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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §65 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. R in W, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien III, Hohlweggasse 13, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Mai 1998, Zl. B 156/97, betreffend Fondsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121 (Slg. Nr. 14584/A) und vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0226, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen wurden Bescheide der belangten Behörde betreffend Festsetzung des Beitrages des Beschwerdeführers - eines Mitgliedes der Ärztekammer für Wien - zum Wohlfahrtsfonds dieser Kammer für das Jahr 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung war, daß der Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik, der Beschwerdeführer war im fraglichen Jahr Klinikleiter, zwar grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit sei und als solche der Bemessung des Fondsbeitrages zugrunde gelegt wird, daß aber andere klar trennbare Gehaltsbestandteile, die ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet seien, davon ausgenommen werden müßten. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielhaft zwei Typen solcher von einem Universitätsprofessor bezogenen Einnahmensarten aufgezählt. Da sich für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage nicht feststellen ließ, ob solche Einkommensbestandteile in die Bemessung des Fondsbeitrages einbezogen worden waren, waren die Vorbescheide vom 8. Februar 1996 und vom 30. Juni 1997 wegen Verfahrensmängeln aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, "das von Ihnen im Jahre 1993 bezogene Bruttogrundgehalt unter Ausschluß allfälliger Zulagen nach § 49a bzw. 51b Gehaltsgesetz durch Vorlage geeigneter Unterlagen bekannt zu geben". (Bei den Zulagen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen handelt es sich um die vom Verwaltungsgerichtshof beispielhaft aufgezählten.)
Daraufhin legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Gehaltsbestätigung der Quästur der Universität Wien betreffend das Jahr 1993 vor, in der ohne nähere Differenzierung ein "Bruttomonatsgrundbezug" ausgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde neuerlich der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 1996 in einer geringfügig niedrigeren Höhe als mit den Vorbescheiden festgesetzt. Der Bemessung wurde - unter der offensichtlichen Annahme, in dem "Bruttomonatsgrundbezug" seien die in Rede stehenden Zulagen nicht enthalten - der in der Gehaltsbestätigung genannte Betrag zugrundegelegt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es abermals unterlassen, alle Einnahmen aus nichtärztlicher Tätigkeit von seinem Bruttomonatsgehalt abzuziehen. Er ist damit insofern nicht im Recht, als er im fortgesetzten Verfahren von der Behörde aufgefordert worden war, die der Bemessung des Fondsbeitrags nach Auffassung des Beschwerdeführers zugrunde zu legenden Einnahmen nachzuweisen. Daß in der Aufforderung ausdrücklich nur die Zulagen nach § 49a und § 51b Gehaltsgesetz genannt wurden, hat den Beschwerdeführer nicht der Verpflichtung enthoben, allfällige andere, wie die Zulage zu behandelnde Gehaltsbestandteile zu bezeichnen. Hatte ihm doch auf Grund von zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes die gegebene Problematik bewußt und bekannt zu sein. Ihn traf auf Grund der Aufforderung der Behörde eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Wenn er dieser Verpflichtung durch Vorlage einer Bestätigung der bezugsauszahlenden Stelle nachgekommen ist, ohne weitere Angaben zu machen, kann es der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angerechnet werden, wenn sie den in der Bestätigung genannten Betrag - der niedriger als die bisher der Bemessung zugrunde gelegten Beträge war - zur Bemessung herangezogen und keine Ermittlungen darüber angestellt hat, ob nicht vielleicht in diesem geringeren Betrag Einkommensbestandteile enthalten sind, die der Bemessung des Fondsbeitrags nicht zugrunde gelegt werden dürften. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung aufstellt, sondern lediglich der belangten Behörde die Unterlassung amtswegiger Ermittlungen zur Last legt.
Das vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeschlossene Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vermag daran nichts zu ändern. Daß die Dienstpflichten des Beschwerdeführers auch Tätigkeiten umfaßten, die nicht als ärztliche Tätigkeiten im engeren Sinne angesehen werden können, ist offenkundig, wäre für die Frage der Bemessung der Fondsbeiträge aber nur insoweit von Bedeutung, als es sich um gesondert entlohnte Tätigkeiten handelte. Davon ist in dem Schreiben keine Rede, abgesehen davon, daß es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen gehandelt hätte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dem angefochtenen Bescheid fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Berechnung, mittels derer die belangte Behörde zu dem ihm vorgeschriebenen Betrag gekommen ist, ist diese Behauptung unzutreffend. Die Begründung enthält eine kurze Darstellung der von dem in Rede stehenden Bruttomonatsgrundbezug ausgehenden Berechnung unter Nennung anderer berücksichtigter Beträge und des angewendeten Beitragssatzes. Diese Angaben sind nachvollziehbar. Die Unrichtigkeit der Zahlen wird - abgesehen von der Höhe des Bruttomonatsgrundgehaltes - vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110167.X00Im RIS seit
22.05.2001