wegen des nachvollziehbaren Verdachts der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eingeleitet.
Anschließend wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur bisher Vorgebrachtes; nichts davon ist geeignet, den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Selbiges gilt für den nunmehrigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht einen Amtsmissbrauch auch nicht erkennen; viel eher hätte - bei vorliegender Aktenlage - die Nicht-Anzeige durch die Dienstbehörde oder die Nicht-Einleitung durch die belangte Behörde das Tatbild eines Amtsmissbrauches begründet.
3.6. Es ist daher die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), die auch nicht beantragt wurde - abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2216961.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019