Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §56Spruch
L506 2127596-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, korrigiert durch den Bescheid vom 08.11.2018, zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid vom 31.10.2018, GZ. XXXX , wird gem. § 28 Abs.1 iVm
§ 31 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 05.10.2018 einen Antrag gem. § 56 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, ein.
Dieser Antrag wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 31.10.2018, Zl. XXXX , gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2018 erfolgte eine Berichtigung des Bescheidspruches dahingehend, dass dieser zu lauten habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen werde.
2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, welche samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 10.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019, hg. eingelangt am 29.03.2019, wurde der Antrag gem. § 56 AsylG gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch das BFA dem BVwG eine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens (vor Rechtskraft) zurückgezogen werden, somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, womit der im Spruch angeführte Bescheid ersatzlos zu beheben war (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 845).
4.2. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2127596.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019