TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W170 2210059-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2210059-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. emer. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. 1186280804 - 180317297/BMI-BFA WIEN AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 03.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen illegal verlassen und danach fünf Jahre in der Türkei gelebt. Ihre Eltern und drei Schwestern seien in Österreich wohnhaft, ihr Bruder in Schweden. In Syrien habe sie keine weiteren Familienangehörigen außer eine Tante und einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden, syrischen Reisepass sowie einen auf diese lautenden, syrischen Personalausweis vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.10.2018, erlassen am 30.10.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie habe keine relevanten Fluchtgründe geltend gemacht und es könne daher nicht festgestellt werden, dass sie einer persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Syrien ausgesetzt gewesen wäre. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit alleinstehender syrischer Frauen wurde ausgeführt, dass zumindest ein Bruder und ein Stiefbruder der beschwerdeführenden Partei nach wie vor in der Heimat leben würden, sodass sie keineswegs als alleinstehend und ohne Schutz betrachtet werden könne und über einen ausreichenden familiären Kreis, auch von männlichen Verwandten, verfüge.

4. Mit am 15.11.2018 per Fax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei bestünden in ihrer Furcht, im Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, aus politischen Gründen wegen ihrer Herkunft und der Flucht zahlreicher Familienangehöriger verfolgt zu werden, sowie aufgrund der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 28.02.2019 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, ihre Eltern und drei Schwestern würden in Wien leben, ihr Bruder in Schweden. Die meisten ihrer weiteren Verwandten seien im Irak. So auch ihr Onkel und ihre Tante väterlicherseits. Ihre Tante mütterlicherseits, eine Witwe, lebe in Qamishli. Zu ihr habe sie seit mindestens einem Jahr keinen Kontakt mehr. Nachgefragt, warum sie bei ihrer Tante mütterlicherseits nicht leben könne, gab die beschwerdeführende Partei an, kein gutes Verhältnis zu dieser Tante zu haben und wiederholte, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Sie wisse auch nicht, ob sie noch in Syrien sei oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht, Kurdin, und in Österreich unbescholten.

1.2. XXXX ist 2013 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.

1.3. Die Eltern und Schwestern von XXXX leben in Österreich, ihr Bruder in Schweden. Ein Onkel und eine Tante leben im Irak, zu einer weiteren Tante hat XXXX keinen Kontakt mehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX in Syrien Verwandte hat. XXXX könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht in einem Familienverbund leben.

1.4. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt. In Syrien ist es praktisch undenkbar als Frau alleine zu leben, da einer Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen zur Verfügung stehen.

1.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie habe in Syrien keine Verwandten mehr, bei der sie leben könne, ist glaubhaft gemacht worden.

Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden syrischen Frauen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen sie gerichteter Gewalt tatsächlich ausgesetzt zu sein.

1.6. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung hiezu näher befragt und hat hinsichtlich der gegenständlichen Umstände im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt gleichbleibende Angaben gemacht hat.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren glaubhaftem Vorbringen in der Verhandlung. Relevant ist die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt. Es ist nachvollziehbar, wenn die beschwerdeführende Partei angibt, zu (zumindest) einer Tante keinen Kontakt mehr zu haben, da sie sich selbst seit 2013 nicht mehr in Syrien in befindet und ist nicht klar, ob sich diese Tante überhaupt nicht in Syrien befindet. Somit konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei noch Verwandte in Syrien hat, dessen Schutz sie sich unterstellen könnte. Im angefochtenen Bescheid wird als Begründung der Nichtzuerkennung von internationalem Schutz ausgeführt, die beschwerdeführende Partei hätte in Syrien zumindest einen Bruder und einen Stiefbruder, allerdings hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben, dass die beschwerdeführende Partei, abgesehen von ihrem Bruder, von dem sie seit der Erstbefragung angegeben hat, dass dieser in Schweden wohnt, dass die beschwerdeführende Partei einen in Syrien aufhältigen Bruder oder Stiefbruder hat, zumal sie dies nie vorgebracht hat oder dies sonst hervorgekommen ist; die entsprechende Feststellung im Bescheid ist daher aktenwidrig und wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht näher begründet; insbesondere ist nicht ersichtlich, woher diese Information bezogen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht in einem Familienverbund leben könnte.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien der Staatendokumentation (Stand 24.08.2018), die in die Verhandlung eingeführt und denen nicht entgegengetreten wurde.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Hinsichtlich der objektiven Nachvollziehbarkeit der Furcht der beschwerdeführenden Partei, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frau gegen sie aus diesem Grund gerichteter Gewalt ausgesetzt zu sein, ist auf die Feststellungen zu 1.3. zu verweisen, nach der sie mangels Verwandter in Syrien keinen familiären Schutz erwarten kann. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (vgl. die Feststellungen zu 1.4.) ergibt sich, dass alleinstehende Frauen in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt ausgesetzt sind und es in Syrien praktisch undenkbar ist, als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Auch wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung keine Feststellungen zu alleinstehenden Frauen zugrunde gelegt hat, so hat sie doch (unwidersprochen) festgestellt, dass Frauen Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt sind; Vergewaltigungen weit verbreitet sind und die Regierung und deren Verbündete Vergewaltigungen u.a. gegen Frauen, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, einsetzen, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales - und nach dem aktuellen Länderinformationsblatt, sogar ein besonderes - Risiko besteht, dass alleinstehende Frauen, die sich nicht dem Schutz eines Familienverbundes unterstellen können, massiver Gewalt ausgesetzt werden, die sich noch dazu aus diesem Grund der mangelnden gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen gerade gegen sie richtet. Diese Gewalt kann sowohl (wie von der belangten Behörde festgestellt) von staatlicher als auch nichtstaatlicher Seite ausgehen.

2.6. Beweiswürdigung zu 1.6.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197) und ist auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497). Die beschwerdeführende Partei wäre nach den obigen Feststellungen im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als dort alleinstehende Frau - mangels familiären Schutzes - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit massiver Gewalt ausgesetzt, und zwar aufgrund eben dieser Eigenschaft ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien. Im schützenden Familienverbund wäre sie nicht dieser spezifischen, direkten Gewalt ausgesetzt; dieser steht ihr jedoch in Syrien nicht zur Verfügung. Aus den Feststellungen im aktuellen Länderinformationsblatt, mangels familiärer Schutzmechanismen sei es fast undenkbar als Frau in Syrien alleine zu leben, ergibt sich auch, dass der syrische Staat nicht willig oder fähig ist, alleinstehende Frauen vor dieser Gewalt zu schützen (selbst wenn die Gewalt nicht vom syrischen Staat selbst, sondern von nichtstaatlicher Seite ausgehen sollte). Daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.

3. Der beschwerdeführenden Partei wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, daher ist davon auszugehen, dass ihr mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

4. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

alleinstehende Frau, Asylgewährung, asylrechtlich relevante
Verfolgung, Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,
begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, Fluchtgründe,
Flüchtlingseigenschaft, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Herkunftsstaat, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche
Verhandlung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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