TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 L503 2120254-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §120
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L503 2120254-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 02.01.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

2. Am 25.04.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsberaterin durch.

Mit Erkenntnis vom 23.5.2017, Zl. L502 2120254-1, wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF stellte das BVwG auszugweise wie folgt fest:

"In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über einen privaten Anknüpfungspunkt in Form einer die österr. Staatsagehörigkeit besitzenden Freundin, zu der er seit ca. drei Monaten eine Beziehung pflegt. Er bewohnt eine Unterkunft der CARITAS und bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er geht keiner regulären Beschäftigung nach, verrichtet jedoch gelegentlich Remunerantentätigkeiten für die CARITAS und die Gemeindeverwaltung seiner Wohnsitzgemeinde. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, die er insbesondere auch durch den Besuch von bis dato drei Sprachkursen und privaten Sprachunterricht erworben hat, sodass er sich im täglichen Leben selbständig in deutscher Sprache verständigen kann. Er betreibt in seiner Freizeit Sport, ist jedoch nicht Mitglied eines Vereins. Sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale waren nicht festzustellen."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung insbesondere aus, der BF sei seit seiner rechtswidrigen Einreise im Juni 2015 bloß vorübergehend als Asylwerber aufenthaltsberechtigt gewesen; er habe durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen dürfen. Ungeachtet der seit drei Monaten andauernden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seines Besuchs von Deutschkursen und der Durchführung fallweiser Remunerantentätigkeiten sei vor diesem Hintergrund keine Verletzung von Art 8 EMRK zu erkennen. Darüber hinaus habe der BF den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei dort sozialisiert worden und spreche die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau; er verfüge dort über Bezugspersonen in Form von Verwandten.

3. Am 5.7.2017 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

Im Hinblick auf die Frage im Antragsformular nach eigenen Mitteln zu Sicherung des Lebensunterhalts führte der BF an, er habe kein Vermögen. Im Hinblick auf allfällige Angaben zur Integration gab der BF an, er habe eine Beschäftigungszusage; in der Rubrik "Deutschkenntnisse" wies der BF auf Kursbestätigungen seitens des BFI und der Caritas hin. Auf die Frage nach dem Bestehen eines Privat- und Familienlebens gab der BF "Lebensgefährtin" an. Im Übrigen verwies er auf seinem Antrag beigefügte Unterlagen.

Bei diesen Unterlagen handelt es sich - soweit sie die Integration des BF betreffen - eine Einstellungszusage einer Bau- und Kunstschlosserei vom 4.7.2017 für den Fall, dass dem BF eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt würde; ein undatiertes Empfehlungsschreiben der Caritas, wonach der BF Hausmeister gewesen sei und seine Arbeit immer korrekt ausgeführt habe; eine Kursbestätigung vom 21.7.2016 der Caritas bzw. des BFI betreffend Weiterbildungsmaßnahme "Lesen & Schreiben 2"; eine Kursbestätigung der Caritas vom 11.11.2016 betreffend "Deutsch als Fremdsprache - Kurs A1.1"; eine Kursbestätigung der Caritas vom 2.3.2017 betreffend "Deutsch als Fremdsprache - Kurs A1.2".

4. Am 30.8.2017 richtete das BFA ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

In diesem Schreiben wurde replizierend auf das bisherige Vorbringen des BF ausgeführt, er habe keine Familienangehörigen in Österreich angeführt. Er habe eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei einer Bau- und Kunstschlosserei. Er sei als Hausmeister in einem Flüchtlingsheim der Caritas tätig gewesen; er habe Deutschkurse besucht, jedoch kein A2-Diplom oder Vergleichbares vorgelegt; er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG zurückzuweisen.

Um jedoch seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben sowie diverse Fragen unter Vorlage der entsprechenden Belege zu beantworten. Konkret wurde der BF um Auskunft ersucht, ob er jemals ein nicht auf das Asylverfahren begründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe; ob er Familienangehörige bzw. Verwandte habe sowie insbesondere, welche maßgeblichen Änderungen es in seinem Privat- und Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gebe.

Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 7.9.2017 ersuchte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme um weitere zwei Wochen.

6. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.12.2017 legte der BF diverse Urkunden zu seiner Integration dar, konkret eine Meldebestätigung vom 24.11.2017; ein Empfehlungsschreiben von Herrn A. R. vom 30.10.2017; ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben von Herrn H. J.; eine "Stellungnahme zur Integration" des BF von Herrn A. B. und Frau M. B. vom 24.10.2017; einen "Bericht zur Integration" des BF von Frau Mag. I. D. und Frau Mag. J. J. vom 30.10.2017; eine Teilnahmebestätigung der Diözese F. vom 2.11.2017; ein Empfehlungsschreiben von Frau E. W.-W. vom 30.10.2017; einen undatierten Zeitungsartikel betreffend einen handwerklichen Kurs im Rahmen der Freizeitgestaltung an einer Volkshochschule, an dem der BF mit seiner Lebensgefährtin teilgenommen hatte; eine Kopie der Alpenvereins-Mitgliedskarte des BF sowie eine Bestätigung des Gemeindeamts der Gemeinde St. G. vom 24.11.2017, dass der BF Tätigkeiten im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeit in der Gemeinde geleistet hat.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.1.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber.

Zum Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens führte das BFA aus, der BF habe zwar keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich gehabt, er habe allerdings private Anknüpfungspunkte in Österreich begründet und eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin V. R. begonnen. Er hätte in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt und seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten; er sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe jedoch gelegentlich Remunerantentätigkeiten für die Gemeinde ausgeführt. Er habe über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und an Deutschkursen teilgenommen. Insgesamt hätten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale festgestellt werden können.

Zum Privat- und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt führte das BFA aus, der BF verfüge nach wie vor über kein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich; er sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Abweisung des Asylantrags nicht nachgekommen. Seit 2017 habe er eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei und er habe Kontakte in ihrem sozialen Umfeld. Der BF habe Grundkenntnisse in Deutsch, er habe jedoch nach wie vor keinen Nachweis über qualifizierte Deutschkenntnisse vorliegen können. Der BF sei weiterhin noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und habe keine Nachweise über seinen gesicherten Lebensunterhalt vorliegen können. Seit 24.11.2017 sei der BF bei seiner Freundin gemeldet. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, allerdings sei er von der Landespolizeidirektion Vorarlberg gemäß § 120 Abs 1a FPG rechtskräftig zu einer Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bestraft worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das BFA im Hinblick auf die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens auf die Ergebnisse des abgeschlossenen Asylverfahrens; im Hinblick auf die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt verwies das BFA insbesondere auf die vom BF selbst vorgelegten Nachweise und auf diverse behördliche Abfragen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das BFA zunächst verschiedene Rechtsgrundlagen dar und verwies dann insbesondere auf § 58 Abs 10 erster Satz AsylG, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebiete.

Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse, als auch die Umstände der Lebensführung des BF seien unverändert. Seit dem 29.5.2017 sei der BF zur Ausreise verpflichtet und sei sein Aufenthalt illegal; ungeachtet seiner Kenntnis über seine Ausreiseverpflichtung sei er dieser bislang nicht nachgekommen.

Im November 2017 sei er zu seiner österreichischen Freundin gezogen; sein Lebensunterhalt und seine Versicherung seien bis zum 1.11.2017 von der Grundversorgung finanziert worden. Allerdings habe der BF nach wie vor keine Deutschzeugnisse vorgelegt und sei in Österreich nach wie vor noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die vorgelegte Einstellungszusage sei in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant. Dass der BF eine österreichische Freundin habe und soziale Kontakte pflege, habe er bereits in seinem Asylverfahren vorgebracht und seien diese Umstände berücksichtigt worden. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben könne im Übrigen nicht erschlossen werden, woraus sich eine neue außergewöhnliche Integration ergeben solle, auch wenn dem BF ein freundlicher und hilfsbereiter Charakter attestiert wird. Im Übrigen sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung binnen zwei Wochen nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen und halte sich illegal in Österreich auf; von der Landespolizeidirektion Vorarlberg sei er aus diesem Grunde bereits gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig mit 12.10.2017 bestraft worden.

Abschließend hielt das BFA zusammengefasst fest, dass der BF gewiss ein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet haben möge, allerdings habe seit Abschluss des negativen Asylverfahrens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt festgestellt werden können, der eine andere Entscheidung oder eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und damit die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung möglich machen würde. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

8. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 1.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 2.1.2018.

Darin führte der BF aus, er sei seit dem 14.4.2017 mit Frau Mag. V. R. liiert und würde mit ihr eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen. Der BF und seine Lebensgefährtin würden heiraten wollen und seien die Hochzeitsvorbereitungen bereits in vollem Gange; mittlerweile wohne der BF auch bei seiner Lebensgefährtin.

Diesbezüglich wurde wie folgt ausgeführt: "Schon alleine aus diesem Grund ist die abschlägige Entscheidung der belangten Behörde unverhältnismäßig und unrichtig, da der Beschwerdeführer nachweislich in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt ist".

Dessen ungeachtet sei der BF in Österreich bestens integriert, er sei Mitglied des Alpenvereines und habe an mehreren Veranstaltungen des Pastoralamts teilgenommen sowie gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Er habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen und sei von der Grundversorgung abgemeldet. Am 25.10.2017 habe er im Übrigen bei der Caritas einen Einstufungstest absolviert und wolle schnellstmöglich die Deutsch-Prüfung absolvieren. Österreich sei für den BF längst zu seinem Lebensmittelpunkt geworden und er wolle mit seiner Lebensgefährtin in Österreich eine Familie und eine Existenz aufbauen. Die Entscheidung des BFA verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK. Darüber hinaus habe es das BFA auch verabsäumt, den BF zur Sache einzuvernehmen.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge gegeben, den bekämpften Bescheid aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilen; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Beigefügt wurden der Beschwerde eine Kopie des irakischen Reisepasses des BF, eine Stellungnahme der Lebensgefährtin des BF, Frau V. R., sowie eine Darstellung gemeinsamer Aktivitäten im Jahr 2017 (z. B. Theaterbesuche, Radtouren, Teilnahme an Veranstaltungen, Kennenlernen Verwandter, Familienbesuche) durch die Lebensgefährtin.

9. Am 7.2.2018 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde abweisen.

10. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, eingelangt am 12.3.2019, brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der - kurz zusammengefasst - auf die fortschreitende Integration des BF in Österreich hingewiesen wurde, wobei insbesondere auch positive Aussagen zum BF von Personen aus dessen Umfeld wiedergegeben wurden. Darüber hinaus seien konkret alle für die Heirat des BF mit Frau Mag. V. R. erforderlichen Unterlagen aus dem Irak eingelangt; das Paar habe bereits beim Standesamt in D. das Heiratsaufgebot bestellt und werde am 21.6.2019 heiraten. Der BF könnte aus Hilfskraft bei der Bau- und Kunstschlosserei G. in R. zu arbeiten beginnen. Beantragt wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal eine solche vor dem BFA gänzlich unterlassen worden sei. Darüber hinaus wurde auf eine fehlende Rückkehrmöglichkeit des BF in den Irak verwiesen; so habe das BMEIA für den Irak eine Reisewarnung erlassen und sei etwa die Österreichische Botschaft in Bagdad aus Sicherheitsgründen geschlossen worden.

11. Mit weiterem Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, eingelangt am 14.3.2019, brachte der BF ein umfangreiches Konvolut von Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage, darunter beispielsweise einen "Arbeitsvertrag" vom 19.9.2018 für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang, eine Teilnahmebestätigung vom 1.10.2018 "Brückenkurs Pflichtschulabschluss" sowie insbesondere eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen sowie Fotos aus dem Privatleben des BF.

12. Am 5.4.2019 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag und wurde das BVwG mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 18.4.2019 aufgefordert, binnen 6 Wochen die Entscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stellte am 29.6.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach negativem Bescheid des BFA vom 14.01.2016 - insbesondere samt Rückkehrentscheidung - wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.4.2017 - mit Erkenntnis vom 23.5.2017, Zl. L502 2120254-1, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF stellte das BVwG dabei auszugweise wie folgt fest:

"In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über einen privaten Anknüpfungspunkt in Form einer die österr. Staatsagehörigkeit besitzenden Freundin, zu der er seit ca. drei Monaten eine Beziehung pflegt. Er bewohnt eine Unterkunft der CARITAS und bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er geht keiner regulären Beschäftigung nach, verrichtet jedoch gelegentlich Remunerantentätigkeiten für die CARITAS und die Gemeindeverwaltung seiner Wohnsitzgemeinde. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, die er insbesondere auch durch den Besuch von bis dato drei Sprachkursen und privaten Sprachunterricht erworben hat, sodass er sich im täglichen Leben selbständig in deutscher Sprache verständigen kann. Er betreibt in seiner Freizeit Sport, ist jedoch nicht Mitglied eines Vereins. Sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale waren nicht festzustellen."

1.2. Am 5.7.2017 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG, den er - im Antragsformular sowie ergänzend durch eine Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 5.12.2017 im Rahmen des Parteiengehörs - im Wesentlichen mit seiner Lebensgemeinschaft mit Frau V. R. und seiner generell guten Integration (insb. gemeinnützige Tätigkeiten bei der Gemeinde, Vorliegen einer Einstellungszusage, Besuch von Deutschkursen, Vorliegen von zahlreichen Empfehlungsschreiben) begründete.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom 23.5.2017) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 2.1.2018 betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA sowie durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 23.5.2017, Zl. L502 2120254-1.

2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.

2.3. Was die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen anbelangt, so sei aufgrund des näheren rechtlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtsgrundlagen im AsylG (Auswahl):

2.1. § 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 [...] (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]

2.2. § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

[...] (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [...]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Eingangs ist anzumerken, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob das BFA mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF zu Recht gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen hat.

§ 58 Abs 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG K13). Im Grunde des § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.7.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0007).

Entscheidungswesentlich ist somit, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom 23.5.2017) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 2.1.2018 betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom BFA über den Antrag des BF in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.

Dem vom BF im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach Erlassung des Bescheids vom 2.1.2018 erstatteten Vorbringen (vgl. insb. die Beschwerdeergänzungen vom 12.3.2019 und 14.3.2019) kommt, soweit sich dieses auf stattgefundene Integrationsschritte nach Erlassung des Bescheids des BFA vom 2.1.2018 bezieht, daher keine Relevanz zu, sodass darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist.

3.2. Zunächst ist nun darauf hinzuweisen, dass das abweisende Erkenntnis des BVwG am 23.5.2017 erging und der BF bereits am 5.7.2017 - somit nur eineinhalb Monate später - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG gestellt hatte. Rund sieben Monate nach Entscheidung durch das BVwG - nämlich am 2.1.2018 (zugestellt am 4.1.2018) - hatte das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.

Die Zeitspanne, innerhalb der relevante Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF hätten eintreten müssen, damit eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF geboten gewesen wäre, ist mit den erwähnten sieben Monaten verhältnismäßig kurz. Es liegt auf der Hand, dass innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums nur gravierende Änderungen im Privat- und Familienleben des BF einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne von § 58 Abs 10 AsylG entgegenstehen können. Dermaßen gravierende Änderungen sind gegenständlich aber nicht ersichtlich:

So lebte der BF bereits während des Asylverfahrens in einer Lebensgemeinschaft mit Frau Mag. V. R. und fand dies auch Berücksichtigung im Erkenntnis des BVwG vom 23.5.2017. Auch die gemeinnützigen Tätigkeiten des BF sowie der Besuch von Deutschkursen fanden bereits Niederschlag im Erkenntnis des BVwG vom 23.5.2017, wobei auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass er mittlerweile etwa konkret Prüfungen abgelegt hätte.

"Neuerungen" im relevanten Zeitraum gab es lediglich insofern, als der BF etwa eine Einstellungszusage eines Betriebs sowie diverse Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen konnte. Diese Umstände sind aber - insbesondere in Anbetracht der äußerst kurzen Zeitspanne - nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu bewirken, was ebenfalls für die schriftliche Zusammenfassung seiner Lebensgefährtin betreffend die gemeinsamen Freizeitaktivitäten im Jahr 2017 gilt. Schließlich ist hier noch anzuführen, dass der BF im November 2017 zwar aus der Grundversorgung ausgeschieden und seither an gemeinsamer Adresse mit seiner Lebensgefährtin gemeldet ist; vor dem Hintergrund, dass die Lebensgemeinschaft bereits während des Asylverfahrens bestanden hatte und entsprechend berücksichtigt worden war, kann hier aber dennoch nicht in denkmöglicher Weise von einer relevanten Sachverhaltsänderung gesprochen werden.

Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Zurückweisungsbescheids durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sind, zumal es nur darauf ankommt, ob das BFA den Antrag des BF zu Recht zurückgewiesen hat; vor diesem Hintergrund spielt es hier beispielweise keine Rolle, wenn der BF in seinem Schreiben vom 12.3.2019 vorbringt, es sei nunmehr bereits ein Termin für die Eheschließung mit Frau Mag. V. R. am 21.6.2019 fixiert worden.

3.3. Zusammengefasst hat das BFA den Antrag des BF mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts zu Recht gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidenden Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406).

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
aufrechte Rückkehrentscheidung, geänderte Verhältnisse, illegaler
Aufenthalt, Integration, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2120254.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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