TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 L504 2217920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
NAG §11
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2217920-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

"Sie waren zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot- Weiß-Rot Karte plus", gültig bis 24.04.2018.

Sie weisen mehrere Einträge im Strafregisterauszug auf, unter anderem wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, Sachbeschädigung und Verleumdung.

Zuletzt wurden Sie rechtskräftig am 18.01.2019 gemäß § 27 und 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Aufgrund Ihrer Verurteilung wurde von ha. ein Verfahren zur Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eingeleitet.

Am 21.02.2019 wurden Sie einvernommen und gestaltete sich diese Einvernahme wie folgt:

[...]

F: Sind sie gesund genug, um der Einvernahme folgen zu können.

A: Ja

[...]

Sie weisen mehrere Einträge im Strafregisterauszug auf, unter anderem wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Sachbeschädigung und Verleumdung.

Zuletzt wurden Sie rechtskräftig am 18.01.2019 gemäß § 27 und 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

F: was sagen Sie dazu?

A: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass ich Drogen verkaufe, ich selbst bin süchtig und war auch in Therapie.

F: Seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet

A: Ich kam das erste Mal 1990, dann bin ich 1995 wieder in die Türkei gefahren, 2000 bin ich zurückgekommen und 2011 habe ich meinen Militärdienst geleistet.

Seit 2013 bin ich durchgehend hier. Ab 2013 hatte ich auch eine Arbeitserlaubnis.

F: Was haben Sie für Integrationsschritte vorzuweisen, was sprechen Sie für Sprachen.

A: Deutsch spreche ich fließend, aber ich tue mir schwer mit dem Verstehen, Englisch ein bisschen und Türkisch als Muttersprache.

F: Wie lautet Ihr Familienstand

A: Ledig, ich habe ein Kind, das ist 13 Jahre alt, geboten am XXXX2006, XXXX ist sein Name

F: Wo lebt das Kind.

A: Bei der Mutter im 21. Bezirk, die genaue Adresse weiß ich nicht auswendig.

Seine Mutter ist Wienerin sie heißt XXXX und ist Juli 1983 geboren.

F: Wer hat die Obsorge

A: Die Mutter. Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr.

F: Zahlen Sie Alimente oder Unterhalt.

A: Wie ich gearbeitet habe, wurde der Unterhalt von meinem Lohn abgezogen und dann ging ein Teil des Geldes von AMS an meinen Sohn.

Jetzt kriege ich kein Geld vom AMS mehr.

F: Wo haben Sie vor Ihrer Haft Unterkunft genommen.

A: Ich habe bei meiner Mutter XXXX Wien, dann hatte ich Streit mit meinem älteren Bruder und bin ins Hotel B. gezogen, dort habe ich bis 27.10.2018 gewohnt.

Am 23.11.2018 haben Sie mich festgenommen.

Ich bin süchtig und nehme Methadon als Ersatzdroge, ich muss nach der Entlassung 6 Monate stationär ins XXXX und danach 18 Monate ambulante Behandlung.

Nächste oder übernächste Woche komme ich ins XXXX statt der Haft.

Das Schreiben liegt in der JA.

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt vor der Haft bestritten.

A: Von AMS habe ich 900 Euro bekommen, als ich nicht mehr gearbeitet habe.

F: Welche Familienangehörigen leben außer Sohn, Mutter und Bruder sonst noch in Österreich.

A: Weitere zwei Brüder und zwei Schwestern, meine Schwestern und meine Mutter haben die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mein Vater ist 2003 gestorben.

F: Wer von Ihrer Familie lebt in der Türkei.

A: Nur eine ältere Schwester, Sie hat dort Familie.

F: Haben Sie eigenes Geld.

A: Ungefähr 1000 Euro, ich arbeite in der JA in der Küche.

F: Haben Sie eine Bankomat oder eine Kreditkarte.

A: Eine Bankomatkarte.

F: Haben Sie Ersparnisse oder Immobilien.

A: In der Türkei besitzt meine Mutter ein Haus.

F: Was hatten Sie an Ausgaben.

A: Ich habe meine Mutter 200 bis 300 Euro als Beitrag geleistet, das war aber nicht regelmäßig, 15 Euro Monat fürs Handy, ich hatte eine Wochenkarte für die Wiener Linien, ungefähr 13. oder 14 Euro glaub ich, die letzten 6 Monate hatte ich ein Moped 5 für eine Woche Sprit. Das gehört mir und ist auch angemeldet.

F: wie lautet Ihre letzte Adresse in der Türkei

A: XXXX

F: Sind Sie in Österreich unfall und krankenversichert

A: Ja.

F: Waren beziehungsweise sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation

A: Nein.

F: Was haben Sie für eine Schul - bzw. Berufsausbildung.

A: Von der zweiten Klasse Volkschule bis zur dritten Hauptschule war ich hier in Wien, zuvor drei Jahre Volkschule in der Türkei.

Ich habe dann als Elektriker gearbeitet, das war so etwas ähnliches wie eine Lehre.

F: Haben Sie sonst irgendwelche Weiterbildungen absolviert.

A: Nein.

F: Werden Sie in der Türkei strafrechtlich oder politisch verfolgt.

A: Nein.

F: Wie stellen Sie sich Ihr Leben nach der Haft beziehungsweise nach der Therapie vor.

A: Nach der Therapie werde ich mir sofort eine Arbeit und eine Unterkunft suchen, ich kenne eine Brandschutzfirma und dort könnte ich arbeiten, als Montagearbeiter, da würde ich einen Lohn von circa 3000 Euro brutto bekommen.

Der Sachverhalt aufgrund Ihrer Strafälligkeit wird einer weiteren Prüfung unterzogen und werden Sie über die weiteren Schritte informiert.

F: Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden.

A: Ja.

F: Möchten Sie noch etwas hinzufügen.

A: Ich werde die Therapie machen und ich werde mich um meine Zukunft kümmern.

[...]

Am 25.02.2019 wurde Ihnen ein Schriftstück zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt.

Am 08.03.2019 langte Ihre Stellungnahme ein.[...]."

Das Bundesamt zog als Beweismittel in das Verfahren mit ein:

Von der bP vorgelegte Beweismittel:

-

ihre Angaben in ihrer Einvernahme vom 21.02.2019

-

ihre Stellungnahme vom 08.03.2019

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

-

Der gesamte Akt zu IFA: XXXX

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens traf die belangte Behörde nachfolgende Entscheidung:

"I. Gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen."

Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatung VMÖ innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Konkret habe die Behörde

* nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die bP bemühe die Sucht, welche Ursache für ihre Probleme sei, zu überwinden.

* Die Aufenthaltsbeendigung sei nicht zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele erforderlich, da die bP sich bemühe ihr Leben zu verändern; die bP verlange, dass ihr diese Chance in Österreich nicht verwehrt werde.

* Das Bundesamt habe die Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der bP mangelhaft begründet.

* Die bP sehe nicht ein warum sie in ein Land zurückkehren solle, in dem keine ihm nahestehenden Personen leben würden, zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflege; Bindungen zur Türkei seien "kaum existent".

* Es entspreche der Wahrheit, dass die bP in der Vergangenheit wegen mehrerer Delikte verurteilt worden sei, jedoch sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben; sie sei auf dem Weg die problemauslösende Sucht durch Therapie zu überwinden; dies werde bei der Begründung zu wenig berücksichtigt, die Gefährlichkeitsprognose der Behörde sei daher mangelhaft.

Weitere Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote enthält die Beschwerde nicht.

Am 25.04.2019 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG in Wien ein, am 26.04.2019 in der Außenstelle Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP ist 1983 in der Türkei geboren und hat dort zum Teil ihre Schulpflicht absolviert. 1990 kam sie mit ihren Eltern nach Österreich und reiste 1995 wieder in die Türkei. 1999 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher vom Magistrat Wien versagt wurde.

Vom 06.02.2001 bis 29.11.2003 verfügte die bP über eine Niederlassungsbewilligung, ausgestellt vom Magistrat Wien.

Mit Bescheid vom 15.03.2004 hat das Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rk. abgewiesen.

Am 21.08.2004, 15.08.2005, 25.11.2005 wurde von der Polizei festgestellt, dass die bP sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

2011 hat die bP ihren Militärdienst in der Türkei absolviert.

Seit April 2013 hält sich die bP auf Grund von Aufenthaltstiteln des Magistrates Wien in Österreich auf. Der letzte Aufenthaltstitel war bis 24.04.2018 gültig. Vor Ablauf stellte sie am 12.04.2018 einen Verlängerungsantrag, wodurch sie sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf Grund des eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahrens wurde darüber noch nicht entschieden.

Seit 2013 wechseln sich Zeiten von Erwerbstätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern mit jenen der Erwerbslosigkeit unter Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab.

Strafrechtliche Verurteilungen während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet:

* Mit Urteil des LG Wien wurde die bP am 15.06.2005 wegen § 127, § 128 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten rk. verurteilt. Die bP hatte im Zusammenwirken mit einem anderen einem alkoholisierten Mann unter Ausnützung von dessen Zustand Bargeld entwendet, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd war das Geständnis und der bislang ordentliche Lebenswandel.

* Mit Urteil des BG vom 15.04.2014 wurde die bP in Bezug auf den Sohn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rk. verurteilt.

* Mit Urteil des BG vom 07.04.2017 wurde die bP wegen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rk. verurteilt.

* Mit Urteil des BG wurde die bP am 21.11.2017 gem. § 198 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit von 3 Jahren, rk. verurteilt. Sie hat in der Zeit von Februar 2015 bis November 2017 ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.

* Mit Urteil des LG Wien vom 05.08.2018 wurde die bP wegen Verleumdung gem. § 297 Abs 1 erster Fall StGB u. Falsche Beweisaussage gem. § 288 Abs 1 u. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Zusatzgeldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Die bP beschuldigte Polizisten wissentlich falsch, dass sie ihn anlässlich einer Festnahme misshandelt und vorsätzlich verletzt hätten. Die bP hatte im Zuge einer kriminalpolizeilichen Einvernahme falsch behauptet, dass sie durch Polizisten misshandelt und verletzt worden wäre. Erschwerend war das Zusammentreffen dreier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit während eines anhängigen Strafverfahrens; mildernd keine Umstände.

* Mit Urteil des LG vom 18.01.2019 wurde die bP wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel (Heroin) gem. § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rk. verurteilt. Das Gericht sah es im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit als erforderlich an mit diesem Urteil die Probezeit zur rk. Verurteilung

v. 2017 u. 2018 zu widerrufen, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen, dies insbesondere auf Grund der bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen.

Am 12.03.2019 wurde die bP gem. Beschluss des LG gem. § 39 SMG (Aufschub der Strafhaft bis 10.03.2021) aus der Strafhaft entlassen und zur Bekämpfung seiner Suchtmittelabhängigkeit in ein stationäres Therapieprogramm aufgenommen. Einem med. Sachverständigengutachten aus dem Gerichtsverfahren ist ua. zu entnehmen, dass eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wegen psychischer Verhaltensstörung durch Suchtmittel für die Dauer eines halben Jahres empfohlen wird. Des weiteren sollte im Rahmen einer darauf folgenden 18-monatigen ambulanten Behandlung in einzeltherapeutischen Sitzungen Harnkontrollen durchgeführt werden. Eine gesamte Therapiedauer von zwei Jahren wird angenommen.

Bei vorliegender Therapiebedürftigkeit ist die Therapiefähigkeit der bP in Bezug auf die eigene Person aufgrund einer geringen Fähigkeit zur Selbstreflexion und einer geringen Selbstkritikfähigkeit als gering einzuschätzen. Die Erfolgsaussichten sind trotz der ungünstigen persönlichen Voraussetzungen auf Grund der erst vergleichsweise spät entwickelten Suchtmittelabhängigkeit als nicht offenbar aussichtslos einzuschätzen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die bP ist ledig und hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen einen 13 jährigen Sohn, welcher ebenfalls österr. Staatsangehöriger ist. Für diesen hat seine Mutter die alleinige Obsorge und hat die bP mit diesen schon lange keinen Kontakt. Laut Beschwerdeangaben hat die bP den Kontakt zu diesen auf Grund der Suchtprobleme reduziert, um diese nicht an ihren Problemen teilhaben zu lassen. Sie befürchtet kein gutes Vorbild zu sein. Die bP wurde wiederholt wegen Verletzung der Unterhaltspflicht rk. vom Gericht bestraft. Die konkrete Wohnadresse des Kindes kennt er nicht.

Die bP spricht die deutsche Sprache und beherrscht Türkisch.

Sie verfügt über Berufspraxis als Elektriker.

In Österreich leben außerdem ihre Mutter zwei Brüder und zwei Schwestern, welche die österr. Staatsbürgerschaft besitzen. In der Türkei lebt eine weitere Schwester mit deren Familie.

Die Mutter der bP besitzt in der Türkei ein Haus.

Mitgliedschaft in einem Verein oder soziales Engagement kam nicht hervor.

Von anderweitigen sozialen Kontakten, wie Freunden und Bekannten wird ausgegangen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die bP hat im Verfahren weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.

Weder wurde von ihr dargelegt, dass sie dort sicherheitsrelevante Probleme erwarten würde, noch, dass sie nicht auch dort als türkischer Staatsbürger medizinische Behandlung bzw. eine Therapieerhalten könnte.

Aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung der Lage in der Türkei herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - dieses wurde vom Bundesamt mit Stellungnahmemöglichkeit der bP zu Gehör gebracht und wurde diesem weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde entgegen getreten - ergibt sich keine Situation, wonach für Personen mit dem Profil der bP in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine entscheidungsrelevante Gefährdung zu erwarten wäre.

Die Sicherheits- und Versorgungslage für die Bevölkerung ist hinreichend gewährleistet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus den eigenen Angaben der bP im Verfahren vor dem Bundesamt, ihren Beschwerdeangaben sowie dem Akteninhalt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 52 Abs 4 FPG

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Auf Grund eines vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrages hält sich die bP gem. § 24 Abs 1 NAG noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die für diesen NAG Antrag zuständige Behörde hat dem Bundesamt ihre Bedenken gegen die Verlängerung mitgeteilt.

Das Bundesamt sah im gegenständlichen Fall zu Recht die Voraussetzungen gem. § 52 Abs. 4 Ziffer 4 FPG als gegeben. Die bP weist mehrere Einträge im Strafregisterauszug auf. Zuletzt wurde sie rechtskräftig gemäß § 27 und 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ihr bisheriges Verhalten ist geeignet aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Betrachtungsweise eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 1 NAG entgegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 1 NAG widerstreitet ihr weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen.

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich in Österreich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

* die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

* die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;

* den Schutz der Gesundheit und der Moral;

* den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie durchgehend seit April 2013 legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Zeiten von Erwerbstätigkeiten wechseln sich mit jenen von Arbeitslosigkeit seither ab. Sie spricht die deutsche Sprache und hat insbesondere durch die Aufenthaltsdauer erhebliche private bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen einen 13jährigen Sohn, welcher ebenfalls österr. Staatsangehöriger ist. Die alleinige Obsorge hat die Mutter. Zu beiden besteht kaum Kontakt.

Die bP verfügt über Berufspraxis als Elektriker und möchte nach Absolvierung der anhängigen stationären Therapie bzw. nach Ende der Strafhaft weiter am Erwerbsleben in Österreich teilnehmen und den Kontakt zum Sohn vermehren.

Die Mutter und Geschwister leben in Österreich. Zu diesen besteht sozialüblicher Kontakt.

Gegen die bP spricht, dass die bP in der Zeit ihres legalen Aufenthaltes wiederholt straffällig wurde. So wurde sie sowohl 2014 als auch 2017 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Bezug auf ihren Sohn bestraft. Die bP nahm damit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes in Kauf und vermochte auch eine bereits erfolgte Bestrafung diesbezüglich keinen Gesinnungswandel herbeizuführen.

Weiters wurde sie 2017 wegen Sachbeschädigung und 2018 wegen Verleumdung von Polizeibeamten und falscher Beweisaussage verurteilt.

Zuletzt wurde sie wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel (Heroin) und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Das letzte Gerichtsurteil sah es als erforderlich an, vorherige Probezeiten zu rechtskräftigen Verurteilungen zu widerrufen, um die bP von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aus einem med. Sachverständigengutachten ergibt sich eine Drogensucht und absolviert sie derzeit eine Therapie, wobei die Haft für deren Dauer aufgeschoben wurde.

Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt.

Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Bei den von der bP gesetzten Straftaten handelt es sich auch um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikte), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Die Bereitwilligkeit der bP, die durch ihre Taten allfällig geförderten körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, weist jedenfalls auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der bP hin.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein von der bP gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten) dar (vgl. hiezu VwGH 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056).

Der bP musste bewusst sein, dass ihr Aufenthalt seit 2013 immer nur befristet war und dass ihr strafrechtlich geahndetes Verhalten einem weiteren Aufenthalt abträglich sein kann sowie letztlich es auch durch eine Aufenthaltsbeendigung zu einer Trennung von familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich kommen kann. Dessen ungeachtet setzte die bP wiederholt ein gesellschaftsschädigendes Verhalten an den Tag und vermochten sie bislang auch Strafen nicht davon überzeugen, dass ein rechtskonformes Benehmen für einen Weiterverbleib erforderlich ist.

Angesichts dieser Umstände vermögen auch allfällige Probleme bei einer Rückkehr zur Schaffung einer Existenzgrundlage ihre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken. Unwidersprochen ergibt sich aus der Lagefeststellung zur Türkei, dass eine Behandlung von Drogensucht auch dort möglich ist. Dass der bP dazu keinen Zugang hätte, wurde von ihr ebensowenig dargelegt. Die bP sieht sich selbst an sich in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen und verfügt auch über Berufspraxis als Elektriker. In der Türkei lebt auch noch eine Schwester und besitzt ihre Mutter dort auch ein Haus. Die bP beherrscht die türkische Sprache und ist in der Türkei auch aufgewachsen. Ihre Bindung zur Türkei wird auch dadurch bekräftigt, dass sie 2011 dort ihren Wehrdienst ableistete. Von einer Entwurzelung von ihrem Heimatstaat kann nicht gesprochen werden.

Hinsichtlich des in Österreich lebenden Sohnes sah es die bP - insbesondere wegen ihrer Probleme mit Drogen - bislang selbst als "besser" für die Entwicklung des Kindes, dass kein bzw. kaum Kontakt besteht.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Unzweifelhaft stellt eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar, jedoch ist auf Grund ihres Verhaltens eine solche zwingend zum Schutze öffentlicher Interessen als erforderlich anzusehen.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben. Die bP hat im Verfahren nicht dargelegt, dass ihr auf Grund der Sicherheits- oder medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat eine relevante Gefährdung drohen würde und ergibt sich dies auch nicht aus der von ihr unbestrittenen Berichtslage im Herkunftsstaat. Die bP verfügt in der Türkei auch über eine Schwester und die Mutter über ein eigenes Haus. Es wurde nicht dargelegt, dass die bP beim Überstellungsvorgang in die Türkei in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde oder eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte, noch kann amtswegig festgestellt werden, dass Österreich nicht in der Lage wäre etwa medizinische Begleitmaßnahmen bei der Überstellung zu treffen.

Es ergibt sich daher keine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG.

Keine Frist für freiwillige Ausreise / Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da gem. § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Das Bundesamt stützte sich dabei auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, da aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht die "sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Behörde begründete dies vor allem mit der letzten Verurteilung wegen Suchtgiftdelikte und der daraus resultierenden 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe. Es ergebe sich daraus ein Persönlichkeitsbild der bP, das eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus fremdenpolizeilicher Sicht sei daher die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten.

Das BVwG tritt dieser Argumentation bei und wurden in der Beschwerde keine Argumente in konkreter und substantiierter Weise vorgebracht, die dem entgegen stünde.

Auf Grund der gegenständlichen Entscheidung in der Sache konnte eine gesonderte Entscheidung des BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG entfallen.

Einreiseverbot

Das Bundesamt hat gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ("ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen.

Die Beschwerde wendet in Wesentlichen dazu ein, dass die bP keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine solche Dauer rechtfertigen würde. Die Behörde habe nicht hinreichend das Gesamtverhalten der bP berücksichtigt.

§ 53 Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 Fr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten