TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 W101 2129319-1

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2129319-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 20.04.2016, Zl. 52 Hv 112/15f, betreffend Gebühren der Zeugin XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In der Strafsache gegen XXXX , Zl. 52 Hv 112/15, hätte am 18.03.2016 vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine Verhandlung stattgefunden, zu der die nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens XXXX als Zeugin geladen war, die aber vom zuständigen Richter zwei Tage zuvor (16.03.2016) telefonisch abberaumt und auf einen neuen Termin verschoben worden war.

Die Zeugin beantragte als selbständige Physiotherapeutin mit Spezialisierung auf Neurophysio- und Hippotherapie fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche für entgangenes Einkommen iHv € 475,00. Der daraufhin erfolgten Aufforderung des LG, eine namentliche Patientenliste mit der Bezeichnung der (abgesagten) Therapie samt Kosten als Nachweis des entgangenen Einkommens für den 18.03.2016 vorzulegen, hatte die Zeugin zudem Folge geleistet.

Mit Bescheid vom 20.04.2016, Zl. 52 Hv 112/15f, bestimmte der Präsident des LG die Gebühren der Zeugin für die (abgesagte) Vernehmung am 18.03.2016 mit insgesamt € 475,00 (für 8 Patienten) als Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. Begründend verwies er im Wesentlichen auf die gesetzliche Deckung der Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG).

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht eine Beschwerde. Darin wendete sie sich gegen die zugesprochenen Gebühren als Entschädigung für den Einkommensentgang iHv € 475,00 und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Nach ständiger Rechtsprechung könnte von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen wäre.

Das Vorbringen der Zeugin, dass eine Neueinteilung der abgesagten Patienten nicht möglich gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. W208 2116724-1) nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, zumal zwischen Therapeuten und Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehe und es sich in der Regel um mehrere Behandlungstermine handle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Termine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschoben worden seien und ein tatsächlicher Verlust des Einkommens daher nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 legte das LG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Folge gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.04.2019 der beschwerdeführenden Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz ein Parteiengehör und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Wochen entsprechende Kopien aus dem Gerichtsakt, Zl. 52 Hv 112/15, vorzulegen. Der Aufforderung war Folge geleistet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anwesenheit der Zeugin wäre am 18.03.2016 beim LG vom Beginn der Verhandlung um 10.30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr erforderlich gewesen, die Verhandlung war aber vom zuständigen Richter zwei Tage zuvor (16.03.2016) telefonisch abberaumt worden. Die Zeugin hätte von XXXX nach Salzburg anreisen müssen.

Die Zeugin hat dafür fristgerecht Gebühren für einen Einkommensentgang iHv insgesamt € 475,00 beantragt. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich laut vorgelegter Bescheinigung aus folgenden für den 18.03.2016 abgesagten Therapien:

1 Neurophysiotherapie à 60min. plus Hausbesuch € 60

1 Neurophysiotherapie à 40min. € 45

4 Hippotherapien à € 65 € 260

2 Hippotherapien à € 55 € 110 Als maßgebend wird festgestellt, dass die Zeugin für den 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensentgang für namentlich bezeichnete 8 Patienten mit der Bezeichnung der (abgesagten) Therapie samt Kosten bescheinigt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

Wie der von der Zeugin vorgelegten Bescheinigung zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Patienten um neurologisch Erkrankte, die zum Teil schwere körperliche Beeinträchtigungen haben; so ist bei einem Patienten die Neurophysiotherapie sogar nur zuhause durchführbar. Bei diesen Patienten ist aller Wahrscheinlichkeit nach die körperliche Mobilität eingeschränkt, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, sodass auch der Umstand berücksichtigt werden muss, dass sie für den Transport zur Neurophysio- bzw. Hippotherapie eine Begleitperson benötigen.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz, die Termine für die Therapien seien "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschoben worden und ein tatsächlicher Verlust des Einkommens" sei für die Zeugin am 18.03.2016 "nicht eingetreten", ist folgendes entgegenzuhalten:

Hier stellt sich nicht die Frage, ob die Zeugin nach erfolgter Ladung des Gerichtes die Termine für den 18.03.2016 verschieben hätte können. Nach Meinung der zuständigen Richterin ist gegenständlich vielmehr die Frage maßgebend, ob es der Zeugin und ihren ursprünglich vorgesehenen Patienten zumutbar gewesen wäre, die bereits abgesagten (vielleicht auch schon verschobenen) Termine innerhalb der äußerst kurzen Zeit von rund einem Tag - ab Kenntnis der Zeugin von der Abberaumung der Verhandlung - neuerlich als tatsächliche Behandlungstermine zu vereinbaren. Bei der Beantwortung dieser maßgebenden Frage gilt es auch, die Notwendigkeit von Begleitpersonen der Patienten - wie oben bereits gesagt - zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund kommt die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass die neuerliche Terminvereinbarung für den 18.03.2016 in einem so kurzen Zeitraum von rund einem Tag weder der Zeugin noch den ursprünglichen Patienten und deren Begleitpersonen zumutbar gewesen wäre, sodass der Zeugin an diesem Tag das Einkommen iHv €

475,00 tatsächlich entgangen ist.

Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat die Zeugin für den 18.03.2016 somit bescheinigen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist (...). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 17.12.1993, Zl. 92/17/0184; 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Auf-forderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).

Die Zeugin hat mit ihrem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat die Zeugin für den 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensentgang für namentlich bezeichnete 8 Patienten mit der Bezeichnung der (abgesagten) Therapie samt Kosten bescheinigt, wie oben als maßgebend festgestellt. Mit ihrem Schreiben hat die Zeugin das tatsächlich entgangene - aber nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes - Einkommen bescheinigt. Dies ist auch der maßgebende Unterschied zu jenem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem von der beschwerdeführenden Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz ins Treffen geführten Fall zu Zl. W208 2116724-1 zugrunde gelegen ist.

Demzufolge hat die Zeugin den vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben für den tatsächlichen Einkommensentgang entsprechen können.

Da die Zeugin am 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Zeugin stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von € 475,00 zu, als rechtens.

Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Entschädigung, Revisor,
selbstständig Erwerbstätiger, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2129319.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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