Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W194 2214992-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.01.2019, GZ 0001916647, Teilnehmernummer: XXXX , wegen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 07.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.
Weiters vermerkte er, dass er die Zuschussleistung bei " XXXX " einlösen werde.
Dem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.
2. Am 14.01.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
* mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin folgende Unterlagen:
-
eine Vergütungsaufstellung XXXX ,
-
ein Schreiben der XXXX sowie
-
eine Einkommensteuererklärung für 2017.
In einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er grundsätzlich ein Taggeld XXXX beziehen würde, jedoch XXXX ausbezahlt erhalte. Der Beschwerdeführer sei rezeptgebührenbefreit, jedoch habe er diesbezüglich nie eine Bestätigung erhalten. Die "doppelten [A]rztstempel auf den [R]ezepten" würden dies jedoch bestätigen. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer diese übermitteln.
Zum Vorhalt des mangelnden Vertrages seines Betreibers mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht" und "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz)". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, die noch offenen Fragen zu klären. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2019 Beschwerde, in welcher er insbesondere ausführte, dass es unrichtig sei, dass er keinen Nachweis bezüglich des Bestehens einer Anspruchsgrundlage und seines Einkommens erbracht habe, da er der belangten Behörde am 21.01.2019 vier Dokumente übermittelt habe.
6. Mit hg. am 22.02.2019 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) um Bekanntgabe ersucht, ob der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) mit dem Betreiber " XXXX " abgeschlossen habe.
8. Mit Schreiben vom 16.04.2019 teilte das BMVIT mit, dass kein entsprechendes Vertragsverhältnis mit diesem Betreiber bestanden habe bzw. bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 07.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und vermerkte dabei, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung beim Betreiber " XXXX " einzulösen.
Zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Betreiber " XXXX " bestand bzw. besteht keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 11 FeZG.
Der weiters maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I. und wird hiermit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die unter I. angeführten Schriftsätze, Unterlagen und Entscheidungen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Speziell ergibt sich die Feststellung, dass zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Betreiber " XXXX " keine vertragliche Vereinbarung bestanden hat oder besteht, aus dem Schreiben des BMVIT vom 16.04.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.1.2. Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG):
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[...]
Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Information
§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."
3.1.3. Gemäß § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
3.2. § 4 Abs. 1 FeZG enthält die Verpflichtung des Antragstellers, in seinem Antrag den gemäß § 11 leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
Im Beschwerdefall gab der Beschwerdeführer dazu bei der Antragstellung in dem dafür vorgesehenen Formular seinen unter II.1. festgestellten Betreiber bekannt.
Von dem Umstand, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kein Vertrag, der eine Zuschussleistung vorsehen würde, besteht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 14.01.2019 ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME") in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hierzu Stellung zu nehmen bzw. "Einwendungen" vorzubringen. Zwar langte vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein, allerdings beschränkte sich diese auf Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Anspruchsgrundlage.
3.3. Auch in der vorliegenden Beschwerde tritt der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht entgegen, wenn sie im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass zwischen dem Betreiber des Beschwerdeführers und dem zuständigen Bundesminister keine vertragliche Vereinbarung im Sinne des FeZG bestehe. Der Beschwerdeführer bringt nur vor, dass er im Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl eine Anspruchsgrundlage nachgewiesen habe.
Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt - neben der Erfüllung der in den §§ 2 und 3 FeZG genannten Voraussetzungen - auch darauf ankommt, dass zwischen dem jeweiligen Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 FeZG besteht.
Diese in § 4 Abs. 1 FeZG festgelegte Verpflichtung hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht erfüllt. So hat er zwar seinen Betreiber genannt, dieser verfügt jedoch - wie unter II.1. festgestellt - über keine vertragliche Vereinbarung mit dem zuständlichen Bundesminister.
Da zwischen dem Betreiber des Beschwerdeführers und dem zuständigen Bundesminister kein Vertrag abgeschlossen wurde - ein Umstand, welcher vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurde -, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers (ua.) aus diesem Grund abgewiesen hat.
Die vorliegende Beschwerde war folglich schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis konnte die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuschussleistung (v.a. gemäß § 3 FeZG) erfüllt, entfallen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/07/0126).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Fernsprechentgeltzuschuss, Nachreichung von Unterlagen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2214992.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019