TE Bvwg Beschluss 2019/5/6 W240 1429302-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W240 1429302-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019, Zl. 820864605-181161575, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung

zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2018 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, der BF sei mit XXXX traditionell nach muslimischen Recht verheiratet. Das neue Parteibegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handele sich hierbei gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahrens bestanden habe, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf Grund neuer Fluchtgründe. Die beim BFA beigelegten Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren würden nicht genügen. Sie seien unvollständig und daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe es verabsäumt Länderberichte in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, welche die konkrete Situation des BF betreffen würden. Das vom BFA angeführte Länderinformationsblatt zeichne die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan lediglich unzureichend ab, daher wurde in der Beschwerde weitere Berichte zitiert. Eine interne Schutzalternative sei besonders problematisch für stigmatisierte Rückkehrer aus dem Westen. Der BF wäre in Afghanistan gefährdet, dass ihm in Afghanistan unterstellt würde, Abtrünniger und vom Islam abgefallen zu sein. Neben dem Pauschalverdacht, der viele Rückkehrer aus dem "Westen" treffe, komme im Falle des BF hinzu, dass er eine "westliche" Lebensweise angenommen habe. Der zugrundeliegende Sachverhalt habe sich insofern maßgeblich verändert, als sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der BF auf sich selbst gestellt wäre. Wie den Ausführungen oben zu entnehmen sei, seien im gegenständlichen Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des BF zu Tage getreten. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat des BF hätte das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Entgegen der Ansicht des BFA habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens verschlechtert. Das BFA gehe davon aus, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien und unterlasse es in rechtswidriger Weise, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchzuführen. Der BF befinde sich schon acht Jahre in Österreich. Er habe sich schon gut in die österreichische Gesellschaft integriert und viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Er spreche gut Deutsch (B1), daran ändere auch der Umstand nichts, dass der BF die Einvernahme in seiner Muttersprache durchgeführt habe, da er sich in dieser immerhin noch besser und genauer artikulieren könne. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig.

4. Am 29.04.2019 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Da in der Beschwerde ua. auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Personen ausschließlich männlichen Geschlechts beantragt wurde, wurde die ausgewiesene Vertretung mit Schreiben des BVwG vom 30.04.2019 dazu aufgefordert, diesen Antrag hinreichend zu begründen.

6. Mit Schreiben der ausgewiesenen Vertretung vom 30.04.2019 wurde dieser Antrag dahingehend berichtigt, dass auf die Teilnahme von Personen ausschließlich männlichen Geschlechts verzichtet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 122 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.1429302.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten