Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2217861-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch als "BF" bezeichnet) stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 6 FPG gegen die BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.04.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Ausdrücklich unangefochten blieb Spruchpunkt V.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 19.04.2019, sie langte am 25.04.2019 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die BF stelle am 12.01.2015 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte sie dabei vor, dass sie und ihre Familie von der Regierung beobachtet würden, weil die BF an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe; in der Türkei werde sie momentan gesucht. Die BF werde beschuldigt, dass sie mit Terrorismus zu tun habe. Sie solle der verbotenen Partei DHKP/C angehören. Seit dem Jahr 2009 sei sie insgesamt fünf Mal festgenommen worden, anfänglich wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen, später wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur DHKP/C. Dabei sei sie auch mehrmals misshandelt worden. Derzeit laufe ein Verfahren gegen sie, wo sie wegen Terrorismus angeklagt worden sei.
Eine Cousine von ihr kämpfe für die PKK in den Bergen, eine weitere Cousine sei im Gefängnis verstorben und ihrer Schwester sei erst diese Woche über die Medien vorgeworfen worden, dass sie einen Selbstmordanschlag in einer Polizeistation in Istanbul verübt habe (AS 13).
II.1.2. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme für die BF und legte ein Konvolut an Unterlagen in türkischer Sprache vor (AS 45 - 275).
II.1.3. Am 27.11.2018 wurde die BF beim BFA erstmals niederschriftlich einvernommen.
II.1.4. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 erfolgte eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung unter Vorlage weiterer Dokumente.
II.1.5. Mit Datum 19.03.2019 wurde der angefochtene Bescheid ausgefertigt; die Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung erfolgte mit 25.03.2019.
II.1.6. Die BF ist in Österreich unbescholten.
II.1.7. Das BFA gründete den Umstand, dass die BF ein "offensichtlich aktives Mitglied" [der DHKP/C] sei, auf die vorgelegten türkischen Gerichtsurteile.
II.2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Gerichtsakten.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
II.3.1. § 18 BFA-VG lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
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1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.-der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
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1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.-Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
II.3.2. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG und das VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:
Das kann einerseits gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.
II.3.3. Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA rechtlich begründend aus, dass, wenn das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkenne, das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gelte.
Wie ergiebig erörtert worden sei, sei die BF wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in der Türkei rechtskräftig verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Spruchpunkt I. könne somit nicht zweifelhaft sein, dass ein offensichtlich aktives Mitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstelle.
II.3.4. Die BF stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und legte ihre Gründe im Wesentlichen bereits bei der Erstbefragung an diesem Tag dar. Ende Mai 2017 legte die BF umfangreiches Beweismaterial vor. Die behördliche Einvernahme erfolgte am 27.11.2018. Die Ausfertigung des Bescheides wurde schließlich am 19.03.2019 vorgenommen. Darin erklärte die belangte Behörde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei für unzulässig und schloss gleichzeitig einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus.
Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG ("...schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt....") und folgerte, dass es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein offensichtlich aktives Mitglied einer auf dieser Liste (Anm.: "EU-Terrorliste"] aufscheinenden Vereinigung eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstelle.
Den Umstand dass die BF "offensichtlich aktives Mitglied" [ Anm.:
der DHKP/C] sei, leitete das BFA aus vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen in der Türkei ab.
Bestimmte Aktenteile nahm das BFA von der Akteneinsicht aus. Zu diesen Teilen gewährte das BFA der Vertretung der BF auch auf ausdrückliches Ersuchen keine Einsicht.
Ob die BF aktives Mitglied der DHKP/C ist oder nicht, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich und kann erst nach intensiver Befassung mit dem gesamten Vorbringen der BF, aber jedenfalls nicht binnen Wochenfrist entschieden werden. Nach der in der kurzen Entscheidungsfrist vorgenommenen Grobprüfung gründet sich der Antrag der BF auf das Nichtzutreffen der in den vorgelegten Unterlagen bezeichneten Feststellungen türkischer Gerichte; die BF bestreitet gerade eine solche Mitgliedschaft und bildet das einen Kern ihres Fluchtvorbringens.
Zudem ist festzustellen, dass sich der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde seitens des BFA (das nach mehr als 4 Jahren nach der Antragstellung und Kenntnis der groben Umstände entschied), bei gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei, dem BVwG nicht erschließt.
II.3.5. Wie bereits ausgeführt, ist gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Da im gegenständlichen Fall vorerst unklar ist, ob der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt ist, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.
Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die BF jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt VI. nicht erlassen worden wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgangsweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl-und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2217861.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019